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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und ein Dritter (D) waren je zur Hälfte am
Stammkapital einer grundbesitzenden Bauträger GmbH (GmbH)
beteiligt. Mit notariell beurkundeten Verträgen kaufte die
GmbH im Juni 2005 und April 2006 mehrere Grundstücke in der
Gemarkung G, die sie parzellieren, veräußern und bebauen
wollte. Die Verträge standen unter mehreren aufschiebenden
Bedingungen, die insbesondere die Bebaubarkeit der Grundstücke
betrafen. Die Auflassung sollte nach Eintritt der Wirksamkeit der
Verträge erklärt werden. Die Vertragsparteien erteilten
dazu zwei Notariatsangestellten Auflassungsvollmacht sowie
Durchführungsvollmacht zur Abgabe aller erforderlichen
Erklärungen und Anträge. Die GmbH machte von dem ihr
eingeräumten Recht, bereits vor Bedingungseintritt
Teilflächen aus den gekauften Grundstücken
weiterzuveräußern, durch ebenfalls aufschiebend bedingte
Kaufverträge Gebrauch.
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Noch bevor die vereinbarten Bedingungen
insgesamt eingetreten waren, teilte die GmbH dem Notar den
Bedingungseintritt mit. Die bevollmächtigten
Notariatsangestellten erklärten daraufhin am 27.10.2006 die
Auflassung für die von der GmbH gekauften Grundstücke.
Die GmbH wurde im November 2006 als Eigentümerin der
Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
28.10.2006 kaufte der Kläger den Anteil des D am Stammkapital
der GmbH.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) gegen den Kläger für den
Kaufvertrag vom 28.10.2006 ausgehend von den vom Prüfer
ermittelten Werten der Grundstücke einschließlich der
Grundstücke in G Grunderwerbsteuer in Höhe von 68.355 EUR
fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der der Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf
6.160 EUR beantragte, mit der Begründung ab, das FA habe bei
der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu Recht auch die
Grundstücke in G berücksichtigt. Die Grundstücke
hätten zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zum
Vermögen der GmbH gehört. Dass zu diesem Zeitpunkt die
vereinbarten aufschiebenden Bedingungen noch nicht insgesamt
eingetreten gewesen seien, sei gemäß § 41 Abs. 1
Satz 1 der Abgabenordnung (AO) unerheblich, da die Vertragsparteien
durch die Erklärung der Auflassung und das Stellen der auf die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch gerichteten Anträge die
Kaufverträge durchgeführt hätten. Im Zeitpunkt der
Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG hätten
sich auch die von der GmbH weiterverkauften Teilflächen noch
in deren Vermögen befunden. Zu diesem Zeitpunkt seien weder
die in den Kaufverträgen über diese Teilflächen
vereinbarten aufschiebenden Bedingungen eingetreten noch die
Auflassung erklärt gewesen. Das Urteil des FG ist in EFG 2012,
1873 = SIS 12 25 93 veröffentlicht.
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Mit der Revision macht der Kläger
geltend, die Grundstücke in G hätten bei der
Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
noch nicht zum Vermögen der GmbH gehört, da die
Kaufverträge seinerzeit wegen des fehlenden vollständigen
Eintritts der aufschiebenden Bedingungen schwebend unwirksam
gewesen seien. Der erklärten Auflassung und den Anträgen
auf Eigentumsumschreibung komme insoweit keine Bedeutung
zu.
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Während des Revisionsverfahrens
erließ das FA am 10.12.2013 Bescheide über die
gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für die der GmbH
zugerechneten Grundstücke. Die festgestellten Werte
entsprachen den bisherigen Ansätzen. Für die
Grundstücke, deren Eigentümerin die GmbH bei der
Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
war, wurden Grundbesitzwerte von insgesamt 176.000 EUR
festgestellt.
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Mit Bescheid vom 16.12.2013 setzte das FA
die Grunderwerbsteuer demgemäß unverändert auf
68.355 EUR fest. Zugleich erklärte es die Steuerfestsetzung
gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für
vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Steuer nach § 8
Abs. 2 GrEStG (§ 17 Abs. 3a GrEStG) zu bemessen ist.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
Steuerbescheids vom 16.12.2013 die Grunderwerbsteuer auf 6.160 EUR
herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision führt bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). An die Stelle des angefochtenen
Grunderwerbsteuerbescheids vom 10.11.2008, über den das FG
entschieden hat, ist während des Revisionsverfahrens der
Änderungsbescheid vom 16.12.2013 getreten und nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener
Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt
wird (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.1.2013 II R
66/11, BFHE 240, 191, BStBl II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12, und
vom 24.4.2013 II R 65/11, BFHE 240, 404, BStBl II 2013, 633 = SIS 13 14 80, Rz 9, je m.w.N.). Das angefochtene Urteil ist daher
gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl
II 2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 12; in BFHE 240, 404, BStBl II
2013, 633 = SIS 13 14 80, Rz 9, und vom 17.4.2013 II R 12/11, BFHE
241, 386, BStBl II 2013, 740 = SIS 13 20 23, Rz 9, je m.w.N.).
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Dies ändert aber nichts daran, dass die
vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Grundlage
für die Entscheidung des BFH bilden. Da das finanzgerichtliche
Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die
Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils
nämlich nicht weg (BFH-Urteile in BFHE 240, 191, BStBl II
2014, 266 = SIS 13 04 79, Rz 13; in BFHE 240, 404, BStBl II 2013,
633 = SIS 13 14 80, Rz 10, und in BFHE 241, 386, BStBl II 2013, 740
= SIS 13 20 23, Rz 9, je m.w.N.).
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III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
begründet. Die Grunderwerbsteuer ist antragsgemäß
auf 6.160 EUR herabzusetzen. Das FA hat zu Unrecht die gesondert
festgestellten Grundbesitzwerte für die Grundstücke in G
in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
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1. Durch den Abschluss des Vertrags vom
28.10.2006 wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
verwirklicht.
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a) Gehört zum Vermögen einer
Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt
nach dieser Vorschrift u.a. ein Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die
Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a
GrEStG nicht in Betracht kommt.
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b) Diese Voraussetzungen erfüllt der
Vertrag vom 28.10.2006, da der Kläger bei dessen
Erfüllung Alleingesellschafter der GmbH wurde und zum
Vermögen der GmbH auch ohne Berücksichtigung der
Grundstücke in G inländische Grundstücke
gehörten.
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2. Die Grundstücke in G gehörten bei
Abschluss des Vertrags vom 28.10.2006 nicht i.S. des § 1 Abs.
3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der GmbH.
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a) Ob ein Grundstück i.S. des § 1
Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft
„gehört“, richtet sich weder nach
Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die
grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung. Ein Grundstück
„gehört“ der Gesellschaft i.S. des § 1
Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter
§ 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder nunmehr auch 3a GrEStG fallenden
Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist
(BFH-Urteile vom 29.9.2004 II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005,
148 = SIS 04 39 55, unter II.1.a; vom 19.12.2007 II R 65/06, BFHE
220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29, unter II.1.b; vom
25.8.2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225 = SIS 10 42 34, Rz 14, und vom 15.12.2010 II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II
2012, 292 = SIS 11 05 22, Rz 12). Umgekehrt folgt daraus, dass ein
Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft
„gehört“, wenn es zwar noch in ihrem
Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es
aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines
Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder
3a GrEStG war (BFH-Urteile in BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148 =
SIS 04 39 55, unter II.1.a, und in BFHE 232, 218, BStBl II 2012,
292 = SIS 11 05 22, Rz 12).
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Für die grunderwerbsteuerrechtliche
Zurechnung genügt es dabei nicht, wenn lediglich ein
Erwerbsvorgang i.S. des § 23 GrEStG verwirklicht wurde (zur
Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs in diesem Sinn vgl.
BFH-Urteile vom 17.9.1986 II R 136/84, BFHE 147, 538, BStBl II
1987, 35 = SIS 86 24 09; vom 8.2.2000 II R 51/98, BFHE 191, 411,
BStBl II 2000, 318 = SIS 00 06 67; vom 29.9.2005 II R 23/04, BFHE
210, 531, BStBl II 2006, 137 = SIS 06 01 74, unter II.1.a, und vom
28.3.2007 II R 57/05, BFH/NV 2007, 1537 = SIS 07 24 48, unter
II.1.). Vielmehr muss einer der in § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a
GrEStG geregelten Tatbestände i.S. des § 38 AO
verwirklicht worden sein. Die Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis entstehen nach § 38 AO, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft. Solange die Grunderwerbsteuer noch nicht entstanden
ist, ist die Annahme, das gekaufte Grundstück gehöre
bereits i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen des
Erwerbers, nicht gerechtfertigt.
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b) Die Verwirklichung des Tatbestands des
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift
die Begründung eines Anspruchs auf Übereignung voraus.
Dieser Anspruch muss im Regelfall zivilrechtlich wirksam und
durchsetzbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 II R 11/12,
BFH/NV 2014, 579 = SIS 14 07 53, Rz 11), soweit sich nicht wie etwa
bei Beurkundungsmängeln aus § 41 Abs. 1 AO etwas anderes
ergibt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5.6.1991 II R 83/88, BFH/NV 1992,
267, und vom 18.3.2005 II R 19/02, BFH/NV 2005, 1368 = SIS 05 32 79).
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Wird ein Kaufvertrag über ein
Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen, ist der
Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor Eintritt der
Bedingung noch nicht erfüllt. Bis zum Eintritt der Bedingung
besteht ein Schwebezustand, währenddessen dem Käufer noch
kein durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des
Grundstücks zusteht (MünchKommBGB/H.P. Westermann, 6.
Aufl., § 158 Rz 38 bis 40; Soergel-Manfred Wolf, BGB, 12.
Aufl., § 158 Rz 14; Grieser, DStR 2012, 2216). Diese Auslegung
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG findet ihre Bestätigung in
§ 14 Nr. 1 GrEStG. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer
mit dem Eintritt der Bedingung, wenn die Wirksamkeit eines
Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist.
Das GrEStG knüpft somit die Leistungspflicht i.S. des §
38 AO nicht bereits an den Abschluss eines aufschiebend bedingten
Kaufvertrags über ein Grundstück.
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c) Wird bei einem aufschiebend bedingten
Grundstückskaufvertrag die Auflassung bereits vor
Bedingungseintritt erklärt, so unterliegt die Auflassung nicht
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der
Grunderwerbsteuer. Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag ist
i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein der Auflassung
vorausgegangenes Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf
Übereignung begründet, und schließt daher die
Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG aus (BFH-Beschluss vom
10.2.2005 II B 115/04, BFH/NV 2005, 1139 = SIS 05 26 50). Die
Grunderwerbsteuer entsteht demgemäß ungeachtet der
Auflassung erst mit Bedingungseintritt.
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Aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich
entgegen der Ansicht des FG nichts anderes entnehmen. Ist ein
Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies
nach dieser Vorschrift für die Besteuerung zwar unerheblich,
soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis
dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen
lassen. Dies gilt aber gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 AO
nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
Diese Ausnahme von der Regel des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO trifft
aufgrund der ausdrücklich angeordneten Subsidiarität des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG und der in § 14 Nr. 1 GrEStG getroffenen Regelung
über die Steuerentstehung bei aufschiebend bedingten
Erwerbsvorgängen im vorliegenden Zusammenhang zu und
schließt die Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO
aus.
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Die Ausführungen des BFH im Beschluss in
BFH/NV 2005, 1139 = SIS 05 26 50, nach denen durch die wirksame
Begründung eines aufschiebend bedingten
Übereignungsanspruchs das Grundstück in den
grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnungsbereich des Erwerbers
gelangt, betreffen nur das Verhältnis des § 1 Abs. 1 Nr.
2 GrEStG zu Nr. 1 der Vorschrift und nicht die Frage, ab welchem
Zeitpunkt ein unter einer aufschiebenden Bedingung gekauftes
Grundstück i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen
einer Gesellschaft „gehört“.
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d) Dieselben Grundsätze gelten auch
für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt ein Grundstück
zum Vermögen einer Gesellschaft
„gehört“. Verkauft die Gesellschaft das
Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung,
„gehört“ es so lange zu ihrem
Vermögen, bis die Bedingung eintritt. Wird bereits zuvor die
Auflassung erklärt, spielt dies keine Rolle.
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e) Die Grundstücke in G gehörten
somit beim Abschluss des Vertrags vom 28.10.2006 nicht i.S. des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen der GmbH. Die in den
Kaufverträgen vom Juni 2005 und April 2006 vereinbarten
aufschiebenden Bedingungen waren am 28.10.2006 noch nicht
eingetreten. Ein Verzicht auf den Bedingungseintritt wurde von den
Vertragsparteien nicht vereinbart. In der Erklärung der
Auflassung kann schon deshalb keine solche Vertragsänderung
gesehen werden, weil die den Notariatsangestellten erteilte
Auflassungsvollmacht sowie Durchführungsvollmacht zur Abgabe
aller erforderlichen Erklärungen und Anträge nicht die
Vollmacht zu einer Änderung der Kaufverträge
umfasste.
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3. Die Grunderwerbsteuer ist somit auf 3,5 %
von 176.000 EUR, also 6.160 EUR herabzusetzen.
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