1
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I. Sachverhalt
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Streitig ist, ob für Umsätze aus
Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen der
ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der nach nationalem
Recht für Personenbeförderungsleistungen mit
Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr gilt.
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3
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit Ende Dezember
1994 in der Stadt A ein Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung.
Der Leistungskatalog umfasste Personenbeförderung,
Krankentransporte (sitzend), Dialysefahrten, Beförderung von
Schülern, Kurierdienst und Materialfahrten, Hotel- und
Flughafentransfers, Stadtrundfahrten sowie Organisation von
Transfers.
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Zu den Kunden der Klägerin
gehörten neben Privatpersonen auch eine Reihe von Dauer- und
Großkunden. Aufträge bzw. Vorbestellungen wurden
telefonisch bzw. per Telefax oder E-Mail entgegengenommen. Die
Fahrpreisgestaltung richtete sich bei der Klägerin nach einem
festen Tarifzonenplan, aus dem sich die Endpreise für die
Kunden ergaben. Die Klägerin verfügte in den Streitjahren
über zehn betriebseigene Fahrzeuge.
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In ihren Umsatzsteuererklärungen
für 2003 bis 2006 (Streitjahre) unterwarf die Klägerin
ihre Umsätze aus der Personenbeförderung mit Mietwagen
bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km bzw.
innerhalb der Stadt A dem ermäßigten Steuersatz (7
%).
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6
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte den Erklärungen nicht und besteuerte
diese Umsätze mit dem Regelsteuersatz (16 %).
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der die Klägerin die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf ihre streitbefangenen Mietwagenumsätze
begehrte, im Wesentlichen ab. Das FG führte aus, die
Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) seien nicht erfüllt, weil diese Vorschrift Umsätze
eines Mietwagenunternehmens aus Personenbeförderungen nicht
erfasse. Die Regelung sei verfassungsgemäß. Auch aus den
unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3
der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ergebe sich kein Anspruch
der Klägerin auf Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes. Dieser lasse sich aus dem Grundsatz der steuerlichen
Neutralität der Umsatzsteuer gleichfalls nicht ableiten. Zwar
sei eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen dem
Mietwagenunternehmen der Klägerin und konkurrierenden
Taxiunternehmen zu bejahen, da die von der Klägerin erbrachten
Leistungen im Verhältnis zu den Leistungen eines
Taxiunternehmers gleichartig seien. Diese
Wettbewerbsbeeinträchtigung sei aber zulässig, weil sie
aufgrund des öffentlichen Interesses an einer
flächendeckenden und geordneten Erfüllung von Aufgaben
des Nahverkehrs durch Taxen gerechtfertigt sei.
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8
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Zur Begründung der hiergegen
eingelegten Revision beruft sich die Klägerin auf die
Verletzung materiellen Rechts. Nach ihrer Auffassung kann sie sich
unmittelbar auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang
H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Danach
könnten die EU-Mitgliedstaaten den ermäßigten
Steuersatz ohne Einschränkung im subjektiven oder sachlichen
Bereich auf die Beförderung von Personen und des
mitgeführten Gepäcks anwenden. Eine selektive Anwendung
der Norm führe zu einer unzulässigen
Wettbewerbsverzerrung. Die Nichtanwendung des ermäßigten
Steuersatzes verletze den Grundsatz der steuerlichen
Neutralität. Die bestehende Ungleichbehandlung der
Beförderungsleistungen von Taxen- und Mietwagenunternehmen sei
nicht durch nationale Rechtsvorschriften und durch rein formale
Aspekte - etwa die Erteilung einer Konzession für den Betrieb
von Taxen - gerechtfertigt. Dies widerspreche dem Grundsatz des
Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.
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9
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als es die
Klage abgewiesen hat, und die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2003 bis 2006 dahingehend zu ändern, dass auf die
streitigen Mietwagenumsätze der Klägerin der
ermäßigte Steuersatz angewendet wird,
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hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und
den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines
Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
anzurufen.
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10
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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11
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II. Der Senat legt dem EuGH die im Leitsatz
bezeichnete Frage zur Auslegung des Unionsrechts vor und setzt das
Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
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12
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1. Die maßgeblichen Vorschriften und
Bestimmungen
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13
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a) Nationales Recht
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aa) Nach § 12 Abs. 1 des in den
Streitjahren 2003 bis 2006 geltenden UStG betrug die Steuer
für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der
Bemessungsgrundlage.
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15
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Der Steuersatz ermäßigte sich nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG auf 7 % für die
Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme
der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im
genehmigten Linienverkehr mit Kfz, im Kraftdroschkenverkehr und die
Beförderungen im Fährverkehr
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aa) innerhalb einer Gemeinde oder
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bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
mehr als 50 km betrug.
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16
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Nach den Streitjahren wurde der Begriff
„Kraftdroschkenverkehr“ durch die Wörter
„Verkehr mit Taxen“ ersetzt (Art. 7 Nr. 5
Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007). Dabei handelt es sich
„um eine redaktionelle Änderung“, da die
Verwendung des Begriffs „Kraftdroschke“ bei
Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in
Anlehnung an das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfolgte,
und in diesem Gesetz der Begriff „Kraftdroschke“
zwischenzeitlich durch den Begriff „Taxen“
ersetzt worden war (BTDrucks 16/2712, 75).
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17
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bb) Das PBefG in der in den Streitjahren
geltenden Fassung vom 8.8.1990 (BGBl I 1990, 1690) definiert den
Verkehr mit Taxen als die Beförderung von Personen mit
PKW, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen
bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast
bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Abs. 1 PBefG). Der
Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während
einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 Abs. 1
Satz 2 PBefG).
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18
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Die Beförderungsentgelte und -bedingungen
werden gemäß § 51 Abs. 1 PBefG für Taxen durch
Rechtsverordnung festgesetzt.
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Im räumlichen Geltungsbereich der
festgesetzten Beförderungsentgelte besteht nach § 22
i.V.m. § 47 Abs. 4 PBefG eine Beförderungspflicht. Die
Unternehmer des Taxenverkehrs unterliegen einer Betriebspflicht,
die allgemein auf die ordnungsmäßige Einrichtung und
Aufrechterhaltung des Betriebs gerichtet ist (§ 21 PBefG) und
deren Umfang durch Rechtsverordnung noch weiter ausgestaltet werden
kann, insbesondere auch durch Vorschriften über das
Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich
eines Bereitschaftsdienstes (§ 47 Abs. 3 Nr. 1 PBefG).
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20
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cc) Verkehr mit Mietwagen ist nach
§ 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG die Beförderung von Personen mit
PKW, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und
mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel
und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach
§ 47 PBefG sind.
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21
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Mit Mietwagen dürfen nur
Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am
Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind
(§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Nach Ausführung des
Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum
Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt
von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der
Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag
erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG). Der Eingang des
Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat
der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die
Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4
PBefG). Annahme, Vermittlung und Ausführung von
Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens
sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein
noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem
Taxenverkehr zu führen (§ 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG). Den
Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für
Mietwagen nicht verwendet werden (§ 49 Abs. 4 Satz 6
PBefG).
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22
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Für Unternehmer des Mietwagenverkehrs
besteht keine Betriebs- und Beförderungspflicht (§ 49
Abs. 4 Satz 7 PBefG). Sie unterliegen anders als die
Taxiunternehmer (§ 51 PBefG) keinen Tarifvorschriften, sondern
können ihr Entgelt frei vereinbaren.
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23
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dd) Die Beförderung von Personen mit
Kraftdroschken (Taxen) und mit Mietwagen bedarf der Genehmigung
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 46 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 PBefG),
wobei für den Verkehr mit Taxen eine besondere
Zulassungsschranke besteht, wonach die Genehmigung zu versagen ist,
wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch
beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner
Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1
PBefG).
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24
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b) Unionsrecht
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25
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Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten (neben dem
Normalsatz) einen oder zwei ermäßigte Sätze
anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein
Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht
niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H der
Richtlinie 77/388/EWG genannten Kategorien anwendbar (Art. 12 Abs.
3 Buchst. a Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG).
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26
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Anhang H der Richtlinie 77/388/EWG
enthält ein Verzeichnis der Gegenstände und
Dienstleistungen, auf die ermäßigte
Mehrwertsteuersätze angewandt werden können. Die
Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG lässt dies
für die „Beförderung von Personen und des
mitgeführten Gepäcks“ zu. Darunter fallen die
Umsätze der Klägerin, die unstreitig in der
Beförderung von Personen bestehen. Insoweit wäre die
Bundesrepublik Deutschland befugt, dafür in ihrem nationalen
Umsatzsteuerrecht einen ermäßigten Steuersatz
anzuwenden.
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2. Zur Anrufung des EuGH
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a) Rechtslage nach nationalem Recht
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29
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Die von der Klägerin mit ihren Mietwagen
erbrachten Personenbeförderungsleistungen unterliegen nach
nationalem Recht dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1
UStG. Denn Mietwagen fallen weder vom Wortlaut der nationalen
Bestimmung in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG noch nach dem
Sinn und Zweck der Regelung unter den Begriff
„Kraftdroschke“ („Taxi“), so
dass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung
findet.
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30
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aa) Da ein „Mietwagen“ nach
der nationalen Gesetzgebung begrifflich keine
„Kraftdroschke“ bzw. kein
„Taxi“ ist, kann sich die Klägerin nicht
mit Erfolg auf den Wortlaut der Vorschrift berufen.
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31
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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der gebotenen Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
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32
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Von der Steuervergünstigung des § 12
Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG sollen Personenbeförderungen im
öffentlichen Nahverkehr, zu denen auch der besonderen
Anforderungen unterliegende Betrieb von Kraftdroschken bzw. Taxen
gehört, erfasst werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 31.5.2007 V R 18/05, BFHE 217, 88, BStBl II 2008, 206 =
SIS 07 28 50; vom 19.7.2007 V R 68/05, BFHE 219, 224, BStBl II
2008, 208 = SIS 07 37 85).
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33
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Der Gesetzgeber knüpft die
Steuerermäßigung für die Personenbeförderung
in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG an zwei Voraussetzungen:
die Beförderungsart (Schienenbahnverkehr,
Kraftdroschkenverkehr usw.) und die Beförderungsstrecke
(Nahverkehr innerhalb einer Gemeinde oder auf einer
Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km).
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34
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Seit je herrscht Einvernehmen darüber,
dass die Vorschrift den ermäßigten Steuersatz lediglich
für die Beförderung von Personen im Taxenverkehr
festsetzt, nicht aber für den Mietwagenverkehr, weil beide
Formen der Personenbeförderung durch das PBefG eindeutig
voneinander abgegrenzt sind. Eine Begründung für die
unterschiedliche Behandlung von Kraftdroschken- und
Mietwagenverkehr lässt sich allerdings den Gesetzesmaterialien
zum UStG nicht entnehmen (vgl. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11.2.1992 1 BvL 29/87,
BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815 = SIS 92 25 05, unter A.I.).
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35
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cc) Die von der Klägerin begehrte
richtlinienkonforme Auslegung ist gleichfalls nicht
möglich.
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36
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Zwar hat sich ein Gericht bei der Auslegung
des nationalen Umsatzsteuerrechts so weit wie möglich am
Wortlaut und Zweck der einschlägigen unionsrechtlichen
Bestimmungen auszurichten (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 11.7.2002
C-62/00 - Marks & Spencer -, Slg. 2002, I-6325, UR 2002, 436 =
SIS 02 89 98, Rz 24, m.w.N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung
kommt aber nur in Betracht, wenn es im konkreten Fall verschiedene
Auslegungsmöglichkeiten gibt. Eine Auslegung gegen den
Wortlaut und Wortsinn des Gesetzestextes ist nicht möglich
(BFH-Urteil vom 15.2.2012 XI R 24/09, BFHE 236, 267, BFH/NV 2012,
1081 = SIS 12 11 30).
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37
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dd) Die unterschiedliche Behandlung von
Kraftdroschken- bzw. Taxenverkehr und Mietwagenverkehr nach
nationalem Recht ist verfassungsgemäß. Insbesondere ist
kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) und auch nicht gegen das in
Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht der
Berufsausübungsfreiheit gegeben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE
85, 238, NJW 1992, 1815 = SIS 92 25 05; BFH-Urteile vom 30.10.1969
V R 99/69, BFHE 97, 267, BStBl II 1970, 78 = SIS 70 00 42; vom
5.3.1992 V R 97/88, BFH/NV 1992, 775).
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38
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Die unterschiedliche Behandlung liegt nach der
nationalen Rechtsprechung im öffentlichen Interesse. Denn der
Allgemeinheit soll mit dem Taxenverkehr ein dem Kontrahierungszwang
unterliegendes öffentliches Verkehrsmittel für
individuelle Fahrten zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung
stehen. Das im PBefG niedergelegte gesetzgeberische Ziel, den
Betrieb des Taxenverkehrs in einem gewissen Umfang vor der
Konkurrenz des durch die Vorgaben des PBefG weniger belasteten
Mietwagenverkehrs zu schützen, darf danach -
zusätzlich zu den einschlägigen Regelungen dieses
Gesetzes - auch dadurch verwirklicht werden, dass das UStG dem
Kraftdroschken- bzw. Taxigewerbe günstigere
umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen als den
Mietwagenunternehmen einräumt (vgl. BVerfG-Beschluss in
BVerfGE 85, 238, NJW 1992, 1815 = SIS 92 25 05; BFH-Urteile in BFHE
97, 267, BStBl II 1970, 78 = SIS 70 00 42, und in BFH/NV 1992,
775).
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39
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b) Zur Vorlagefrage
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40
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aa) Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3
der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten unter der
Voraussetzung, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde
liegt, die Möglichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer
Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs H der Richtlinie
77/388/EWG mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu
belegen (vgl. EuGH-Urteile vom 11.10.2001 C-267/99 - Adam -, Slg.
2001, I-7467 = SIS 01 13 15, Rz 35, 36; vom 23.10.2003 C-109/02 -
Kommission/Deutschland -, Slg. 2003, I-12691 = SIS 04 01 30, Rz 19;
vom 6.5.2010 C-94/09 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2010, I-4261,
UR 2010, 454, HFR 2010, 781 = SIS 10 18 78, Rz 26, m.w.N.).
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41
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Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte
Möglichkeit einer selektiven Anwendung des
ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ist u.a. dadurch
gerechtfertigt, dass Befreiungen oder Ausnahmevorschriften eng
auszulegen sind (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-4261, UR 2010,
454, HFR 2010, 781 = SIS 10 18 78, Rz 29, m.w.N.).
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42
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bb) Der nationale Gesetzgeber hat von der
Ermächtigung in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m.
Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG in selektiver Weise
dadurch Gebrauch gemacht, dass nicht jegliche
„Beförderung von Personen und des mitgeführten
Gepäcks“ dem ermäßigten Steuersatz
unterworfen wird, sondern nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b
UStG in dem hier relevanten Rahmen nur in dem vorgesehenen
örtlichen Umfang und nur bei einer Beförderung durch
Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs, zu dem
entsprechend dem Willen des Gesetzgebers Kraftdroschken bzw. Taxen,
nicht aber Mietwagen gehören.
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43
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cc) Der Senat hält es für
zweifelhaft, ob die nationale selektive Regelung in § 12 Abs.
2 Nr. 10 Buchst. b UStG, die eine unterschiedliche Behandlung der
Mietwagenumsätze und Kraftdroschken- bzw. Taxenumsätze im
Hinblick auf den anwendbaren Steuersatz zur Folge hat, mit dem
Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang steht.
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44
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aaa) Der Grundsatz der Neutralität
verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in
Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der
Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. z.B. EuGH-Urteil
in Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, HFR 2010, 781 = SIS 10 18 78,
Rz 40; vom 10.11.2011 C-259/10 und C-260/10 - The Rank Group -, UR
2012, 104, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 32, m.w.N.), so dass
solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz
zu unterwerfen sind (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3.5.2001 C-481/98 -
Kommission/Frankreich -, Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76, Rz 22; in Slg. 2001 I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz
20).
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45
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Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der
Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt,
wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige
Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers
befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich
behandelt werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012,
98 = SIS 11 39 83, Rz 36).
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46
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Dienstleistungen sind gleichartig, wenn sie
ähnliche Eigenschaften haben und beim Verbraucher nach einem
Kriterium der Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben
Bedürfnissen dienen und wenn die bestehenden Unterschiede die
Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder die
andere dieser Dienstleistungen zu wählen, nicht erheblich
beeinflussen (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 44).
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47
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bbb) Aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsverbrauchers dienen sowohl Taxen bzw. Kraftdroschken
als auch Mietwagen mit Fahrergestellung der
Personenbeförderung, was für eine Vergleichbarkeit der
Leistungen spricht. Davon ist auch das FG ausgegangen. Andererseits
bestehen hinsichtlich der Bedingungen der Personenbeförderung
wesentliche Unterschiede, so etwa bei der Festlegung der Fahrpreise
sowie der Betriebs- und Beförderungspflicht, die
ausschließlich auf den aufgezeigten rechtlichen Vorgaben zur
Regelung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche im nationalen PBefG
beruhen.
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48
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ccc) Nach der Rechtsprechung des EuGH
können die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben im PBefG
möglicherweise dazu führen, dass keine gleichartigen
Dienstleistungen vorliegen und damit kein Verstoß gegen das
Neutralitätsprinzip gegeben ist.
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49
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Der EuGH hat im Zusammenhang mit Art. 13 Teil
B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG im Anschluss an die
Rechtssache - Linneweber - (EuGH-Urteil vom 17.2.2005 C-453/02 und
C-462/02 - Linneweber und Akritidis -, Slg. 2005, I-1131, UR 2005,
194 = SIS 05 16 75) entschieden, dass bei der Beurteilung der
Vergleichbarkeit von Glücksspielen hinsichtlich der
Gewährung der Mehrwertsteuerbefreiung bei der Prüfung des
Grundsatzes der Neutralität die unterschiedlichen
Lizenzkategorien für die Glücksspiele und
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen hinsichtlich ihrer
Aufsicht und Regulierung nicht zu berücksichtigen sind
(EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 51).
Dieses Ergebnis werde nicht dadurch infrage gestellt, dass der EuGH
in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt habe, dass unter
Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen
Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und in der
rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen, wie die etwaige
Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels oder der Umstand,
dass der Leistungserbringer möglicherweise
Universaldienstverpflichtungen unterliegt, aus der Sicht des
Verbrauchers zu einer Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die
Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse führen
könnten (EuGH-Urteil in UR 2012, 104, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 50, m.w.N.).
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50
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Ein Verstoß gegen das
Neutralitätsprinzip wäre demnach dann nicht gegeben, wenn
die Rechtsprechung des EuGH zu bestimmten Ausnahmefällen auf
den Streitfall übertragbar wäre (vgl. EuGH-Urteil in UR
2012, 104, HFR 2012, 98 = SIS 11 39 83, Rz 50, mit Hinweis auf
EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76; vom
23.4.2009 C-357/07 - TNT Post UK -, Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348
= SIS 09 18 49).
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51
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ddd) Der Senat hält es für denkbar,
dass der Streitfall mit den Sachverhalten vergleichbar ist,
über die der EuGH in der Rechtssache - Kommission/Frankreich -
(Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76) und in
der Rechtssache - TNT Post UK - (Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR
2009, 348 = SIS 09 18 49) befunden hat.
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(1) In der Rechtssache - Kommission/Frankreich
- (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76)
hat der EuGH entschieden, dass der niedrigere Steuersatz von 2,1 %
für die im Rahmen der sozialen Sicherheit
erstattungsfähigen Arzneimittel im Vergleich zu dem für
die übrigen Arzneimittel geltenden ermäßigten
Steuersatz von 5,5 % in Frankreich unionsrechtskonform sei. In den
Gründen seiner Entscheidung führt der EuGH aus, dass
erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige
Arzneimittel keine gleichartigen Erzeugnisse seien, die miteinander
in Wettbewerb stünden (Rz 25, 27).
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(2) In der Rechtssache - TNT Post UK -
(EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348 = SIS 09 18 49) hat
der EuGH im Zusammenhang mit der Wahrung des
Neutralitätsprinzips ausgeführt, dass es für die
Beurteilung der Vergleichbarkeit der Umsätze nicht allein auf
die Gegenüberstellung einzelner Leistungen ankommt, sondern
auf ihren Kontext (Rz 38).
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54
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(3) Der Senat hält es für
möglich, dass auch in Fällen, in denen es um
unterschiedliche rechtliche Regelungen zur Sicherstellung der im
allgemeinen Interesse liegenden Versorgung der Bevölkerung
(hier: mit Beförderungsleistungen im Nahverkehr) geht, keine
vergleichbaren Leistungen anzunehmen sind.
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Denn in der Rechtssache - TNT Post UK - hat
der EuGH ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zweck der
Steuerbefreiung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG für Dienstleistungen der
„öffentlichen Posteinrichtungen“ in der
Förderung einer Tätigkeit von allgemeinem Interesse
bestehe (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-3025, UR 2009, 348 = SIS 09 18 49, Rz 46). Dem entspricht in der Rechtssache -
Kommission/Frankreich - der Hinweis auf den Zweck der Anwendung
eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf
erstattungsfähige Arzneimittel, der „offensichtlich
im sozialen Interesse“ liege (vgl. EuGH-Urteil in Slg.
2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76, Rz 32).
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eee) Der Senat hält es für
möglich, dass bei der Beantwortung der Vorlagefrage auch
Erwägungen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu
berücksichtigen sein könnten (vgl. z.B. EuGH-Urteil in
Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76, Rz 29).
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So enthält etwa die Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 (VO Nr. 1370/2007) des europäischen Parlaments und
des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Amtsblatt der
Europäischen Union Nr. L 315/1 vom 3.12.2007, S. 1)
Regelungen, ob und wie die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts im Bereich
des öffentlichen Personenverkehrs Ausgleichsleistungen
gewähren dürfen, um die Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die u.a.
zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger
sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes
ermöglicht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO Nr.
1370/2007).
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Es ist denkbar, dass die der genannten VO
zugrunde liegenden Überlegungen auch bei der Frage der
Vereinbarkeit der Gewährung eines ermäßigten
Umsatzsteuersatzes (nur) für Personenbeförderungen mit
Taxen mit dem Neutralitätsprinzip zu beachten sind (vgl. auch
EuGH-Urteil vom 24.7.2003 C-280/00 - Altmark Trans GmbH -, Slg.
2003, I-7747, NJW 2003, 2515).
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dd) Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage
ist im Streitfall entscheidungserheblich.
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Wäre nach Auffassung des EuGH ein
Verstoß des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG gegen das
Unionsrecht i.V.m. dem Neutralitätsprinzip zu bejahen,
wäre der Klage stattzugeben. Denn bei einer Verletzung des
Unionsrechts wäre ein einheitlicher Steuersatz unterschiedslos
auf die von Taxen und Mietwagen erbrachten
Personenbeförderungsleistungen im Geltungsbereich des §
12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG anzuwenden (vgl. z.B. EuGH-Urteile
in Slg. 2001, I-3369, UR 2001, 352 = SIS 01 07 76, Rz 22; in Slg.
2001, I-7467; in Slg. 2003, I-12691, Rz 20). Der Senat versteht
diese Rechtsprechung des EuGH dahingehend, dass wenn die
Bedingungen oder Beschränkungen, von denen ein Mitgliedstaat
eine Steuerermäßigung abhängig macht, gegen den
Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich
dieser Mitgliedstaat nicht auf diese Bedingungen oder
Beschränkungen berufen kann (vgl. für die Steuerbefreiung
für Glücksspiele mit Geldeinsatz: EuGH-Urteil in Slg.
2005, I-1131, UR 2005, 194 = SIS 05 16 75, Rz 37). Da für die
von Taxen erbrachten Personenbeförderungsleistungen nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG der ermäßigte
Steuersatz gilt, kommt als einheitlicher Steuersatz im Streitfall
ebenfalls nur der ermäßigte Steuersatz in Betracht.
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Läge nach Auffassung des EuGH kein
Verstoß des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG gegen das
Unionsrecht i.V.m. dem Neutralitätsprinzip vor, wäre die
Klage abzuweisen.
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3. Rechtsgrundlage für die Anrufung des
EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV. 63
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung.
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