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I. Die Beteiligten streiten über die
steuerlichen Folgen der Zuteilung von Aktien. Streitjahr ist
1998.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war am 7.4.1998 Inhaber von 1.500 Aktien einer
US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, der A. Neben einer
(Quartals-)Bardividende wurden ihm zum 7.4.1998 als sog.
Spin-Off-Dividende 393 Aktien an einer weiteren US-amerikanischen
Kapitalgesellschaft und Tochtergesellschaft der A, der B,
zugeteilt. Für jede A-Aktie wurden 0,262085 B-Aktien an die
A-Aktionäre ausgeschüttet. Das Nominalkapital der A wurde
dadurch nicht gemindert.
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Die Kläger wurden im Streitjahr 1998
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die zugeteilten B-Aktien
erklärte der Kläger nicht als Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
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Der Beklagte und Revisionbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) war der Auffassung, die Zuteilung der Aktien an
der B sei wie eine Bardividende zu behandeln. Die nicht von A
gehaltenen Anteile an der B (19,3 %) seien bereits im Jahr 1996
fremden Aktionären am Markt angeboten worden. Auch habe die B
in den Jahren 1996 und 1997 bereits 16,8 % bzw. 12 % zum
konsolidierten Gewinn des Konzerns beigetragen. Wenn also eine
Abspaltung stattgefunden habe, dann sei diese in früheren
Jahren und nicht erst im Jahr 1998 erfolgt. Es lägen im Inland
steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die mit dem Kurswert der
erhaltenen Aktien am 7.4.1998 (393 Stück zu je 74,75 US-Dollar
- USD -, entspricht 29.376,75 USD) zu bewerten seien. Bei einem
Kurs von 1,8143 DM je USD betrage der Wert der steuerpflichtigen
Kapitalerträge insgesamt 53.298,24 DM.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg
(Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.9.2007 5 K
1484/07, abgedruckt in EFG 2008, 41).
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Mit ihrer dagegen eingelegten Revision
rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen
am 3.3.2010 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1998
erlassen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 3.3.2010 dahingehend zu
ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um
53.298 DM niedriger angesetzt werden, hilfsweise anzuordnen, dass
die Einkommensteuer unter Anrechnung US-amerikanischer
Körperschaftsteuer neu festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das angefochtene Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat. Das FG hat über den
Einkommensteuerbescheid 1998 vom 25.3.2002 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 15.10.2002 entschieden. An deren Stelle
ist während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid
vom 3.3.2010 getreten, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121
Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Das angefochtene
Urteil ist daher gegenstandslos. Der durch den nachfolgenden
Bescheid überholte Bescheid entfaltet für die Dauer des
Bestehens des nachfolgenden Bescheids keine Rechtswirkungen mehr
(vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 25.10.1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231 = SIS 73 01 27).
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2. Obwohl sich die tatsächlichen
Grundlagen des Streitstoffs durch den Bescheid vom 3.3.2010 nach
übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter nicht
verändert haben, kann der erkennende Senat nicht in der Sache
selbst entscheiden. Die Feststellungen des FG reichen für eine
abschließende Entscheidung nicht aus. Das FG wird im zweiten
Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zum
US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht treffen
müssen, die eine Entscheidung ermöglichen, ob es sich bei
den dem Kläger übertragenen Anteilen an der B um eine ihm
zurechenbare und steuerpflichtige Ausschüttung von Gewinnen
oder um eine nicht der Besteuerung unterliegende Rückzahlung
von Einlagen handelte.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der im
Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG
1997) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus
Aktien. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
1997 auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in §
20 Abs. 1 und 2 EStG 1997 bezeichneten Einnahmen oder an deren
Stelle gewährt werden. Diese Regelung in § 20 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 EStG 1997 stellt klar, dass unter die sonstigen - d.h.
nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten - Bezüge alle
Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG 1997) zu
fassen sind, die dem Gesellschafter entweder von der
Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen,
soweit die Vorteilszuwendung nicht als Kapitalrückzahlung zu
werten ist. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die
Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der
Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in
welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl.
BFH-Urteil vom 7.12.2004 VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II
2005, 468 = SIS 05 17 53, m.w.N.). Ebenso ist es für die
Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden
Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische
Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20.8.2008 I R
34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263 = SIS 08 38 83). Auch wenn
das Gesetz nur den Begriff „Aktie“ erwähnt,
fallen unter den Begriff „Aktiengesellschaft“
nicht nur solche, die nach deutschem Aktiengesetz errichtet wurden.
Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde
erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem
Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen
entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16.12.1992 I R 32/92, BFHE 170,
354, BStBl II 1993, 399 = SIS 93 11 02; zur einhelligen Meinung
auch BFH-Urteil vom 14.3.2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II
2007, 924 = SIS 07 15 01, m.w.N.).
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b) Danach führt - vorbehaltlich der
Regelungen des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln -
grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in-
oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren
Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen
sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer
handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des
§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 und - im Inlandsfall -
Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2
Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. als verwendet gilt
(vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997).
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Dieser Systematik folgend stellen einerseits
Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen
Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen
Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der
Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag
dar (vgl. Senatsurteil vom 14.10.1992 I R 1/91, BFHE 169, 213,
BStBl II 1993, 189 = SIS 93 04 27). Andererseits sind, nach der
Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 hinaus, auch
Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von
Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu
besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen
ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer
Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist
(vgl. auch BRDrucks 542/1/06 vom 11.9.2006, unter Hinweis auf das
Senatsurteil vom 27.4.2000 I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001,
168 = SIS 00 12 40; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 909, 910;
zur fehlenden Steuerpflicht der Ausgabe von Gratisaktien zu Lasten
der Agiorücklage einer japanischen Kapitalgesellschaft
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 15.2.1982, DB
1982, 1842). Angesichts dessen führen Sachausschüttungen
auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 des
Umwandlungssteuergesetzes nicht stets zu steuerpflichtigen
Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 EStG 1997 (anders wohl Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 = SIS 04 39 79,
Tz. 34).
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c) Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht
und für den erkennenden Senat bindend festgestellt (§ 118
Abs. 2 FGO), dass dem Kläger als Inhaber von 1.500 A-Aktien am
7.4.1998 neben einer (Quartals-)Bardividende aufgrund eines
„Spin-off“ von A 393 Aktien an der B zu einem
Wert von 53.298,24 DM übertragen wurden. Diese
Übertragung ist grundsätzlich als Sachausschüttung
an die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft zu
behandeln; sie führt zu Einkünften aus
Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 (vgl.
BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 1034 = SIS 04 39 79, Tz. 34; vom
22.12.2009, BStBl I 2010, 94 = SIS 09 37 93, Tz. 113). Ob die
Übertragung der Aktien zu Lasten des Gewinns der A erfolgte
oder als Einlagenrückgewähr anhand der richterrechtlich
entwickelten Grundsätze zu Vermögensübertragungen
von ausländischen Kapitalgesellschaften zu qualifizieren ist,
lässt sich den Urteilsgründen des FG allerdings nicht
entnehmen. Das FG hat (unter 2.a der Entscheidungsgründe)
lediglich festgestellt, bei der Übertragung der Aktien habe
„es sich nicht um die Rückzahlung von Kapital,
sondern um den Zufluss weiterer geldwerter Aktien
gehandelt“. Weiterhin hat das FG festgestellt, es spiele
keine Rolle, dass der von A gewährte Vorteil „im
Gegensatz zu Bardividenden nicht aus ihrem Gewinn, sondern aus
ihrem Anlagevermögen geleistet worden“ sei. Ob die
Verwendung des Begriffs „Gewinn“ in diesem
Zusammenhang nur als eine Umschreibung der für Bardividenden
verwendbaren liquiden Mittel gemeint ist, so dass mit der Zuteilung
der Aktien ebenso wie bei einer Bardividende Gewinn verteilt wurde,
bleibt angesichts der insoweit mehrdeutigen Formulierung des FG
ungewiss.
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Das FG wird im zweiten Rechtsgang daher der
Frage nachgehen müssen, ob die Übertragung der Aktien
nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen
Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder
als Gewinnausschüttung zu beurteilen ist (zur Anwendbarkeit
ausländischen Rechts bei ausländischem Anteilsbesitz vgl.
auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 115). Die Feststellung
ausländischen Rechts gehört zu den
Tatsachenfeststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die das FG
von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. §
293 der Zivilprozessordnung) und die nicht im Revisionsverfahren
nachgeholt werden können. Die Art und Weise der Ermittlung
ausländischen Rechts steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Gerichts (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.12.2007 I R
46/07, BFH/NV 2008, 930 = SIS 08 20 94, m.w.N.). Jedenfalls
können die Kläger gegen die Möglichkeit der
Erfassung der zugeteilten Aktien als Kapitaleinkünfte nicht
mit Erfolg einwenden, es habe, wie die Entwicklung der
Börsenwerte zeige, nur eine Vermögensumverteilung
stattgefunden. Denn mit der Übertragung der Aktien wurden dem
Kläger nicht neue, aus seinem bisherigen Aktienbestand
teilweise abgespaltene Mitgliedschaftsrechte, sondern - als
Gegenstand eines Wechsels der Inhaberschaft - weitere
eigenständige Anteilsrechte zu Lasten der Beteiligungsquote
der A eingeräumt (so ausdrücklich zum Erwerb von
Bonusaktien BFH-Urteil in BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468 = SIS 05 17 53; vgl. auch Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 960
„Tausch“).
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3. Vorausgesetzt, es handelte sich im
Streitfall um eine Gewinnausschüttung, muss das FG
darüber hinaus feststellen, ob ihr nach Maßgabe des
US-amerikanischen Rechts ein dem Gewinnverteilungsbeschluss nach
§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 1997 (jetzt § 20 Abs. 5 Satz 2
EStG 2009) vergleichbarer Rechtsakt der A zugrunde liegt, mit dem
sich der allgemeine Anspruch des Klägers auf den Gewinn zu
einem Anspruch auf Auszahlung dieses Gewinns konkretisiert hat. In
diesem Fall wäre die Übertragung der Aktien nur dann ein
steuerpflichtiger Kapitalertrag, wenn der Kläger im Zeitpunkt
des die Auszahlung begründenden Rechtsaktes bereits
Aktionär der A gewesen wäre. Sollte allerdings die
Gewährung der B-Aktien unmittelbare Folge der im Wege des
„Spin-off“ erfolgten Umstrukturierung bei A sein
und es an einem dem Gewinnverteilungsbeschluss vergleichbaren
Rechtsakt fehlen, wäre die Zuteilung der Aktien, sofern es
sich um eine Gewinnausschüttung handelte, ohne Weiteres dem
Kläger zuzurechnen, da er im Zeitpunkt der Übertragung
der Anteile an der B A-Aktionär war.
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Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.8.1989
(DBA-USA 1989) stünde der Besteuerung in Deutschland nach Art.
10 Abs. 1 DBA-USA 1989 nicht entgegen, da es sich um Einkünfte
aus Aktien (Art. 10 Abs. 4 DBA-USA 1989) handeln würde.
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4. Im Streitfall ist es nicht geboten, das
Verfahren wegen des von den Klägern geltend gemachten
strukturellen Vollzugsdefizits auszusetzen und eine Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gemäß Art. 100
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) über die
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von
Aktienübertragungen im Zuge ausländischer
„Spin-off“ einzuholen.
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG können
strukturell gegenläufige Erhebungsregeln im Zusammenwirken mit
der zu vollziehenden Steuernorm eine Verletzung des
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 17.2.2010 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651 = SIS 10 06 71; BVerfG-Urteil vom 9.3.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94,
BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59; BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 2 BvR
1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 = SIS 91 14 01).
Bloße Vollzugsmängel führen allerdings noch nicht
zur Verfassungswidrigkeit; erforderlich ist ein normatives Defizit
des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts
(vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59; BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 = SIS 91 14 01). Daraus folgt, dass nur solche Defizite ein strukturelles
Erhebungsdefizit begründen können, die in den
Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallen. Für
Auslandssachverhalte fehlt dem Gesetzgeber jedoch bereits die
Möglichkeit, Regelungen zu schaffen, die Ermittlungen im
Ausland ermöglichen. Selbst wenn für die Besteuerung der
Folgen ausländischer „Spin-off“ ein
tatsächliches Ermittlungsdefizit bestünde, so hat dieses
Defizit seine Ursache nicht in dem vom deutschen Gesetzgeber zu
verantwortenden System der materiellen und der das Verfahren
betreffenden Steuerrechtsnormen. Eine Ausgangslage, die der
deutsche Gesetzgeber nicht verändern kann, kann ihm nicht als
Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichmäßigkeit der Steuererhebung angelastet werden
(vgl. umfassend BFH-Urteil vom 18.2.1997 VIII R 33/95, BFHE 183,
45, BStBl II 1997, 499 = SIS 97 13 01; BFH-Beschluss vom 18.11.2005
II B 23/05, BFH/NV 2006, 612 = SIS 06 12 48).
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5. Angesichts der derzeit nicht
entscheidungsreifen Vorfrage, ob es sich bei den dem Kläger
übertragenen Aktien an der B überhaupt um zurechenbare
steuerpflichtige Kapitalerträge handelt, bedarf es keiner
Entscheidung zu der hilfsweise beantragten Anrechnung
US-amerikanischer Körperschaftsteuer.
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