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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 17/01 | 
| §§: | EStG § 22 Nr. 4, EStG § 22 Nr. 1, AbgG § 38, GG Art. 14 | 
| Schlagwörter | Abgeordneter, Altersentschädigung | 
| Rechtsfrage: | Unterliegt die einem ehemaligen Bundestagsabgeordneten gem. § 38 Abs. 2 AbgG zustehende einheitliche Altersentschädigung in voller Höhe der Besteuerung nach § 22 Nr. 4 EStG oder ist diese, soweit sie auf eigenen Beitragsleistungen beruht, gem. § 22 Nr. 1 EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuern - Ist § 38 AbgG bzw. § 22 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Teil der Altersentschädigung, der rechnerisch dem Ruhegeldanspruch nach dem Diätengesetz 1968 entspricht, nach § 22 Nr. 1 EStG und nur der überschießende Betrag nach § 22 Nr. 4 EStG besteuert wird? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Köln | 
| Vorinstanz/Datum: | 18.01.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 6314/98 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 14.10.2003 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 17/01 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 04 73 | 
