Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 11.03.2020 - 9 K 596/18 = SIS 21 05 87 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen
eines sog. „Spin-Off“ nach US-amerikanischem
Recht.
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Die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger)
erzielten in 2015 (Streitjahr) Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Der Kläger hielt über seine
Depotbank u.a. Aktien der eBay Inc. (eBay), einer
Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Im
Streitjahr übertrug die eBay Vermögen auf die PayPal
Holdings Inc. (PayPal), eine Tochtergesellschaft und ebenfalls
Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware.
Sodann teilte die eBay ihre bereits gehaltenen Anteile an der
PayPal ihren Aktionären zu, so dass diese fortan im selben
Verhältnis an den beiden Gesellschaften - eBay und PayPal -
beteiligt waren. Insofern behielt die Depotbank des Klägers
bei der Einbuchung der neu zugeteilten PayPal-Aktien - ausgehend
von einem Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung in Höhe
von 36 EUR je PayPal-Aktie - bei einem Börsenwert in Höhe
von insgesamt ... EUR Kapitalertragsteuer in Höhe von ... EUR
sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von ... EUR
ein.
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In der Jahressteuerbescheinigung der
Depotbank für das Streitjahr war vorgenannter Betrag in
Höhe von ... EUR für die Zuteilung der PayPal-Aktien als
Kapitalertrag enthalten. Die Kläger, nach deren Auffassung
dieser Vorgang steuerneutral zu behandeln sei, beantragten in ihrer
Einkommensteuererklärung die Überprüfung des
Steuereinbehalts für Kapitalerträge gemäß
§ 32d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das
Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie die
Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte
dem nicht, sondern rechnete im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an. Hiergegen legten
die Kläger am 24.09.2016 Einspruch ein. Eine
Einspruchsentscheidung erging nicht. Die am 11.03.2018 erhobene
Klage hatte aus den in EFG 2021, 834 = SIS 21 05 87 mitgeteilten
Gründen Erfolg.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die
Zuteilung der PayPal-Aktien durch die eBay an ihre Aktionäre
führe zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung. Diese seien
nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung
auszunehmen. Zwar sei der Nachweis einer
Einlagenrückgewähr bei Drittstaatengesellschaften auch
ohne gesonderte Feststellung nach § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes möglich. Die Kläger, die
insoweit die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko
trügen, hätten den erforderlichen Nachweis jedoch nicht
erbracht. Zudem lägen keine Anhaltspunkte für eine von
Amts wegen zu berücksichtigende Einlagenrückgewähr
vor. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen des §
20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht erfüllt. Die von der
Finanzverwaltung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017 (BStBl I 2016, 85
= SIS 16 02 36, Rz 115) aufgestellten Kriterien lägen nicht
vor. Zudem seien auch die vom Finanzgericht (FG) aufgestellten
Kriterien nicht erfüllt. Der streitige „Spin-Off“
sei mit einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) nicht vergleichbar. Eine Abspaltung
gemäß § 123 Abs. 2 UmwG vollziehe sich im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge „uno actu“, wohingegen sich der
vorliegende „Spin-Off“ in mehreren Rechtsakten im Wege
der Einzelrechtsnachfolge vollziehe. Das hier maßgebliche
Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats Delaware kenne zwar das
Rechtsinstitut der Verschmelzung, nicht jedoch das der Spaltung.
Der US-amerikanische „Spin-Off“ beruhe als sog.
„reorganization“ auf einer Vielzahl einzelvertraglicher
Vereinbarungen. Darüber hinaus habe die PayPal der eBay im
Gegenzug zur Vermögensübertragung keine neuen Anteile
gewährt. Anders als in dem durch das FG Rheinland-Pfalz durch
Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17 (EFG 2019, 1824 = SIS 19 16 36)
entschiedenen Fall sei vorliegend kein integrativer Bestandteil des
Unternehmens abgespalten und übertragen worden, sondern
lediglich die Beteiligung an der PayPal durch die eBay an ihre
Aktionäre „ausgeschüttet“ worden. Der Vorgang
entspreche nach Maßstäben des deutschen Rechts daher
vielmehr einer Einlage von Vermögenswerten in eine
Tochtergesellschaft und einer anschließenden
Sachausschüttung der bereits gehaltenen Anteile an der
Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft an ihre
Anteilsinhaber. Dieser Vorgang falle jedoch auch bei einem rein
inländischen Sachverhalt nicht unter § 20 Abs. 4a Satz 7
EStG. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des
§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG nicht vor. Insbesondere sei die
Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags durch den
Börsenkurs ohne weiteres möglich gewesen.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision des FA als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Zuteilung der PayPal-Aktien sei nach
§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral zu behandeln. Es
lägen bereits die im BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36 (Rz 115) aufgestellten Kriterien vor. Insbesondere sei die
PayPal im Zeitpunkt des „Spin-Off“ nicht
börsennotiert gewesen. Unerheblich sei demgegenüber, dass
das Vorgängerunternehmen der PayPal - die sog. PayPal Inc. -
von Februar bis Oktober 2002 börsennotiert gewesen sei.
Für das Vorliegen der im BMF-Schreiben aufgestellten
Voraussetzungen könne nicht auf eine ca. 13 Jahre
zurückliegende Börsennotierung des
Vorgängerunternehmens abgestellt werden. Unabhängig davon
stelle der streitige „Spin-Off“ im Wege einer
typusorientierten Gesamtbetrachtung eine Abspaltung i.S. des §
20 Abs. 4a Satz 7 EStG dar, so dass es auf die Kriterien im
BMF-Schreiben nicht ankomme. Ein Abstellen auf Merkmale wie
„Gesamtrechtsnachfolge“ und
„Eigentumsübergang kraft Gesetzes“ sei hingegen
auf eine deutsche Rechtskultur zentriert und ließe den
Vergleich fast immer scheitern. Entgegen der Auffassung des FA sei
insbesondere auch die Gewährung neuer Anteile nicht
erforderlich. Das FA verwechsle den Anteilstausch nach § 21
des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) mit der Abspaltung nach
§ 15 UmwStG. Es sei aber im Rahmen des § 15 UmwStG keine
Voraussetzung, dass neue Anteile aus einer Kapitalerhöhung
gewährt würden. Schließlich lägen auch die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG vor.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, dass die
Zuteilung der PayPal-Aktien - isoliert betrachtet - zwar als
Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar ist
(unter 1.), jedoch nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG letztlich
steuerneutral erfolgt (unter 2.), hält revisionsrechtlicher
Überprüfung stand.
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1. Zwar führt die Zuteilung der
PayPal-Aktien von der eBay an die Kläger bei isolierter
Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 EStG, für den der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) das Besteuerungsrecht zusteht.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus
Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der
ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische
handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.10.2010 -
I R 117/08, BFHE 232, 15 = SIS 11 05 51, Rz 13, m.w.N.).
Dementsprechend ist den Klägern mit der Einbuchung der
PayPal-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung
zugeflossen.
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b) Für diesen als Sachausschüttung
steuerbaren Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
EStG der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
ansässigen eBay steht Deutschland abkommensrechtlich das
Besteuerungsrecht zu. Die Kläger waren im Streitjahr im Inland
wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften
unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung
der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784)
- DBA-USA 1989/2008 - weist das Besteuerungsrecht für
Dividenden aus Aktien, die eine in den USA ansässige
Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt,
nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 dem Ansässigkeitsstaat
des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.
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2. Da die PayPal-Aktien jedoch im Rahmen einer
Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zugeteilt wurden,
löst der Vorgang bei den Klägern im Streitjahr keine
Besteuerung aus.
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a) Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gelten
abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 UmwStG
die Sätze 1 und 2 des § 20 Abs. 4a EStG entsprechend,
wenn Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf
andere Körperschaften übergeht. Die Anwendung der
Regelung hat im Streitjahr zur Folge, dass die Anteilszuteilung
steuerneutral erfolgt.
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b) Voraussetzung ist zunächst der
Vermögensübergang durch „Abspaltung“.
Eine solche liegt nach nationalem Recht gemäß § 123
Abs. 2 UmwG vor, wenn ein Rechtsträger von seinem
Vermögen einen Teil oder mehrere Teile als Gesamtheit auf
einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger
überträgt (Abspaltung zur Aufnahme, § 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG) oder der oder die übernehmenden Rechtsträger erst
durch die Übertragung entstehen (Abspaltung zur
Neugründung, § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) und die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers als
Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger
erhalten. Sind - wie vorliegend - ausschließlich
ausländische Rechtsträger beteiligt, ist eine Abspaltung
nach § 123 Abs. 2 UmwG mangels Anwendbarkeit des deutschen
Umwandlungsrechts hingegen nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Nr.
2 UmwG).
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c) Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7
EStG ist jedoch auch auf ausländische Vorgänge anwendbar,
die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach
nationalem Umwandlungsrecht entsprechen (gleicher Ansicht
BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 115; Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 592;
Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock - D/P/M -,
Kommentar zum KStG, § 20 EStG Rz 306a; Jachmann-Michel/
Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 829b;
Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 226).
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aa) Zwar lassen die Gesetzesmaterialien keinen
eindeutigen Schluss darauf zu, ob der Gesetzgeber in Bezug auf
Abspaltungen i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch
Auslandsfälle einbeziehen wollte. Einerseits sollte der
„Anwendungsbereich von § 20 Abs. 4a Satz 1
EStG“, der auch bei ausländischen
Tauschvorgängen einschlägig ist, „auf
Abspaltungen erweitert“ werden (BT-Drucks. 17/10000, S.
54). Auf der anderen Seite enthält die Gesetzesbegründung
nationale Begrifflichkeiten wie „Spaltungsvertrag oder
-plan“ (BT-Drucks. 17/10000, S. 54). Zudem ist die
zeitliche Anwendbarkeit der Regelung an die „Anmeldung zur
Eintragung in das öffentliche Register“
geknüpft (§ 52a Abs. 10 Satz 12 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl I 2013,
1809).
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bb) Jedenfalls gebietet aber die
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine
Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische
Vorgänge.
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aaa) Der Schutzbereich der auch auf
Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ist eröffnet.
Insbesondere knüpft § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht an
eine bestimmte Beteiligungshöhe an (vgl. BFH-Urteil vom
24.07.2018 - I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806 = SIS 18 21 08, Rz 19 ff., zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV von
demjenigen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49
AEUV).
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bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen
aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen
Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften
und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen
Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne
Geldzahlungen - im vorliegenden Fall der Abspaltung -
benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II
2019, 111 = SIS 18 15 57).
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ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem
inländischen Gesellschafter einer ausländischen
Gesellschaft von vornherein die Anwendung des § 20 Abs. 4a
Satz 7 EStG zu verweigern, besteht nicht. Das gilt im Hinblick auf
in den USA ansässige Kapitalgesellschaften insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass in Art. 26 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 die
sog. „große“ Auskunftsklausel vereinbart
worden ist, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen
den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ermöglicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 64 Abs. 1 AEUV, da
§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bereits keine Direktinvestitionen
erfasst.
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d) Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen
Zustands ist § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG daher grundsätzlich
auch auf ausländische Vorgänge anzuwenden. Da die
Kapitalverkehrsfreiheit jedoch lediglich eine Benachteiligung der
ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner
verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber reinen
Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche
(ausländischen) Vorgänge erfasst, die einer
(inländischen) Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG
vergleichbar sind (im Ergebnis ebenso z.B. BMF-Schreiben in BStBl I
2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 115; Blümich/Ratschow, § 20
EStG Rz 439a; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 592; Dötsch/Werner
in D/P/M, a.a.O., § 20 EStG Rz 306a; Schmidt/Levedag, a.a.O.,
§ 20 Rz 226). Dies ist der Fall, wenn der ausländische
Vorgang „seinem Wesen nach“ einer Abspaltung
i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG entspricht (vgl. auch BT-Drucks.
16/2710, S. 35, zu „vergleichbaren ausländischen
Vorgängen“ i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UmwStG). Erforderlich ist, dass die „wesentlichen
Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S. des § 123
Abs. 2 UmwG erfüllt sind.
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aa) Kennzeichnend für eine Abspaltung
i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG ist - wie vom FG zutreffend erkannt
- die Übertragung von Vermögensteilen des
übertragenden Rechtsträgers aufgrund eines
Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder
Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen
Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des
übertragenden Rechtsträgers (vgl. BMF-Schreiben vom
11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 - b/08/10001, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz 01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, 3. Aufl., § 1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 1 UmwStG Rz 44; Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 123
UmwG Rz 5; Werneburg in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 28). Diese
Voraussetzungen sind nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) im Streitfall erfüllt.
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aaa) Die eBay (übertragende
Rechtsträgerin) übertrug im Streitjahr Vermögen auf
die PayPal (übernehmende Rechtsträgerin). Ob es sich bei
dem übertragenen Vermögen der eBay um einen Teilbetrieb
i.S. des § 15 UmwStG handelt, ist für die Anwendung des
§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung.
Zudem wurde die eBay als übertragende Rechtsträgerin
nicht aufgelöst.
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bbb) Des Weiteren erhielten die Aktionäre
der übertragenden eBay Anteile an der übernehmenden
PayPal. Insofern ist auch nach nationalem Recht die Abspaltung von
Vermögen einer Muttergesellschaft auf eine bereits bestehende
Tochtergesellschaft möglich (sog.
„Abwärtsabspaltung“), wobei die Pflicht zur
Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger
durch Zuteilung der bereits bestehenden, von der Muttergesellschaft
gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft erfüllt werden
kann (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 126 UmwG Rz 81;
Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 126 Rz
24; Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123 UmwG Rz 72). Dies
ist vorliegend durch Zuteilung der von der eBay bereits an der
PayPal gehaltenen Anteile an die Kläger geschehen. Die
Zuteilung neu ausgegebener Anteile an der übernehmenden PayPal
war demgegenüber nicht erforderlich.
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ccc) Schließlich erfolgte die Zuteilung
der PayPal-Aktien an die Aktionäre der eBay auch
„gegen“ Vermögensübertragung von der
eBay auf die PayPal. Bei der Anteilszuteilung handelte es sich
lediglich um den letzten Schritt hin zu der von Anfang an
beabsichtigten - sowie durch im Vorfeld abgegebene Pressemeldungen
der eBay öffentlich bekanntgemachten - Zielstruktur, nach der
die eBay und die PayPal künftig als zwei selbständige
Unternehmen weiterbestehen sollten, an denen die bisherigen
Aktionäre beteiligt sind. Die hierfür erforderliche
Zuteilung der PayPal-Aktien vollzog sich daher in einem
einheitlichen „zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang“ und insofern „gegen“
Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal. Anders
als das FA meint, ist dieser einheitliche Vorgang nicht in eine
isoliert zu betrachtende Vermögensübertragung von der
eBay auf die PayPal einerseits und eine davon unabhängige,
ebenfalls isoliert zu betrachtende Zuteilung von PayPal-Aktien
durch die eBay an ihre Aktionäre andererseits zu zerlegen. Aus
diesem Grund sind auch die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a
Satz 5 EStG im Streitfall nicht erfüllt.
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bb) Zwar ist darüber hinaus - worauf das
FA zurecht hinweist - nach nationalem Recht allen Spaltungsarten
gemeinsam, dass sich der Vermögenübergang „kraft
Gesetzes“ durch „partielle
Gesamtrechtsnachfolge“ vollzieht (vgl. BTDrucks 16/2710,
S. 35; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., §
1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 UmwStG Rz 44;
Schmitt/Hörtnagl, a.a.O., § 123 UmwG Rz 5). Im Streitfall
erfolgten die Übertragungen nach den Feststellungen des FG
hingegen im Wege einzelvertraglicher Vereinbarungen.
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cc) Jedoch ist die partielle
Gesamtrechtsnachfolge „uno actu“ beim
Abspaltungsvorgang i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG kein bloß
formeller Selbstzweck, sondern dient der Erleichterung der am
Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger, weil sie
gesonderte Übertragungsakte entbehrlich macht. Die
Vermögensübertragung erfolgt dabei - auf Grundlage des
Spaltungsvertrags bzw. Spaltungsplans - automatisch mit Eintragung
der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden
Rechtsträgers (Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123
UmwG Rz 20). Auf dieses vornehmlich zu Gunsten der am
Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger wirkende und
überdies an nationale Voraussetzungen (Festlegung im
Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Registereintragung)
anknüpfende Rechtsinstitut der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge kann daher - jedenfalls in
Drittstaatenfällen - im Rahmen einer typusorientierten
Auslegung der „Abspaltung“ i.S. des § 20
Abs. 4a Satz 7 EStG verzichtet werden. Anderenfalls wäre die
Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf Anteilsinhaber
derjenigen (ausländischen) Gesellschaften, deren Rechtssystem
einen Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der
(partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, von vornherein -
und in mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63
AEUV unvereinbarer Weise - nicht anwendbar. Ob sich für
Abspaltungen innerhalb der EU aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und b
der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17.12.1982
gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages betreffend
die Spaltung von Aktiengesellschaften (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1982, Nr. L 378, 47) - jetzt: Art.
151 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie (EU) 2017/1132 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der
Europäischen Union 2017, Nr. L 169, 46) - etwas anderes
ergeben könnte (so etwa Möhlenbrock in D/P/M, a.a.O.,
§ 1 UmwStG Rz 104), ist hier nicht entscheidungserheblich.
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e) Schließlich ist - wie es § 20
Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 (am Ende) EStG weiter voraussetzt -
auch das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des
Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an
der PayPal nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Art. 13 Abs.
5 DBA-USA 1989/2008 weist das ausschließliche
Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Veräußerung der
zugeteilten Aktien dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers
und damit vorliegend Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018
- I R 35/16, BFH/NV 2019, 46 = SIS 18 17 78, Rz 24).
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f) Rechtsfolge gemäß § 20 Abs.
4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG ist, dass der
„Spin-Off“ und die damit verbundene Zuteilung
der PayPal-Aktien an die Kläger im Streitjahr nicht als
isolierte Sachausschüttung gemäß § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 EStG zu behandeln ist und bei den Klägern
insgesamt keine Besteuerung auslöst. Erst im Zeitpunkt einer
späteren Veräußerung der PayPal-Aktien oder der
eBay-Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (ggf.
i.V.m. Abs. 2 Satz 2) EStG sind etwaige
Veräußerungsgewinne zu besteuern. Hierbei ist zu
beachten, dass die PayPal-Aktien aufgrund der Abspaltung steuerlich
- anteilig - an die Stelle der bereits gehaltenen eBay-Aktien
treten (vgl. BT-Drucks. 17/10000, S. 54) und deren
Anschaffungskosten - anteilig - übernehmen. Über den
Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten der
Kläger an den eBay-Aktien ist im Streitfall nicht zu
entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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