Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.12.2015 14 V
14213/15 aufgehoben.
Die Vollziehung der nachfolgenden
Steuerbescheide vom 14.7.2015 wird ab Fälligkeit bis einen
Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt:
- Bescheid für 2003, 2004, 2005 über Zweitwohnungsteuer
in vollem Umfang
- Bescheid für 2006, 2007, 2008 über
Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2006 und 2007.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
haben der Antragsteller zu 72 % und der Antragsgegner zu 28 % zu
tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 93 %
und der Antragsgegner zu 7 % zu tragen.
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I. Der Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Fachanwalt für
Steuerrecht, und seine Ehefrau (E), die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin im Verfahren II B 5/16, haben ihren
Hauptwohnsitz in ... Sie sind zudem seit vielen Jahren je zur
Hälfte Miteigentümer von zwei nebeneinander liegenden
Eigentumswohnungen in Berlin (Wohnungen Nr. 19 und Nr. 20). Die
Wohnung Nr. 20 diente dem Antragsteller bis zum Juni 2009 zu
freiberuflichen Zwecken und wird seither ebenso wie die Wohnung Nr.
19 seit Fertigstellung privat genutzt. Eine Erklärung zur
Zweitwohnungsteuer gaben die Eheleute erst im Jahr 2014 ab.
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Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) setzte gegen den Antragsteller und E mit
Bescheiden vom 14.7.2015 je zur Hälfte Zweitwohnungsteuer
für die Jahre 2003 bis 2017 (Wohnung Nr. 19) und für die
Zeit vom 1.7.2009 bis 2017 (Wohnung Nr. 20) fest. Das FA ging dabei
vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus. Über die auf die
Besteuerungszeiträume bis 2013 bezogenen Einsprüche hat
das FA noch nicht entschieden. Den Antrag, insoweit die Vollziehung
der Steuerbescheide auszusetzen, lehnte das FA ab. Das von der
Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen
Finanzamts gegen den Antragsteller und E eingeleitete
Strafverfahren wurde für die Jahre 2003 bis 2010 wegen
Strafverfolgungsverjährung und für die Jahre 2011 bis
2014 wegen Geringfügigkeit eingestellt.
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Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung (AdV) hinsichtlich der Wohnung Nr. 19
für die Besteuerungszeiträume bis 2006 statt und lehnte
den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte das
FG aus, entgegen der Ansicht des Antragstellers betrage die
regelmäßige Festsetzungsfrist für die Steuer nach
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre.
Bei der Steuer handle es sich nicht um eine Verbrauchsteuer i.S.
des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Anwendbar sei auch die
Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO,
weil die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer entgegen der
Verpflichtung aus § 8 des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes
(BlnZwStG) erst im Jahr 2014 abgegeben worden sei.
Festsetzungsverjährung sei auch für das Jahr 2007 nicht
eingetreten. Die Festsetzungsfrist habe sich nach § 169 Abs. 2
Satz 2 AO auf fünf Jahre verlängert, da dem Antragsteller
eine leichtfertige Steuerverkürzung zur Last falle. Er habe
leichtfertig gehandelt, weil er seinen melderechtlichen Pflichten
nicht nachgekommen sei und dadurch die Steuer verkürzt habe.
Ihn habe gemäß § 135 Abs. 2 AO als Wohnungsinhaber
die Mitwirkungspflicht getroffen, auf den amtlichen Vordrucken
über sich und über die zu seinem Haushalt gehörenden
Personen die Angaben zu machen, die für die
Personenstandsaufnahme notwendig seien, insbesondere über
Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort,
Religionszugehörigkeit und Wohnsitz. Dieser Verpflichtung sei
er nicht nachgekommen. Es bestünden aber ernstliche Zweifel,
ob sich die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
wegen Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert
habe.
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Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde
vertritt der Antragsteller die Ansicht, bei der Zweitwohnungsteuer
handle es sich um eine Verbrauchsteuer i.S. des § 169 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO. Die Festsetzungsfrist betrage daher nur ein Jahr.
Die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO sei nicht anwendbar. Die Festsetzungsfrist habe auch nicht wegen
leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre betragen. Er
habe weder vorsätzlich noch leichtfertig die Steuer
verkürzt. Er halte „es durchaus für möglich,
dass er sich angemeldet“ habe oder „dass der Verwalter
der Eigentumsanlage die Anmeldung übernommen“
habe.
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Der Antragsteller beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide vom 14.7.2015
für die Jahre bis 2013 auszusetzen.
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Das FA hat sich zu der Beschwerde nicht
geäußert.
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Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss
vom 15.2.2016 nicht abgeholfen.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Die
Vorentscheidung ist aufzuheben. AdV ist hinsichtlich der
Steuerfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2007 zu
gewähren. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt
werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit
bestehen.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2
Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Bescheids neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken
(ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.2015 V B 15/15, BFH/NV 2015, 1117
= SIS 15 15 38, Rz 11; vom 17.12.2015 XI B 84/15, BStBl II 2016,
192 = SIS 16 00 86, Rz 22, und vom 27.1.2016 V B 87/15, BFH/NV
2016, 716 = SIS 16 03 09, Rz 12; jeweils m.w.N.). Die Entscheidung
hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen
summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus
dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt
(BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 1117 = SIS 15 15 38, Rz 11; in
BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 22, jeweils m.w.N., und in
BFH/NV 2016, 716 = SIS 16 03 09, Rz 12). Zur Gewährung der AdV
ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit
sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit
überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Beschlüsse vom 20.7.2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl
II 2012, 809 = SIS 12 22 11, Rz 9; in BFH/NV 2015, 1117 = SIS 15 15 38, Rz 11; in BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 22, jeweils
m.w.N., und in BFH/NV 2016, 716 = SIS 16 03 09, Rz 12).
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2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass
die regelmäßige Festsetzungsfrist für die Berliner
Zweitwohnungsteuer vier Jahre beträgt und die in § 170
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vorgesehene Anlaufhemmung anwendbar ist.
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a) Die Festsetzungsverjährung für
die Berliner Zweitwohnungsteuer richtet sich gemäß
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Gesetzes über den
Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG) nach den Vorschriften
der AO. Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt
gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Bei
der Steuer handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer i.S. des
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, für die die
regelmäßige Festsetzungsfrist lediglich ein Jahr
beträgt.
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aa) Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf
eine Steuerfestsetzung, deren Aufhebung und Änderung
gemäß § 47 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht
mehr zulässig ist, beträgt für Verbrauchsteuern und
Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr (§ 169 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 AO), für alle anderen Steuern und
Steuervergütungen, die keine Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i.S.
des Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind, vier Jahre (§
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Weder im Grundgesetz (GG) noch in der
AO oder sonst im Abgabenrecht findet sich eine Legaldefinition des
Begriffs der Verbrauchsteuern oder ein Kriterium für ihre
Abgrenzung zu anderen Steuern.
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Nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnet
die Verbrauchsteuer, dass sie als Steuergegenstand ein spezielles
Gut hat, an welches auch der Steuermaßstab und die Art der
Erhebungstechnik anknüpfen; sie kann sowohl Konsum als auch
Produktion belasten (BFH-Urteil vom 26.6.1984 VII R 60/83, BFHE
141, 369).
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
definiert Verbrauchsteuern als Warensteuern, durch die der
Verbrauch vertretbarer, in der Regel zur kurzfristigen Verwendung
bestimmter Güter besteuert wird. Regelmäßig sind
sie dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht direkt beim Verbraucher,
sondern bei dem Vertreiber der Waren ansetzen, aber vom
Steuerschuldner über den Preis auf den Endverbraucher
abgewälzt werden. Dadurch belasten sie indirekt den Verbrauch.
Sie knüpfen an den Übergang einer Sache aus der
steuerlichen Gebundenheit in den freien Verkehr an und sind
regelmäßig durch mengenbezogene
Bemessungsmaßstäbe gekennzeichnet. Aufwandsteuern
stellen dagegen auf den Gebrauch von - in der Regel nicht
verbrauchsfähigen - Gütern und Dienstleistungen ab und
besteuern die durch den Gebrauch oder die Innehabung dieser
Gegenstände zum Ausdruck kommende wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit (BVerwG-Beschluss vom 19.8.1994 8 N 1.93,
BVerwGE 96, 272, 281).
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bb) Mit der in § 169 Abs. 2 Satz 1 AO
vorgenommenen Unterscheidung zwischen zwei Gruppen von Steuern
knüpft die AO an eine abgabenrechtliche Tradition an, deren
erkennbares systematisches Konzept darin besteht, dass für das
allgemeine Abgabenrecht nicht so sehr die Eigenart der Steuern als
vielmehr die Art ihrer Festsetzung und ihrer sonstigen
verwaltungstechnischen Behandlung entscheidend ist. Im
Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung 1919 wurde der
rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Behandlung von
Verbrauchsteuern und damals auch Zöllen einerseits und den
übrigen Steuern andererseits darin gesehen, dass die
erstgenannten Abgaben mehr summarisch, rechnerisch und oft durch
untergeordnete Stellen, bei fehlender bzw. unerheblicher Mitwirkung
des Betroffenen, die anderen Steuern dagegen im Rahmen eines
formalisierten, unter weitgehender Mitwirkung des Steuerpflichtigen
auf erschöpfende Sachverhaltsermittlung ausgerichteten
Veranlagungsverfahrens ermittelt werden (BFH-Beschluss vom
16.10.1986 V B 64/86, BFHE 148, 10, BStBl II 1987, 95 = SIS 87 07 52, m.w.N.).
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Diese Differenzierung ist auch weiterhin
systemgerecht. Es erweist sich noch immer als sinnvoll, dass die
einem formalisierten und gründlichen Festsetzungs- bzw.
Veranlagungsverfahren zugewiesenen übrigen Steuern i.S. des
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO einerseits längere Zeit
hindurch für eine (zutreffende) endgültige Regelung
offengehalten werden, da das Festsetzungsverfahren auf Richtigkeit,
Vollständigkeit und Dauerhaftigkeit angelegt ist, andererseits
aber eine Steuerfestsetzung einen stärkeren Vertrauens- und
Bestandsschutz genießt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
als bei Verbrauchsteuern, die einem an einfacher und zügiger
Massenbewältigung ausgerichteten Abfertigungsverfahren
unterworfen sind, in dem die rasche, in engen zeitlichen Grenzen
auch noch leicht korrigierbare Verwaltungsentscheidung (§ 172
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) beiderseits ebenso gefragt ist wie ein
relativ rasch garantierter Rechtsfrieden durch kurze
Festsetzungsfristen (BFH-Beschluss in BFHE 148, 10, BStBl II 1987,
95 = SIS 87 07 52, m.w.N.).
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cc) Verbrauchsteuern i.S. des § 169 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind danach nur
solche Steuern, bei denen das Besteuerungsverfahren die Merkmale
einer typischen Verbrauchsteuer aufweist. Die Einordnung anderer
Steuern als Verbrauchsteuern i.S. dieser Vorschrift wäre mit
den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) nicht vereinbar, weil es keinen sachlichen Grund gibt,
dafür eine von den übrigen Steuern abweichende kurze
Festsetzungsfrist und eine nicht an verfahrensrechtliche
Voraussetzungen gebundene Änderungsmöglichkeit bis zum
Ablauf der Festsetzungsfrist vorzusehen.
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Typische Verbrauchsteuern sind auf Bundesebene
die Stromsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer, die
Kaffeesteuer, die Schaumweinsteuer, die Alkopopsteuer und die
Biersteuer, die jeweils in § 1 Abs. 1 Satz 3 der
einschlägigen Gesetze ausdrücklich als Verbrauchsteuern
i.S. der AO bezeichnet werden. Allen diesen Steuern ist gemeinsam,
dass sie auf Überwälzung auf die Verbraucher angelegt
sind (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 20.4.2004
1 BvR 1748/99, 905/00, BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99, unter
C.II.2. zur Strom- und Mineralölsteuer). Diese
grundsätzlich vom Steuerschuldner bei der Preisbildung
kalkulierbare Überwälzbarkeit ist ein wesentlicher Grund
für die in § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO festgelegte kurze
Verjährungsfrist dieser Steuern (BFH-Urteil vom 27.6.1973 II R
179/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807 = SIS 73 04 41).
Nachforderungen für weit zurückliegende Vorgänge
würden den Steuerpflichtigen besonders empfindlich treffen,
weil dann die betreffenden Waren bereits verkauft sind und die
nachgeforderten Verbrauchsteuern nicht mehr auf den Abnehmer
überwälzt werden können (Banniza in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 169 AO Rz 27; Kruse
in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 169
AO Rz 3). Andere Steuern als derartige Warensteuern fallen nicht
unter § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (Klein/Rüsken, AO, 12.
Aufl., § 169 Rz 17). Verbrauchsteuer i.S. der AO ist nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Kernbrennstoffsteuergesetzes auch die
Kernbrennstoffsteuer.
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dd) Die Berliner Zweitwohnungsteuer
erfüllt nicht die Merkmale einer typischen
Verbrauchsteuer.
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Nach § 1 BlnZwStG unterliegt der
Zweitwohnungsteuer, wer im Land Berlin länger als ein Jahr
eine Zweitwohnung (§ 2 BlnZwStG) innehat. Steuerpflichtig ist
gemäß § 3 Abs. 1 BlnZwStG der Inhaber der
Zweitwohnung. Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen
melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als
Zweitwohnung bewirken. Die melderechtliche Anmeldung ist nicht
Voraussetzung für die Steuerpflicht (§ 2 Abs. 6 Satz 2
BlnZwStG). Die Zweitwohnungsteuer ist nach § 4 Abs. 1 BlnZwStG
eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten
Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des
Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.
Ermittlungszeitraum ist gemäß § 4 Abs. 2 BlnZwStG
derjenige Besteuerungszeitraum, für den die
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des
Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende
Kalenderjahr statt. Die Ermittlung im Falle einer Änderung von
Besteuerungsgrundlagen ist in § 4 Abs. 2 Satz 3 BlnZwStG
geregelt.
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Die Bemessungsgrundlage der Steuer ergibt sich
aus § 5 BlnZwStG. Bei Mietwohnungen bemisst sich die Steuer
nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift vorbehaltlich der in Abs. 3
geregelten Sonderfälle nach der aufgrund des Mietvertrages im
Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete, in anderen
Fällen gemäß Abs. 2 nach dem Mietwert. Der
Steuersatz beträgt nach § 6 BlnZwStG 5 % der
Bemessungsgrundlage. Die Steuer entsteht nach § 7 BlnZwStG mit
dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des
laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit
Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen
ist. Der Steuerpflichtige hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz
1 BlnZwStG für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31.
Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt
werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und darin die in § 8 Abs. 3 BlnZwStG
vorgeschriebenen Angaben zu machen. Hat er die Zweitwohnung
gemietet, muss er außerdem die in § 8 Abs. 2 BlnZwStG
genannten Unterlagen beifügen. Das Finanzamt setzt nach §
9 Satz 1 BlnZwStG die Steuer für den jeweiligen
Besteuerungszeitraum durch Bescheid fest.
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Ausnahmen von der Zweitwohnungsteuer regelt
§ 2 Abs. 7 BlnZwStG. Nach Satz 1 Nr. 7 dieser Vorschrift
fällt keine Zweitwohnungsteuer an für die Innehabung
einer Wohnung, die von einer verheirateten oder in eingetragener
Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von
ihrem Ehe- oder Lebenspartner ist, aus beruflichen Gründen
gehalten wird, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und
außerhalb des Landes Berlin liegt.
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Nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelungen
ist die Zweitwohnungsteuer keine Warensteuer, durch die der
Verbrauch vertretbarer Güter besteuert wird und die an den
Übergang einer Sache aus der steuerlichen Gebundenheit in den
freien Verkehr anknüpft, sondern eine örtliche
Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG. Sie soll die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
besteuern, die im Innehaben einer weiteren Wohnung für den
persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung zum Ausdruck
kommt (BVerfG-Beschluss vom 6.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65,
325, BStBl II 1984, 72 = SIS 84 02 07, unter B.I.3.c). Der
Bemessungsmaßstab ist nicht mengenbezogen, sondern richtet
sich nach der vereinbarten Nettokaltmiete oder dem Mietwert, der
nach den in § 5 Abs. 2 BlnZwStG bestimmten Regelungen zu
ermitteln ist. Die Steuer ist auch nicht einem an einfacher und
zügiger Massenbewältigung ausgerichteten
Abfertigungsverfahren unterworfen, sondern wird für jede
einzelne Zweitwohnung aufgrund einer vom Steuerpflichtigen
abzugebenden Steuererklärung durch Steuerbescheid
regelmäßig für ein Kalenderjahr festgesetzt. Die
Besteuerungsgrundlagen werden im Regelfall nur alle drei Jahre
ermittelt. Die Steuer ist ferner nicht auf Überwälzung
auf Dritte angelegt und braucht vom Steuerpflichtigen nicht bei
einer Preiskalkulation berücksichtigt zu werden. Es besteht
demgemäß kein Grund, eine Änderung der
Steuerbescheide ohne Vorliegen besonderer verfahrensrechtlicher
Voraussetzungen zuzulassen und die in § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 AO bestimmte Verjährungsfrist von nur einem Jahr
anzuwenden.
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ee) Soweit in der vom Antragsteller
angeführten Rechtsprechung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 65,
325, BStBl II 1984, 72 = SIS 84 02 07, unter B.I.3.) und Literatur
(Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 3 AO Rz 69) angenommen
wird, Aufwandsteuern wie etwa an das Halten eines Gegenstandes
anknüpfende Steuern seien Verbrauchsteuern im weiteren Sinne,
betrifft dies die allgemeine Einordnung der Aufwandsteuern in das
Steuersystem und nicht die abgabenrechtliche Frage der
Festsetzungsverjährung, die allein nach der
Entstehungsgeschichte, der systematischen Stellung sowie dem Sinn
und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO zu beurteilen ist.
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Aus der vom Antragsteller zitierten
übrigen Literatur folgt kein anderes Ergebnis. Jachmann (in v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 105 Rz 55) definiert
Verbrauchsteuern als Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer,
regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen
Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs
belasten. Das besteuerte Gut muss - zumindest auch - in
unveränderter Form konsumierbar sein (potenzielle
Verbrauchsfähigkeit). Ihre weiteren Ausführungen, nach
denen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu den
Verbrauchsteuern gehören, beziehen sich auf Steuern mit
regelmäßig mengenbezogenen
Bemessungsmaßstäben. Der Bemessungsmaßstab bei der
Zweitwohnungsteuer ist demgegenüber wertbezogen.
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Seiler (in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art.
105 Rz 170) unterscheidet entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers zwischen örtlichen Verbrauchsteuern, die den
Verbrauch konsumierbarer Güter mit einer zumeist indirekt
wirkenden Steuer belasten, die typischerweise von ihrem Schuldner,
in der Regel von einem Unternehmer, auf den privaten Konsumenten
abgewälzt werden kann, und örtlichen Aufwandsteuern, die
sonstige Formen privaten Aufwands zum Gegenstand haben, der durch
das Halten oder Gebrauchen von Gütern oder die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen veranlasst sein und sowohl direkt als auch
indirekt belastet werden kann.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt es auch,
dass in der überwiegenden Zahl der Länder für
örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern eine Festsetzungsfrist
von vier Jahren vorgeschrieben ist (vgl. Banniza in HHSp, §
169 AO Rz 9; Kruse in Tipke/ Kruse, a.a.O., Vor § 169 AO Rz
15). Diese landesrechtlichen Regelungen lassen nicht den Schluss
zu, dass in den Ländern, in denen es keine derartigen
Vorschriften gibt, örtliche Aufwandsteuern, die wie die
Berliner Zweitwohnungsteuer nicht die Merkmale einer typischen
Verbrauchsteuer erfüllen, als Verbrauchsteuer i.S. des §
169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen sind.
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b) Die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
vorgesehene Anlaufhemmung ist ebenfalls anwendbar, wenn der
Steuerpflichtige die Steuererklärung für die
Zweitwohnungsteuer entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Abs.
1 Satz 1 BlnZwStG nicht oder nicht fristgerecht einreicht. Bei der
Zweitwohnungsteuer handelt es sich ebenso wenig wie im Hinblick auf
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO um eine Verbrauchsteuer i.S. des
§ 170 Abs. 2 Satz 2 AO.
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3. Es bestehen danach keine ernstlichen
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen
für die Besteuerungszeiträume ab 2008. Da die
vorgeschriebene Steuererklärung erst im Jahr 2014 abgegeben
wurde, begann die vierjährige Festsetzungsfrist für die
Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2008 nach § 170 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2011 und endete mit Ablauf
des Jahres 2015. Der Steuerbescheid vom 14.7.2015 ist somit vor
Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
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4. Ob das FA zu Recht für die Wohnung Nr.
19 für das Jahr 2007 Zweitwohnungsteuer festgesetzt hat, ist
ernstlich zweifelhaft. Die Steuerfestsetzung wäre nur
rechtmäßig, wenn eine leichtfertige
Steuerverkürzung vorläge und die Festsetzungsfrist daher
nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO fünf Jahre betrüge. Dies
ist aber bei summarischer Prüfung nicht hinreichend
sicher.
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32
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a) Ob eine leichtfertige Steuerverkürzung
vorliegt, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AOAnwG i.V.m.
§§ 370, 378 AO, da § 169 AO diesbezüglich keine
Legaldefinition enthält.
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aa) Hängt die Rechtmäßigkeit
eines Steuerbescheids von der Verlängerung der
Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)
und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung
ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 AO
erfüllt sein (BFH-Urteil vom 3.3.2015 II R 30/13, BFHE 249,
212, BStBl II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 38, m.w.N.).
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bb) Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe
des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts sind dabei
materiell-rechtlich wie im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht zu
beurteilen (BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 39, m.w.N.). Dagegen ist die Frage, ob die jeweiligen
Tatbestandsmerkmale im Streitfall tatsächlich erfüllt
sind, nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern
nach den Verfahrensvorschriften der AO und der FGO zu prüfen,
da es sich lediglich um eine Vorfrage im Rahmen der Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids
handelt. Die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das
Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen
Steuerverkürzung trägt das Finanzamt, das sich darauf
beruft (BFH-Urteile vom 7.11.2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl
II 2007, 364 = SIS 07 06 44, und in BFHE 249, 212, BStBl II 2015,
777 = SIS 15 11 54, Rz 39).
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cc) Nach § 378 Abs. 1 Satz 1 AO handelt
u.a. ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger eine der in §
370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Steuern sind
gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 AO namentlich
dann i.S. des § 370 Abs. 1 AO verkürzt, wenn sie nicht,
nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt
werden. § 370 Abs. 4 AO gilt nach § 378 Abs. 1 Satz 2 AO
bei der leichtfertigen Steuerverkürzung entsprechend. Eine
leichtfertige Steuerverkürzung kann gemäß §
378 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auch darin
liegen, dass die Finanzbehörden pflichtwidrig über
steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch
Steuern verkürzt werden. Bloße Untätigkeit
schließt Leichtfertigkeit nicht ohne Weiteres aus
(BFH-Urteile vom 19.2.2009 II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009,
932 = SIS 09 20 81, unter II.2.a, und in BFHE 249, 212, BStBl II
2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 43). Finanzbehörden sind die in
§ 6 Abs. 2 AO genannten Behörden (Hellmann in HHSp,
§ 370 AO Rz 89, 92).
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dd) Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs.
1 Satz 1 AO bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit,
der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen
Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die
persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. Ein
derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach
den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen
Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den
einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall
ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH-Urteil in BFHE
249, 212, BStBl II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 44). Leichtfertig
handelt somit, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der
er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen
persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und
imstande ist und dem sich danach aufdrängen muss, dass er
dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteil vom 24.7.2014 V R 44/13,
BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955 = SIS 14 23 87, Rz 15,
m.w.N.).
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Hat der Steuerpflichtige die
Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis gelassen, so ist bei der Prüfung, ob
Leichtfertigkeit gegeben ist, zu berücksichtigen, dass es dem
Steuerpflichtigen obliegt, sich bei rechtlichen Zweifeln über
seine steuerlichen Pflichten einschließlich der an die
Steuerpflicht anknüpfenden Verfahrenspflichten bei
qualifizierten Auskunftspersonen zu erkundigen. Zu beachten sind
auch Ausbildung, Tätigkeit und Stellung des Steuerpflichtigen
(BFH-Urteile in BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932 = SIS 09 20 81,
unter II.2.a, und in BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 45).
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Für die Prüfung, ob die
Voraussetzungen einer leichtfertigen Steuerverkürzung
erfüllt sind, ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des
Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 249, 212, BStBl
II 2015, 777 = SIS 15 11 54, Rz 44).
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b) Ob dem Antragsteller danach eine
leichtfertige Steuerverkürzung zur Last liegt, ist ernstlich
zweifelhaft und bedarf der Prüfung im Hauptsacheverfahren. Auf
eine Verletzung der Meldepflichten nach §§ 11, 15 des
Berliner Meldegesetzes wird das Vorliegen einer leichtfertigen
Steuerverkürzung entgegen der Ansicht des FG schon deshalb
nicht gestützt werden können, weil die Meldebehörden
(§ 1 des Gesetzes) keine Finanzbehörden i.S. des § 6
Abs. 2 AO sind. Die vom FG angeführte Mitwirkungspflicht nach
§ 135 Abs. 2 AO setzt voraus, dass eine Personenstands- und
Betriebsaufnahme nach § 134 AO stattfindet (Schwarz in
Schwarz/Pahlke, AO-/FGO-Kommentar, § 135 AO Rz 1). Eine solche
Personenstands- und Betriebsaufnahme kann nach § 134 Abs. 3 AO
nur die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung
dazu ermächtigte oberste Finanzbehörde durch
Rechtsverordnung anordnen, die den Zeitpunkt der Erhebungen
bestimmt (Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 134 Rz 12;
Schallmoser in HHSp, § 134 AO Rz 18). Eine Personenstands- und
Betriebsaufnahme ist seit Jahrzehnten nicht mehr durchgeführt
worden (Schallmoser in HHSp, § 134 AO Rz 2; Brandis in
Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 134 AO Rz 2). Entgegen der Ansicht
des FG handelt es sich somit bei § 135 Abs. 2 AO nicht um eine
kraft Gesetzes bestehende und bei jeder melderechtlichen Anmeldung
zu erfüllende Pflicht.
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Ob der Antragsteller eine leichtfertige
Steuerverkürzung begangen hat, weil er die vorgeschriebene
Steuererklärung zur Zweitwohnungsteuer nicht abgegeben hat,
kann nach Aktenlage im summarischen Verfahren nicht mit
hinreichender Sicherheit beurteilt werden und wird im
Hauptsacheverfahren zu prüfen sein. Das FG ist auf diese Frage
nicht eingegangen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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