Florida-LLC, Besteuerungsrecht: 1. Eine nach dem Recht des Staates Florida gegründete US-amerikanische LLC, welche in den USA infolge der Ausübung des dort gegebenen steuerlichen Wahlrechts nicht mit der dortigen Corporate Tax besteuert, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt wird, ist nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. nur insoweit eine in den USA ansässige und damit abkommensberechtigte Person, als die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei der Gesellschaft oder bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden. - 2. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die der inländische Gesellschafter aus der Beteiligung an einer solchen LLC bezieht, gebührt nur dann nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. den USA, wenn es sich bei der LLC auch aus deutscher Sicht um eine Personengesellschaft handelt, welche dem Gesellschafter in den USA eine Betriebsstätte vermittelt. Handelt es sich aus deutscher Sicht hingegen um eine Kapitalgesellschaft, gebührt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. Deutschland; ein vorrangiges Besteuerungsrecht der USA scheidet für diese Einkünfte sowohl nach Art. 7 Abs. 1 als auch nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. aus (Abweichung vom Senatsurteil vom 31.7.1991 I R 60/90, BFHE 165 S. 507 = SIS 92 04 52; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 19.3.2004, BStBl 2004 I S. 411 = SIS 04 13 87, dort unter VI.3.b). - 3. Über die Qualifizierung der LLC als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft entscheidet nach ständiger Rechtsprechung ein sog. Typenvergleich. Die dafür speziell bezogen auf eine US-amerikanische LLC zu berücksichtigenden Merkmale enthält das BMF-Schreiben in BStBl 2004 I S. 411 = SIS 04 13 87. - Urt.; BFH 20.8.2008, I R 34/08; SIS 08 38 83
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind in Deutschland wohnende Eheleute, die für
die Streitjahre 1997 bis 1999 zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt wurden. Der Kläger war - neben C, einem in den
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unbeschränkt
steuerpflichtigen amerikanischen Staatsbürger - zu 40 v.H. an
der X-L.C. beteiligt, einer US-amerikanischen, im Jahre 1997 nach
dem Recht des Staates Florida errichteten und dort ansässigen
Limited Liability Company (LLC). In dem öffentlichen
Gründungsdokument der X-L.C., der „Articles of
Organization“, war festgehalten, dass das „Initial
Capital“ der Gesellschaft aus einem Barbetrag von 20.000 US-$
bestehen und dass deren Geschäftsführung
ausschließlich von C als ihrem Manager wahrgenommen werden
sollte. In dem „Operating Agreement“ der X-L.C. hatten
die Gesellschafter überdies ihre Absicht bekräftigt, dass
die durch die Vereinbarungen gebildete juristische Person eine
Partnerschaft zu Steuerzwecken sein solle. Dementsprechend wurde
die X-L.C. in den USA als Partnerschaft behandelt und unterlag dort
in den Streitjahren nicht der Einkommensteuer für
Körperschaften.
In den Streitjahren wurden dem Kläger
auf seinem Kapitalkonto bei der X-L.C. Gewinnanteile in Höhe
von 20.469 US-$ (1997), 3.533 US-$ (1998) und 22.936 US-$ (1999)
gutgeschrieben. Daneben erhielt er von der X-L.C. als sog.
„commissions“ bezeichnete Vorabzahlungen zur Deckung
seines Kapitalbedarfs in Höhe von 27.000 US-$ (1998) und
42.500 US-$ (1999) zugewiesen, ohne dass diesen Zahlungen ein
schriftlicher Vertrag oder abgrenzbare Leistungen für die
Gesellschaft zugrunde gelegen hätten. Die Gewinnanteile und
Vorabzahlungen wurden vom Kläger in den USA als Einkünfte
versteuert.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) sah die X-L.C. als Kapitalgesellschaft und die
Gewinnanteile und Vorabzahlungen als Einnahmen aus
Kapitaleinkünften an, die nach Art. 10 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom
29.8.1989 - DBA-USA 1989 - (BGBl II 1991, 355) i.d.F. vor
Inkrafttreten des Protokolls vom 1.6.2006 zur Änderung des am
29.8.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern -
Änderungsprotokoll 2006 - (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008,
767) - DBA-USA 1989 a.F. - in Deutschland steuerpflichtig seien.
Dementsprechend setzte er die Einkommensteuer für die
Streitjahre - unter Hinweis auf das zur steuerlichen Behandlung der
LLC ergangene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
vom 19.3.2004 (BStBl I 2004, 411 = SIS 04 13 87) und unter Abzug
von Werbungskosten für Steuerberatung sowie unter Anrechnung
der vom Kläger in den USA gezahlten Steuern - fest.
Die Klage gegen die hiernach ergangenen
Steuerbescheide war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg gab ihr durch Urteil vom 17.3.2008 4 K 59/06
statt. Es änderte die Einkommensteuerfestsetzungen, indem es
die Gewinnanteile und Vorabzahlungen nach Maßgabe von Art. 23
Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 DBA-USA 1989 a.F. lediglich im
Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b Abs.
1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) und ansonsten nicht
in die Bemessungsgrundlage einbezog; der Werbungskostenabzug sowie
die Anrechnung der in den USA gezahlten Steuern wurden nicht
berücksichtigt. Das Urteil ist in EFG 2008, 1098 = SIS 08 23 58 abgedruckt.
Das FA stützt seine Revision auf
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG. Zwar hat das FG die
X-L.C. zu Recht als nicht in den USA ansässig i.S. von Art. 4
Abs. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. angesehen und infolgedessen ein
Besteuerungsrecht Deutschlands nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989
a.F. verneint. Es hat jedoch zu Unrecht davon abgesehen, über
die steuerliche Einordnung der X-L.C. als Personen- oder als
Kapitalgesellschaft zu entscheiden, obschon davon das
Besteuerungsrecht der USA - nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. -
oder aber Deutschlands - nach Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. -
abhängt. Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen
reichen nicht aus, um diese bislang unterbliebene Einordnung
abschließend vornehmen zu können.
1. Die Kläger wohnen in Deutschland und
waren hier auch in den Streitjahren mit ihren sämtlichen
Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1
EStG 1997). Dazu gehören gemäß § 15 Abs. 1
EStG 1997 auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 die Gewinnanteile
auf Anteile an einer - auch ausländischen -
Kapitalgesellschaft.
2. Von dem deutschen Besteuerungszugriff sind
nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 a.F. allerdings
jene Einkünfte aus Quellen in den USA aus der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, die nach dem
Abkommen in den USA besteuert werden können. Zu diesen
Einkünften zählen nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus
einer in den USA gelegenen Betriebsstätte. Nicht dazu
gehören Dividendeneinnahmen aus Ausschüttungen auf
Anteile an in den USA ansässigen Kapitalgesellschaften; das
ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 3, Art. 10 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. Aus dieser Abkommenslage folgt für den
Streitfall:
a) Die (hier nach Maßgabe des
Steuerrechts im US-Staat Florida errichtete) LLC ist zwar
juristische Person. Sie kann in den USA jedoch - und wurde dies
auch im Streitfall - auf entsprechende Option der LLC bzw. ihrer
Gesellschafter („check-the-box proposal“, vgl.
US-Treasury Regulation Section 301.7701-1-4) als Partnership, also
als Personengesellschaft, behandelt und besteuert werden und
unterliegt dann dort nicht der Corporate Tax. Handelt es sich bei
der X-L.C. auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht
Deutschlands als Ansässigkeitsstaat des Klägers und auch
nach dessen innerstaatlichem Recht um eine Personengesellschaft
(vgl. z.B. Piltz in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 7
MA Rz 73), dann wird dem Kläger durch die Gesellschaft in den
USA eine Betriebsstätte vermittelt (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 17.10.2007 I R 5/06,
BFHE 219, 518 = SIS 08 14 73, m.w.N.) und steht der
Besteuerungszugriff für die vom Kläger dort (anteilig)
erwirtschafteten und ihm zuzurechnenden Gewinne gemäß
Art. 7 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. - wie das FG zutreffend erkannt hat
- den USA zu.
b) Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich, wie
das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, im Hinblick auf Art. 10
Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. für den Fall, dass die X-L.C. trotz
ihrer steuerlichen Behandlung als Partnership in den USA nach der
für die deutsche Besteuerung maßgeblichen Sicht als
Kapitalgesellschaft zu behandeln sein sollte. Für ein
Besteuerungsrecht Deutschlands fehlt es dann an der für den
Besteuerungszugriff nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
erforderlichen Ansässigkeit der X-L.C. in den USA.
aa) Die Frage danach, ob die Gesellschaft in
den USA als dem anderen Vertragsstaat ansässig (und damit
abkommensberechtigt) ist, bestimmt sich nach Art. 4 Abs. 1 DBA-USA
1989 a.F. Nach dessen 1. Halbsatz bedeutet im Sinne des Abkommens
der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ (nur) eine Person - und damit nach Art. 3 Abs. 1
Buchst. d und e DBA-USA 1989 a.F., der auch für die Auslegung
von Art. 10 DBA-USA 1989 a.F. anzuwenden ist (vgl.
ausdrücklich Art. 3 Nr. 3 des Musterkommentars der
Organisation for Economic Cooperation and Development -
OECDMustKomm - zum Musterabkommen der Organisation for Economic
Cooperation and Development - OECDMustAbk - ; Tischbirek in
Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 10 Rz 18; anders Wassermeyer in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 28) zugleich auch eine
juristische Person -, die nach dem Recht dieses Staates dort
aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder
eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Die X-L.C. wurde in den USA nicht als
eigenständiges Steuersubjekt angesehen, da sie dort nicht
selbst, sondern deren Gesellschafter der amerikanischen
Ertragsbesteuerung unterlagen. Die
Ansässigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 1. Halbsatz
DBA-USA 1989 a.F. lagen demnach nicht vor.
bb) Nach Art. 4 Abs. 1 2. Halbsatz Buchst. b
DBA-USA 1989 a.F. gilt „dies“ - also die
Erfordernisse des 1. Halbsatzes der Vorschrift - jedoch bei
Einkünften, die eine Personengesellschaft bezieht, nur
insoweit, als die von der Personengesellschaft bezogenen
Einkünfte in diesem Staat wie Einkünfte dort
Ansässiger besteuert werden, und zwar entweder bei der
Gesellschaft selbst oder bei deren Gesellschaftern.
Letzteres ist unter den
streitgegenständlichen Gegebenheiten der Fall: Die X-L.C.
wurde in den USA infolge der ihr nach dem Recht des Staates Florida
(Florida Limited Liability Company Act - FLLCA -, in 1999 Florida
State Statutes Annual, Title 36, Chapter 608, §§ 608.401
to 608.514) eingeräumten Besteuerungsoption steuerlich wie
eine Personengesellschaft behandelt. Die von ihr bezogenen
Einkünfte wurden bei ihren Gesellschaftern besteuert. Damit
erfüllt die X-L.C. im Ergebnis die
Ansässigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b
DBA-USA 1989 a.F. Sie erfüllt diese Voraussetzungen allerdings
nur bezogen auf ihren in den USA ansässigen Gesellschafter C,
nicht jedoch bezogen auf den in Deutschland wohnenden und in den
USA nur beschränkt steuerpflichtigen Kläger; denn die
Einkünfte werden bei diesem nicht „wie Einkünfte
dort Ansässiger“ besteuert (ebenso z.B. Wolff in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 4 USA Rz 41 f., Art. 3 USA Rz 3,
22; Djanani/Brähler/ Hartmann, IStR 2004, 481, 484; Greif in
Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger
Unternehmen, 3. Aufl., Rz E 37; vgl. insoweit auch - letztlich
gleichlautend, aber deutlicher - Art. 4 Abs. 1 2. Halbsatz Buchst.
b des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 31.5.1996,
[österreichisches] BGBl III 1998, 7, und das dazu ergangene
Verständigungsprotokoll, [österreichisches] BGBl III
1998, 42, dort zu Art. 4).
3. Daraus folgt zwar - auch darin ist dem FG
beizupflichten -, dass es für die Anwendung des Abkommens -
allein - auf die Ansässigkeit des Klägers als
(Mit-)Gesellschafter der X-L.C. ankommt, und diese
Ansässigkeit richtet sich abermals nach Art. 4 Abs. 1 1.
Halbsatz DBA-USA 1989 a.F. Daraus darf jedoch - und darin ist dem
FG zu widersprechen - nicht geschlossen werden, bei den
Einkünften, welche der Kläger in den Streitjahren aus der
Beteiligung an der X-L.C. bezogen hat, handele es sich
zwangsläufig um solche aus einer in den USA gelegenen und ihm
zuzurechnenden Betriebsstätte, die nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA
1989 a.F. (nur) in den USA zu besteuern sind. Zu diesem Ergebnis
gelangt man wiederum (s. oben unter 2.a) nur dann, wenn die X-L.C.
steuerlich nach Maßgabe (auch) des deutschen Steuerrechts als
Personengesellschaft zu verstehen wäre, die dem Kläger
eine Betriebsstätte in den USA vermittelt. Anders verhält
es sich indes, wenn die X-L.C. aus deutscher Sicht als eine
Kapitalgesellschaft zu qualifizieren wäre. Denn dann wäre
diese und nicht der Kläger „Unternehmen“
i.S. von Art. 7 Abs. 1 (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-USA
1989 a.F. Aus deutscher Sicht wären hingegen
Beteiligungserträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997
anzunehmen, und es stellt sich allein die Frage danach, ob für
diese Einkünfte aus Gewinnausschüttungen (und nicht etwa
für gewerbliche Einkünfte aus einer ausländischen
Betriebsstätte und daraus abzuleitende, in Deutschland nicht
zu erfassende Entnahmen) das Besteuerungsrecht Deutschlands
aufgrund des Abkommens eingeschränkt ist. Das aber ist nicht
der Fall; für eine solche Konstellation treffen Art. 6 bis
Art. 20 DBA-USA 1989 a.F. keine Besteuerungsabgrenzungen. Deshalb
steht das Besteuerungsrecht hierfür nach Art. 21 Abs. 1
DBA-USA 1989 a.F. Deutschland und nicht den USA zu: Einkünfte
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den
vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, können ohne
Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert
werden (im Ergebnis ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 414 = SIS 04 13 87, unter VI.3. Buchst. b; Wassermeyer, IStR 1995, 49, 51;
Pohl in Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht -
JbFAfStR - 2005/ 2006, S. 470, 478; Piltz in Debatin/Wassermeyer,
a.a.O., Art. 7 MA Rz 76; anders z.B. Möbus, GmbHR 2004, 1202,
1204; Djanani/Brähler/Hartmann, IStR 2003, 456, 457; Wolff in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 7 USA Rz 76, unter Hinweis auf
eine anderweitige „Rechtspraxis“; s. auch
Tischbirek in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 10 Rz 190, mit Blick auf
Harmonisierungsbemühungen innerhalb der OECD). Soweit sich aus
dem Senatsurteil vom 31.7.1991 I R 60/90 (BFHE 165, 507 = SIS 92 04 52) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom
18.4.1966 - DBA-Griechenland - (BGBl II 1967, 852, BStBl I 1967,
50), das das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, etwas
anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht
fest; es sei allerdings darauf hingewiesen, dass das
DBA-Griechenland ohnehin keine mit Art. 21 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F.
vergleichbare Auffangregelung enthält und sich deswegen
besondere Fragestellungen ergeben, wie eine etwaige
Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten vermieden wird (vgl. dazu
Lehner in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz 27, m.w.N.).
4. Es kommt also darauf an, ob die X-L.C.
unbeschadet ihrer steuerlichen Behandlung in den USA aus Sicht des
insoweit maßgebenden deutschen Steuerrechts als
Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. Die Frage lässt sich
anhand der gegenwärtigen tatrichterlichen Feststellungen nicht
abschließend beantworten.
a) Die Antwort ergibt sich aus einem sog.
Typenvergleich der im Streitfall in Rede stehenden LLC einerseits
und einer deutschen Kapitalgesellschaft andererseits.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung
stellt hierfür bei ausländischen Gesellschaften mit Sitz
und Geschäftsleitung im Ausland darauf ab, ob sie dem Typ nach
einer unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallenden
Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Personen des
privaten Rechts entsprechen (grundlegend Urteil des
Reichsfinanzhofs - RFH - vom 12.2.1930 VI A 899/27, RFHE 27, 73,
RStBl 1930, 444 - Leitsatz - ; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 23.6.1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972 = SIS 92 20 52; Senatsurteil vom 4.4.2007 I R 110/05, BFHE 217, 535,
BStBl II 2007, 521 = SIS 07 19 19, m.w.N.; Pohl, JbFAfStR 2005/
2006, S. 470 ff.; Lemaitre/Schnittker/Siegel, GmbHR 2004, 618,
jeweils m.w.N.). Die ausländische Gesellschaft ist hiernach
als Körperschaft einzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung
der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die
Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese
rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen
Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person des privaten
Rechts gleicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die
im Ausland rechtsfähige Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse dem „Typ“ und der
tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder
einer juristischen Person entspricht.
Für die im Rahmen des
„Typenvergleichs“ vorzunehmende
Gesamtwürdigung ist in ständiger finanzgerichtlicher
Spruchpraxis eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen entwickelt
worden, die für den Vergleich maßgebend sind. Diese
Merkmale hat die Finanzverwaltung speziell für die LLC
aufgegriffen und in dem BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 411 = SIS 04 13 87 (dort unter IV.) in zutreffender Weise aufgelistet. Es sind
dies:
1.
|
Zentralisierte Geschäftsführung und
Vertretung
|
2.
|
Beschränkte Haftung
|
3.
|
Freie Übertragbarkeit der Anteile
|
4.
|
Gewinnzuteilung (durch
Gesellschafterbeschluss)
|
5.
|
Kapitalaufbringung
|
6.
|
Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
|
7.
|
Gewinnverteilung
|
8.
|
Formale Gründungsvoraussetzungen
|
b) Das FG ist diesen Fragen schon im
Ausgangspunkt nicht nachgegangen, es hat demzufolge keinen
Typenvergleich angestellt und auch keine Gesamtwürdigung der
Einzelumstände im vorstehenden Sinne vorgenommen.
Infolgedessen fehlt es insbesondere an den erforderlichen
Feststellungen zu den abstrakten Strukturvoraussetzungen einer in
Florida errichteten LLC nach Maßgabe des FLLCA. Auch die
Feststellungen zu den konkreten Abmachungen in den
„Articles of Organization“ sind zu
spärlich, um die Frage nach der steuerlichen Einordnung
beantworten zu können.
c) Die Vorinstanz, die von einer abweichenden
Rechtsauffassung ausgegangen ist, wird die erforderlichen
Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen und diese
Feststellungen zu würdigen haben. Dafür war ihr Urteil
aufzuheben.