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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 5/09 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1, BGB § 362, BGB § 358 |
Schlagwörter | Darlehen, Rückzahlung, Berichtigung, Uneinbringlichkeit |
Rechtsfrage: | Ist von einer Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen, soweit die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des von der Bank gewährten Darlehens zahlt, wenn der Käufer die Darlehensraten auf das vom Lieferanten zur Finanzierung der Warenlieferung vermittelten Darlehens nicht mehr zahlt und sich die den Warenkauf finanzierende Bank den nicht vom Käufer gezahlten ausstehenden Darlehensbetrag über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto zurückholt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2270/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2009 S. 533 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 04 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.05.2010 |
Erledigungs-Az: | V R 5/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 40 01 |