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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 65/10 (BFH)
§§: EStG § 35 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 52 Abs. 50 b Satz 4
Schlagwörter Höchstbetrag, Steuerermäßigung, Handwerkerleistung, Auslegung, Rechtsfortbildung
Rechtsfrage: Beträgt im Veranlagungszeitraum 2008 der Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen noch 600 EUR oder nach dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" bereits 1200 EUR? Ist bei einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen eine Auslegung des Gesetzes durch die Gerichte gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes geboten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 26.01.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 2002/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 725
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 09 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2012
Erledigungs-Az: VI R 65/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 33 48