Verpflegung von Hotelgästen, Reiseveranstalter, Leistungsort: 1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. - 2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 4.5.2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009, BStBl 2010 I S. 490 = SIS 10 11 53) - Urt.; BFH 15.1.2009, V R 9/06; SIS 09 10 11
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, stellt
Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft,
die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassen
Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie
ergänzende Leistungen, die sich z.B. auf Ausflüge und
Exkursionen beziehen. Die Klägerin ging davon aus, dass es
sich bei den Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie
bei den ergänzenden Leistungen, die in Zusammenhang mit im
Ausland gelegenen Hotels erfolgten, um im Inland nicht steuerbare
Umsätze handelte.
Nach den Feststellungen einer bei der
Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung
entfielen von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels
erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die
ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel ordnete
der Prüfer 87,5 v.H. der Aufwendungen dem Bereich
Übernachtungen und 12,5 v.H. der Aufwendungen dem Bereich
Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension zu.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ging im Anschluss an die
Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass sich der
Leistungsort für die streitigen Verpflegungsleistungen bis zum
28.6.1998, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung für die
Abgabe von Speisen und Getränken (§ 3 Abs. 9 Sätze 4
und 5 des Umsatzsteuergesetzes 1993 - UStG - ) durch Art. 4 Nr. 1
des Gesetzes zur Datenermittlung für den
Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am
Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vom 23.6.1998 (BGBl I, 1496) nach § 3 Abs. 6 UStG
und ab dem 28.6.1998 nach § 3a Abs. 1 UStG bestimme. Der
Verpflegungsanteil bei Voll- oder Halbpension sei deshalb ab
28.6.1998 selbst dann nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland
steuerbar und steuerpflichtig, wenn die Voll- oder
Halbpensionsleistungen gegenständlich im Ausland erbracht
worden seien. Weiter handele es sich bei den an Busunternehmen
erbrachten Leistungen um sog. Kettengeschäfte, bei denen die
Margenbesteuerung nach § 25 UStG gemäß Abschn. 272
der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) nicht anwendbar sei. Das FA
änderte dementsprechend mit Bescheid vom 27.12.2000 den
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1998. Hinsichtlich des
Übernachtungsanteils und der weiteren Leistungen ging das FA
wie die Klägerin von im Inland nicht steuerbaren Leistungen
aus.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) stützte die Klageabweisung darauf, dass
die sog. Margenbesteuerung bei Reiseleistungen nach § 25 UStG
gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur für
Reiseleistungen gelte, die nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt seien. Die Klägerin habe
demgegenüber ihre Leistungen gegenüber Busunternehmern
erbracht. Das nationale Recht entspreche auch Art. 26 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG).
Das Urteil des FG ist in EFG 2006, 1548 =
SIS 06 29 25 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Wäre die
Sonderregelung für Reiseleistungen nach § 25 UStG
entsprechend Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG und der Umsetzung
dieser Bestimmung in den übrigen Mitgliedstaaten auch auf
Leistungen anzuwenden, die der Unternehmer gegenüber anderen
Unternehmern erbringe, stünde ihr, der Klägerin, zwar
kein Anspruch auf Vorsteuerabzug zu; sie hätte dann jedoch
ihre Leistung gemäß § 25 Abs. 3 UStG nur nach der
Marge zu versteuern.
Die Ansichten des FA und des FG
führten zu einer gegen den Neutralitätsgrundsatz
verstoßenden Doppelbesteuerung, weil andere Mitgliedstaaten
diese Sonderregelung anwendeten. Dies habe zur Folge, dass ihr, der
Klägerin, der Vorsteuerabzug im Ausland mit der
Begründung versagt werde, die Sonderregelung für
Reiseleistungen finde auch bei Leistungen gegenüber anderen
Unternehmern Anwendung. Die Doppelbelastung ergebe sich daraus,
dass sie bei Hotelunterbringungen im Ausland den Verpflegungsanteil
im Regelbesteuerungsverfahren zu versteuern habe, da die
Finanzverwaltung insoweit nach § 3a Abs. 1 UStG von einer im
Inland erbrachten Leistung ausgehe, während ihr im
Mitgliedstaat des Hotels der Vorsteuerabzug versagt werde. Die
Nichtanwendung der Sonderregelung für Reiseleistungen auf
Leistungen, die gegenüber anderen Unternehmern erbracht
wurden, verstoße auch gegen Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG, da diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck auf alle
Reiseleistungen anzuwenden sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass
diese Bestimmung in einigen Sprachfassungen den Begriff des Kunden
verwende. Die Doppelbesteuerung sei
unverhältnismäßig und unzumutbar.
In der mündlichen Verhandlung hat die
Klägerin weiter darauf hingewiesen, dass der Einkauf der
Übernachtungs- und der Verpflegungsleistungen pauschal
erfolge. Eine Identifikation oder auch Schätzung eines
Verpflegungsanteils sei daher nicht möglich.
Übernachtungen ohne und Übernachtungen mit Verpflegung
würden zum selben Preis eingekauft.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.1.2002 und den
Änderungsbescheid für Umsatzsteuer 1998 vom 27.12.2000
aufzuheben
und hilfsweise, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
vorzulegen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Nach Auffassung des FA ist die
Sonderregelung für Reiseleistungen auf Leistungen
gegenüber anderen Unternehmern nicht anzuwenden. Die
Erörterung der Streitfrage im Beratenden Ausschuss für
Mehrwertsteuer der EU habe ergeben, dass nicht die Bundesrepublik
Deutschland, sondern die anderen Mitgliedstaaten die Richtlinie
77/388/EWG unzutreffend umgesetzt hätten. Übernachtung
und Verpflegung im Hotel seien aus Sicht der Busunternehmer anders
als aus Sicht der Endverbraucher nicht Teil einer einheitlichen
Leistung, da die Busunternehmer kein Interesse an der
Inanspruchnahme der Unterbringungs- und Restaurationsleistungen und
damit einhergehenden „Urlaubsfreuden“ hätten. Es
handele sich für die Busunternehmer um handelbare Güter,
die nicht der optimalen Inanspruchnahme einer Hotelunterbringung
dienten. Die „verstärkte Hinwendung des
durchschnittlichen Verbrauchers zu einem gewissen Grad an Luxus und
Wellness“ führe im Übrigen dazu, dass der
„Verköstigung des Gastes … eine immer
stärker werdende selbständige Bedeutung“
zukomme.
II. Die Revision der Klägerin ist aus
anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der
Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheides für
Umsatzsteuer 1998 vom 27.12.2000 (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Bei den von der Klägerin
erbrachten Verpflegungsleistungen handelt es sich um eine
Nebenleistung zur Unterbringung, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1
UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des
jeweiligen Hotels steuerbar ist. Ein Steueranspruch ergibt sich
auch nicht aus § 25 UStG.
1. Umsatzsteuerrechtlich ist die einheitliche Leistung vom Vorliegen mehrerer
selbständiger Leistungen abzugrenzen.
a) Nach der
Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteile des EuGH vom 25.2.1999
Rs. C-349/96, Card Protection Plan Ltd. - CPP -, Slg. 1999, I-973 =
SIS 99 10 25 Rdnrn. 28 ff.; vom 27.10.2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg.
2005, I-9433 = SIS 06 02 01 Randnrn. 19 ff., und vom
21.6.2007 Rs. C-453/05, Ludwig, Slg.
2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398 = SIS 07 23 31 Randnrn. 17
f., und des Bundesfinanzhofs -BFH - vom 9.6.2005 V R 50/02, BFHE
210, 182, BStBl II 2006, 98 = SIS 05 39 64, m.w.N.) ist zum einen
jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung
zu betrachten, zum anderen darf eine wirtschaftlich einheitliche
Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems
nicht künstlich aufgespalten werden. Daher ist das Wesen des
fraglichen Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu
ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem
Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine
einheitliche Leistung erbringt. Eine einheitliche Leistung liegt
insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die
Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen
Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der
Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer
Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen
eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung
des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu
nehmen.
b) Nach dem EuGH-Urteil vom 22.10.1998 Rs.
C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229, HFR
1999, 129 = SIS 98 23 41) stellen gewöhnlich mit Reisen
verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur
Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags
entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines
Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um
die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen
in Anspruch zu nehmen, so dass es sich um Nebenleistungen handelt.
Nach diesem zu einem pauschalen Leistungspaket, bestehend aus einer
Hotelunterbringung mit Halbpension und Busbeförderung,
ergangenen EuGH-Urteil (Randnrn. 24 bis 26) „ist es
üblich, daß
Wirtschaftsteilnehmer wie Hoteliers, die gewöhnlich mit Reisen
verbundene Dienstleistungen erbringen, bei Dritten bezogene
Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht nur einen im Vergleich zu
den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil
des Pauschalbetrags ausmachen, sondern auch zu den traditionellen
Aufgaben dieser Wirtschaftsteilnehmer gehören. Diese von
Dritten bezogenen Leistungen erfüllen somit für die
Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern stellen das Mittel dar, um
die Hauptdienstleistung dieses Wirtschaftsteilnehmers unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In einem solchen Fall
bleiben die bei Dritten bezogenen Leistungen gegenüber den
Eigenleistungen reine Nebenleistungen; der Wirtschaftsteilnehmer
unterliegt somit nicht der Besteuerung nach Artikel 26 der Sechsten
Richtlinie. Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der
Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die
über traditionelle Aufgaben der Hoteliers hinausgehen und
deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den
Pauschalpreis bleiben kann, wie etwa die Anreise zum Hotel von weit
entfernten Abholstellen aus, so können solche Leistungen nicht
reinen Nebenleistungen gleichgestellt werden“.
c) Können nach der EuGH-Rechtsprechung
somit selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht,
Nebenleistung zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch
für Nebenleistungen, die - wie z.B. Restaurantdienstleistungen
- der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf die Nebenleistung
entfallende Teil eines für Unterbringung und Nebenleistung zu
entrichtenden Pauschalentgelts gering ist.
2. Das Urteil des FG ist von anderen
Grundsätzen ausgegangen und war aufzuheben. Entgegen der
Auffassung des FG sind die Verpflegungsleistungen nicht nach §
3a Abs. 1 UStG am inländischen Unternehmensort der
Klägerin, sondern aufgrund der vom FG getroffenen
Feststellungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort
der betreffenden Hotels steuerbar. Es handelt sich bei den
Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur
Hotelunterbringung.
a) Die Verpflegung von Hotelgästen
gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie
bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein
gebräuchlichen Begriffe „Halbpension“ und
„Vollpension“ zeigen. Bezogen auf Unterbringung
und Verpflegung als Gesamtleistung betrug der auf die Verpflegung
entfallende Anteil nur 12,5 v.H., so dass die Verpflegung im
Vergleich zur Unterbringung auch einen nur geringen Teil des
Pauschalbetrags ausmachte. Im Streitfall sind die von der
Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen daher als
Nebenleistung zur Übernachtung anzusehen.
b) Unerheblich ist, dass die Klägerin
selbst kein Hotelier ist und die Übernachtungs- und
Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar gegenüber den
Hotelgästen, sondern gegenüber anderen Unternehmern
ausgeführt hat. Soweit das FA hiergegen geltend macht, dass
die Frage der Einheitlichkeit von Leistungen bei einer
Leistungserbringung gegenüber Busunternehmern anders zu
würdigen sei, als bei einer Leistungserbringung gegenüber
Reisenden, schließt sich der Senat dem nicht an. Dabei
braucht der Senat nach den Verhältnissen des Streitfalles
nicht abschließend zu entscheiden, ob die Frage der
Einheitlichkeit von Leistungen in Abhängigkeit von der
jeweiligen Handels- oder Verbraucherstufe des
Leistungsempfängers unterschiedlich zu beurteilen sein kann.
Denn selbst wenn man - wie das FA - davon ausgehen würde, dass
die Frage der Einheitlichkeit von Leistungen je nachdem, ob sie an
Unternehmer oder Endverbraucher erbracht werden, anders zu
beurteilen sein könnte, führt dies nach den
Verhältnissen des Streitfalls zu keiner abweichenden
Beurteilung. Denn den Busreiseunternehmern als Empfänger der
von der Klägerin erbrachten Leistungen kam es entscheidend
darauf an, Pauschalpakete aus Übernachtungs- und
Verpflegungsleistungen zu erwerben, um diese als einheitliche
Leistung gegenüber Reisenden anbieten zu können.
c) Unerheblich ist schließlich auch,
dass der Senat im Urteil vom 18.8.2005 V R 20/03 (BFHE 211, 85,
BStBl II 2005, 910 = SIS 05 44 56) die Abgabe von Speisen und
Getränken in einem Musical-Theater nicht als Nebenleistung zur
Theatervorstellung angesehen hat. Denn dies beruhte
maßgeblich darauf, dass Gastronomieumsätze im für jedermann
zugänglichen Gastronomiebereich eines Theaters aus der Sicht
eines Durchschnittsverbrauchers einem eigenen vom Theaterbesuch
unabhängigen und eigenständigen Zweck dienen, zumal auch
ein Theaterbesucher über den Bezug von Speisen, Getränken
und Süßwaren unabhängig vom Erwerb des
Theatertickets entscheidet, während bei einer Buchung von
Übernachtung mit Halb- oder Vollpension die Einheitlichkeit
des Leistungsbezugs von vornherein feststeht.
d) Die Beurteilung von Unterbringung mit Halb-
oder Vollpension als Teile einer einheitlichen Leistung entspricht
auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats. So handelt es sich
z.B. bei Unterbringung und Verpflegung um Nebenleistungen zur
Beförderung auf Kabinenschiffen (BFH-Urteile vom 1.8.1996 V R
58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160 = SIS 97 04 25; vom
29.8.1996 V R 103/93, BFH/NV 1997, 383 = SIS 97 10 39; vom
19.9.1996 V R 129/93, BFHE 181, 216, BStBl II 1997, 164 = SIS 97 04 26).
3. Im Übrigen ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der
Reiseleistungen nach § 25 UStG nicht erfüllt sind.
a) § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt nach
seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die vom Unternehmer
erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen
an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG
daher nicht anwendbar. Da die Klägerin nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die streitigen
Reiseleistungen an andere Unternehmer erbracht hat, liegen die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG nicht vor.
b) Ob demgegenüber Art. 26 der Richtlinie
77/388/EWG, wie die Klägerin meint, auch die Reiseleistungen
eines Unternehmers an andere Unternehmer für deren Unternehmen
umfasst, ist im Streitfall aufgrund eindeutigen Wortlauts des
§ 25 UStG nicht entscheidungserheblich. Denn nach der
Rechtsprechung des EuGH begrenzt insbesondere der Grundsatz der
Rechtssicherheit die Verpflichtung, bei der Auslegung und Anwendung
des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie
heranzuziehen, so dass der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung
nicht zu einer mit dem eindeutigen Wortlaut einer Regelung des
nationalen Rechts unvereinbaren Auslegung führen darf (vgl.
EuGH-Urteile vom 8.10.1987, 80/86, Kolpinghuis, Slg. 1987, 3969,
Rdnr. 13; vom 4.7.2006 C-212/04, Adeneler u.a., Slg. 2006, I-6057 =
SIS 06 34 88 Rdnr. 110; vom 16.6.2005 C-105/03, Pupino, Slg. 2005,
I-5285 Rdnr. 47; und vom 15.4.2008 C-268/06, Impact, ABl EU 2008, Nr. C 142, 4 Rdnr. 100).
Selbst wenn Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG
- wie die Klägerin meint - auch die Margenbesteuerung bei
Kettengeschäften geböte, käme eine unmittelbare
Anwendung der Richtlinie zu Lasten der Klägerin nicht in
Betracht. Dies hat das FA, das von der Übereinstimmung der
Regelungen in § 25 UStG mit Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG
ausgeht, auch nicht beansprucht.
Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt daher
die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 1
Buchst. a, Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG) in der am 1.2.2003 in Kraft
getretenen Fassung des Vertrags von Nizza (EG 2003) vom 26.2.2001
(BGBl II 2001, 1666; 2003, 1477) zur Frage, ob die von § 25
Abs. 1 Satz 1 UStG angeordnete Beschränkung des
Anwendungsbereichs der Sonderregelung für Reiseleistungen auf
Leistungen, die nicht für das Unternehmen des
Leistungsempfängers bestimmt sind, mit der
gemeinschaftsrechtlichen Sonderregelung für Reiseleistungen
(Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG) vereinbar ist, nicht in
Betracht.
4. Die Sache ist
entscheidungsreif. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen liegen die Voraussetzungen für eine
inländische Besteuerung des Verpflegungsanteils bei
Hotelübernachtungen im Ausland und deshalb auch die
Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen
Änderungsbescheides nicht vor. Der Klage mit dem Antrag, den
Änderungsbescheid für 1998 aufzuheben, war somit
stattzugeben.