Promotionsberater, Gewerbetreibender, Wechsel zum Bestandsvergleich: 1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit. - 2. Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden. - Urt.; BFH 8.10.2008, VIII R 74/05; SIS 09 00 52
I. Streitig ist, ob die Tätigkeit des
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten
(Kläger) als Promotionsberater wissenschaftlich und damit
freiberuflich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ist und ob der Kläger im Falle
der Gewerblichkeit seiner Einkünfte seinen Gewinn um eine
Gewerbesteuerrückstellung mindern darf.
Der promovierte Kläger hat ein Studium
der Volkswirtschaft absolviert. Unternehmenszweck des von ihm
betriebenen Instituts ist, akademisch vorgebildeten
Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen.
Dazu analysiert der Kläger in einem
ersten Schritt aufgrund des Lebenslaufs und von
Einzelgesprächen die Begabung, Motivation und die
Befähigung seines Interessenten nach seinen Angaben mit
Methoden der „empirischen Sozialwissenschaft“ und der
„Kognitionswissenschaft“. Sodann bietet der Kläger
folgende Dienstleistungen an: Hilfe beim Finden eines
Dissertationsthemas, bei der Auswahl einer für dieses Thema
geeigneten Fakultät an einer deutschen Hochschule, wobei dem
Kläger viele Hochschullehrer und deren Forschungsschwerpunkte
teilweise persönlich bekannt sind, Kontaktaufnahme zum
Doktorvater, Unterstützung bei der Realisierung des
Promotionsvorhabens durch Beschaffung notwendiger Fachliteratur und
die Durchführung von Literaturrecherchen, Beratungen bei der
Arbeitskonzeption, Übernahme von Lay-out- und
Korrekturlese-Arbeiten, Hilfe bei der Veröffentlichung der
Dissertation. Außerdem weist der Kläger seine Klienten
in Fragen wissenschaftlicher Methodik und Thesenbildung
ein.
Bei seiner Tätigkeit bedient sich der
Kläger qualifizierter Mitarbeiter. Drei als freie Mitarbeiter
tätige Wissenschaftler führen die Vorgespräche mit
den Interessenten und organisieren nach deren Annahme die
Betreuungsarbeit im Einzelnen. Über die Annahme entscheidet
der Kläger allein. Dabei werden u.a. Personen nicht
angenommen, die auf einem Fachgebiet promovieren wollen, auf
welchem der Kläger trotz seiner nach seinen Angaben
weitreichenden Ausbildung und Erfahrung nicht über
ausreichende Kenntnisse verfügt, um fundierte Empfehlungen
aussprechen zu können.
Weitere zehn freie Mitarbeiter führen
die notwendigen Hilfstätigkeiten bei der Betreuung des
jeweiligen Klienten durch (Beschaffung erforderlicher
Fachliteratur, sprachliche und stilistische (Vor-)Korrektur von
Manuskripten, Lay-out und grafische Gestaltung). Darüber
hinaus unterhält der Kläger Kontakte zu ca. 40 bis 50
sog. Kooperationspartnern an verschiedenen Universitäten, die
die Tätigkeit des Klägers in bestimmten Fällen
mittels Einzeltätigkeiten unterstützen, wie durch
Recherchen von Spezialliteratur einer Universitätsbibliothek
vor Ort, die Feststellung von Forschungsschwerpunkten, die
Einschätzung von Lehrstuhlinhabern.
Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) hatte seit 1974 die
Tätigkeit des Klägers stets als freiberuflich beurteilt.
Im Anschluss an eine im Jahr 1998 durchgeführte
Außenprüfung qualifizierte das FA die Tätigkeit
für das Streitjahr 1993 erstmals als gewerblich.
Im finanzgerichtlichen Verfahren - wie
bereits im Einspruchsverfahren - vertrat der Kläger die
Ansicht, seine Tätigkeit sei als wissenschaftlich und damit
als freiberuflich zu qualifizieren. Er verfüge über eine
breitgefächerte universitäre Ausbildung, habe
Volkswirtschaft sowie historische Hilfswissenschaften studiert und
auf dem Gebiet der Berufssoziologie promoviert. Er habe sich
während seiner langjährigen Berufstätigkeit mit
Methoden befasst, die in verschiedenen Wissenschaften angewandt
würden und sei insoweit interdisziplinär tätig. Er
unterhalte eine Bibliothek mit rund 80.000 Buchtiteln (davon
über 70.000 Dissertationen) und 90 Fachzeitschriften, so dass
er stets über aktuelle Kenntnisse von Schwerpunkten und
Tendenzen in der Forschung verfüge. Außerdem nehme er
laufend aktiv an der wissenschaftlichen Diskussion teil. Bei der
Betreuung seiner Klienten arbeite er in einer Weise, die einem
universitären Lehrstuhlinhaber vergleichbar sei. Er bearbeite
dabei die Dissertationen allerdings nicht in unzulässiger
Weise selbst, sondern beschränke sich auf eine legale
unterstützende Beratungstätigkeit. Hierzu hat der
Kläger eine Stellungnahme eines Prof. Dr. A von der
Technischen Hochschule B vorgelegt, in welcher dieser die
„rege“ wissenschaftliche Tätigkeit des
Klägers bestätigt und erklärt hat, die
Tätigkeit des Klägers erleichtere ihm die Betreuung von
Doktoranden erheblich. Der Kläger erfülle während
der Bearbeitung der Dissertation die meisten seiner Aufgaben als
Doktorvater so kompetent, dass er sich wiederholt auf die
offizielle Begutachtung der abgeschlossenen Dissertation habe
beschränken können.
Des Weiteren hat der Kläger
vorgetragen, auch heute sei er noch in verschiedenen
Wissenschaftsbereichen tätig und Mitglied in mehreren
Verbänden (Soziologie, Sportwissenschaft, Politologie,
Rechtswissenschaft, Wissenschaftsgeschichte, Gesundheitsforschung,
Naturwissenschaft und Technik), was sein tiefgehendes Wissen auf
den verschiedensten Fachgebieten sowie seine Fähigkeit
dokumentiere, Grundregeln der Wissenschaft zu erkennen und auf
diese Weise Wissenschaft in einem Gesamtkontext zu erfassen. Dies
werde auch durch vielfältige Publikationen und
Lehrtätigkeiten an verschiedenen Universitäten
dokumentiert. Aufgrund seiner weitreichenden
fachübergreifenden Kenntnisse sei er in der Lage, ein mit der
spezifischen Befähigung des Klienten korrespondierendes
maßgeschneidertes Wissenschaftsgebiet zu bestimmen, auf
welchem dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche
Dissertation werde anfertigen können. Seine Tätigkeit
habe nicht in erster Linie in der Durchführung von Tests und
Akquisition bestanden. Hauptsächlich gehe es um das Finden
eines Doktorvaters für Klienten, die aufgrund des Numerus
clausus der meisten Universitäten bei der Auswahl von
Doktoranden sonst keine Gelegenheit zum Promovieren erhielten. Die
Testverfahren über die Eignung der Klienten seien von ihm
entwickelt worden, nachdem er bereits mehr als 5.000 Interviews im
Rahmen seiner seit 1970 andauernden Tätigkeit als
Personalberater geführt habe. Ca. 60 bis 70 % seiner
Tätigkeit entfielen auf die inhaltliche und strategische
wissenschaftliche Beratung, z.B. das Durchsprechen von Themen, die
Gliederung oder die Form der Dissertation (Literaturarbeit,
empirische, experimentelle, theoretische, historische oder
zukunftsorientierte Arbeit). Weitere ca. 15 bis 20 % seiner
Arbeitszeit entfielen auf die eigene Weiterbildung sowie das Lesen
von wissenschaftlichen Texten. Bei seiner Tätigkeit handele es
sich auch nicht um eine bloße Vermittlertätigkeit. Die
Ermittlung eines geeigneten Hochschullehrers als Doktorvater und
die Herstellung des Kontakts zu diesem erfolge vielmehr
überwiegend durch freie Mitarbeiter und nicht durch ihn
selbst. Dies geschehe nur in den Fällen, in denen der
Lehrstuhlinhaber ihm persönlich bekannt sei. Ferner hat der
Kläger ein Verzeichnis von ihm erstellter wissenschaftlicher
Publikationen sowie eine Übersicht über die von ihm
abgehaltenen Lehrtätigkeiten vorgelegt.
Dem FA könne nicht darin gefolgt
werden, dass seine Tätigkeit bereits deshalb als gewerblich zu
beurteilen sei, weil seine persönliche Arbeitsleistung nicht
im Vordergrund stehe. Er treffe allein die Entscheidungen über
die Aufnahme eines Klienten und er allein bürge mit seiner
Methode der Begabungsanalyse für ein realitätsgerechtes
Begabungsprofil des Klienten. Auch bei der anschließenden
Betreuung der Klienten seien seine persönlichen Kenntnisse und
Erfahrungen auf den einzelnen Wissenschaftsgebieten entscheidend.
Er überprüfe sämtliche Arbeitsergebnisse seiner
Mitarbeiter, bevor er sich diese zu Eigen mache.
Werde gleichwohl von einer gewerblichen
Tätigkeit ausgegangen, so müsse es ihm ermöglicht
werden, seinen dann gewerblichen Gewinn nach den Grundsätzen
des Bestandsvergleichs zu ermitteln und eine
Gewerbesteuerrückstellung ertragsmindernd in Ansatz zu
bringen. Er habe bislang keine bestimmte Gewinnermittlungsart
gewählt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
teilweise - nur hinsichtlich der nachträglichen
Berücksichtigung einer Gewerbesteuer-rückstellung - statt
(EFG 2005, 441 = SIS 05 14 90).
Gegen das Urteil haben sowohl der
Kläger als auch das FA die - vom FG zugelassene - Revision
eingelegt.
Der Kläger rügt mit seiner
Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 2
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG).
Entgegen der rechtlichen Würdigung des
FG sei er, der Kläger, wissenschaftlich tätig gewesen.
Das FG gebe zwar die für die Annahme einer wissenschaftlichen
Tätigkeit maßgebenden Rechtsgrundsätze zutreffend
wieder, verenge sie indes im Streitfall zu Unrecht, indem es bei
seiner Würdigung an im Tatbestand getroffene Feststellungen
anknüpfe, die so teilweise oder in ihrer Tendenz nicht
zuträfen. Deshalb seien einige Klarstellungen entsprechend dem
schriftsätzlichen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren
vorzunehmen.
Seine Tätigkeit sei nicht zu ca. 70 %
wissenschaftsähnlich gewesen, sondern wissenschaftsberatend,
-konzipierend und -planend. Er habe persönlich neue
wissenschaftliche Testverfahren entwickelt, was nur auf der
Grundlage seiner großen wissenschaftlichen Erfahrung und
entsprechender Kenntnisse der wissenschaftlichen Methodik habe
geleistet werden können. Auch sei es nicht primär um das
Finden eines Doktorvaters für Klienten gegangen, die aufgrund
des Numerus clausus sonst keine Gelegenheit zur Promotion gehabt
hätten, sondern um die wissenschaftliche Vorbereitung von
Akademikern für eine Promotion, die nur aufgrund
entsprechender wissenschaftlicher Vorbereitung einen Doktorvater
und eine Fakultät hätten finden können. Einen
Numerus clausus habe es bei den von ihm durchgeführten
Projekten nur in ca. 4 % gegeben.
Die „Steuerungsfunktion“
verbleibe nicht in jedem Fall beim Doktorvater. Mit seiner weiteren
Betreuung erbringe er eine eigenständige schöpferische
und forschende Beratungsleistung. Darin bestehe sowohl qualitativ
als auch quantitativ der Kern seiner beruflichen
Tätigkeit.
Vor diesem Hintergrund sei die
Würdigung des FG verkürzt, wonach seine Tätigkeit
nicht die für eine wissenschaftliche Tätigkeit
erforderliche Gestaltungshöhe erreiche. In einer
„beachtlichen“ Minderheit von Fällen sei seine
Betreuung über das Finden eines Doktorvaters und eines
Dissertationsthemas hinausgegangen. Gerade das Finden eines
Dissertationsthemas stelle überdies eine originär
wissenschaftliche Tätigkeit dar. Ein Projekt wie eine
Dissertation, die ganzheitlich als wissenschaftliche Arbeit
definiert sei, müsse auch in ihren Teilen, d.h. hinsichtlich
der Abfassung der Gliederung und der Erstellung eines
Exposés sowie der damit einhergehenden Beratung
wissenschaftlichen Charakter haben. Darauf seien aber ca. 60 bis 70
% seiner Tätigkeit entfallen, im Übrigen zum Teil auf
wissenschaftliche Weiterbildung, wissenschaftliche Publikationen
sowie Lehrtätigkeiten im universitären Bereich.
Die von ihm wahrgenommenen
Beratungsaufgaben wiesen aus den dargestellten Gründen einen
für die Annahme angewandter Wissenschaft notwendigen
Schwierigkeitsgrad und die erforderliche Gestaltungshöhe auf.
Die entgegenstehende Würdigung habe das FG nicht weiter
begründet. Seine Beratungsleistung müsse notwendig
wissenschaftlichen Charakter haben, anderenfalls wäre sie
für die Klienten ohne Wert.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG, den Gewerbesteuermessbescheid für 1993 und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger habe seinen Gewinn nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Das vom FG herangezogene Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.10.1996 VIII R 40/94 (BFH/NV 1997, 403
= SIS 97 11 26) sei nicht einschlägig; denn danach müsse
sich ein Steuerpflichtiger für die Ausübung des
Wahlrechts überhaupt bewusst sein, Gewinneinkünfte zu
erzielen. Bei der Erklärung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung sei deshalb keine Wahl der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG anzunehmen.
Der Kläger habe indes bei Annahme
einer freiberuflichen Tätigkeit ebenfalls eine
Gewinneinkunftsart verwirklicht, so dass ihm zu Beginn des
Ermittlungszeitraums ein Wahlrecht zugestanden habe zwischen einer
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 EStG.
Dieses Wahlrecht habe der Kläger für das Streitjahr 1993
i.S. von § 4 Abs. 3 EStG mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärung für 1993 ausgeübt. Er
könne somit nicht nachträglich eine andere
Gewinnermittlungsart wählen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision des
FA als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Die Revision des FA ist begründet. Das
Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage insgesamt als
unbegründet abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO).
Sind durch das Urteil des FG - wie im
Streitfall - beide Beteiligten beschwert, so kann jeder Beteiligte
selbständig Revision einlegen (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 77).
A. Revision des Klägers
Der Kläger übte nach den
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden und mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht
angegriffenen Feststellungen des FG im Streitjahr 1993 keine
wissenschaftliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG aus.
Das FG ist von zutreffenden rechtlichen
Maßstäben ausgegangen. Mangels einer
ordnungsgemäßen Verfahrensrüge kann der Senat die
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nur daraufhin
überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen
sind und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verstoßen (§ 118 Abs. 2 FGO;
BFH-Urteil vom 29.4.2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332 = SIS 08 27 46, m.w.N.).
Ist das der Fall, so ist die
Tatsachenwürdigung selbst dann für den BFH bindend, wenn
sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist. Soweit der
Kläger in verschiedener Hinsicht eine unzutreffende
Würdigung seiner Tätigkeit bemängelt, lässt die
Beweiswürdigung jedenfalls im Ergebnis weder Denkfehler noch
Rechtsfehler erkennen.
a) Ein der Gewerbesteuer unterliegender
Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG in der
für das Streitjahr 1993 maßgebenden Fassung ist
gemäß § 1 Abs. 1 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) - nunmehr
§ 15 Abs. 2 EStG - anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine
selbständige nachhaltige Betätigung ausübt, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und wenn ferner die
Betätigung weder als Ausübung von Land- und
Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes im
Sinne des EStG anzusehen ist. Eine freiberufliche Tätigkeit
liegt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch dann
vor, wenn sich der Freiberufler bei Ausübung seines Berufs der
Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient;
Voraussetzung ist jedoch in diesem Fall, dass er aufgrund eigener
Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit in
Abgrenzung gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die
unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des
Freiberuflers (BFH-Urteil vom 1.2.1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535,
BStBl II 1990, 507 = SIS 90 11 37, ständige
Rechtsprechung).
b) Der Begriff der
„Wissenschaftlichkeit“ ist ein rein
steuerrechtlicher (BFH-Urteil vom 29.4.1993 IV R 61/92, BFH/NV
1994, 89), der gewisse Mindesterfordernisse an die inhaltliche
Qualität, insbesondere aber an die äußere Form der
Arbeit stellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. von
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine hochstehende,
besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu
geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng
objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der
Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maße mit
den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden.
Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund
praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht
als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus
(BFH-Urteile vom 24.2.1965 I 349/61 U, BFHE 82, 46, BStBl III 1965,
263 = SIS 65 01 54; vom 18.8.1988 V R 73/83, BFHE 154, 327, BStBl
II 1989, 212 = SIS 88 23 35; vom 27.2.1992 IV R 27/90, BFHE 168,
59, BStBl II 1992, 826 = SIS 92 17 38; vom 11.6.1997 XI R 2/95,
BFHE 183, 450, BStBl II 1997, 687 = SIS 97 22 58; vom 23.11.2000 IV
R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 = SIS 01 04 58).
Wissenschaftliche Tätigkeit setzt
wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik voraus, wenn auch ein
Hochschulstudium nicht generell unverzichtbar ist. Wissenschaftlich
tätig ist nicht nur, wer eine schöpferische oder
forschende Tätigkeit entfaltet (reine Wissenschaft), sondern
auch derjenige, der aus der Forschung hervorgegangene Erkenntnisse
auf konkrete Vorgänge anwendet (angewandte Wissenschaft).
Deshalb kann die Wissenschaftlichkeit nicht allein mit der
Begründung verneint werden, der Steuerpflichtige sei für
seinen Auftraggeber im Wesentlichen praxisorientiert tätig
geworden.
Eine wissenschaftliche Tätigkeit wird von
der Rechtsprechung verneint, wenn sie in einer stärker
praxisorientierten Beratung besteht. Die übliche praktische
Ausübung eines an sich als wissenschaftlich zu kennzeichnenden
Berufs, z.B. als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt,
erfüllt dementsprechend nicht ohne weiteres den Begriff auch
der wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG, selbst wenn im Einzelfall eine hochqualifizierte
Tätigkeit wahrgenommen wird (BFH-Urteile vom 6.12.1956 IV
171/55 U, BFHE 64, 338, BStBl III 1957, 129 = SIS 57 00 90; vom
22.9.1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31 = SIS 77 00 19; BFH-Beschluss vom 3.12.1981 IV R 79/80, BFHE 134, 565, BStBl II
1982, 267 = SIS 82 05 35; BFH-Urteil in BFHE 168, 59, BStBl II
1992, 826 = SIS 92 17 38). Dies folgt aus der Systematik des Abs. 1
Nr. 1 des § 18 EStG. Die ausdrückliche Aufnahme der
wissenschaftlich geprägten Berufe in den Katalog der freien
Berufe wäre überflüssig, wenn deren Tätigkeit
bereits stets aufgrund ihrer Ausbildung als wissenschaftliche
Arbeit zu beurteilen wäre (BFH-Urteile vom 26.11.1992 IV R
109/90, BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235 = SIS 93 06 16, verneint
für einen Dispacheur; vom 30.3.1994 I R 54/93, BFHE 175, 40,
BStBl II 1994, 864 = SIS 94 22 29).
Ebenso wenig ist die bloße Vermittlung
wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden bereits eine
wissenschaftliche Tätigkeit, sofern sie im Wesentlichen in
einer praxisorientierten Beratung besteht (BFH-Urteil in BFHE 170,
88, BStBl II 1993, 235 = SIS 93 06 16; Urteil des FG
Düsseldorf vom 25.1.2005 17 K 572/02 G, DStRE 2005, 824 = SIS 05 23 06, m.w.N.).
Jedoch kann eine der forschenden
Tätigkeit entsprechende hochstehende, besonders qualifizierte
Arbeit dann angenommen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder
konkrete Fälle systematisch in ihren Ursachen erforscht,
begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht
werden, d.h. schwierige Grundsatzfragen zu beurteilen sind, wie
dies z.B. in wissenschaftlichen Gutachten, bei denen schwierige
Streit- und Grenzfragen nach streng objektiven und sachlichen
Gesichtspunkten zu lösen sind, der Fall ist (vgl. BFH-Urteile
vom 26.11.1992 IV R 64/91, BFH/NV 1993, 360; in BFH/NV 1994, 89; in
BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241 = SIS 01 04 58).
Des Weiteren müssen für die Annahme
der Wissenschaftlichkeit die Ergebnisse von der Methodik her
nachprüfbar und nachvollziehbar sein (BFH-Urteile vom
30.3.1976 VIII R 137/75, BFHE 118, 473, BStBl II 1976, 464 = SIS 76 02 52; in BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 = SIS 92 17 38; in
BFH/NV 1993, 360).
Art und Umfang der aus den allgemeinen
Kriterien abzuleitenden Anforderungen richten sich allerdings nach
den Besonderheiten der jeweiligen Fachgebiete.
Eine beratende Tätigkeit ist vor allem
dann als wissenschaftlich zu qualifizieren, wenn die mit den
einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen
Schwierigkeitsgrad oder eine Gestaltungshöhe erreichen wie sie
wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder
wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen (BFH-Urteile in
BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 = SIS 92 17 38, betreffend
Marktforscher; in BFH/NV 1994, 89, betreffend die
Gestaltungshöhe einer Diplomarbeit und eine angewandte Markt-
und Produktforschung; in BFH/NV 1993, 360, betreffend die
Systematisierung von Pflanzen und Tieren; BFH-Beschluss vom
31.5.2000 IV B 133/99, BFH/NV 2000, 1460 = SIS 00 61 15, betreffend
Unternehmensberatung durch Diplom-Psychologen - danach ist der
Begriff der Wissenschaftlichkeit in der Rechtsprechung
geklärt; bestätigt durch BFH-Beschluss vom 20.6.2006 XI B
2/06, BFH/NV 2006, 1831 = SIS 06 38 29).
Schließlich hat der BFH im Urteil vom
2.6.1960 IV 78/58 (DB 1960, 900) die Tätigkeit eines
Werbeberaters nicht als gewerblich qualifiziert, wenn der
wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische
Charakter der Tätigkeit überwiegt.
Unerheblich sind für das Merkmal der
„Wissenschaftlichkeit“ die vom Auftraggeber
verfolgten Zwecke. Allein maßgebend ist die Art der vom
Auftragnehmer ausgeübten Tätigkeit (BFH-Urteile in BFH/NV
1994, 89; in BFHE 170, 88, BStBl II 1993, 235 = SIS 93 06 16).
Die wirtschaftliche Verwertung
wissenschaftlicher Arbeiten und von Forschungsergebnissen in der
Produktion erfüllt gleichfalls nicht die Voraussetzungen
für eine wissenschaftliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom
1.6.1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545 = SIS 78 03 08).
c) Da auch der freie Beruf grundsätzlich
die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt und der
Steuerpflichtige der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht
unterliegt, wenn er die besonderen Merkmale des § 18 EStG
aufweist, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast
für das Vorliegen eines freien Berufes (BFH-Urteil in BFHE
175, 40, BStBl II 1994, 864 = SIS 94 22 29).
Nach dem - in der mündlichen Verhandlung
ausweislich der Sitzungsniederschrift von dem fachkundig beratenen
Kläger ausdrücklich bekräftigten - klägerischen
Vortrag endete seine Tätigkeit in der ganz überwiegenden
Zahl seiner Beratungsfälle im Finden eines Doktorvaters und
eines geeigneten Dissertationsthemas. Nur ausnahmsweise führte
er eine Betreuung des Promovenden fort, wenn sich nämlich im
Verlauf der Anfertigung der Dissertation herausstellte, dass der
Doktorvater die Dissertation nicht in der erforderlichen Art und
Weise betreute. Nach dem Vortrag des Klägers war diese
weiterführende Betreuungstätigkeit auf Ausnahmefälle
- laut Sitzungsniederschrift „nur in wenigen
Fällen“ - beschränkt und ist mithin nicht
geeignet, die Gesamttätigkeit zu prägen. Soweit der
Kläger nunmehr mit der Revision versucht, die Gewichtung
dieser weiterführenden Betreuungsleistungen quantitativ und
ebenfalls qualitativ zu verschieben, ist der Senat an die
Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden.
Das FG hat die Haupttätigkeit des
Klägers zutreffend dahingehend umschrieben, dass sie in der
aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und deren Lebenslauf
erstellten „Begabungsanalyse“ besteht, im Finden
eines Dissertationsthemas und schließlich in der Vermittlung
an einen Doktorvater, sowie in der unterstützenden
Tätigkeit durch Einweisung in die wissenschaftliche Methodik
und durch begleitende Literaturrecherchen. Dazu hat der Kläger
insoweit klarstellend erklärt, sein schriftsätzlicher
Vortrag dürfe nicht dahingehend missverstanden werden, dass er
universell sämtliche Wissenschaftsgebiete beherrsche. Aufgrund
seiner interdisziplinären methodischen Kenntnisse könne
er den Klienten allerdings behilflich sein, „auf den
Weg“ zur eigentlichen wissenschaftlichen Arbeit an einem
Thema zu gelangen.
Diese auf wissenschaftlicher Basis insgesamt
zu erbringenden Leistungen erreichten nach den Feststellungen des
FG indes ihrerseits keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche
Gestaltungshöhe, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufweisen.
Es sind unbestreitbar wichtige - wie das FA zutreffend in der
Einspruchsentscheidung bemerkt hat - wissenschaftsbegleitende
Vorbereitungsmaßnahmen, zu denen Berater - wie andere im
Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthaltene freie Berufe -
nur aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und Kenntnisse
befähigt sind. Gleichwohl erbringt die eigentliche
wissenschaftliche Arbeit, da der Kläger selbst keine
Dissertationen anfertigt, der Promovend.
Das vom Kläger mit der Revision
hervorgehobene, persönlich und eigenständig entwickelte
sowie ständig verbesserte neue Testverfahren hat das FG in
dieser Intensität nicht festgestellt. Der Kläger hat
insoweit weder eine - fristgebundene - Tatbestandsberichtigung nach
§ 108 Abs. 1 FGO beim FG beantragt (vgl. BFH-Beschlüsse
vom 22.1.2008 VIII B 92/07, juris = SIS 08 45 55, m.w.N.; vom
16.8.2007 VIII B 210/06, BFH/NV 2007, 2286 = SIS 08 01 09; vom
10.5.2007 VIII B 58/06, juris; s. auch BFH-Urteil vom 17.4.1997
VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388 = SIS 98 01 17),
noch hat er ordnungsgemäß einen Aktenverstoß als
Verfahrensmangel i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechenden Form
gerügt (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.1997 IV R 60/95, BFHE 183,
150, BStBl II 1997, 567 = SIS 97 15 34; BFH-Beschlüsse vom
25.10.2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189 = SIS 08 07 50; vom
10.5.2007 VIII B 58/06, juris, m.w.N.).
Nachdem es bereits an den Voraussetzungen
für die Annahme einer selbständigen wissenschaftlichen
Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Promotionsberatung
im Streitjahr fehlt, bedarf es nicht mehr der weiteren
Prüfung, ob die Voraussetzungen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.
1 Satz 3 EStG für die Annahme einer persönlichen
Arbeitsleistung des Klägers noch erfüllt waren, d.h., ob
der Kläger seine Beratungsleistungen im Hinblick auf die Zahl
der für ihre Durchführung jeweils eingesetzten -
qualifizierten - Mitarbeiter und die Vielzahl ausgelagerter
Tätigkeiten gleichwohl noch leitend und eigenverantwortlich
erbracht hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507
= SIS 90 11 37; vom 4.7.2007 VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75; grundlegend BFH-Urteil vom 21.3.1995 XI R 85/93, BFHE 177,
377, BStBl II 1995, 732 = SIS 95 17 54).
B. Revision des FA
Das FG hat zu Unrecht den Gewerbeertrag
nachträglich durch Bildung einer
Gewerbesteuerrückstellung gemindert; denn der Kläger
hatte sich für das Streitjahr 1993 für eine
Gewinnermittlung nach den Grundsätzen der
Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG entschieden.
a) Für die
Einnahmen-Überschussrechnung entscheidet sich ein
Steuerpflichtiger durch schlüssiges Verhalten, wenn er keine
Eröffnungsbilanz und keine Buchführung einrichtet,
sondern lediglich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aufzeichnet oder (was der BFH ebenfalls ausreichen lässt)
durch eine geordnete Sammlung von Einnahme- und Ausgabebelegen
(vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II
2006, 509 = SIS 06 02 11; vom 15.4.1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291,
BStBl II 1999, 481 = SIS 99 15 39; vom 13.10.1989 III R 30-31/85,
BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287 = SIS 90 06 07; vom 2.3.2006 IV R
32/04, BFH/NV 2006, 1457 = SIS 06 30 41; BFH-Beschlüsse vom
8.9.2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276 = SIS 06 07 67; vom
13.10.2006 X B 13/06, juris; vom 14.10.2003 X B 90/03, BFH/NV 2004,
220 = SIS 04 05 09).
b) Die Ausübung des Wahlrechts als
steuerrechtliche Willenserklärung setzt den Willen und damit
das Bewusstsein voraus, eine Wahl zu treffen. Das ist dann nicht
der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich
tätig zu sein, sondern von der Erzielung bloßer
Überschusseinkünfte ausgeht, bei denen ein derartiges
Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart nicht besteht.
Eine solche Sachlage ist typischerweise in
Fällen eines nachträglich erkannten gewerblichen
Grundstückshandels gegeben (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1997,
403 = SIS 97 11 26; vom 9.2.1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195 =
SIS 99 50 13).
Mit den in den genannten Entscheidungen
entschiedenen Fällen ist indes ein Sachverhalt - wie er dem
Streitfall zugrunde liegt - nicht vergleichbar (s. auch
BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 220 = SIS 04 05 09), in dem
unzweifelhaft lediglich Gewinneinkünfte in Betracht kommen und
allein die Zuordnung zu einer bestimmten Gewinneinkunftsart in
Frage steht. Auch dem Freiberufler steht im Falle der
tatsächlichen Erzielung nur freiberuflicher Einkünfte ein
Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zu (vgl. dazu auch
BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 100/04, BFHE 218, 236, BStBl II
2007, 930 = SIS 07 32 97), dessen sich ein Steuerpflichtiger ohne
weiteres bewusst ist.
Die Ausübung des Wahlrechts kann nicht
bereits deshalb verneint werden, weil der Steuerpflichtige sich
über die genaue Zuordnung zu einer bestimmten
Gewinneinkunftsart nicht im Klaren gewesen ist.
Im Urteil in BFHE 159, 123, BStBl II 1990, 287
= SIS 90 06 07 führt der BFH insoweit aus, es sei unerheblich,
wenn sich der Steuerpflichtige über einzelne Folgen seines
Verhaltens im Unklaren gewesen sei. Zu den tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des nach § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG eingeräumten Wahlrechts gehöre nicht die
Kenntnis der steuerlichen Folgen der einmal getroffenen Wahl. Diese
Rechtsansicht vertreten ebenfalls das FG Nürnberg im Urteil
vom 16.2.2001 VII 162/2000 (DStRE 2001, 1010 = SIS 02 80 60,
m.w.N.) und das FG München im Beschluss vom 12.3.2003 9 V
5030/02 (juris = SIS 03 27 93).
An die einmal wirksam getroffene Wahl einer
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist der
Steuerpflichtige gebunden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl
II 2006, 509 = SIS 06 02 11; BFH-Beschluss vom 9.12.2003 IV B
68/02, BFH/NV 2004, 633 = SIS 04 17 64). Im Rahmen der
Einnahmen-Überschussrechnung ist indes die Bildung von
Rückstellungen nicht zulässig (BFH-Urteil in BFHE 218,
236, BStBl II 2007, 930 = SIS 07 32 97; Schmidt/Heinicke, EStG, 27.
Aufl., § 4 Rz 371).