Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird
der Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.12.2020 - 2 V
1159/20 = SIS 21 00 96 aufgehoben, soweit er die Aussetzung der
Vollziehung des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017
vom 16.04.2020 und die Entscheidung über die Kosten
betrifft.
Die Vollziehung des vorgenannten Bescheids
wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung
im Einspruchsverfahren in Höhe eines Teilbetrags von ... EUR
ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der
Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Antragstellerin zu 6/10
und der Antragsgegner zu 4/10 zu tragen.
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I. Streitig ist in der Hauptsache, ob
Leistungen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin
(Antragstellerin) an ihre Hotelgäste als einheitliche
Leistungen dem ermäßigten Steuersatz i.S. des § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
unterliegen.
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Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt
ein Hotel und Restaurant. In den Jahren 2014 bis 2017 (Streitjahre)
erhielten alle Hotelgäste auch ein Frühstück sowie
Zugang zur hoteleigenen Badelandschaft (Spa). Übernachtungen
ohne Frühstück oder Zugang allein zum Spa bot die
Antragstellerin nicht an. In ihren Ausgangsrechnungen wies die
Antragstellerin Umsatzsteuer in Höhe von 7 % für die
Übernachtungen und - mindestens bis einschließlich
Dezember 2016 - Umsatzsteuer in Höhe von 19 % für
Frühstück und Spa aus. In ihren
Umsatzsteuererklärungen für 2014 bis 2016 ging die
Antragstellerin bei Übernachtung, Frühstück und Spa
jeweils von eigenständigen Leistungen zu 7 % Umsatzsteuer
für Übernachtung bzw. 19 % Umsatzsteuer für
Frühstück und Spa aus. In der Umsatzsteuererklärung
für 2017 vertrat sie erstmals die Auffassung,
Übernachtung und Frühstück seien eine einheitliche
Leistung zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) stimmte
den Steuererklärungen jeweils zu.
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Im September 2018 beantragte die
Antragstellerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Herabsetzung
der Umsatzsteuer für 2014 bis 2016, da Übernachtung und
Frühstück als eine einheitliche Leistung dem
ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %
unterlägen. Im Januar 2019 beantragte die Antragstellerin
wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH eine weitere
Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 und erstmals
ebenso eine Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2017, da auch
der Zugang zum Spa zu der ermäßigt besteuerten
einheitlichen Leistung gehöre. Das FA entsprach zunächst
den Anträgen und setzte mit Bescheiden vom 22.01.2019 die
Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung dementsprechend fest.
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Nach einer Außenprüfung vertrat
das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom
24.04.2013 - XI R 3/11 (BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18) dagegen die Auffassung, dass Übernachtung,
Frühstück und Spa jeweils eigenständige Leistungen
seien, von denen die Übernachtung einerseits dem
ermäßigten und Frühstück sowie Spa anderseits
dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 7 % bzw. 19 % zu
unterwerfen seien. Das FA änderte daher (und wegen weiterer
unstrittiger Prüfungsfeststellungen) unter dem 16.04.2020 die
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre erneut; die
Umsatzsteuer für die Streitjahre wurde jeweils höher
festgesetzt.
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Hiergegen legte die Antragstellerin
Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
Zugleich beantragte sie beim FA die Aussetzung der Vollziehung
(AdV) der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide
für die Streitjahre vom 16.04.2020, hilfsweise die Stundung
der Steuernachzahlungen. Das FA lehnte die AdV mit Verfügung
vom 04.06.2020 ab. Auch hiergegen legte die Antragstellerin
Einspruch ein, über den gleichfalls noch nicht entschieden
worden ist.
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Die Antragstellerin beantragte hierauf AdV
beim Finanzgericht (FG) Nürnberg, das den Antrag mit seinem in
EFG 2021, 422 = SIS 21 00 96 veröffentlichten Beschluss vom
18.12.2020 - 2 V 1159/20 als unbegründet ablehnte.
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An der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide bestünden
keine ernstlichen Zweifel. Für die Streitjahre 2014 bis 2016
schulde die Antragstellerin für Frühstück und Spa
schon deshalb Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, weil sie diese
Steuer in ihren Ausgangsrechnungen i.S. des § 14c Abs. 1 Satz
1 UStG ausgewiesen habe.
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Das FG ist die Umsatzsteuer für das
Streitjahr 2017 betreffend der Ansicht, dass das Aufteilungsgebot
nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch im Lichte des
EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16
(EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) unionsrechtskonform sei.
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Unbillige Härte sei im Streitfall
nicht erkennbar. Die Antragstellerin habe ihre Behauptung, die
Beträge, deren Aussetzung sie begehre, derzeit nicht
aufbringen zu können, nicht näher belegt.
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Das FG ließ die Beschwerde wegen AdV
des Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017
gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die
Antragstellerin gegen die Ablehnung der AdV der angefochtenen
Bescheide sowohl wegen Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 als auch
wegen Umsatzsteuer für 2017.
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Anders als die Vorentscheidung meine, komme
es bei der AdV der angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheide nicht auf § 14c UStG an.
Weder Form noch Inhalt der in den Streitjahren 2014 bis 2016
erteilten Rechnungen seien für die Frage, ob es sich bei den
in Rede stehenden Leistungen jeweils um eine einheitliche Leistung
zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % handele,
entscheidungserheblich.
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Die Antragstellerin führt unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH im Kern aus, dass es nach
dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) fraglich sei, ob das für die angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheide maßgebliche
Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit dem
Unionsrecht vereinbar sei. Der BFH habe diese Frage in seinem zu
einer „Dinner-Show“ ergangenen Urteil vom 13.06.2018 -
XI R 2/16 (BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678 = SIS 18 12 58)
ausdrücklich offengelassen. Daraus folge, dass die Vollziehung
der angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheide im
beantragten Umfang auszusetzen sei, da die Rechtsgrundlage, auf der
diese beruhten, unionsrechtlich zweifelhaft sei.
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Die AdV sei im Übrigen nicht wegen
unbilliger Härte, sondern allein wegen ernstlicher Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte
beantragt worden.
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Die Antragstellerin beantragt
sinngemäß,
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die Vollziehung der angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheide für 2014 bis 2017 vom
16.04.2020 in Höhe von ... EUR (2014), ... EUR (2015), ... EUR
(2016) und ... EUR (2017) auszusetzen.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Beschwerde teils als unzulässig zu
verwerfen, teils als unbegründet zurückzuweisen.
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Es tritt der Beschwerde der Antragstellerin
entgegen und ist der Ansicht, dass die Beschwerde wegen AdV der
Umsatzsteueränderungsbescheide für 2014 bis 2016 nicht
zulässig sei. Im Übrigen hält das FA den mit der
Beschwerde angefochtenen Beschluss des FG für
zutreffend.
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Das FG hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
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II. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit
sie die Ablehnung der AdV der angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre 2014
bis 2016 betrifft. Sie ist dagegen zulässig und
begründet, soweit sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung
der AdV des angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheids
für das Streitjahr 2017 wendet.
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1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen
den ablehnenden Beschluss des FG, die angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheide in Höhe des jeweils
näher bezifferten Betrags auszusetzen, ist hinsichtlich der
Streitjahre 2014 bis 2016 nicht statthaft. Sie ist insoweit als
unzulässig zu verwerfen.
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a) Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den
Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG u.a. über eine AdV
gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn
sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren
Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Daran fehlt es im
Streitfall für die Streitjahre 2014 bis 2016.
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b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der
Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen
Antrag auf AdV im Übrigen nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2
FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO
lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien
für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend
sind (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2010 - V B 83/10, BFH/NV 2011,
621 = SIS 11 06 96, Rz 6, m.w.N.).
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2. Die im Hinblick auf die AdV des
angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017
gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO statthafte und
zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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a) Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §
69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines
angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen,
wenn u.a. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.
des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben
für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen
gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in
der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die
Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren
gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der
sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur
Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für
die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer
Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige
Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 24.05.2016 - V B
123/15, BFH/NV 2016, 1253 = SIS 16 16 49, Rz 25; vom 31.07.2019 -
XI B 15/19, BFH/NV 2019, 1259 = SIS 19 13 79, Rz 12; vom 18.08.2021
- V B 25/21 (AdV), BFHE 273, 404, BStBl II 2021, 931 = SIS 21 17 39, Rz 21; jeweils m.w.N.).
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b) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017 vom
16.04.2020.
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aa) Die Steuer beträgt gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 %
der Bemessungsgrundlage (sog. Regelsteuersatz). Nach § 12 Abs.
2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 %
für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein
Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von
Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2
UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der
Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt
für die Vermietung abgegolten sind. § 12 Abs. 2 Nr. 11
UStG wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung
vom 01.01.2010 neu in das UStG eingefügt. Der Gesetzgeber hat
mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG - wie er in der Begründung
des Gesetzentwurfs zum Ausdruck bringt (BT-Drucks. 17/15, S. 20) -
von der Option in Art. 98 Abs. 1 und 2 (seit dem 01.01.2010:
Unterabs. 1) i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) Gebrauch gemacht. In Anhang III
Kategorie 12 MwStSystRL heißt es: „Beherbergung in
Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der
Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von
Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von
Wohnwagen“ (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl
II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 43).
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(1) Frühstücksleistungen - für
das vorliegend gleichfalls im Streit stehende Spa gilt nichts
anderes - gehören zu den Leistungen, die i.S. des § 12
Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen
und deshalb von der Steuersatzermäßigung ausgenommen
sind.
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(a) Dies gilt nach der bisherigen
Rechtsprechung des BFH auch, soweit diese weiteren Leistungen als
Nebenleistungen zu der ermäßigt zu besteuernden
Übernachtungsleistung, der Hauptleistung, erbracht werden;
auch insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ein
Aufteilungsgebot (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014,
86 = SIS 13 32 18, Rz 43, Rz 44 ff.; BFH-Beschluss vom 03.08.2017 -
V R 60/16, BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37 = SIS 17 16 21, Rz
41).
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(b) Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
normierte Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht
unmittelbar der Vermietung dienen, wurde vom erkennenden Senat
bisher als unionsrechtskonform angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz 51, m.w.N.; offen
lassend BFH-Urteil in BFHE 262,187, BStBl II 2018, 678 = SIS 18 12 58, Rz 24).
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(aa) Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 MwStSystRL
haben die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, dass der
Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem
gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die
Möglichkeit, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer
Kategorie von Dienstleistungen i.S. des Anhangs III MwStSystRL mit
einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 = SIS 13 32 18, Rz
52, m.w.N.).
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(bb) Der nationale Gesetzgeber hat mit §
12 Abs. 2 Nr. 11 Sätze 1 und 2 UStG von der Ermächtigung
in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL
in selektiver Weise - und ohne Verstoß gegen den Grundsatz
der steuerlichen Neutralität - dadurch Gebrauch gemacht, dass
nicht sämtliche „Beherbergungen in Hotels und
ähnlichen Einrichtungen“ einschließlich der
dabei erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten
Steuersatz unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die
unmittelbar der Vermietung dienen. Dies ist nach der bisher vom
erkennenden Senat vertretenen Ansicht unionsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86 =
SIS 13 32 18, Rz 53).
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(2) Es ist inzwischen jedoch fraglich, ob an
dieser Rechtsprechung des Senats nach Ergehen des EuGH-Urteils
Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) festzuhalten
ist.
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(a) Der EuGH hat im Urteil Stadion Amsterdam
(EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) entschieden, dass eine einheitliche
Leistung wie die im dortigen Ausgangsverfahren fragliche, die aus
zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem
Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung
unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem
für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz
zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und
zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom
Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten
Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteil
Stadion Amsterdam, EU:C:2018:22, Rz 36). Hieraus könnte
für das gesetzliche Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr.
11 Satz 2 UStG folgen, dass bei unselbständigen
Nebenleistungen die gesamte einheitliche Leistung dem
ermäßigten Steuersatz der Hauptleistung
„Übernachtung“ zu unterwerfen ist. Die sich
aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ergebende
Rechtsfolge, dass die unselbständige Nebenleistung stets das
Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte insoweit das
Aufteilungsgebot aus § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG
verdrängen (vgl. dazu Nieskens in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 51).
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(b) Die veröffentlichte Rechtsprechung
der FG geht ebenso wie das FG Nürnberg in der Vorentscheidung
davon aus, dass das Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr.
11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils
Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) den
unionsrechtlichen Vorgaben genüge (vgl. FG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294 = SIS 18 21 78,
rechtskräftig; Hessisches FG, Urteil vom 16.09.2020 - 1 K
772/19, juris = SIS 21 12 38, Rev. unter XI R 7/21 anhängig;
Sächsisches FG, Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20, EFG 2021,
244 = SIS 20 20 12, Rev. unter XI R 34/20 anhängig; FG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020,
1887 = SIS 20 16 25, Rev. unter XI R 35/20 anhängig;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.08.2021 - 5 K 174/19, EFG
2022, 140 = SIS 21 19 22, Rev. unter XI R 22/21 anhängig).
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(c) Dagegen wird im Schrifttum teilweise die
Auffassung vertreten, dass auch Nebenleistungen zu
Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe an der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1
UStG teilhaben müssten (vgl. u.a. Möser, Zeitschrift
für das gesamte Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2018, 505;
Nieskens, UR 2018, 181; derselbe in Rau/ Dürrwächter,
a.a.O., § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 51; Oldiges, DB 2018, 541; von
Streit, Umsatz-Steuerberater 2018, 106; Prätzler, juris
PraxisReport Steuerrecht 6/2018 Anm. 1; Nacke, Neue
Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2018, 2314;
Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 843. Janzen in
Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 12 Abs. 2 Nr.
11 UStG Rz 17). Die Gegenauffassung im Schrifttum geht davon aus,
dass dem gesetzlichen Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2
Nr. 11 Satz 2 UStG auch nach dem EuGH-Urteil im Verfahren Stadion
Amsterdam (EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) Vorrang gegenüber den
aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung resultierenden
Rechtsfolgen einzuräumen sei, weil damit zum allgemeinen
Grundsatz der gesonderten Betrachtung jeder einzelnen Leistung
zurückgekehrt werde (vgl. u.a. Gieseler, BB 2018, 734;
Treiber, DStR 2018, 1922; Korf, MwStR 2018, 266; Wäger, UR
2019, 41).
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(d) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil
in BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678 = SIS 18 12 58, Rz 24 die
Frage, ob trotz des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22 =
SIS 18 00 08) aufgrund des EuGH-Urteils Kommission/Frankreich vom
06.05.2010 - C-94/09 (EU:C:2010:253 = SIS 10 18 78) an der
Rechtsprechung zu im nationalen Recht angeordneten
Aufteilungsgeboten (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 242, 410, BStBl
II 2014, 86 = SIS 13 32 18; vom 01.03.2016 - XI R 11/14, BFHE 253,
438, BStBl II 2016, 753 = SIS 16 12 46) festgehalten werden kann,
mangels Entscheidungserheblichkeit in jenem Streitfall
ausdrücklich offen lassen.
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(e) Der Senat muss nicht entscheiden, ob schon
deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheids bestanden haben. Jedenfalls bestehen solche
Zweifel nunmehr, nachdem der V. Senat des BFH durch den Beschluss
vom 26.05.2021 - V R 22/20 (BFHE 273, 351 = SIS 21 13 49) - das
Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-516/21 geführt - den
EuGH um Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale
Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht
vereinbar ist. Außerdem ist es ungeklärt, ob den
Grundsätzen zur Bestimmung eines einheitlichen Umsatzes
Vorrang gegenüber Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL, wonach
die Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und
Maschinen steuerpflichtig ist, zukommt, oder aus Art. 135 Abs. 2
Buchst. c MwStSystRL ein Aufteilungsgebot abzuleiten sein
könnte, so dass einheitliche Umsätze in einen (nach Art.
135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken betreffend) steuerfreien und einen (nach Art. 135
Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL die Vermietung von auf Dauer
eingebauten Vorrichtungen und Maschinen betreffend)
steuerpflichtigen Teil aufzuspalten sind. Die vom EuGH in diesem
Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage, ob bei einer
einheitlichen Leistung die Hauptleistung einerseits steuerfrei und
die Nebenleistung andererseits steuerpflichtig sein können,
heranzuziehenden Grundsätze könnten auf die den
Streitfall betreffende Frage, ob bei einer einheitlichen Leistung
unterschiedliche Steuersätze nach dem im nationalen Recht
angeordneten Aufteilungsgebot i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz
2 UStG möglich sind, zu übertragen sein.
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bb) Angesichts dieser ungeklärten - auch
in der Literatur umstrittenen - Rechtslage ist die beantragte AdV
zu gewähren. Ist - wie hier - die Rechtslage nicht eindeutig,
ist über die zu klärenden Fragen grundsätzlich nicht
im summarischen Beschlussverfahren zu entscheiden; die Klärung
muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl.
u.a. BFH-Beschlüsse vom 14.10.2002 - V B 60/02, BFH/NV 2003,
87 = SIS 03 07 09, unter II.3.; vom 25.11.2005 - V B 75/05, BFHE
212, 176, BStBl II 2006, 484 = SIS 06 04 04, unter II.3.b; vom
13.03.2012 - I B 111/11, BFHE 236, 501, BStBl II 2012, 611 = SIS 12 12 74, Rz 22; vom 12.12.2013 - XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550 = SIS 14 07 34, Rz 26; vom 02.07.2014 - XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601 =
SIS 14 24 82, Rz 31; vom 17.12.2015 - XI B 84/15, BFHE 252, 181,
BStBl II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 31; jeweils m.w.N.).
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39
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Die Entscheidung, ob - was der erkennende
Senat im Rahmen des summarischen Verfahrens nach Ergehen des
EuGH-Urteils Stadion Amsterdam (EU:C:2018:22 = SIS 18 00 08) und im
Lichte des Vorabentscheidungsersuchens des BFH mit Beschluss in
BFHE 273, 351 = SIS 21 13 49 nicht ausschließt - bei
einheitlicher Leistung an der Rechtsprechung zu dem im nationalen
Recht angeordneten Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11
Satz 2 UStG festgehalten werden kann, ist mithin dem
Hauptsacheverfahren einer noch zu erhebenden Klage vorbehalten.
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c) Die Vollziehung des angefochtenen
Umsatzsteueränderungsbescheids für 2017 vom 16.04.2020
ist danach in Höhe eines Teilbetrags von ... EUR auszusetzen.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des auszusetzenden
Teilbetrags nicht im Streit.
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d) Der zeitliche Umfang der gewährten
Aussetzung ist auf einen Monat nach Zustellung der diesen Einspruch
betreffenden Entscheidung des FA zu beschränken, da eine
Entscheidung über den Einspruch der Antragstellerin gegen den
Umsatzsteueränderungsbescheid für 2017 vom 16.04.2020
bislang nicht ergangen ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 30.03.2021
- V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212 = SIS 21 12 83, Rz 41,
m.w.N.).
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3. Die gewährte AdV ist nicht von einer
Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
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Eine Gefährdung der umstrittenen
Umsatzsteueransprüche (vgl. dazu u.a. BFH-Beschlüsse vom
12.09.2011 - VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 = SIS 12 00 47, Rz 21;
vom 21.11.2013 - II B 46/13, BFHE 243, 162, BStBl II 2014, 263 =
SIS 13 32 64, Rz 28; vom 18.12.2013 - I B 85/13, BFHE 244, 320,
BStBl II 2014, 947 = SIS 14 10 54, Rz 37; in BFHE 252, 181, BStBl
II 2016, 192 = SIS 16 00 86, Rz 34; jeweils m.w.N.; vgl. auch
BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1212 = SIS 21 12 83, Rz 42) für
das Streitjahr 2017 ist weder vom FA vorgetragen worden noch sonst
ersichtlich.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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