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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Alleinerbe seines am 2.8.2002 verstorbenen
Groß- und Adoptivvaters. Zum Nachlass gehörte u.a. eine
Kommanditbeteiligung des Erblassers an der C-GmbH & Co. KG
(C-KG). Die C-KG war Inhaberin eines Erbbaurechts an einem
Grundstück mit aufstehender Hotelanlage. Der Erblasser war
Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks. Anfang 1993 vermietete der Erblasser der C-KG
weitere Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebs eines
Golfplatzes.
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Die Ansprüche des Erblassers
gegenüber der C-KG auf Erbpachtzinsen für das
Hotelgrundstück, auf Zahlung der Pachten für den
Golfplatz und auf Provisionen für übernommene
Bürgschaften wurden auf einem Verrechnungskonto des Erblassers
verbucht. Das Guthaben auf diesem Konto belief sich ausweislich der
Bilanz zum 31.12.2001 auf 711.517,46 EUR. Nach dem Tod des
Erblassers wurde für die C-KG ein Notgeschäftsführer
bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
C-KG wurde am 12.11.2002 eröffnet und am 23.1.2006 mangels
kostendeckender Masse eingestellt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit Bescheid vom 9.12.2003 die
Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf
2.601.346 EUR fest. Im Anschluss an eine Außenprüfung
setzte das FA die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 4.5.2006 auf
2.711.232 EUR fest. Es vertrat dabei u.a. die Auffassung, dass die
Forderung des Erblassers gegenüber der C-KG als
Sonderbetriebsvermögen mit dem Nennwert zu erfassen
sei.
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Auf den Einspruch des Klägers setzte
das FA die Erbschaftsteuer wegen geänderter Grundbesitzwerte
durch Einspruchsentscheidung vom 2.6.2008 auf 2.466.796 EUR herab
und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet
zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) gab ihr insoweit statt, als es eine bislang vom
FA nicht berücksichtigte Bürgschaftsverpflichtung als
Nachlassverbindlichkeit anerkannte. Im Übrigen, also
insbesondere wegen des Ansatzes der Gesellschafterforderung, wies
es die Klage ab. Die Entscheidung ist in EFG 2011, 1009 = SIS 11 14 94 veröffentlicht.
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Mit der Revision wendet sich der
Kläger gegen den Ansatz der Forderung des Erblassers
gegenüber der C-KG. Seiner Ansicht nach sei diese bereits am
Todestag wertlos gewesen. Dies ergebe sich aus der kurzfristig nach
dem Tod des Erblassers eröffneten Insolvenz infolge der
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der
Gesellschaft.
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Mit Bescheid vom 6.4.2011 setzte das FA die
Entscheidung des FG inhaltlich um und die Erbschaftsteuer auf
2.302.162 EUR herab.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und den Bescheid über Erbschaftsteuer vom
6.4.2011 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer in
Höhe von 2.138.517 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen
Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). An die Stelle des angefochtenen
Erbschaftsteuerbescheids vom 4.5.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 2.6.2008, über den das FG
entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der
Bescheid vom 6.4.2011 getreten. Das angefochtene Urteil ist daher
gegenstandslos und aufzuheben (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 2.3.2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147 = SIS 11 19 17, Rz 23,
und vom 28.6.2012 III R 86/09, BFHE 238, 68 = SIS 12 25 66, Rz 8,
jeweils m.w.N.). Da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem
Verfahrensmangel leidet, fallen die tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht weg und bilden die Grundlage für
die Entscheidung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1147 = SIS 11 19 17, Rz 23, und in BFHE 238, 68 = SIS 12 25 66, Rz 9, jeweils
m.w.N.).
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III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
unbegründet und war daher abzuweisen. Der angefochtene
Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids vom
6.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat das FA die
Gesellschafterforderung in Höhe von 711.517,46 EUR in die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer einbezogen.
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1. Nach § 12 Abs. 5 Satz 2 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der im
Streitjahr geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997 (BGBl
I 1997, 378, BStBl I 1997, 298) - a.F. - sind die §§ 95
bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137 des
Bewertungsgesetzes (BewG) in der im Streitjahr geltenden Fassung
(a.F.) für die Bewertung des Betriebsvermögens zu
Erbschaftsteuerzwecken entsprechend anzuwenden; maßgebend
für die Bewertung sind die Verhältnisse zur Zeit der
Entstehung der Steuer (§ 12 Abs. 5 Satz 1 ErbStG a.F.). Nach
§ 109 Abs. 1 BewG a.F. sind bei bilanzierenden
Steuerpflichtigen die zu dem Gewerbebetrieb gehörenden
Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.
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2. Das Betriebsvermögen umfasst
gemäß § 95 Abs. 1 BewG a.F. alle Teile eines
Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung
zum Betriebsvermögen gehören. Der Gesetzgeber hat
klargestellt, dass sich der Umfang des Betriebsvermögens
weitgehend danach richtet, was ertragsteuerrechtlich dem
Betriebsvermögen zugerechnet wird (BFH-Beschluss vom 27.1.1999
II B 7/98, BFHE 187, 332, BStBl II 1999, 206 = SIS 99 11 20;
BFH-Urteil vom 31.3.2004 II R 67/01, BFH/NV 2004, 1074 = SIS 04 30 10). Zum Betriebsvermögen gehören danach
grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven
Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge
einschließlich des Sonderbetriebsvermögens einzelner
Gesellschafter (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG a.F.;
Viskorf in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2.
Aufl., § 12 ErbStG Rz 38).
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3. Für die Bestands- und Wertermittlung
des Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung von
Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte maßgebend, die
unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und
Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind bzw. richtigerweise
anzusetzen gewesen wären (BFH-Urteile vom 5.5.2010 II R 16/08,
BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923 = SIS 10 22 76, und vom 1.9.2011
II R 67/09, BFHE 239, 137, BStBl II 2013, 210 = SIS 13 02 73;
Hübner, DStR 2000, 1205). Maßgebend für die
Bewertung von Forderungen des Gesellschafters gegen die
Gesellschaft ist dabei der Steuerbilanzwert, der in einer auf den
Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz und
korrespondierend als Schuldposten in der Bilanz der Gesellschaft
enthalten ist oder auszuweisen gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923 = SIS 10 22 76 zum Fall einer
Pensionsverpflichtung).
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4. Durch die Rechtsprechung ist geklärt,
dass der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft bei
Sondervergütungen einer Personengesellschaft an einen ihrer
Gesellschafter in der Weise ermittelt wird, dass die in der
Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur
Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen
Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten
Gesellschafters ausgeglichen wird (BFH-Beschluss vom 9.12.2009 IV B
129/08, BFH/NV 2010, 640 = SIS 10 08 67, m.w.N.). Die in der
Sonderbilanz zu bildende Forderung des Gesellschafters wird in der
Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft wie Eigenkapital behandelt.
Auch wenn feststeht, dass die Forderung wertlos ist, folgt aus der
Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung
während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Betracht
kommt. Der Verlust im Sonderbetriebsvermögen - ebenso wie der
Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen - wird
grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der
Mitunternehmerstellung realisiert (ständige Rechtsprechung,
z.B. BFH-Urteil vom 1.3.2005 VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523 = SIS 05 36 84, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 640 = SIS 10 08 67).
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5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
die auf den Kläger übergegangene Forderung des Erblassers
gegen die Gesellschaft zutreffend mit dem Nennwert bei der
Bemessung der Erbschaftsteuer angesetzt worden. Bei dem
Verrechnungskonto handelt es sich um eine Forderung des
Gesellschafters, die ertragsteuerrechtlich wie Eigenkapital
behandelt wird. Das Guthaben auf dem Konto wurde
ertragsteuerrechtlich zutreffend in der Sonderbilanz des Erblassers
auf den 31.12.2001 und in der Zwischenbilanz auf den Todeszeitpunkt
in Höhe von 711.517,46 EUR angesetzt. Dieser Wert aus der
Steuerbilanz war gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG
a.F. i.V.m. §§ 95, 97, 109 BewG a.F. bei der Festsetzung
der Erbschaftsteuer zugrunde zu legen. Auf den tatsächlichen
Wert der Forderung kommt es nach dem Verweis auf die
Steuerbilanzwerte in § 109 Abs. 1 BewG a.F. nicht an. Selbst
wenn die Forderung wertlos gewesen wäre, wäre eine
Wertberichtigung im Todeszeitpunkt ertragsteuerrechtlich nicht
möglich gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt bestand die
Gesellschaft fort. Diese Grundsätze sind auch für die
Erbschaftsteuer maßgeblich. Anhaltspunkte für eine
Übermaßbesteuerung sind nicht ersichtlich.
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Aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
7.11.2006 1 BvL 10/02 (BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 =
SIS 07 06 26) folgt entgegen der
Ansicht des Klägers nichts anderes. Zwar hat das BVerfG
aufgrund der unterschiedlichen Bewertung einzelner
Wirtschaftsgüter die Unvereinbarkeit der Tarifvorschrift des
§ 19 Abs. 1 ErbStG a.F. mit dem Grundgesetz festgestellt. Es
hat aber diese Vorschrift nicht für nichtig erklärt
(§ 78 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes), sondern ihre
weitere Anwendung für Besteuerungszeitpunkte bis zum
31.12.2008 zugelassen. Somit ist § 12 Abs. 5 ErbStG a.F.
i.V.m. § 109 Abs. 1 BewG a.F. auch im Streitjahr
anwendbar.
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