Die Revision des Beklagten wird mit der
Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.11.2015 - 9 K 1900/12
K aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2008
dahingehend abgeändert wird, dass das zu versteuernde
Einkommen um … EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemäß
§ 8b Abs. 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für das Streitjahr (2008) geltenden Fassung (KStG) im
Zusammenhang mit der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital
geleisteten Einlagen durch eine US-amerikanische
Kapitalgesellschaft.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft, war im Streitjahr zu 100 % an der in den USA
ansässigen B Inc. beteiligt. Bis 2004 leistete die
Klägerin Einlagen in Höhe von insgesamt … US-$ in
die B Inc.
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Im Streitjahr erhielt die Klägerin von
der B Inc. Leistungen in Höhe von … US-$ (… EUR).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) nahm
diese Bezüge gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG von
der Bemessungsgrundlage aus, setzte jedoch im
Körperschaftsteuerbescheid 2008 nach § 8b Abs. 5 Satz 1
KStG steuererhöhend 5 % - und somit … EUR - als nicht
abziehbare Betriebsausgaben an.
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Der Änderungsantrag sowie der
Einspruch der Klägerin blieben ohne Erfolg. Nach Ansicht des
FA können in einem Drittstaat ansässige
Kapitalgesellschaften an ihre inländischen Gesellschafter
keine steuerneutralen Leistungen erbringen.
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg
(Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 19.11.2015 - 9 K
1900/12 K, EFG 2016, 756 = SIS 16 10 43). Bei der Leistung der B
Inc. in Höhe von … US-$ (… EUR) habe es sich, so
das FG, um die Rückzahlung nicht in das Nennkapital
geleisteter Einlagen und nicht um eine Ausschüttung laufender
oder thesaurierter Gewinne gehandelt, weil die B Inc. in den Jahren
2007 und 2008 über keine ausschüttungsfähigen
Gewinne, Gewinnvorträge oder aus Gewinnen gebildete
Kapitalrücklagen verfügt habe. Darüber hinaus hat
die Vorinstanz ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten
berücksichtigt, wonach im US-amerikanischen Recht nur dann von
einer Gewinnausschüttung ausgegangen werde, wenn das
Unternehmen über Einkünfte oder Profite verfüge.
Schließlich sprächen auch die von der B Inc. in den USA
abgegebenen und unbeanstandet gebliebenen Steuererklärungen,
in denen die Leistung der B Inc. als „Return of
capital“ und zu 100 % „Nontaxable“ bezeichnet
wurden, für eine Kapitalrückzahlung. Demgemäß
gebiete die Kapitalverkehrsfreiheit eine geltungserhaltende
Reduktion des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) i.V.m. § 27 KStG dahingehend, dass die
Kapitalrückzahlungen der B Inc. erfolgsneutral mit dem
Buchwert der Beteiligung zu verrechnen seien.
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Gegen das Urteil des FG richtet sich die
Revision des FA.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA am 14.6.2016 sowie am 3.2.2017 geänderte
Körperschaftsteuerbescheide für 2008 erlassen, ohne
jedoch mit Rücksicht auf die strittige Behandlung der
Einlagenrückzahlung abzuhelfen.
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Das FA rügt die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom
3.2.2017 dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde
Einkommen um … EUR herabgesetzt wird.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ). Es unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu
stellen, das Revisionsbegehren des FA.
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II. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der nach
Ergehen des FG-Urteils erlassene Bescheid über
Körperschaftsteuer 2008 vom 3.2.2017 an die Stelle des
ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Dem
FG-Urteil liegt infolgedessen ein nicht mehr existierender Bescheid
zu Grunde und das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand
mehr haben. Da die vom FG festgestellten tatsächlichen
Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des
angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind, bedarf es
keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127
FGO (z.B. Senatsurteil vom 26.2.2014 - I R 56/12, BFHE 245, 143,
BStBl II 2014, 703 = SIS 14 18 36). Das finanzgerichtliche
Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom
FG insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die
Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach
wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.
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III. Die sonach gegen den
Änderungsbescheid vom 3.2.2017 gerichtete Klage ist
begründet. Das FA hat zu Unrecht bei der Klägerin …
EUR gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG als nicht
abziehbare Betriebsausgaben angesetzt. Die Leistung der B Inc. ist
als steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu qualifizieren,
auf die § 8b Abs. 1 und 5 KStG nicht anwendbar sind.
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1. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben
Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft
außer Ansatz mit der Folge, dass gemäß § 8b
Abs. 5 Satz 1 KStG 5 % dieser Bezüge als Ausgaben gelten, die
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (pauschales
Betriebsausgaben-Abzugsverbot) und die deshalb dem Gewinn
außerbilanziell hinzuzurechnen sind.
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2. Zu den nach den vorstehenden Maßgaben
steuerfreien, aber dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot
unterliegenden Bezügen gehören u.a. Gewinnanteile
(Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 EStG), nicht jedoch solche Bezüge, die nach
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vom Begriff der Einnahmen aus
Kapitalvermögen ausgenommen sind, weil sie aus
Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die
Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27
KStG als verwendet gelten. Folge hiervon ist zugleich, dass die
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben gemäß § 8b
Abs. 5 Satz 1 KStG unterbleibt. Dabei bedarf es - mangels
Entscheidungserheblichkeit - keiner Stellungnahme dazu, ob die
Rückgewähr von Einlagen bis zur Grenze des
Beteiligungsbuchwerts vom Begriff der Bezüge i.S. von §
8b Abs. 1 KStG auszunehmen ist (Senatsurteil vom 28.10.2009 - I R
116/08, BFHE 227, 397, BStBl II 2011, 898 = SIS 10 02 22) oder ob
im Umfang der nicht steuerbaren Verrechnung mit dem Anteilsbuchwert
das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion nicht
zum Tragen kommt.
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3. Nach § 27 Abs. 1 KStG hat die
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in
das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes
Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches
Einlagekonto) auszuweisen (Satz 1) und ausgehend von dem Bestand am
Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und
Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben (Satz 2). Nach
der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindern
Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der
Rückzahlung von Nennkapital das steuerliche Einlagekonto
unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit
sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen
(Einlagenrückgewähr). Der unter Berücksichtigung der
Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des
steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt (§ 27
Abs. 2 Satz 1 KStG).
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4. Die mit dem Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, ber. BGBl I
2007, 68, BStBl I 2007, 4) eingefügte Vorschrift des § 27
Abs. 8 KStG bestimmt, dass die Regelungen zur
Einlagenrückgewähr auch auf Körperschaften oder
Personenvereinigungen anwendbar sind, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) der
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG gewähren
können (Satz 1). Die Einlagenrückgewähr ist in
entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 6 und
§§ 28 und 29 KStG - mithin auch unter
Berücksichtigung der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1
Satz 3 KStG - zu ermitteln (Satz 2). Der als Leistung i.S. des
Satzes 1 zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der
Körperschaft oder Personenvereinigung für den jeweiligen
Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt (Satz 3). Soweit
Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind,
gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu
Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG
führen (Satz 9).
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5. Bei einer am Wortlaut orientierten
Anwendung der zuvor beschriebenen Vorschriften würden die im
Streitfall in Rede stehenden Leistungen der B Inc. an die
Klägerin dem Regime des § 8b Abs. 1 und 5 KStG
unterfallen. Die Einschränkung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
3 EStG wäre nicht anwendbar, weil es sich bei der B Inc. nicht
um eine unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft handelt,
die nach Maßgabe von § 27 KStG ein steuerliches
Einlagekonto zu führen hat. Und eine
Einlagenrückgewähr i.S. von § 27 Abs. 8 KStG liegt
nicht vor, weil die B Inc. eine US-amerikanische Gesellschaft ist,
die in keinem anderen EU-Mitgliedstaat der unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegt.
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6. Jedoch ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG dahin auszulegen, dass die (materiellen) Grundsätze zur
Einlagenrückgewähr auch für Leistungen einer in
einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, für die kein
steuerliches Einlagenkonto i.S. des § 27 KStG geführt
wird, zum Tragen kommen.
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a) Zur Rechtslage vor dem Systemwechsel vom
körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halb- bzw.
Teileinkünfteverfahren hat der erkennende Senat entschieden,
dass über den Wortlaut des seinerzeitigen § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 3 EStG hinaus bei ausländischen Kapitalgesellschaften
auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von
Nennkapital nicht zu besteuern sind, sofern unter Heranziehung des
ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer
Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist
(Senatsurteil in BFHE 232, 15 = SIS 11 05 51; ebenso Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.7.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254,
404 = SIS 16 21 12; s.a. Senatsurteil vom 27.4.2000 - I R 58/99,
BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168 = SIS 00 12 40).
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b) Der VIII. Senat des BFH hat sich mit Urteil
vom 13.7.2016 - VIII R 47/13 (BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10)
dafür ausgesprochen, dass dieses Normverständnis auch
für die Rechtslage nach dem körperschaftsteuerrechtlichen
Systemwechsel zu beachten ist und es auch nach Einfügung des
§ 27 Abs. 8 KStG für Bezüge von
Drittstaatengesellschaften weiterhin Anwendung findet. Der
erkennende Senat schließt sich dem nach Maßgabe der
folgenden Erwägungen an.
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aa) Die Gesetzesmaterialien lassen keinen
eindeutigen Schluss darauf zu, ob der Gesetzgeber des SEStEG mit
Schaffung des § 27 Abs. 8 KStG eine nicht steuerbare
Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat
ansässige Kapitalgesellschaft hat ausschließen wollen.
Während die Empfehlungen des Finanz- und des
Wirtschaftsausschusses vorsahen, dass „für
Einlagenrückzahlungen ausländischer Körperschaften
vergleichbare Regeln greifen, die überwiegend auf Richterrecht
beruhen“ und „bei Einlagenrückzahlungen von
Körperschaften aus Drittstaaten außerhalb der
Europäischen Union die Rechtsprechungsregeln ohnehin weiter
angewendet werden sollen“ (BRDrucks 542/1/06, S. 2 f.),
hat die Bundesregierung diese Empfehlungen nicht in ihrer
Begründung zum Entwurf des SEStEG aufgegriffen; hiernach soll
bei Leistungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger
Körperschaften (lediglich) „für den Bereich der
Europäischen Union die Möglichkeit eröffnet
(werden), nachzuweisen, dass eine Zahlung an den Anteilseigner nach
den Grundsätzen der Differenzrechnung als
Einlagenrückgewähr zu qualifizieren ist“
(BTDrucks 16/2710, S. 32; vgl. zum Streitstand: Benecke/Staats,
IStR 2016, 893, 895; Dötsch in Dötsch/
Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG,
Rz 295, 300; Häberer, DStZ 2010, 840, 846;
Mayer-Theobald/Süß, DStR 2017, 137, 138;
Pescke/Herrmann, IStR 2014, 371, 373; Rödder/Schumacher, DStR
2006, 1481, 1490; Schönfeld, FR 2015, 156, 158; Sedemund/
Fischenich, BB 2008, 1656, 1660; Spilker/Peschke, DStR 2011, 385,
390; Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 27 Rz
220; Werra/Teiche, DB 2006, 1455, 1458).
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bb) Indes gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit
gemäß Art. 56 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur
Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte - EG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von
Lissabon zur Änderung des Vertrags über die
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft - AEUV - (Amtsblatt der
Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) eine Auslegung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG
dahingehend, dass auch Drittstaaten-Körperschaften die
Möglichkeit einzuräumen ist, den Nachweis über die
Rückgewähr nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen
zu erbringen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10).
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aaa) Der Schutzbereich der auch auf
Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) ist
eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10, Rz 20).
§ 8b KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sowie
§ 27 KStG regeln die Abgrenzung von Gewinnausschüttungen
und Einlagenrückgewähr, ohne dass die Normen an eine
bestimmte Beteiligungshöhe anknüpfen.
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bbb) Sollten Drittstaaten-Körperschaften
aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
i.V.m. § 27 KStG ausgeschlossen sein, würde dies die
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG (jetzt Art. 63
AEUV) beschränken (so auch BFH-Urteil in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union - früher: Europäischer
Gerichtshof - (EuGH) gehören zu den beschränkenden
Maßnahmen i.S. des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) solche,
die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem
Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von
Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (EuGH-Urteil EV vom
20.9.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II 2019, 111 =
SIS 18 15 57). Dies wäre vorliegend auf der Grundlage eines
wörtlichen Verständnisses des § 27 KStG der Fall.
Die Nichtanwendung der Grundsätze über die
Einlagenrückgewähr bei Drittstaatengesellschaften
würden solche Gesellschaften und deren Gesellschafter im
Vergleich zu inländischen oder EU-ausländischen
Sachverhalten benachteiligen (BFH-Urteil in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10, Rz 25).
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ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem
inländischen Gesellschafter einer Drittstaatengesellschaft von
vornherein jede Möglichkeit des Nachweises einer
Einlagenrückgewähr zu verweigern, besteht nicht (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10, Rz 26 f.). Das gilt im
Hinblick auf in den USA ansässige Kapitalgesellschaften
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in Art. 26 Abs. 1 des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 i.d.F. der Neubekanntmachung
vom 4.6.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) die sog.
„große“ Auskunftsklausel vereinbart worden
ist, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den
Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ermöglicht.
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ddd) Eine solche Beschränkung wäre
auch nicht gemäß Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt Art. 64 Abs. 1
AEUV) zulässig. Danach berührt Art. 56 EG (jetzt Art. 63
AEUV) nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte
Länder, die am 31.12.1993 auf Grund einzelstaatlicher
Rechtsvorschriften oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Union
für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im
Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen
in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten bestanden. Dabei obliegt es dem nationalen
Gericht, den Inhalt einer solchen beschränkenden Regelung zu
bestimmen (EuGH-Urteil EV, EU:C:2018:743, Rz 73, BStBl II 2019, 111
= SIS 18 15 57). Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (Urteile
in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10; und in BFHE 254, 404 = SIS 16 21 12) hat zum Stichtag 31.12.1993 eine solche Beschränkung
bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem
Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft jedoch, wie
erläutert, nicht bestanden.
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7. Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe
des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf
der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und
Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15 =
SIS 11 05 51; BFH-Urteile in BFHE 254, 390 = SIS 16 21 10, und in
BFHE 254, 404 = SIS 16 21 12). Da die rechtliche Herleitung der
Möglichkeit der Einlagenrückgewähr für
Drittstaatengesellschaften auf der Vermeidung einer ansonsten
gegebenen Diskriminierung der Anteilseigner ausländischer
Kapitalgesellschaftsanteile beruht, bestimmt sich sodann die
Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge - in
Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung - nach den
Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3
und 5 KStG. Nur dieses Rechtsverständnis stellt sicher, dass
die Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften nicht schlechter,
aber auch nicht besser behandelt werden als die Gesellschafter von
inländischen oder von EU-ausländischen
Gesellschaften.
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8. Nicht auf die Einlagenrückgewähr
von Drittstaatengesellschaften übertragen werden kann indessen
der verfahrensrechtliche Aspekt der vorgeschalteten gesonderten
Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (§ 27
Abs. 2 Satz 1 KStG) bzw. der Leistungen i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 9 EStG (§ 27 Abs. 8 Satz 3 KStG). Da das Gesetz
für die Einlagenrückgewähr von
Drittstaatengesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren
zur Verfügung stellt (vgl. zum Gesetzesvorbehalt Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 11.4.2005 - GrS-2/02, BFHE 209,
399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02), können die damit
zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen
Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden
(Blümich/Oellerich, § 27 KStG Rz 81).
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9. Aus der bindenden Feststellung des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich, dass die B Inc. über
keine ausschüttungsfähigen Gewinne, keine
Gewinnvorträge oder keine aus Gewinnen gebildete
Kapitalrücklagen verfügte. Unter Berücksichtigung
des Beteiligungsbuchwerts konnte die Ausschüttung im
Streitjahr demnach nur zu einer - steuerneutralen -
Einlagenrückgewähr führen.
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10. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
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