Auf die Revision der Revisionsklägerinnen
wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.08.2017 - 7 K
1095/15 = SIS 20 14 25 aufgehoben, soweit es die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
180 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung für 2011 und 2012
betrifft.
Die Sache wird insoweit an das Hessische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.
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A. Die Klägerinnen und
Revisionsklägerinnen (Revisionsklägerinnen) - die A-GbR
(im finanzgerichtlichen Verfahren Klägerin zu 2., jetzt
Revisionsklägerin zu 1. oder GbR 1) und die B-GbR (im
finanzgerichtlichen Verfahren Klägerin zu 3., jetzt
Revisionsklägerin zu 2. oder GbR 2) - sind die ehemaligen
inländischen Gesellschafterinnen (Kommanditistinnen) der
während des finanzgerichtlichen Verfahrens vollbeendeten C
S.à.r.l. & Cie. S.e.c.s. (C oder ausländische
Untergesellschaft). Die C war eine im Großherzogtum Luxemburg
(Luxemburg) ansässige Personengesellschaft, die einer GmbH &
Co. KG inländischen Rechts entsprach. Komplementärin der
C war die C S.à.r.l. (im finanzgerichtlichen Verfahren
Klägerin zu 1.); die Komplementärin war am Gewinn und
Verlust der C nicht beteiligt. Die C betrieb einen
Goldhandel.
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Die C war nach luxemburgischem
Aufsichtsrecht verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu
erstellen. Sie ist dieser Verpflichtung in den Jahren 2011 und 2012
(Streitjahre) nachgekommen. Die bei der luxemburgischen
Steuerverwaltung eingereichten bilanziellen Betriebsergebnisse
wiesen für 2011 einen Verlust von ... EUR und für 2012
einen Gewinn von ... EUR aus. Daneben erstellte die C für die
Besteuerung der Gesellschafter im Inland
Einnahmen-Überschussrechnungen, in denen für 2011 ein
Verlust von ... EUR und für 2012 ein Gewinn von ... EUR
ermittelt wurde. Diese Ergebnisse der
Einnahmen-Überschussrechnungen wurden in Erklärungen der
C zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung als nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Einkünfte
erklärt, für die ein Progressionsvorbehalt in Betracht
kommt.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) wies in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung
erlassenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsbescheid)
für 2011 vom 17.12.2012 nach dem DBA steuerfreie (negative)
Progressionseinkünfte in Höhe von ./. ... EUR aus; der
Komplementärin wurde hiervon ein Betrag von 0 EUR, der GbR 1
ein Betrag von ./. ... EUR und der GbR 2 ein Betrag von ./. ... EUR
zugerechnet. Der vom FA ebenfalls unter Vorbehalt der
Nachprüfung erlassene Feststellungsbescheid für 2012 vom
23.03.2015 enthielt nach dem DBA steuerfreie (positive)
Progressionseinkünfte in Höhe von ... EUR; der
Komplementärin wurde auch hier ein Betrag von 0 EUR, der GbR 1
ein Betrag von ... EUR und der GbR 2 ein Betrag von ... EUR
zugerechnet. Die Minderungen gegenüber den erklärten
Beträgen resultierten aus einer inzwischen als unzutreffend
angesehenen Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Infolge der hiergegen von der C eingelegten
Einsprüche erließ das FA für beide Streitjahre die
zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015, die am
13.05.2015 zur Post gegeben wurde. Hierin wurden (erstmalig)
für die GbR 1 und die GbR 2 im Inland steuerpflichtige
gewerbliche Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a der Abgabenordnung (AO) in Höhe der bilanziellen
Ergebnisse festgestellt (für 2011: steuerpflichtige
gewerbliche Verluste in Höhe von ... EUR; Anteil GbR 1: ./.
... EUR; Anteil GbR 2: ./. ... EUR; für 2012: steuerpflichtige
gewerbliche Gewinne in Höhe von ... EUR; Anteil GbR 1: ...
EUR; Anteil GbR 2: ... EUR); der Komplementärin wurde jeweils
ein Anteil in Höhe von 0 EUR zugerechnet. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die C sei originär
vermögensverwaltend tätig gewesen und habe im Inland nur
aufgrund gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte
erzielt. Das inländische Besteuerungsrecht sei durch die
gewerbliche Prägung nicht beseitigt worden. Die C habe ihren
Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen. Im Übrigen wurde
die Feststellung nach dem DBA steuerfreier, dem
Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte
versagt.
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Dagegen wandte sich die C mit ihrer Klage.
Sie begehrte vor dem Finanzgericht (FG), für die C für
2011 nach dem DBA steuerfreie Progressionseinkünfte in
Höhe von ./. ... EUR und für 2012 in Höhe von ...
EUR (Ergebnisse der Einnahmen-Überschussrechnungen)
festzustellen und diese Beträge anteilig auf die GbR 1 und die
GbR 2 zu verteilen sowie die Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015
aufzuheben, soweit sie für 2011 und 2012 steuerpflichtige
Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
feststellt. Die C wurde während des finanzgerichtlichen
Verfahrens vollbeendet. Das FG behandelte die ehemaligen
Gesellschafter der C, die Komplementärin sowie die GbR 1 und
die GbR 2, als deren prozessuale Rechtsnachfolgerinnen.
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Die Klage hatte teilweise (in geringem
Umfang) Erfolg. Das Hessische FG hob mit Urteil vom 30.08.2017 - 7
K 1095/15 die in der Einspruchsentscheidung erstmals erfolgte
Feststellung steuerpflichtiger Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf.
Außerdem stellte es für die C für das Jahr 2011
nach dem DBA steuerfreie Progressionseinkünfte in Höhe
von ./. ... EUR (Anteil GbR 1: ./. ... EUR; Anteil GbR 2: ./. ...
EUR) und für das Jahr 2012 nach dem DBA steuerfreie
Progressionseinkünfte in Höhe von ... EUR (Anteil GbR 1:
... EUR; Anteil GbR 2: ... EUR) fest. Im Übrigen wies es die
Klage ab.
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Zur Begründung führte das FG im
Wesentlichen aus: Die in der Einspruchsentscheidung getroffenen
Feststellungen, insbesondere die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO, seien wegen fehlerhafter Einkünftequalifikation
aufzuheben. Die C habe in den Streitjahren - in Anwendung der neuen
Rechtsprechungsgrundsätze zum physischen Goldhandel -
originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Diese
Einkünfte unterlägen nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum
Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über
gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270) - DBA-LUX 1958 -
der luxemburgischen Besteuerung. Sie seien im Inland nach Art. 20
Abs. 2 Satz 2 DBA-LUX 1958 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
EStG als nach dem DBA steuerfreie Progressionseinkünfte zu
behandeln. Die Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 5 Nr. 1
AO für 2011 und 2012 seien zu ändern, weil die
Progressionseinkünfte nicht durch
Einnahmen-Überschussrechnung, sondern durch
Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln seien. Dabei
bedürfe die Frage, ob eine ausländische
Buchführungspflicht das Gewinnermittlungswahlrecht
ausschließe, keiner Entscheidung. Entscheidend sei, dass die
C ihren Gewinn in Luxemburg durch einen
Betriebsvermögensvergleich ermittelt habe. So habe der
Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen in mehreren Entscheidungen dem
Gewinnermittlungssubjekt die Einnahmen-Überschussrechnung
verwehrt, wenn für Zwecke der ausländischen Besteuerung
tatsächlich eine Bilanz erstellt werde (BFH-Urteile vom
25.06.2014 - I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141 = SIS 14 28 36; vom 10.12.2014 - I R 3/13; vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE
257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28). Es greife auch nicht
der Einwand durch, die C habe in den Streitjahren ihr
Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der
Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt, weil sie zuerst
solche Gewinnermittlungen erstellt habe. Ob der Vortrag zutreffe,
dass die C in beiden Streitjahren zuerst
Einnahmen-Überschussrechnungen erstellt und zeitlich
nachgelagert in Luxemburg Bilanzen habe erstellen lassen, lasse
sich nicht aufklären. Zum einen gingen die Zweifel in
tatsächlicher Hinsicht zu Lasten der C. Zum anderen sei die C
aufgrund aufsichtsrechtlicher, ggf. auch steuerrechtlicher
Vorschriften in Luxemburg zur Erstellung von Bilanzen verpflichtet
gewesen. Es wäre daher beliebig, darauf abzustellen, welche
der beiden Gewinnermittlungen zuerst nach außen
präsentiert werde. Die ausländische Bilanzierungspflicht
entfalte eine Sperrwirkung.
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der vom
FG als prozessuale Rechtsnachfolgerinnen angesehenen ehemaligen
Gesellschafterinnen der C hat der Senat die Revision für die
GbR 1 und die GbR 2 zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde der
Komplementärin hingegen als unzulässig verworfen; die
Komplementärin selbst hat keine Revision eingelegt.
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Die GbR 1 und die GbR 2 greifen mit ihrer
Revision allein die Höhe der festgestellten nach DBA
steuerfreien Progressionseinkünfte an. Sie rügen eine
Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 4 Abs.
3 Satz 1 EStG, und Verfahrensfehler.
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Sie beantragen,
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das angefochtene Urteil des Hessischen FG
vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Bescheide über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO
für 2011 vom 17.12.2012 und für 2012 vom 23.03.2015,
jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2015
(Aufgabe zur Post am 13.05.2015), dahin zu ändern, dass
steuerfreie gewerbliche Einkünfte für 2011 in Höhe
von ./. ... EUR und für 2012 in Höhe von ... EUR jeweils
für Zwecke des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des
besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG
berücksichtigt werden,
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hilfsweise, das angefochtene Urteil des
Hessischen FG vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15 aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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B. Die Revision der GbR 1 und der GbR 2 ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, soweit es die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für 2011 und 2012 betrifft
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
).
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Im Revisionsverfahren ist nur noch die
Höhe der in den Streitjahren 2011 und 2012 nach dem DBA
steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden
Einkünfte der C streitig (dazu I.). Die Revision ist auch
für das Streitjahr 2012 zulässig (dazu II.). Das
FG-Urteil ist aufzuheben, weil seine Feststellungen nicht die
Entscheidung tragen, wonach die C für Zwecke der Berechnung
der nach dem DBA steuerfreien Progressionseinkünfte
verpflichtet gewesen sei, den Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu
ermitteln (dazu III.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu
IV.).
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I. Streitig ist allein die Höhe der in
den Streitjahren 2011 und 2012 nach dem DBA steuerfreien, dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte der C.
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1. Das FA erließ zunächst
Feststellungsbescheide für 2011 unter dem 17.12.2012 und
für 2012 unter dem 23.03.2015, in denen es nach § 180
Abs. 5 Nr. 1 AO negative (für 2011) und positive (für
2012) nach dem DBA steuerfreie Progressionseinkünfte
feststellte und diese allein der GbR 1 und der GbR 2 zurechnete.
Nach dem Tenor der Einspruchsentscheidung waren hingegen für
beide Streitjahre derartige Progressionseinkünfte nicht mehr
festzustellen. Hierin liegt die Aufhebung der zunächst nach
§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO erfolgten Feststellungen; insoweit
liegen negative Feststellungsbescheide vor (vgl. BFH-Urteil vom
28.11.2019 - IV R 43/16 = SIS 20 03 06, Rz 22). Demgegenüber
war das FG der Auffassung, dass Feststellungsverfahren nach §
180 Abs. 5 Nr. 1 AO durchzuführen seien; es hob die negativen
Feststellungen auf. Die Revision der GbR 1 und der GbR 2 wendet
sich nur noch gegen die Höhe der vom FG in diesen
Feststellungsverfahren zugrunde gelegten Einkünfte der C.
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2. Nicht mehr Gegenstand des
Revisionsverfahrens sind die in der Einspruchsentscheidung
erfolgten Gewinnfeststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO für die Streitjahre. Diese - von den negativen
Feststellungen zu trennenden - eigenständigen Verwaltungsakte
hat das FG aufgehoben. Insoweit haben die GbR 1 und die GbR 2 das
FG-Urteil mit ihrer Revision nicht mehr angegriffen. Ebenso hat das
FA insoweit gegen das FG-Urteil keine Revision eingelegt.
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II. Die Revision ist auch für das
Streitjahr 2012 zulässig, obwohl die GbR 1 und die GbR 2 die
Feststellung höherer nach dem DBA steuerfreier
Progressionseinkünfte beantragen (laut Antrag: ... EUR), als
das FG in der angefochtenen Entscheidung (laut FG-Urteil: ... EUR)
festgestellt hat. Die GbR 1 und die GbR 2 sind gleichwohl formell
beschwert, weil sie durch das angefochtene FG-Urteil nicht das
zugesprochen erhalten haben, was sie vor dem FG beantragt hatten
(vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, vor
§§ 115 bis 134 FGO Rz 17a).
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III. Das FG-Urteil ist aufzuheben, soweit es
die Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für 2011
und 2012 betrifft. Denn die tatsächlichen Feststellungen des
FG tragen nicht dessen Entscheidung, wonach die C für Zwecke
der Berechnung der nach dem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte verpflichtet gewesen sei, den Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu
ermitteln.
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Das FG ist zwar zu Recht (stillschweigend) von
der Zulässigkeit der Klage auch für das Streitjahr 2012
ausgegangen (dazu 1.). Ebenso hat es in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass die C nach dem DBA
steuerfreie Progressionseinkünfte i.S. des § 180 Abs. 5
Nr. 1 AO erzielt hat (dazu 2.). Zutreffend liegt dem FG-Urteil auch
die Überlegung zugrunde, dass die C als ausländische
Personengesellschaft berechtigt wäre, ein nach § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht
auszuüben (dazu 3.). Die bisherigen tatsächlichen
Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, für
Zwecke der Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte stehe der C dieses
Gewinnermittlungswahlrecht nicht mehr zu (dazu 4.).
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1. Die Klagen sind zulässig, insbesondere
liegt auch für das Streitjahr 2012 eine Beschwer i.S. des
§ 40 Abs. 2 FGO vor.
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Lehnt das FA es ab, das gesetzlich vorgesehene
Feststellungsverfahren - hier das Verfahren nach § 180 Abs. 5
Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO - durchzuführen,
kann allein schon durch diese Ablehnung eine Rechtsverletzung
gegeben sein. Daher ist es unerheblich, dass mit der Klage für
2012 die Erhöhung der nach dem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte begehrt wurde.
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2. Im Streitfall sind nach dem DBA
steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte
gegeben.
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Die DBA-rechtliche Einordnung der von der C
erzielten Einkünfte beurteilt sich nach dem DBA-LUX 1958; das
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012,
1403) - DBA-LUX 2012 - greift hingegen erst für
Steuersachverhalte ein, die ab dem 01.01.2014 verwirklicht werden
(vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 DBA-LUX 2012). Danach sind im
Streitfall Unternehmensgewinne (gewerbliche Einkünfte) nach
Art. 5 Abs. 1 DBA-LUX 1958 gegeben, für welche Luxemburg das
Besteuerungsrecht zusteht. In der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) unterliegen diese Einkünfte gemäß
Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA-LUX 1958 (vgl. auch § 32b Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 EStG) dem Progressionsvorbehalt. Da dies zwischen den
Beteiligten nicht mehr in Streit steht, sieht der erkennende Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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3. Ein ggf. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG
bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht wäre - entgegen der
Meinung der Prozessbevollmächtigten der GbR 2 - von der C als
eigenständigem Gewinnermittlungssubjekt selbst, nicht von
ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.
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Das DBA-LUX 1958 bestimmt nicht, wie
Deutschland als Wohnsitzstaat die Einkünfte für Zwecke
des Progressionsvorbehalts zu ermitteln hat. Diese Frage
beantwortet deshalb das innerstaatliche Recht (vgl. BFH-Urteil vom
13.09.1989 - I R 117/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57 = SIS 90 06 55, unter II.3.; Siegers in Wassermeyer Luxemburg, Stand Januar
1998, Art. 20 Rz 89); mithin ist § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG
anwendbar.
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Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG dürfen
Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (nur dann)
ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen und
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und auch
(freiwillig) keine Bücher führen und keine
Abschlüsse machen.
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a) Der Einwand des FA, dass im Rahmen des
Revisionsverfahrens die Frage, wer
„Steuerpflichtiger“ i.S. des § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG und damit Adressat dieser Norm sei, nicht mehr
geprüft werden könne, greift nicht durch. Die Zulassung
der Revision eröffnet das Rechtsmittel der Revision in vollem
Umfang, ist also nicht auf den Zulassungsgrund beschränkt
(vgl. BFH-Urteil vom 02.03.2006 - II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509 =
SIS 06 30 93, unter II.1.).
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b) Die C ist als „fiktive“
Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG zu behandeln.
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aa) Die Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der (inländischen) Gesellschafter einer
inländischen Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG richtet sich nach den §§ 4 ff. EStG. Dabei ist
nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die
Personengesellschaft das Subjekt der Gewinnermittlung (z.B.
BFH-Urteile vom 21.10.2015 - IV R 43/12, BFHE 252, 193, BStBl II
2016, 517 = SIS 16 05 74, Rz 26; vom 19.01.2017 - IV R 10/14, BFHE
256, 507, BStBl II 2017, 466 = SIS 17 06 27, Rz 16; vom 07.06.2016
- VIII R 23/14 = SIS 16 23 33, Rz 33), obwohl sie nicht das Subjekt
der Einkommensteuer ist. Der Personengesellschaft kommt u.a.
insoweit partielle Steuerrechtsfähigkeit zu. Dies bedeutet,
dass im Grundsatz die Personengesellschaft (nicht deren
Gesellschafter) Adressatin der Gewinnermittlungsvorschriften ist.
Die Personengesellschaft ist daher auch die
„Steuerpflichtige“ i.S. des § 4 Abs. 3 Satz
1 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2016 - VIII R 23/14 = SIS 16 23 33, Rz 33, zu § 7g Abs. 6 EStG a.F.). Sie hat das
Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG
auszuüben und verdrängt insoweit die Gesellschafter.
Danach ist der Gewinn der Mitunternehmerschaft - ausgehend von der
Gewinnermittlungsmethode der Personengesellschaft - einheitlich
entweder nach Bilanzierungs- oder nach
Überschussgrundsätzen zu ermitteln. Die Gesellschafter
können keine davon abweichende Gewinnermittlungsmethode
wählen.
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30
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bb) Nichts anderes gilt für
ausländische Personengesellschaften, sofern Deutschland - wie
im Streitfall - die ausländische Personengesellschaft (hier:
C) als Mitunternehmerschaft ansieht (sog. Typenvergleich), diese
(im Inland nach einem DBA steuerfreie) gewerbliche Einkünfte
erzielt und an ihr inländische Gesellschafter beteiligt
sind.
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Nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist eine
gesonderte und einheitliche Feststellung (entsprechend § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) auch vorzunehmen, soweit - wie
hier - die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen
Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten
Personen von Bedeutung sind. Die Beteiligung an einer im Ausland
ansässigen, als Mitunternehmerschaft zu beurteilenden
gewerblich tätigen Gesellschaft führt bei den
inländischen Gesellschaftern zu Einkünften
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom
04.04.2007 - I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521 = SIS 07 19 19, unter III.2.a). Danach ist es folgerichtig, in dieser
Situation auch die ausländische Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) als Gewinnermittlungssubjekt anzusehen.
Hiervon geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus
(vgl. dazu jüngst z.B. BFH-Urteile vom 10.12.2014 - I R 3/13 =
SIS 15 07 80, Rz 6; in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz 52). Die ausländische Personengesellschaft wird
für Zwecke der Ermittlung der nach einem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte wie eine inländische
Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) behandelt; sie ist
insoweit „fiktive“ Adressatin des § 4 Abs.
3 Satz 1 EStG. Allerdings scheidet für ausländische
Personengesellschaften eine Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1
EStG aus, weil diese Norm mit ihrer Bezugnahme auf die
„handelsrechtlichen Grundsätze[n]
ordnungsmäßiger Buchführung“ das deutsche
Handelsrecht meint (BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57
= SIS 90 06 55, unter II.5.a). Ausländische Abschlüsse
können diesen Anforderungen von vornherein nicht entsprechen.
Der anteilige Gewinn der inländischen Gesellschafter ist daher
entweder nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG zu
ermitteln (vgl. Wassermeyer/Kempermann in: Wassermeyer/Richter/
Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht,
2. Aufl., Kap. 2 Rz 2.48). Diese Vorschriften richten sich an die
ausländische Personengesellschaft, nicht an die
inländischen Gesellschafter. Die inländischen
Gesellschafter können keine von der Gewinnermittlungsmethode
der ausländischen Personengesellschaft abweichende Methode
wählen.
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c) Die hiergegen vom
Prozessbevollmächtigten der GbR 2 - schriftsätzlich und
in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2021 - umfassend
geltend gemachten Einwände sind nicht durchgreifend.
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aa) Das Hauptargument der GbR 2 besteht darin,
dass eine ausländische Personengesellschaft mit
ausschließlich ausländischen
Betriebsstätteneinkünften nach dem Territorialprinzip
nicht Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sein
könne, weil sie keinen legitimierenden Anknüpfungspunkt
(„genuine link“) im Inland aufweise.
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bb) Diesem Argument kann sich der Senat nicht
anschließen, weil auch in einem solchen Fall „die
Gewinnanteile“ der inländischen Gesellschafter (bei
doppelstöckigen Strukturen im Ergebnis die der
inländischen Obergesellschafter) zu ermitteln sind. Es greift
- wie oben dargestellt - § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein.
Auch bei ausschließlich ausländischen
Betriebsstätteneinkünften ist die ausländische
Personengesellschaft für Zwecke der Ermittlung der
steuerfreien Progressionseinkünfte der inländischen
Gesellschafter wie eine inländische Mitunternehmerschaft zu
behandeln und muss insoweit als „fiktive“
Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG angesehen
werden.
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cc) Der aus Sicht der GbR 2 fehlende
„genuine link“ sind die inländischen
Gesellschafter, deren „Gewinnanteile“ - bei
Steuerfreiheit nach einem DBA - für Zwecke des
Progressionsvorbehalts gesondert und einheitlich festzustellen und
für diese Zwecke zu ermitteln sind. Sie bilden den
Anknüpfungspunkt dafür, die ausländische
Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt anzusehen. Damit
wird - entgegen der Auffassung der GbR 2 - nicht gegen die
partielle Steuerrechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) der
ausländischen Personengesellschaft verstoßen. Die
partielle Steuerrechtsfähigkeit der Personengesellschaft
umfasst u.a. die Fähigkeit, Gewinnermittlungssubjekt zu sein.
Dieser Gesichtspunkt wird sowohl bei inländischen als auch bei
ausländischen Personengesellschaften beachtet.
Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist aber die
Eigenschaft, als Subjekt einer Steuer unterworfen zu sein. Bei
Personengesellschaften ist dies infolge des Transparenzprinzips der
Gesellschafter. Danach müssen sich die inländischen
Gesellschafter das Handeln der geschäftsführungsbefugten
Personen zurechnen lassen (gleicher Ansicht Wacker in Lüdicke,
Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerrecht, S. 96). Der
Inlandsbezug der Gesellschafter rechtfertigt es, innerstaatliches
Recht auf ausländische Vorgänge anzuwenden (vgl.
Wernsmann in HHSp, § 4 AO Rz 226 f.).
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4. Die bisherigen Feststellungen des FG
rechtfertigen aber nicht dessen Entscheidung, der C stehe für
Zwecke der Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte das Gewinnermittlungswahlrecht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr zu.
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Auch ausländische gesetzliche
Vorschriften, die eine Buchführungs- und Abschlusspflicht
begründen, können in der im Streitfall vorliegenden
Fallkonstellation das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließen (dazu a). Das
Eingreifen der Sperrwirkung setzt voraus, dass die
ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als auch
eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren (dazu b).
Es ist aber nicht erforderlich, dass die ausländischen
gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und
informationsgleich sind (dazu c). Besteht für die
ausländische Personengesellschaft keine Sperrwirkung aufgrund
einer gesetzlichen (ausländischen) Buchführungs- und
Abschlusspflicht, steht es ihr frei, ihr Wahlrecht entsprechend den
inländischen Regeln auszuüben (dazu d). Diese
Grundsätze hat das FG nicht beachtet (dazu e).
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a) Das Gewinnermittlungswahlrecht steht nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur solchen Steuerpflichtigen
(Gewinnermittlungssubjekten) zu, die nicht aufgrund gesetzlicher
Vorschriften Bücher führen und regelmäßig
Abschlüsse machen. Das Bestehen einer gesetzlichen
Buchführungs- und Abschlusspflicht sperrt daher die
Möglichkeit der Einnahmen-Überschussrechnung. Derartige
Pflichten können sich aus außersteuerrechtlichen (vgl.
§ 140 AO) und steuerrechtlichen Vorschriften (§ 141 AO)
ergeben. Die wichtigsten außersteuerrechtlichen
Buchführungs- und Abschlusspflichten normieren die
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs - HGB - (Kanzler in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 4 EStG Rz 544). Nach
Auffassung des erkennenden Senats sind aber in der im Streitfall
vorliegenden Fallkonstellation auch ausländische gesetzliche
Vorschriften, die eine Buchführungs- und Abschlusspflicht
begründen, im Grundsatz geeignet, das (materielle)
Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG
auszuschließen. Denn auch solche Vorschriften sind
„gesetzliche Vorschriften“ im Sinne dieser
Norm.
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aa) Ob eine ausländische
Buchführungs- und Abschlusspflicht als solche zum Ausschluss
des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG führen kann,
hat der BFH - jedenfalls in einer Urteilssache - noch nicht tragend
entschieden (vgl. auch Pfirrmann, BFH/PR 2019, 163, 164).
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Entschieden ist bisher, dass die
Einnahmen-Überschussrechnung für den inländischen
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft
ausgeschlossen ist, wenn die ausländische Personengesellschaft
im Ausland tatsächlich Bücher führt und
Abschlüsse aufstellt (BFH-Urteile in BFHE 246, 404, BStBl II
2015, 141 = SIS 14 28 36, Rz 12 ff.; vom 10.12.2014 - I R 3/13 =
SIS 15 07 80, Rz 6). In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden
Sachverhalten haben die ausländischen Personengesellschaften
ihren Gewinn (ausschließlich) mittels Bilanzen
(Jahresabschlüssen) ermittelt, während der
inländische Gesellschafter seinen Gewinn durch
Einnahmen-Überschussrechnungen ermitteln wollte. Dies hat der
BFH für den inländischen Gesellschafter mit Blick auf den
Grundsatz der Einheitlichkeit der Gewinnermittlung für die
Personengesellschaft abgelehnt. Der erkennende Senat hat diese
Entscheidungen dahin verstanden, dass die
Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen ist, wenn die
ausländische Personengesellschaft im Ausland tatsächlich
Bücher führt und Abschlüsse aufstellt, und zwar
unabhängig davon, ob dies freiwillig oder aufgrund einer
ausländischen Rechtspflicht geschieht (BFH-Urteil in BFHE 257,
35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz 68).
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Zudem ist höchstrichterlich bereits
entschieden, dass „andere Gesetze“ i.S. des
§ 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können
(BFH-Urteil vom 14.11.2018 - I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II
2019, 390 = SIS 19 04 01, Rz 13 ff.). Damit werden
ausländische Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten,
soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu
inländischen Pflichten. In dem Beschluss vom 15.10.2015 - I B
93/15 (BFHE 251, 309, BStBl II 2016, 66 = SIS 15 26 65, Rz 10) hat
der BFH darüber hinaus - allerdings nicht tragend -
ausgeführt, dass „eine ausländische
Buchführungspflicht ebenso wie eine tatsächliche
(freiwillige) Buchführung jedenfalls das Wahlrecht zur
Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
ausschließt“.
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bb) Die Finanzverwaltung ist der Auffassung,
dass eine ausländische Buchführungs- und Abschlusspflicht
das Gewinnermittlungswahlrecht sperrt (Amtliches
Einkommensteuer-Handbuch 2019, H 4.5 (1) „Wahl der
Gewinnermittlungsart“).
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cc) Das Fachschrifttum ist geteilter
Auffassung. Nach wohl (inzwischen) überwiegender Meinung sind
ausländische Buchführungs- und Abschlusspflichten
geeignet, die Einnahmen-Überschussrechnung zu sperren (z.B.
Schmidt/ Wacker, EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 401; derselbe in
Lüdicke, Aktuelle Problemfelder im Internationalen
Steuerrecht, S. 97; HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 512; Baranowski,
DB 1992, 240; Wachter, FR 2006, 393, 399; Stahl/Mann, FR 2013, 286,
293; Gosch, BFH/PR 2015, 1, 2; derselbe, BFH/PR 2016, 49, 50;
Drüen, IStR 2019, 833; derselbe, IStR 2020, 263; Neumann-Tomm,
IStR 2020, 260). Nach anderer Meinung schließen
ausländische Buchführungs- und Abschlusspflichten das
Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht
aus (Schmidt/Heinz, GmbHR 2008, 581, 584 f.; Hennrichs, DStR 2015,
1420, 1423; Rohde, Steuerrecht kurzgefaßt 2015, 320, 321;
Schmidt/Renger, IStR 2015, 253, 255; Müller, BB 2015, 2327,
2329). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, dass
es sich bei den „gesetzliche[n] Vorschriften“
i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG nur um Pflichten aus dem
nationalen Rechtskreis handeln könne (z.B. Schmidt/Heinz,
GmbHR 2008, 581, 584).
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dd) Der erkennende Senat ist - anders als die
GbR 1 und die GbR 2 - der Auffassung, dass auch ausländische
gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflichten zum
Ausschluss der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs.
3 Satz 1 EStG führen können.
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Die gegenteilige Ansicht kann sich nicht auf
den Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG stützen. Die in
dieser Norm verwendete Formulierung („gesetzlicher
Vorschriften“) beschränkt sich - ebenso wie
diejenige in § 4 AO („Gesetz ist jede
Rechtsnorm“) - nicht nur auf inländische
Rechtsnormen. Der Wortlaut ist danach offen und lässt eine
Erstreckung auf ausländische Buchführungs- und
Abschlusspflichten zu.
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Etwas anderes lässt sich auch nicht aus
den Formulierungen in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
(„gesetzlicher Vorschriften“) und in § 140
AO („anderen Gesetzen“) entnehmen, die mit der
in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG verwendeten („gesetzlicher
Vorschriften“) vergleichbar sind (anderer Ansicht
Schmidt/Heinz, GmbHR 2008, 581, 584). Denn § 4 Abs. 3 Satz 1
EStG nimmt anders als § 5 Abs. 1 EStG nicht auf das deutsche
Handelsrecht Bezug (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 340, BStBl II
1990, 57 = SIS 90 06 55, unter II.5.a) und § 140 AO erfasst
gerade auch ausländische Buchführungspflichten
(BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390 = SIS 19 04 01).
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Ebenso fordert der Zweck des § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG keine andere Auslegung. Die
Einnahmen-Überschussrechnung stellt gegenüber dem
Betriebsvermögensvergleich eine vereinfachte Art der
Gewinnermittlung dar (z.B. BFH-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 4/04,
BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 = SIS 06 02 11, unter II.1.). Sie
bezweckt (weiterhin), die Gewinnermittlung durch Verzicht auf die
Buchführung zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. II/481, S. 75 f.;
vgl. auch HHR/ Kanzler, § 4 EStG Rz 506), auch wenn dieser
Zweck im Laufe der Jahre durch zahlreiche Ausnahmen vom Zu- und
Abflussprinzip (vgl. § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG)
zurückgedrängt wurde (vgl. HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz
506). Werden jedoch Bücher geführt oder Bilanzen
aufgestellt, lässt sich dieser Vereinfachungszweck nicht mehr
erreichen (vgl. Wachter, FR 2006, 393, 399). Was Grundlage für
das Führen von Büchern oder die Aufstellung von
Abschlüssen (Bilanzen) ist, hat insoweit keine Bedeutung.
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b) Für das Eingreifen der Sperrwirkung
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG kommt es jedoch darauf an, dass
die ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als
auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren (dazu
aa). Diese Pflichten hat das FG als Tatsachengericht zu ermitteln
(dazu bb).
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aa) Die Buchführungspflicht muss - wie
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG voraussetzt - mit einer
Abschlusserstellungspflicht einhergehen. Das Bestehen einer
bloßen (ggf. auch laufenden) Buchführungspflicht nach
ausländischem Recht reicht daher nicht aus (gleicher Ansicht
Neumann-Tomm, IStR 2020, 260, 263). Zudem sind bloße
(branchenspezifische) ausländische Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten, die keine laufende
Buchführungspflicht begründen, nicht geeignet, das
Wahlrecht auszuschließen, auch wenn sie über § 140
AO zu inländischen Pflichten werden. Denn dieses
Verständnis gilt auch für den reinen Inlandsfall (ebenso
z.B. FG Nürnberg, Urteil vom 22.06.1992 - V 166/88, EFG 1992,
705, zu § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung;
HHR/Kanzler, § 4 EStG Rz 544; Drüen, IStR 2019, 833, 839
f.). Es ist eine laufende Buchführungspflicht erforderlich,
mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht muss
darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den
Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur
Aufstellung einer Bilanz beinhalten. Deshalb muss auch die
ausländische Bilanz - vergleichbar § 242 Abs. 1 HGB - das
Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts
stichtagsbezogen darstellen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist
eine bilanzielle Grundlage gegeben, die für den
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG nutzbar
ist.
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bb) Ob das ausländische Recht diesen
Anforderungen genügt, hat das FG als Tatsachengericht
festzustellen. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das
maßgebende ausländische Recht gemäß §
155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von
Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht
ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz
60, m.w.N.). Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des
ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht
grundsätzlich bindend (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO).
Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu
behandeln (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456 =
SIS 17 06 28, Rz 61, m.w.N.). Fehlen jedoch die erforderlichen
Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht,
liegt ein materieller Mangel vor. Ebenso entfällt die
Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf
einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde
Materie beruhen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 35, BStBl II 2017,
456 = SIS 17 06 28, Rz 61, m.w.N.).
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c) Entgegen der Auffassung der GbR 1 und der
GbR 2 ist es - soweit die Frage des Wahlrechtsausschlusses in Rede
steht - nicht erforderlich, dass die ausländischen
gesetzlichen Pflichten mit denen nach deutschem Recht funktions-
und informationsgleich sind. Die Sperrwirkung setzt nicht voraus,
dass der sich nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften
ergebende Gewinn aus den ausländischen Büchern und dem
ausländischen Abschluss (Bilanz) ohne nennenswerte
Umrechnungen entnommen werden kann.
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aa) Im Fachschrifttum ist das Meinungsbild
hierzu kontrovers.
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Zum Teil wird für den Ausschluss des
Wahlrechts verlangt, dass die ausländischen
Gewinnermittlungsregeln (qualitativ) weitgehend den deutschen
entsprechen; die ausländischen gesetzlichen Vorschriften
müssten mit den deutschen funktions- und informationsgleich
sein (Drüen, IStR 2019, 833, 840; derselbe, IStR 2020, 263,
266 f.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 4 Rz 371; ähnlich
BeckOK EStG/Weitemeyer/Rehr, 9. Ed. [01.01.2021], EStG § 4 Rn.
1545a). Hierfür sei erforderlich, dass die ausländische
Buchführungs- und Abschlusspflicht ohne nennenswerte
Überleitung zum Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG
führe (Drüen, IStR 2019, 833, 841, 845). Das FG als
Tatsacheninstanz habe diese qualitative Vergleichbarkeit von Amts
wegen zu ermitteln (Drüen, IStR 2019, 833, 841, Fußnoten
124, 125; derselbe, IStR 2020, 263, 267).
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Andere Autoren bejahen hingegen die
Sperrwirkung unabhängig davon, welche
„materielle“ Qualität die
Bilanzierungsvorgaben nach ausländischem Recht aufweisen (z.B.
Gosch, BFH/PR 2015, 1, 2; Neumann-Tomm, IStR 2020, 260, 262 f.; so
wohl bereits Wachter, FR 2006, 393, 399; vgl. auch Strecker, Der
AO-Steuer-Berater - AO-StB - 2019, 170).
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bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats
müssen die ausländischen gesetzlichen Vorschriften nur
die unter B.III.4.b aa dargestellten Anforderungen erfüllen;
sie müssen aber nicht mit den deutschen Gesetzen funktions-
und informationsgleich sein. Entspricht der ausländische
Abschluss nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht
(§ 4 Abs. 1 EStG), ist eine entsprechende
Überleitungsrechnung vorzunehmen.
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Es besteht kein Bedürfnis, ein derartiges
qualitatives Merkmal für die ausländischen Bücher
und Abschlüsse in den § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG
hineinzulesen, weil dem deutschen Bilanzrecht das Erfordernis einer
Überleitungsrechnung nicht fremd ist. Selbst der nach
deutschem Handelsrecht aufgestellte Jahresabschluss (§§
238 ff. HGB) ist den steuerrechtlichen Vorschriften anzupassen
(vgl. § 60 Abs. 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung); der Steuerpflichtige
kann, muss hierfür aber keine Steuerbilanz aufstellen (HHR/
Pflüger, § 25 EStG Rz 45). Ebenso schreibt § 146
Abs. 2 Satz 4 AO für den darin geregelten Fall einer nach
ausländischem Recht zur Buchführung verpflichteten
ausländischen Betriebsstätte eine
Überleitungsrechnung vor (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.1996 - I R
43/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128 = SIS 96 18 45, unter
II.4.a); die ausländischen Buchführungsergebnisse
müssen in die inländische Buchführung
übernommen (§ 146 Abs. 2 Satz 3 AO) und an die deutschen
steuerrechtlichen Vorschriften angepasst werden
(Überleitungsrechnung nach § 146 Abs. 2 Satz 4 AO). Wie
bereits ausgeführt, sind auch die von der deutschen Steuer
auszunehmenden Einkünfte nach deutschem Recht zu ermitteln
(dazu oben B.III.3.). Entspricht der ausländische Abschluss
nicht der Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht (§ 4
Abs. 1 EStG), sind entsprechende Anpassungen durch eine
Überleitungsrechnung vorzunehmen (vgl. Wacker in Lüdicke,
Aktuelle Problemfelder im Internationalen Steuerrecht, S. 97). Die
im ausländischen Recht gründende Buchführungs- und
Abschlusspflicht führt daher zu einem Wahlrechtsausschluss,
nicht aber dazu, dass das nach ausländischem Recht ermittelte
Ergebnis ungeprüft der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt
werden kann. Im Übrigen liegt auch dem BFH-Urteil in BFHE 246,
404, BStBl II 2015, 141 = SIS 14 28 36 (Rz 13), wonach der
Wahlrechtsausschluss aus dem tatsächlichen Führen von
Büchern und Erstellen von Abschlüssen nach
ausländischem Recht folgt, die Auffassung zugrunde, dass die
Progressionseinkünfte nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln
sind.
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57
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Außerdem ist bei einem Inlandsfall
für ein Gewinnermittlungssubjekt, das nicht gesetzlich
buchführungs- und abschlusspflichtig ist, der
Betriebsvermögensvergleich nicht schon dann ausgeschlossen,
wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist (vgl.
BFH-Urteil vom 26.11.1964 - IV 147/64, HFR 1966, 113). Ggf. ist der
Gewinn im Schätzungswege durch Betriebsvermögensvergleich
zu ermitteln (vgl. HHR/Kanzler, vor §§ 4 bis 7 EStG Rz
15). Trifft der nicht buchführungs- und abschlusspflichtige
Steuerpflichtige (das Gewinnermittlungssubjekt) keine Wahl, so ist
der Gewinn ebenfalls durch Betriebsvermögensvergleich zu
ermitteln (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - IV R 57/07, BFHE 224, 513,
BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter II.2.a). Auch in solchen
Fällen können daher ggf. umfangreiche Anpassungen
notwendig werden.
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cc) Soweit rechtsstaatliche Bedenken deshalb
erhoben werden, weil ausländische - nicht dem deutschen
Grundgesetz und der Kontrolle des deutschen Gesetzgebers
unterliegende - Rechtsnormen materiell-rechtliche Auswirkungen
haben, lässt sich diesen - wie bei § 140 AO - ggf. mit
einer entsprechenden Anwendung des kollisionsrechtlichen ordre
public-Vorbehaltes begegnen, dem zufolge eine Rechtsnorm eines
anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn sie zu einem Ergebnis
führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen
deutschen Rechts - insbesondere mit den Grundrechten - nicht
vereinbar ist (BFH-Urteil in BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390 =
SIS 19 04 01, Rz 17; Strecker, AO-StB 2019, 170, 171).
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d) Besteht für eine ausländische
Personengesellschaft keine Sperrwirkung aufgrund einer gesetzlichen
(ausländischen) Buchführungs- und Abschlusspflicht, steht
es ihr frei, in der im
Streitfall vorliegenden Fallkonstellation das Wahlrecht
als
„fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG auszuüben.
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60
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Dabei sind die Regeln (entsprechend) zu
befolgen, die auch für den reinen Inlandsfall gelten. Danach
ist für die Ausübung des Wahlrechts die tatsächliche
Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich (z.B. BFH-Urteil
vom 02.06.2016 - IV R 39/13, BFHE 254, 118, BStBl II 2017, 154 =
SIS 16 19 24, Rz 19, m.w.N.). Das Gewinnermittlungssubjekt hat sein
Wahlrecht ausgeübt, indem es die
Einnahmen-Überschussrechnung oder den
Betriebsvermögensvergleich fertiggestellt hat und diese
Gewinnermittlung als endgültig ansieht. Alleine durch die
Einrichtung einer Buchführung wird das Wahlrecht noch nicht
zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt. Das
Wahlrecht zugunsten dieser Gewinnermittlung kann nämlich nicht
vor Erstellung eines Abschlusses nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
endgültig getroffen werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513,
BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter II.3.b). Als
Beweisanzeichen hierfür kann u.a. die Tatsache gewertet
werden, dass es jene - z.B. durch die Übersendung an das
Finanzamt - in den Rechtsverkehr gibt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 254,
118, BStBl II 2017, 154 = SIS 16 19 24, Rz 19, m.w.N.). An die
solchermaßen ausgeübte Wahl ist die Personengesellschaft
gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 - VIII R 74/05, BFHE 223,
261, BStBl II 2009, 238 = SIS 09 00 52, unter II.B.b, m.w.N.).
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61
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Dies bedeutet: Führt die
Personengesellschaft tatsächlich Bücher im Ausland und
stellt sie dort tatsächlich einen Abschluss nach
ausländischem Recht auf, ohne auch eine
Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, ist das Wahlrecht
zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt.
Solche Sachverhalte lagen den BFH-Urteilen in BFHE 246, 404, BStBl
II 2015, 141 = SIS 14 28 36 und vom 10.12.2014 - I R 3/13 = SIS 15 07 80 zugrunde. Will die ausländische Personengesellschaft
für Zwecke der Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien
Progressionseinkünfte hingegen die
Einnahmen-Überschussrechnung wählen, muss das Wahlrecht
entsprechend ausgeübt werden, bevor im In– oder Ausland
eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
erfolgt. Als starkes Beweisanzeichen hierfür kann der Umstand
gewertet werden, dass bei dem inländischen Finanzamt eine
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingereicht wird, bevor
der ausländischen Steuerverwaltung ggf. eine Gewinnermittlung
durch Betriebsvermögensvergleich zugeleitet worden ist.
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e) Diesen Grundsätzen entspricht das
FG-Urteil nicht.
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aa) Das FG ist zwar (stillschweigend)
zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Buchführungs-
sowie Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht der C nur aus
luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften ergeben kann. Die C
unterlag keiner inländischen Buchführungs- und
Abschlusspflicht. Zwar ist nach den §§ 238 ff. HGB jeder
Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und
Abschlüsse aufzustellen. Personenhandelsgesellschaften in Form
der OHG und KG gelten als Kaufmann (§ 6 Abs. 1 HGB). Auch eine
Gesellschaft ausländischen Rechts kann unter § 6 Abs. 1
HGB fallen (Störk/Lewe in Beck Bil-Komm., 12. Aufl., §
238 HGB Rz 47). Allerdings können die §§ 238 ff. HGB
für eine ausländische Personengesellschaft allenfalls
dann eingreifen, wenn sie entweder ihren Verwaltungssitz im Inland
hat (vgl. MüKoBilR/Graf, § 238 HGB Rz 10 ff.) oder
über eine inländische Zweigniederlassung verfügt
(MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl., § 13d Rz 18). Beides ist -
soweit ersichtlich - im Streitfall nicht gegeben.
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bb) Das FG-Urteil enthält aber
widersprüchliche Aussagen zu der (auch)
entscheidungserheblichen Frage, ob ausländische gesetzliche
Buchführungs- und Abschlusspflichten das Wahlrecht nach §
4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließen. Das FG führt
einerseits aus, dass diese Frage nicht zu entscheiden sei, weil die
C tatsächlich in Luxemburg ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt habe. Andererseits
heißt es in dem Urteil aber, dass die ausländische
Bilanzierungspflicht Sperrwirkung hinsichtlich des Wahlrechts nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG entfalte.
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cc) Die Frage nach der Buchführungs- und
Abschlusspflicht ist nicht deshalb unerheblich, weil das FG seine
Entscheidung, soweit die tatsächliche Handhabung der
Gewinnermittlung durch die C betroffen ist, auch auf die objektive
Feststellungslast gestützt hat.
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Das FG hat zwar ausgeführt, dass der
Aufklärungsmangel hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge der
von der C erstellten Gewinnermittlungen
(Einnahmen-Überschussrechnung und
Betriebsvermögensvergleich) zu Lasten der beweisbelasteten
Klägerinnen gehe. Nach dieser Beurteilung des FG wäre der
Betriebsvermögensvergleich als die maßgebliche
Gewinnermittlung anzusehen. Insoweit fehlt jedoch die
nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den
tatsächlichen Feststellungen. Es liegt daher entweder ein
Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der
Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht zu
beachten ist, oder ein gleichermaßen beachtlicher
Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO (z.B.
BFH-Urteil vom 12.04.2007 - VI R
36/04, BFH/NV 2007, 1851, unter
II.2.b).
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(1) Die GbR 1 und die GbR 2 haben - ginge man
von einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO aus - diesen
Verfahrensfehler ordnungsgemäß in ihrer
Revisionsbegründung dargelegt (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. b FGO).
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(2) Das FG hat seine Feststellungen und
Würdigung, soweit die zeitliche Reihenfolge der beiden
Gewinnermittlungen betroffen ist, insbesondere auf die Aussage des
Zeugen Z gestützt. Dieser wurde als Zeuge zu dem Thema
vernommen, wer dem Prozessbevollmächtigten aufgrund welcher
Erkenntnisse die Daten auf S. 4 des Schriftsatzes vom 29.08.2017
zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanzen und der
Einnahmen-Überschussrechnungen mitgeteilt habe. Die
Würdigung dieser Zeugenaussage durch das FG genügt nicht
dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung (vgl.
Lange in HHSp, § 96 FGO Rz 213). Insoweit heißt es in
dem FG-Urteil lediglich, soweit vorgetragen worden sei, die
benannten Erstellungsdaten seien den Klägerinnen bzw. dem
Zeugen so übermittelt worden, sei die Aussage wenig
verlässlich. Die Gründe dafür, dass diese Aussage
wenig verlässlich gewesen sein soll, werden im Urteil nicht
dargestellt.
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(3) Es ist auch nicht erkennbar - soweit es
hierauf im zweiten Rechtsgang ankommen sollte -, weshalb sich nach
Auffassung des FG die zeitliche Reihenfolge der Erstellung der
Gewinnermittlungen (Einnahmen-Überschussrechnung,
Betriebsvermögensvergleich) nicht mehr aufklären
ließ. Ein starkes Beweisanzeichen für die
Wahlrechtsausübung ist - wie dargelegt - die Einreichung der
Gewinnermittlung bei den Steuerbehörden. Diese Zeitpunkte
dürften sich im allgemeinen ermitteln lassen.
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IV. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Die im FG-Urteil enthaltenen Feststellungen
liefern dem erkennenden Senat keine ausreichende
Tatsachengrundlage, um den Streitfall abschließend beurteilen
zu können.
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1. Soweit die Frage der Buchführungs- und
Abschlusspflicht nach luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften
betroffen ist, soll die C nach den Feststellungen des FG
verpflichtet gewesen sein, nach luxemburgischem Aufsichtsrecht
jährlich eine Bilanz zu erstellen. Außerdem habe sich -
so das FG - aus mehreren Stellen des Gesellschaftsvertrages der C
ergeben, dass für die Gesellschafter das Führen von
Büchern und die Erstellung einer Bilanz außer Frage
gestanden habe. Das spricht dafür, dass die C tatsächlich
Bücher geführt und Abschlüsse (Bilanzen) erstellt
hat, und legt den Schluss nahe, dass sie hierzu aufgrund
luxemburgischer gesetzlicher Vorschriften auch verpflichtet war.
Gleichwohl enthält das FG-Urteil keine eigenen Feststellungen
dazu, nach welchen gesetzlichen luxemburgischen Vorschriften die C
zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet gewesen
sein soll. Es fehlt eine - wenn auch nur kurze - Darstellung zum
entscheidungserheblichen luxemburgischen Recht, welche den
erkennenden Senat binden könnte.
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Das FG wird daher zu ermitteln haben, ob die C
nach luxemburgischen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet war,
Bücher zu führen und Abschlüsse (Bilanzen) zu
erstellen, die das Vermögen und die Schulden der C bilanziell
in beiden Streitjahren darstellen. Im Streitfall bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass solche gesetzliche Pflichten
bestanden haben. Bei Bejahung dieser Frage ist die Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Überschussrechnung gesperrt. Der Gewinn ist
dann durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §
4 Abs. 1 EStG nach den innerstaatlichen Vorschriften zu
ermitteln.
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2. Sollte die vorbezeichnete Frage zu
verneinen sein, wird das FG (nochmals) der Frage nachzugehen haben,
ob die C bereits vor Einreichung der
Einnahmen-Überschussrechnung die nach luxemburgischen Vorgaben (dann freiwillig)
erstellten Abschlüsse (Bilanzen) fertiggestellt und als
endgültig angesehen hat. Ein starkes Beweisanzeichen für
die Wahlrechtsausübung ist die Übersendung der
Gewinnermittlung an die Steuerbehörden.
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V. Die Entscheidung erfolgt aufgrund
mündlicher Verhandlung und im allseitigen Einverständnis
der mitwirkenden Richter in einer Beratung und Abstimmung im Rahmen
einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer Entscheidung
aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R
35/19 = SIS 21 06 74, zur amtlichen Veröffentlichung
vorgesehen).
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VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der
Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten
des Verfahrens übertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom
17.11.2011 - IV R 2/09 = SIS 12 19 04, Rz 50).
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