Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E
= SIS 19 07 58 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
einkommensteuerliche Behandlung der Zuteilung von Aktien im Rahmen
eines sog. „Spin-Off“ nach US-amerikanischem
Recht.
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Die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger)
hielten in 2015 (Streitjahr) über ihre Depotbank Aktien der
Hewlett-Packard Company (HPC), einer Kapitalgesellschaft nach dem
Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in
Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt worden war, übertrug die
HPI das Unternehmenskundengeschäft auf die Hewlett-Packard
Enterprise Company (HPE), eine Tochtergesellschaft und ebenfalls
Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware.
Die Aktionäre erhielten sodann für eine alte Aktie der
HPC eine Aktie der umbenannten HPI. Zusätzlich teilte ihnen
die HPI ihre bereits an der HPE gehaltenen Anteile zu, so dass die
Aktionäre fortan im selben Verhältnis an den beiden
Gesellschaften - der HPI und der HPE - beteiligt waren.
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Die Depotbank der Kläger hatte
insofern keine Steuerbeträge einbehalten, wies jedoch in der
Jahressteuerbescheinigung für das Streitjahr die zugeteilten
HPE-Aktien als Kapitalertrag in Höhe von ... EUR aus. Die
Kläger, nach deren Auffassung die Zuteilung der HPE-Aktien
steuerneutral zu behandeln sei, setzten in ihrer
Einkommensteuererklärung entsprechend niedrigere
Kapitaleinkünfte an. Der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht, sondern behandelte die
zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Der
hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos; die Klage hatte
hingegen aus den in EFG 2019, 1117 = SIS 19 07 58 mitgeteilten
Gründen Erfolg.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
mit dem es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Urteil
des Finanzgerichts (FG) widerspreche dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20.03.2017 - IV C 1-S
2252/15/10029:002 (BStBl I 2017, 431 = SIS 17 04 24). Die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
anzuwendenden Fassung (EStG) seien nicht erfüllt. Das Merkmal
der „Abspaltung“ sei ein Terminus des deutschen
Umwandlungsgesetzes (UmwG). Fraglich sei daher, ob § 20 Abs.
4a Satz 7 EStG überhaupt auf ausländische Vorgänge
anwendbar sei. Jedenfalls müssten ausländische
Vorgänge mit den „Strukturmerkmalen“ einer
deutschen Abspaltung vergleichbar sein. Vorliegend kenne das
Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats Delaware das Rechtsinstitut
der Spaltung nicht. Der sog. „Spin-Off“ sei nach
US-Steuerrecht zwar steuerneutral möglich, er vollziehe sich
aber nicht in einem mit einer deutschen Abspaltung vergleichbaren
zivilrechtlichen Rechtsakt. Eine solche
„reorganization“ beruhe vielmehr auf
einzelvertraglicher Vereinbarung. Nach deutschem Recht entspreche
der vorliegende Vorgang einer Einlage von Vermögenswerten in
eine Tochtergesellschaft und einer anschließenden
Sachausschüttung der von der Muttergesellschaft gehaltenen
Anteile an der Tochtergesellschaft an die Gesellschafter und sei
nicht mit einer Abspaltung nach dem deutschen UmwG
vergleichbar.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Revision zurückzuweisen.
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Eine rein formale, an dem BMF-Schreiben in
BStBl I 2017, 431 = SIS 17 04 24 gemessene Betrachtung werde der
vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Entscheidend sei die
Gesetzeshistorie des § 20 Abs. 4a EStG, in der
ausdrücklich auch sog. „Spin-Off“ erwähnt
seien. Im Übrigen verweisen die Kläger
vollumfänglich auf die Begründung des FG-Urteils.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung des FG, dass die
Zuteilung der HPE-Aktien - isoliert betrachtet - als Kapitalertrag
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar ist (unter
1.), jedoch nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG letztlich
steuerneutral erfolgt (unter 2.), hält revisionsrechtlicher
Überprüfung stand.
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1. Zwar führt die Zuteilung der
HPE-Aktien von der HPI an die Kläger bei isolierter
Betrachtung zu einem Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 EStG, für den der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) das Besteuerungsrecht zusteht.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a.
Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus
Aktien. Unerheblich ist es insofern, ob es sich bei der
ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische
Gesellschaft handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15 = SIS 11 05 51, Rz 13,
m.w.N.). Dementsprechend ist den Klägern mit der Einbuchung
der HPE-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung
zugeflossen.
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b) Für diesen als Sachausschüttung
steuerbaren Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
EStG der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA)
ansässigen HPI steht Deutschland abkommensrechtlich das
Besteuerungsrecht zu. Die Kläger waren im Streitjahr im Inland
wohnhaft und danach mit sämtlichen Einkünften
unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 i.d.F. der Bekanntmachung
der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl I 2008, 612, BStBl I 2008, 784)
- DBA-USA 1989/2008 - weist das Besteuerungsrecht für
Dividenden aus Aktien, die eine in den USA ansässige
Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt,
nach Art. 10 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 dem Ansässigkeitsstaat
des Aktieninhabers und damit Deutschland zu.
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2. Da die HPE-Aktien jedoch im Rahmen einer
Abspaltung i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zugeteilt wurden,
löst der Vorgang bei den Klägern im Streitjahr keine
Besteuerung aus.
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a) Nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG gelten
abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Sätze 1 und 2 des
§ 20 Abs. 4a EStG entsprechend, wenn Vermögen einer
Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften
übergeht. Die Anwendung der Regelung hat im Streitjahr zur
Folge, dass die Anteilszuteilung steuerneutral erfolgt.
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b) Voraussetzung ist zunächst der
Vermögensübergang durch „Abspaltung“.
Eine solche liegt nach nationalem Recht gemäß § 123
Abs. 2 UmwG vor, wenn ein Rechtsträger von seinem
Vermögen einen Teil oder mehrere Teile als Gesamtheit auf
einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger
überträgt (Abspaltung zur Aufnahme, § 123 Abs. 2 Nr.
1 UmwG) oder der oder die übernehmenden Rechtsträger erst
durch die Übertragung entstehen (Abspaltung zur
Neugründung, § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) und die
Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers als
Gegenleistung Anteile am übernehmenden Rechtsträger
erhalten. Sind - wie vorliegend - ausschließlich
ausländische Rechtsträger beteiligt, ist eine Abspaltung
nach § 123 Abs. 2 UmwG mangels Anwendbarkeit des deutschen
Umwandlungsrechts hingegen nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Nr.
2 UmwG).
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c) Die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7
EStG ist jedoch - entgegen der Auffassung des FA - auch auf
ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer
rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach nationalem
Umwandlungsrecht entsprechen (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom
18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 115; Buge in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -, § 20
EStG Rz 592; Dötsch/Werner in Dötsch/Pung/
Möhlenbrock - D/P/M -, Kommentar zum KStG, § 20 EStG, Rz
306a; Jachmann-Michel/Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG
Rz 829b; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 226).
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aa) Zwar lassen die Gesetzesmaterialien keinen
eindeutigen Schluss darauf zu, ob der Gesetzgeber in Bezug auf
Abspaltungen i.S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch
Auslandsfälle einbeziehen wollte. Einerseits sollte der
„Anwendungsbereich von § 20 Abs. 4a Satz 1
EStG“, der auch bei ausländischen
Tauschvorgängen einschlägig ist, „auf
Abspaltungen erweitert“ werden (BT-Drucks. 17/10000, S.
54). Auf der anderen Seite enthält die Gesetzesbegründung
nationale Begrifflichkeiten wie „Spaltungsvertrag oder
-plan“ (BT-Drucks. 17/10000, S. 54). Zudem ist die
zeitliche Anwendbarkeit der Regelung an die „Anmeldung zur
Eintragung in das öffentliche Register“
geknüpft (§ 52a Abs. 10 Satz 12 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013, BGBl I 2013,
1809).
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bb) Jedenfalls gebietet aber die
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine
Erstreckung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf ausländische
Vorgänge.
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aaa) Der Schutzbereich der auch auf
Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden
Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ist eröffnet.
Insbesondere knüpft § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht an
eine bestimmte Beteiligungshöhe an (vgl. BFH-Urteil vom
24.07.2018 - I R 75/16, BFHE 262, 502, BStBl II 2019, 806 = SIS 18 21 08, Rz 19 ff., zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der
Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV von
demjenigen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49
AEUV).
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bbb) Ein Ausschluss von Auslandsfällen
aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG
wäre geeignet, Inländer von Investitionen in anderen
Staaten abzuhalten und würde ausländische Gesellschaften
und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen
Sachverhalten bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft ohne
Geldzahlungen - im vorliegenden Fall der Abspaltung -
benachteiligen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Union EV vom 20.09.2018 - C-685/16, EU:C:2018:743, Rz 55, BStBl II
2019, 111 = SIS 18 15 57).
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ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem
inländischen Gesellschafter einer ausländischen
Gesellschaft von vornherein die Anwendung des § 20 Abs. 4a
Satz 7 EStG zu verweigern, besteht nicht. Das gilt im Hinblick auf
in den USA ansässige Kapitalgesellschaften insbesondere auch
vor dem Hintergrund, dass in Art. 26 Abs. 1 DBA-USA 1989/2008 die
sog. „große“ Auskunftsklausel vereinbart
worden ist, die einen umfassenden Informationsaustausch zwischen
den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten ermöglicht.
Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus Art. 64 Abs. 1 AEUV, da § 20 Abs. 4a Satz 7
EStG bereits keine Direktinvestitionen erfasst.
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d) Zur Vermeidung eines unionsrechtswidrigen
Zustands ist § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG daher grundsätzlich
auch auf ausländische Vorgänge anzuwenden. Da die
Kapitalverkehrsfreiheit jedoch lediglich eine Benachteiligung der
ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner
verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber reinen
Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche
(ausländischen) Vorgänge erfasst, die einer
(inländischen) Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG
vergleichbar sind (im Ergebnis ebenso z.B. BMF-Schreiben in BStBl I
2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 115; Blümich/Ratschow, § 20
EStG Rz 439a; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 592; Dötsch/Werner
in D/P/M, a.a.O., § 20 EStG Rz 306a; Schmidt/Levedag, a.a.O.,
§ 20 Rz 226). Dies ist der Fall, wenn der ausländische
Vorgang „seinem Wesen nach“ einer Abspaltung
i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG entspricht (vgl. auch BT-Drucks.
16/2710, S. 35 zu „vergleichbaren ausländischen
Vorgängen“ i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UmwStG). Erforderlich ist, dass die „wesentlichen
Strukturmerkmale“ einer Abspaltung i.S. des § 123
Abs. 2 UmwG erfüllt sind.
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aa) Kennzeichnend für eine Abspaltung
i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG ist - wie vom FG zutreffend erkannt
- die Übertragung von Vermögensteilen des
übertragenden Rechtsträgers aufgrund eines
Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder
Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen
Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden
Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des
übertragenden Rechtsträgers (vgl. BMF-Schreiben vom
11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 - b/08/10001, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz 01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, 3. Aufl., § 1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 1 UmwStG Rz 44; Schmitt/Hörtnagl,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 123
UmwG Rz 5; Werneburg in Haritz/Menner/Bilitewski,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rz 28). Diese
Voraussetzungen sind nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) im Streitfall erfüllt.
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aaa) Die HPI (übertragende
Rechtsträgerin) übertrug im Streitjahr Vermögen in
Gestalt des Unternehmenskundengeschäfts auf die HPE
(übernehmende Rechtsträgerin). Ob es sich bei dem
Unternehmenskundengeschäft der HPI um einen Teilbetrieb i.S.
des § 15 UmwStG handelt, ist für die Anwendung des §
20 Abs. 4a Satz 7 EStG nach dessen Wortlaut ohne Bedeutung. Zudem
wurde die übertragende Rechtsträgerin nicht
aufgelöst. Vielmehr bestand die HPI als übertragende
Rechtsträgerin weiterhin fort. Infolge der Umbenennung der HPC
in HPI kam es zwar zur Vergabe einer neuen Wertpapierkennnummer,
nicht aber zu einer liquidationslosen Auflösung.
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bbb) Des Weiteren erhielten die Aktionäre
der übertragenden HPI Anteile an der übernehmenden HPE.
Insofern ist auch nach nationalem Recht die Abspaltung von
Vermögen einer Muttergesellschaft auf eine bereits bestehende
Tochtergesellschaft möglich (sog.
„Abwärtsabspaltung“), wobei die Pflicht zur
Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger
durch Zuteilung der bereits bestehenden, von der Muttergesellschaft
gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft erfüllt werden
kann (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 126 UmwG Rz 81;
Priester in Lutter, Umwandlungsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 126 Rz
24; Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123 UmwG Rz 72). Dies
ist vorliegend durch Zuteilung der von der HPI bereits an der HPE
gehaltenen Anteile an die Kläger geschehen. Die Zuteilung neu
ausgegebener Anteile an der übernehmenden HPE war
demgegenüber nicht erforderlich.
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ccc) Schließlich erfolgte die Zuteilung
der HPE-Aktien an die Aktionäre der HPI auch
„gegen“ Übertragung des
Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE. Bei der
Anteilszuteilung handelte es sich lediglich um den letzten Schritt
hin zu der von Anfang an beabsichtigten - sowie durch im Vorfeld
abgegebene Pressemeldungen von Hewlett-Packard öffentlich
bekanntgemachten - Zielstruktur, nach der zwei selbständige
Unternehmen entstehen sollten, an denen die bisherigen
Aktionäre beteiligt sind. Die hierfür erforderliche
Zuteilung der HPE-Aktien vollzog sich daher in einem einheitlichen
„zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der
Übertragung des Unternehmenskundengeschäfts und insofern
„gegen“ Vermögensübertragung von der
HPI auf die HPE. Anders als das FA meint, ist dieser einheitliche
Vorgang nicht in eine isoliert zu betrachtende Übertragung des
Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE einerseits
und eine davon unabhängige, ebenfalls isoliert zu betrachtende
Anteilszuteilung von HPE-Aktien durch die HPI an ihre
Aktionäre andererseits zu zerlegen. Aus diesem Grund sind auch
die Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG im Streitfall
nicht erfüllt.
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bb) Zwar ist darüber hinaus - worauf das
FA zu Recht hinweist - nach nationalem Recht allen Spaltungsarten
gemeinsam, dass sich der Vermögensübergang
„kraft Gesetzes“ durch „partielle
Gesamtrechtsnachfolge“ vollzieht (vgl. BT-Drucks.
16/2710, S. 35; BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63,
Rz 01.36; Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O.,
§ 1 Rz 73; Maetz in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 UmwStG Rz
44; Schmitt/Hörtnagl, a.a.O., § 123 UmwG Rz 5). Im
Streitfall erfolgten die Übertragungen des
Unternehmenskundengeschäfts von der HPI auf die HPE und auch
der Anteile an der HPE von der HPI auf ihre Aktionäre nach den
Feststellungen des FG hingegen im Wege einzelvertraglicher
Vereinbarungen.
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cc) Jedoch ist die partielle
Gesamtrechtsnachfolge „uno actu“ beim
Abspaltungsvorgang i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG kein bloß
formeller Selbstzweck, sondern dient der Erleichterung der am
Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger, weil sie
gesonderte Übertragungsakte entbehrlich macht. Die
Vermögensübertragung erfolgt dabei - auf Grundlage des
Spaltungsvertrags bzw. Spaltungsplans - automatisch mit Eintragung
der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden
Rechtsträgers (Weiler in Widmann/Mayer, a.a.O., § 123
UmwG Rz 20). Auf dieses vornehmlich zu Gunsten der am
Abspaltungsvorgang beteiligten Rechtsträger wirkende und
überdies an nationale Voraussetzungen (Festlegung im
Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan, Registereintragung)
anknüpfende Rechtsinstitut der partiellen
Gesamtrechtsnachfolge kann daher - jedenfalls in
Drittstaatenfällen - im Rahmen einer typusorientierten
Auslegung der „Abspaltung“ i.S. des § 20
Abs. 4a Satz 7 EStG verzichtet werden. Anderenfalls wäre die
Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf Anteilsinhaber
derjenigen (ausländischen) Gesellschaften, deren Rechtssystem
einen Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der
(partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, von vornherein -
und in mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63
AEUV unvereinbarer Weise - nicht anwendbar. Ob sich für
Abspaltungen innerhalb der Europäischen Union aus Art. 17 Abs.
1 Buchst. a und b der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom
17.12.1982 gemäß Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages
betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 1982, Nr. L 378, 47) - jetzt: Art.
151 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie (EU) 2017/1132 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über
bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Amtsblatt der
Europäischen Union 2017, Nr. L 169, 46) - etwas anderes
ergeben könnte (so etwa Möhlenbrock in D/P/M, a.a.O.,
§ 1 UmwStG Rz 104), ist hier nicht entscheidungserheblich.
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e) Schließlich ist - wie es § 20
Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 (am Ende) EStG weiter voraussetzt -
auch das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des
Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an
der HPE nicht ausgeschlossen oder beschränkt. Art. 13 Abs. 5
DBA-USA 1989/2008 weist das ausschließliche Besteuerungsrecht
des Gewinns aus der Veräußerung der zugeteilten Aktien
dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers und damit vorliegend
Deutschland zu (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 35/16, BFH/NV
2019, 46 = SIS 18 17 78, Rz 24).
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f) Rechtsfolge gemäß § 20 Abs.
4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG ist, dass der
„Spin-Off“ und die damit verbundene Zuteilung
der HPE-Aktien an die Kläger im Streitjahr nicht als isolierte
Sachausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
1 EStG zu behandeln ist und bei den Klägern insgesamt keine
Besteuerung auslöst. Erst im Zeitpunkt einer späteren
Veräußerung der HPE-Aktien oder der HPI-Aktien
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 2
Satz 2) EStG sind etwaige Veräußerungsgewinne zu
besteuern. Hierbei ist zu beachten, dass die HPE-Aktien aufgrund
der Abspaltung steuerlich - anteilig - an die Stelle der bereits
gehaltenen HPI-Aktien treten (vgl. BT-Drucks. 17/10000, S. 54) und
deren Anschaffungskosten - anteilig - übernehmen. Über
den Aufteilungsmaßstab für die Anschaffungskosten der
Kläger an den HPI-Aktien ist im Streitfall nicht zu
entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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