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Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste: 1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. - 2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet. - Urt.; BFH 24.4.2013, XI R 3/11; SIS 13 32 18

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Fundstellen
  1. BFH 24.04.2013, XI R 3/11
    BStBl 2014 II S. 86
    DStR 2013 S. 2689

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.1.2014
    -/- in NWB 50/2013 S. 3925
    jh in StuB 1/2014 S. 40
    wt in UVR 1/2014 S. 3
    Th.M. in MwStR 1/2014 S. 34
    M.S. in StuB 1/2014 S. 30
    H.Sch. in HFR 1/2014 S. 58
    H.F.L. in BFH/PR 2/2014 S. 52
    U.D. in StC 2/2014 S. 11
    KAM in Stbg 4/2014 S. M 8
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 26
[UStG] § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 11
[RL 2006/112/EG] Art. 98 i.V.m. Anh. III Kategorie 12
[FGO] § 68 Satz 1, § 121, § 127
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 14.12.2010, SIS 11 18 21, Verpflegung, Beherbergung, Nebenleistung, Ermäßigter Steuersatz
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 7.3.2022, SIS 22 08 07, Beherbergungsumsätze, Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG aufgrund des beim EuGH anhängig...
  • BFH 1.2.2022, SIS 22 08 67, Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15 a Abs. 1 UStG in den Fällen des § 13 b UStG a.F.: 1. Die Vorsteuerber...
  • BFH 20.10.2021, SIS 22 06 25, Zurechnung von Umsätzen einer Betriebskantine: Ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus de...
  • Niedersächsisches FG 19.8.2021, SIS 21 19 22, Parkplatzüberlassung, W-LAN-Netz-Nutzung und Benutzung eines Fitnessraums als Bestandteil von kurzfristig...
  • BFH 22.6.2021, SIS 21 20 53, Änderungsbescheid während eines Vorabentscheidungsersuchens: Der BFH verweist die Sache zur anderweitigen...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 10 30, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung...
  • FG Nürnberg 18.12.2020, SIS 21 00 96, AdV, keine Umsatzsteuerermäßigung für Frühstücksleistungen und Badezugang eines Hotelbetriebs: 1. Frühstü...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.9.2020, SIS 20 16 25, Vereinbarkeit des nationalen Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den unionsrechtlic...
  • BFH 23.9.2020, SIS 20 21 33, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urte...
  • Sächsisches FG 23.9.2020, SIS 20 20 12, Von einem Hotel nur für Hotelgäste angebotene Parkplätze sowie Frühstücksbüffet als nicht dem ermäßigten ...
  • FG Münster 17.9.2020, SIS 20 18 39, Ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Verkauf von Munition: 1. Die Begriffe, die - unmittelbar oder mitte...
  • Hessisches FG 16.9.2020, SIS 21 12 38, Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines Hotels: 1. Frühstücksleistungen dienen nicht ...
  • BFH 5.12.2018, SIS 18 22 52, Unternehmereigenschaft sowie Vorsteuerabzug und -korrektur bei Vorauszahlung für nicht geliefertes Blockh...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.11.2018, SIS 18 21 78, Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen, Bewertung des Frühstücks: 1. Frühstücksleistungen sind vo...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 12 58, Kein ermäßigter Steuersatz für die Leistungen einer "Dinner-Show": Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung u...
  • FG Hamburg 19.12.2017, SIS 18 03 83, Zimmerüberlassung im Bordell keine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung: Die Überlassung von Zimmern ist...
  • BFH 3.8.2017, SIS 17 16 21, Margenbesteuerung und ermäßigter Steuersatz: 1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Über...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 12.10.2016, SIS 16 27 91, Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spi...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.9.2016, SIS 16 26 86, Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in einem Hotel: 1. Soweit für Leist...
  • BFH 1.3.2016, SIS 16 12 46, Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: 1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur di...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 10.2.2016, SIS 16 05 71, Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig: Eine L...
  • BFH 21.10.2015, SIS 16 05 52, Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Nachlassinsolvenzverwalters: Dient ein Insolvenzverfahren über einen ...
  • FG Rheinland-Pfalz 8.7.2015, SIS 15 21 68, Steuerpflicht der Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen, Sicherheitsleistung für...
  • BFH 16.6.2015, SIS 15 22 86, Leistungsort nach § 3 Abs. 8 UStG, Zurückverweisung nach § 127 FGO, Änderungsbescheide vor und nach Insol...
  • FG Hamburg 7.5.2015, SIS 15 17 73, Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer, umsatzsteuerliche Bewertung einer sog. Dinner-Show: Die Dinne...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 21.1.2015, SIS 15 13 36, Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Zustimmung des Finanzamts zu einer Steueranmeldung: Entspricht ...
  • BMF 9.12.2014, SIS 14 32 92, Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.1.2009 (BStBl...
  • BFH 3.7.2014, SIS 14 25 70, Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch gemäß ...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2014, SIS 14 20 72, Umsatzsteuer, Ermäßigter Steuersatz, Sado/Maso-Studio in vermieteter Ferienwohnung: 1. Der ermäßigte Steu...
  • BFH 9.4.2014, SIS 14 14 06, § 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar: 1. Die Begrenzung des Jahreswerts vo...
  • FG Rheinland-Pfalz 13.3.2014, SIS 14 12 42, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Verkauf verpachteter Grundstücke mit Inventar durch eine Unternehmer-G...
  • Niedersächsisches FG 16.1.2014, SIS 14 20 71, Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung: 1. Die Überlass...
  • BFH 21.11.2013, SIS 14 08 42, Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein Reisebüro kann steuerfrei sein, ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 82 01 A. Pogolda, MwStR 1/2014 S. 37: Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste - Erste Einordnung des BFH-Urteils vom 24.4.2013, ...
  • LIT 02 82 40 M. Seifert, StuB 1/2014 S. 30: Frühstücksgestellung und Anwendung des Regelsteuersatzes - BFH-Urteil vom 24.4.2013, XI R 3/11 = SIS 13 3...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant, in dem ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück“ angeboten wurden. Hierbei berechnete sie für das Einzelzimmer 45 EUR (brutto) und für das Doppelzimmer 65 EUR (brutto). Im Preis enthalten war ein Frühstück in Buffetform, auf das nach ihrer Kalkulation ein Anteil von 8 EUR (brutto) pro Person entfiel. Sie bot zudem ein Tellerfrühstück an, auf das nach ihrer Kalkulation ein Anteil von 4,80 EUR (brutto) entfiel, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war.

 

 

2

In ihren Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Januar und für Februar 2010 unterwarf die Klägerin ihre Frühstücksumsätze an Hotelgäste (Privatkunden) dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

 

 

3

Am 10.5.2010 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar und für Februar 2010 abweichend fest und besteuerte die Frühstücksumsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %.

 

 

4

Die Einsprüche und die Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) folgte der Ansicht des FA.

 

 

5

Es führte im Wesentlichen aus, die Überlassung von Hotelzimmern zur Übernachtung unterfalle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz. Die Frühstücksleistungen seien dagegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 UStG dem vollen Steuersatz zu unterwerfen. Es handele sich um selbständige Leistungen, die nicht „unmittelbar der Übernachtung“ dienten. Der Senat schließe sich insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5.3.2010 IV D 2 - S 7210/07/10003, IV C 5 - S 2353/09/10008, 2010/0166200, BStBl I 2010, 259 = SIS 10 02 54, und vom 4.5.2010 IV D 2 - S 7100/08/10011:009, 2010/0323351, BStBl I 2010, 490 = SIS 10 11 53) an.

 

 

6

Anders als in dem dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin - (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129 = SIS 98 23 41) zugrunde liegenden Fall handele es sich hier nicht um ein pauschales Leistungspaket, bestehend aus einer Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung, sondern lediglich um Individualübernachtungen mit Frühstück von Privaten.

 

 

7

Die Frühstücksleistung stelle sich aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eigenständige Leistung dar, die für die Kundschaft einen eigenen Zweck beinhalte. Sie diene nicht lediglich dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

 

 

8

Dies ergebe sich daraus, dass mit beiden Leistungen unterschiedliche Bedürfnisse befriedigt würden (Schlafmöglichkeit einerseits und Nahrungsaufnahme andererseits). Die Frühstücksleistung erfülle danach einen eigenständigen Zweck. Ihr Sinn erschöpfe sich nicht darin, die Übernachtungsleistung abzurunden. Auch im Übrigen seien beide Leistungen weder rechtlich noch tatsächlich derart miteinander verbunden, dass die eine Leistung nicht ohne die andere erbracht werden könne. Es bestehe zwischen beiden Leistungen keine derart enge Verbindung, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden würden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

 

 

9

Die Vereinbarung eines pauschalen Entgelts könne hieran nichts ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG seien von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Leistungen ausgenommen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten seien. Die Frühstücksleistungen würden zwar im Zusammenhang mit der Übernachtungsleistung erbracht, jedoch zu einem eigenen, selbständigen Zweck, der Beköstigung der Gäste. Sie dienten daher nicht unmittelbar der Übernachtung.

 

 

10

Diese Rechtsansicht entspreche im Ergebnis dem in den Begründungen des Finanzausschusses (BTDrucks 17/147) zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen, Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Übernachtungen nicht ermäßigt zu besteuern.

 

 

11

Das Urteil ist veröffentlicht in DStRE 2011, 1408.

 

 

12

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie trägt vor, die Vorentscheidung widerspreche dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, der sich aus § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergebe, und verstoße gegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Denn die Frühstücksleistung sei unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung „Beherbergung“, so dass der darauf entfallende Entgeltteil dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege.

 

 

13

Das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.1.2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11) ab. Darin sei die hier in Rede stehende Rechtsfrage, ob Verpflegungsleistungen an Gäste eines Hotelbetriebs umsatzsteuerrechtlich als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung zu betrachten seien, nämlich als unselbständige Nebenleistung zur Beherbergungsleistung, bereits umfassend beurteilt und bejaht worden. Das müsse auch im Streitfall gelten. Die Frühstücksleistung habe wertmäßig nur einen geringen Teil der insgesamt erbrachten Beherbergungsleistung ausgemacht; es sei ferner ausschließlich die Kombination „Übernachtung mit Frühstück“ angeboten worden. Der Auffassung des FG, die Frühstücksleistung trete aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht hinter die Übernachtungsleistung zurück, werde auch in der Fachliteratur widersprochen.

 

 

14

Die Vorentscheidung widerspreche auch dem EuGH-Urteil - Madgett und Baldwin - (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129 = SIS 98 23 41). Auch danach müssten die streitigen Frühstücksleistungen als unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung „Beherbergung“ angesehen werden. Denn es handele sich um „traditionelle Aufgaben der Hoteliers“ im Sinne dieses Urteils, die damit auch als „reine“ Nebenleistungen zu betrachten seien.

 

 

15

Ebenso wenig rechtfertige die vom FG vorgenommene Unterscheidung zwischen Pauschalreisen und Individualübernachtungen eine unterschiedliche rechtliche Würdigung.

 

 

16

Die Rechtsansicht des FG entspreche - entgegen der Vorentscheidung - auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Im Bericht des Finanzausschusses vom 3.12.2009 (BTDrucks 17/147) sei zwar deutlich formuliert, dass Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Beherbergung dienten und damit nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen seien. Diese Auffassung stehe allerdings im Widerspruch zu anderen Formulierungen in diesem Bericht und zu im Gesetzgebungsverfahren geäußerten kritischen Stimmen Dritter. Sie stehe jedenfalls nicht im Einklang mit dem verabschiedeten Gesetzeswortlaut, der nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebend sei. Der Gesetzgeber habe - wie aus dem Bericht des Finanzausschusses (BTDrucks 17/147, 7) geschlossen werden könne - nicht die Absicht verfolgt, die Abgrenzung von umsatzsteuerrechtlicher Haupt- und Nebenleistung systematisch neu zu ordnen.

 

 

17

Wie die Gesetzesformulierung „nicht unmittelbar (...) dienen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG umsatzsteuerrechtlich zu werten sei, lasse sich möglicherweise auch aus anderen Stellen des UStG ableiten. Das Wort „unmittelbar“ finde sich in § 12 Abs. 2 Nrn. 4, 7 Buchst. d, 8 Buchst. a, 9 UStG. Exemplarisch sei die Nr. 9 untersucht: § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG betreffe die ermäßigte Besteuerung von „... unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze[n]“. Zu den unmittelbar damit verbundenen Umsätzen zählten nach Klenk (in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 427) alle ergänzenden Nebenleistungen und notwendigen Hilfsleistungen.

 

 

18

„Unmittelbare Verbindung“ oder „unmittelbares Dienen“ umfasse auch unselbständige Neben- und Hilfsleistungen. Durch die gewählte Formulierung werde die unselbständige Nebenleistung nicht von der Hauptleistung abgetrennt.

 

 

19

Nachdem das FA im Revisionsverfahren am 6.1.2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 erlassen hat, in dem es die im Streitjahr von der Klägerin erbrachten Frühstücksleistungen (wiederum) dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterwarf, beantragt die Klägerin sinngemäß,

 

das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 7.7.2010 aufzuheben und den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 vom 6.1.2012 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2010 auf ... EUR festgesetzt wird.

 

 

20

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

21

Das gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene BMF stimmt - wie das FA - der Auffassung des FG zu, hat aber keinen Antrag gestellt.

 

 

22

Das BMF führt aus, Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen stellten jeweils eigenständige Hauptleistungen dar. Es könne nicht in das Belieben der am Leistungsaustausch Beteiligten gestellt werden, zwei getrennte Leistungen zu einer einheitlichen Leistung zu machen.

 

 

23

Jedenfalls nehme § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gerade nicht auf die Einstufung als Haupt- und Nebenleistung Bezug, sondern schließe alle Leistungen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unabhängig davon, ob ein gesondertes Entgelt hierfür gefordert werde. Diese Abgrenzung gehe über die Unterscheidung von Haupt- und Nebenleistung hinaus und sei deutlich restriktiver. Es sei wohl unstreitig, dass die Bereitstellung des Frühstücks nicht unmittelbar der begünstigten Vermietung diene. Daher sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG insoweit die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen. Dies entspreche auch der Teleologie des Gesetzes.

 

 

24

II. Das Urteil des FG ist zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Die Revision der Klägerin ist aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.

 

 

25

1. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Da dem FG-Urteil nicht mehr existierende Verwaltungsakte zugrunde liegen, konnte es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 30.5.2001 VI R 85/00, BFH/NV 2001, 1291 = SIS 01 75 69; vom 3.11.2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337 = SIS 06 12 75; vom 10.11.2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 = SIS 10 42 41).

 

 

26

Der im Revisionsverfahren ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 vom 6.1.2012 hat die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Januar und Februar 2010, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind, i.S. der §§ 68 Satz 1, 121 Satz 1 FGO ersetzt. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird gemäß der auch im Revisionsverfahren (§ 121 FGO) geltenden Vorschrift des § 68 FGO der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das gilt auch für den Umsatzsteuerjahresbescheid im Verhältnis zum Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.2.1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465 = SIS 91 13 82; vom 4.11.1999 V R 35/98, BFHE 190, 67, BStBl II 2000, 454 = SIS 00 03 04, unter II.1.; in BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337 = SIS 06 12 75, unter II.1.; in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 = SIS 10 42 41, unter II.1.). Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist deshalb nunmehr die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides für 2010 vom 6.1.2012.

 

 

27

2. Die Sache ist spruchreif, weil der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010 vom 6.1.2012 rechtmäßig ist.

 

 

28

Denn hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein streitigen Frage, ob auf die von der Klägerin erbrachten Frühstücksleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG der ermäßigte Steuersatz Anwendung findet, hat sich durch Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheides für 2010 vom 6.1.2012 nichts geändert. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen mitgeteilt, dass das FA in dem Bescheid vom 6.1.2012 keine weiteren Änderungen gegenüber ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 vorgenommen hat.

 

 

29

Der Senat sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG nach § 127 FGO ab.

 

 

30

3. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin erbrachten Frühstücksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.

 

 

31

a) Die Steuer beträgt gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.“

 

 

32

b) § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung vom 1.1.2010 neu in das UStG eingefügt.

 

 

33

aa) Der Gesetzentwurf vom 9.11.2009 hatte folgende Fassung der Vorschrift vorgesehen (BTDrucks 17/15, 7):

 

 

34

„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält“.

 

 

35

In der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 17/15, 20) wird hierzu ausgeführt: „Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Mit der Maßnahme wird von der Option in Artikel 98 Absatz 1 und 2 i.V.m. Kategorie 12 des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU Nr. L 347 S. 1) Gebrauch gemacht.“

 

 

36

bb) In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 2.12.2009 (BTDrucks 17/138, 2) heißt es:

 

 

37

„Der Finanzausschuss empfiehlt insbesondere folgende Veränderungen: (...)

 

- Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen: Klarstellende Einschränkung auf die unmittelbar für die Beherbergung notwendigen Leistungen sowie Ausweitung auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.“

 

 

38

Der Finanzausschuss (BTDrucks 17/138, 5, 6) empfahl daher dem Bundestag, die vom Gesetzgeber auch verabschiedete - oben dargestellte - Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG zu beschließen.

 

 

39

cc) Hierzu wird in dem Bericht des Finanzausschusses vom 3.12.2009 (BTDrucks 17/147, 7) im „Allgemeine[n] Teil“ u.a. ausgeführt:

 

 

40

„Die Koalitionsfraktionen brachten einen Änderungsantrag zur klarstellenden Einschränkung auf die unmittelbar für die Beherbergung notwendigen Leistungen sowie zur Ausweitung auf die kurzfristige Vermietung von Campingflächen ein. Die Koalitionsfraktionen betonten, hiermit werde eine eindeutige Abgrenzung des Beherbergungsgewerbes gegenüber den Nebenleistungen des Hotelgewerbes normiert. [...] Auf mehrere Nachfragen nach der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen hält die Bundesregierung es gegebenenfalls für notwendig, die einheitliche Anwendung der Regelung durch entsprechende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sicherzustellen. Eine systematische Änderung der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen wurde jedoch abgelehnt. Die Oppositionsfraktionen kritisierten dies wegen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands und der entstehenden Bürokratiekosten scharf. Die Koalitionsfraktionen hielten dem jedoch entgegen, wie auch in anderen Branchen sei es bereits in der Vergangenheit beispielsweise durch den Verkauf von Zeitungen in Hotels notwendig, den Kunden verschiedene Umsatzsteuersätze in Rechnung zu stellen.“

 

 

41

dd) Weiter heißt es im „Besondere[n] Teil“ des Berichts des Finanzausschusses vom 3.12.2009 (BTDrucks 17/147, 9):

 

 

42

„Nicht von der Steuerermäßigung umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung (‘pay per view’), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.“

 

 

43

c) Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG - wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck bringt (BTDrucks 17/15, 20) - von der Option in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) Gebrauch gemacht. In Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL heißt es: „Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“.

 

 

44

4. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin erbrachten Frühstücksleistungen nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

 

45

Zwar ist die entgeltliche Überlassung der Hotelzimmer - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die die Klägerin zur kurzfristigen Beherbergung bereithielt. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Vermietung erbrachten Frühstücksleistungen sind aber Leistungen, die i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen, und deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen sind.

 

 

46

Dies folgt aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG und der dargestellten Entstehungsgeschichte dieser Norm, die - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck kommt und deshalb bei der Auslegung berücksichtigt werden darf bzw. muss (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29.5.1987 1 BvR 1135/86, NJW 1987, 3246 = SIS 87 17 39; vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, UR 2007, 737 = SIS 07 31 41, unter IV.3.b; BFH-Urteile vom 15.10.1998 V R 69/97, BFHE 187, 93, BStBl II 1999, 41 = SIS 99 04 56, unter II.2.a; vom 14.3.2012 XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477 = SIS 12 11 01, unter II.2.b).

 

 

47

a) Nach dem Gesetzentwurf zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (s. oben unter II.3.b aa) wären neben den klassischen Beherbergungsleistungen auch die (unselbständigen) Nebenleistungen steuerermäßigt gewesen. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des leistenden Unternehmers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; sie „teilt das steuerliche Schicksal der Hauptleistung“, d.h. sie wird umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11, unter II.1.a; vom 19.10.2011 XI R 20/09, BFHE 235, 538, BStBl II 2012, 374 = SIS 12 06 29, unter II.2.a; Lange, UR 2009, 289 ff.).

 

 

48

Diese Einbeziehung sämtlicher Nebenleistungen in die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG vorgesehene Steuerermäßigung wollte der Gesetzgeber durch den auf Vorschlag des Finanzausschusses „zur klarstellenden Einschränkung“ eingefügten Satz 2 der Vorschrift gerade verhindern (zutreffend Huschens, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 2010, 100, unter I.; Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 780; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 3; a.A. von Streit, Der Umsatz-Steuer-Berater - UStB - 2010, 46, 48).

 

 

49

Die vom Gesetzgeber sodann verabschiedete Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist mithin auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt (vgl. Huschens, NWB 2010, 100, unter I.; Widmann, UR 2010, 8, 9; Neufang/Beißwenger/Treiber, BB 2010, 740, 742) und schließt durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG (bloße) Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, vom ermäßigten Steuersatz aus (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 148a Rz 141, 145; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 3; Beiser, DStZ 2010, 568; Huschens, NWB 2010, 100, unter IV.; Walkenhorst, UStB 2010, 108, 109).

 

 

50

Damit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 148a Rz 141; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 389.15; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 57; Klenk, UR 2010, 727, 732; Tiedtke, UR 2010, 517, 521; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 259 = SIS 10 02 54, Rz 10; Abschn. 12.16. Abs. 8 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).

 

 

51

b) Dies ist unionsrechtskonform (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 31 ff.; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 389.16; Beiser, DStZ 2010, 568; Kretzer-Moßner/Neeser, UVR 2010, 153, 156).

 

 

52

aa) Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11.10.2001 C-267/99 - Adam -, Slg. 2001, I-7467 = SIS 01 13 15, Rz 35, 36; vom 23.10.2003 C-109/02 - Kommission/Deutschland -, Slg. 2003, I-12691 = SIS 04 01 30, Rz 19; vom 6.5.2010 C-94/09 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781 = SIS 10 18 78, Rz 26, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.7.2012 XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291 = SIS 12 26 96, Rz 40).

 

 

53

bb) Der nationale Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL in selektiver Weise - und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität - dadurch Gebrauch gemacht, dass nicht sämtliche „Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen“ einschließlich der dabei erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

54

c) Welche Leistungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, hat der Gesetzgeber (bewusst) nicht näher definiert. Die Abgrenzung im Einzelnen kann schwierig sein und ist teilweise umstritten (vgl. Dudde/Zielinski, BB 2010, 603; Neufang/Beißwenger/Treiber, BB 2010, 740, 742 f.; Tiedtke, UR 2010, 517; Tonner, DB 2010, 585; Abschn. 12.16. Abs. 4 und 8 UStAE).

 

 

55

Jedenfalls gehören Frühstücksleistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, nach zutreffender allgemeiner Auffassung zu den Leistungen, die i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“ (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 148a Rz 161; Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 389.15; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 59; Beiser, DStZ 2010, 568; Huschens, NWB 2010, 100, unter IV.; Neufang/Beißwenger/Treiber, BB 2010, 740, 742; Lippross, a.a.O., S. 780; Scheunemann/Dennisen/Behrens, BB 2010, 23, 34; von Streit, UStB 2010, 46, 47; Walkenhorst, UStB 2010, 108, 109; Widmann, UR 2010, 8, 9; Finanzausschuss, BTDrucks 17/147, 9; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 259 = SIS 10 02 54, Rz 10; Abschn. 12.16. Abs. 8 Satz 1 UStAE).

 

 

56

Das Angebot eines Frühstücks steht neben der reinen Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistung. Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (insbesondere Hotelzimmer) können auch ohne Frühstück bewohnt werden und werden in der Praxis auch ohne Frühstück angeboten und genutzt. Dass Frühstücksleistungen üblicherweise ergänzend zu Beherbergungsleistungen (insbesondere im Hotelgewerbe) erbracht werden und dass die Klägerin ausschließlich die Kombination „Übernachtung mit Frühstück“ angeboten hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.

 

 

57

d) Die Frühstücksleistungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Nebenleistung an der Steuerermäßigung der Vermietungsleistung teilhaben. Denn der Grundsatz, dass die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von dem Aufteilungsgebot verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.1998 V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307 = SIS 98 17 29; EuGH-Urteile vom 6.7.2006 C-251/05 - Talacre Beach Caravan Sales -, Slg. 2006, I-6269, UR 2006, 582 = SIS 06 33 32; - Kommission/Frankreich - in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781 = SIS 10 18 78, Rz 34; Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 21, 24; Lippross, a.a.O., S. 780; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 148a Rz 141, 161; a.A. von Streit, UStB 2010, 46, 48; ders., UR 2012, 293, 300 ff.; zweifelnd FG München, Beschluss vom 12.11.2012 2 V 2192/12, EFG 2013, 178 [Aussetzung der Vollziehung] = SIS 13 00 70; kritisch Dudde/Zielinski, BB 2010, 603, 604 f.; Büchter-Hole, EFG 2013, 179, 180).

 

 

58

Dementsprechend kommt es auf die Beurteilung der Frühstücksleistung als Nebenleistung zur „Vermietung von Wohn- und Schlafräumen“, die das FG verneint hat und wogegen sich die Klägerin mit beachtlichen Argumenten wendet, nicht an. Ebenso wenig kann aus vorstehenden Gründen der - ausweislich der unter II.3.b cc dargelegten Gesetzesmaterialien zutreffende - Einwand der Klägerin durchdringen, der Gesetzgeber habe nicht die Absicht verfolgt, die Abgrenzung von umsatzsteuerrechtlicher Haupt- und Nebenleistung systematisch neu zu ordnen.

 

 

59

e) Dass im Streitfall ein Pauschalpreis vereinbart worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

 

60

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sind von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes Leistungen ausgenommen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, „auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind“.

 

 

61

5. Die weiteren Einwendungen der Klägerin dringen ebenfalls nicht durch.

 

 

62

a) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf das EuGH-Urteil - Madgett und Baldwin - (Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129 = SIS 98 23 41), wonach mit Reisen verbundene Dienstleistungen gewöhnlich Nebenleistungen darstellen, wenn auf sie im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und sie zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, sowie auf das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11, wonach es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist.

 

 

63

Die genannten Urteile sind zu - im Streitfall nicht einschlägigen - Regelungen in Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sonderregelung für Reisebüros; EuGH-Urteil - Madgett und Baldwin -, Slg. 1998, I-6229, HFR 1999, 129 = SIS 98 23 41) und § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 (Ort der sonstigen Leistung; BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 = SIS 09 10 11) ergangen und haben für die Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG keine Bedeutung (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 12 Rz 546; Huschens, NWB 2010, 100, 102; Neufang/Beißwenger/Treiber, BB 2010, 740, 742; vgl. auch Lange, UR 2009, 289, 292). Denn die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, die ein Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen enthält, geht - wie unter II.4.a dargelegt - den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung vor.

 

 

64

b) Soweit die Klägerin vorbringt, die umsatzsteuerrechtliche Wertung der Gesetzesformulierung „nicht unmittelbar (...) dienen“ in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG lasse sich möglicherweise auch aus § 12 Abs. 2 Nrn. 4, 7 Buchst. d, 8 Buchst. a, 9 UStG ableiten, folgt der Senat dem nicht. Denn die Auslegungsgrundsätze zu den genannten Tatbeständen können auf die vom Gesetzgeber bewusst eng gehaltene Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht übertragen werden.