Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.10.2013 9 K 124/12
= SIS 14 03 47 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Lehrerin
und erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus diversen Beteiligungen. Der Kläger betrieb im Streitjahr
(nebenberuflich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem er
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die gesamte
landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs umfasste etwa 70
ha. Hiervon wurden im Streitjahr rd. 10 ha Grünland durch
extensive Nutzung (Veräußerung des Aufwuchses)
bewirtschaftet, die übrigen Flächen waren verpachtet.
Eine Viehhaltung wurde nicht betrieben. Darüber hinaus
erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Angestellter sowie ebenfalls gewerbliche Einkünfte
aus diversen Beteiligungen.
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Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
ermittelte der Kläger in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007
durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der auch im Streitjahr gültigen
Fassung (EStG). In der von den Eheleuten am 6.1.2009 eingereichten
Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./.
6.059 EUR. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 1.333
EUR auf das Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 und ein Teilbetrag von ./.
7.392 EUR auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Der
Einkommensteuererklärung war eine Gewinnermittlung nach §
4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 (1.7.2007 bis
30.6.2008) beigefügt, die einen Gewinn in Höhe von ./.
15.811,83 EUR auswies. Darüber hinaus hatte der Kläger
anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1.7.2007
einen Übergangsgewinn in Höhe von 1.028,21 EUR ermittelt,
so dass sich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 14.783,62 EUR
ergaben. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte hatte der
Kläger auf das zu seinem Betriebsvermögen gehörende,
34.465 qm große - nach § 55 Abs. 5 EStG mit dem Teilwert
bewertete - Flurstück X (Buchwert zum 1.7.2007: 387.676,84
EUR) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 EUR
vorgenommen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte die Teilwertabschreibung auf Grund und
Boden mangels Nachweises nicht an und erhöhte den Gewinn aus
Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 um
7.000 EUR auf ./. 7.783,62 EUR. Hieraus ergab sich für das
Streitjahr ein anteiliger Gewinn in Höhe von (gerundet) ./.
3.892 EUR. In seinem unter dem 5.2.2009 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte das FA
Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007
in Höhe von ./. 2.559 EUR.
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Zur Begründung ihres gegen die
Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung gerichteten
Einspruchs legten die Kläger das Verkehrswertgutachten eines
Sachverständigen vom 9.10.2007 vor, das für das
Flurstück X auf den Stichtag 17.9.2007 einen Verkehrswert in
Höhe von 71.500 EUR ergeben hatte. Der landwirtschaftliche
Sachverständige des FA stellte in seinem Gutachten vom
1.7.2010 einen Verkehrswert auf den 17.9.2007 in Höhe von
124.000 EUR fest.
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Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die
Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme,
weil der Kläger seinen Gewinn nicht durch
Betriebsvermögensvergleich, sondern durch
Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt habe, bei der die
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung
finde.
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Aufgrund dieses Hinweises reichte der
Kläger unter dem 12.8.2010 für seinen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr
2007/2008 eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1
EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu
legen. Nach dem Betriebsvermögensvergleich ergab sich für
das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ein Gewinn in Höhe von ./.
15.384,34 EUR und ein anteilig auf die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft 2007 entfallender Gewinn in Höhe von
(gerundet) ./. 7.693 EUR. Der Kläger war der Ansicht, dass
einem Steuerpflichtigen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids
ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zustehe. Eine
Einschränkung dieses Wahlrechts könne sich nicht aus dem
Fehlen einer Eröffnungsbilanz ergeben, da im Streitfall eine
Bilanz auf den 30.6.2007 aufgestellt worden sei, die zugleich die
Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr
darstelle. Zudem sei für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 eine
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet
gewesen.
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Ferner machte der Kläger geltend, dass
mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 ein Antrag
nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei, der eine
Bindungswirkung hinsichtlich der Wahl der Gewinnermittlungsart nach
§ 4 Abs. 1 EStG für die folgenden vier Wirtschaftsjahre
bewirkt habe. Daher sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ab dem
Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 zur Einnahmen-Überschussrechnung
ohnehin nicht möglich gewesen.
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Nach Erlass eines geänderten
Einkommensteuerbescheids 2007 vom 25.3.2010 - der Einspruch der
Kläger hatte sich damit nicht erledigt - wies das FA den
Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2012
als unbegründet zurück.
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Auf die hiergegen gerichtete Klage
änderte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit
Urteil vom 16.10.2013 9 K 124/12 den Einkommensteuerbescheid 2007 -
sinngemäß - vom 25.3.2010 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.3.2012 unter jeweils hälftiger
Berücksichtigung des Gewinns aus den Wirtschaftsjahren
2006/2007 (ein Betrag in Höhe von 1.333 EUR) und 2007/2008
(ein Betrag in Höhe von ./. 7.693 EUR) -
antragsgemäß - dahingehend ab, dass die Einkünfte
des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe
von ./. 6.360 EUR berücksichtigt werden. Zwar habe sich der
Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zunächst
wirksam für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart
entschieden. Später habe er jedoch den Wechsel zur
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung mit dem
Einreichen eines nachträglich erstellten Jahresabschlusses
i.S. des § 4 Abs. 1 EStG widerrufen. Dabei handele es sich
nicht um einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, denn der
Kläger habe nur die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren
angewandte Gewinnermittlungsart fortgeführt. Auch ein solcher
Widerruf könne bis zum Eintritt der Bestandskraft erklärt
werden.
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Dagegen wendet sich das FA mit seiner
Revision und macht im Wesentlichen geltend, das FG sei zwar
zutreffend von der Zulässigkeit eines Wechsels der
Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur
Einnahmen-Überschussrechnung ausgegangen, habe jedoch dann
rechtsfehlerhaft einen wirksamen Widerruf dieses Wechsels
angenommen. Zwar stehe dem Steuerpflichtigen nach dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.3.2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513,
BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42) das Recht, zwischen der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3
EStG zu wählen, prinzipiell unbefristet zu. Formal werde das
Wahlrecht allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung
begrenzt. Das bedeute jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige diese
Wahl stets solange treffen dürfe, wie sich ihr Ergebnis
steuerlich auswirke. Vielmehr gelte die formale Begrenzung durch
die Bestandskraft nur für Fälle der erstmaligen Wahl der
Gewinnermittlungsart für das betreffende Wirtschaftsjahr.
Gleiches müsse für den Widerruf der gewählten
Gewinnermittlungsart gelten. Die für ein Wirtschaftsjahr
einmal getroffene Wahl könne - wovon auch das
Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 26.7.2010 2 K
123/10 ausgegangen sei - nachträglich nicht mehr geändert
werden.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Gewinn des Klägers aus
Land- und Forstwirtschaft war für das Wirtschaftsjahr
2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln
(II.1.). Bei dieser Gewinnermittlung war eine Teilwertabschreibung
nicht zulässig (II.2.).
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1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen,
dass der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch
Betriebsvermögensvergleich ermitteln durfte. Vielmehr war der
Kläger insoweit durch seine wirksam getroffene Wahl der
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG gebunden.
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a) Zwischen den Beteiligten ist nicht im
Streit, dass der Kläger als nicht buchführungspflichtiger
Steuerpflichtiger sein Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen
(näher dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009,
659 = SIS 09 19 42, m.w.N.), für die dem Wirtschaftsjahr
2007/2008 vorangegangenen Wirtschaftsjahre wirksam zugunsten der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
ausgeübt hat. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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b) Zu Recht hat das FG nicht in Frage
gestellt, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr
2007/2008 berechtigt war, vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs.
1 EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3
EStG überzugehen. Denn unter den Umständen des
Streitfalles kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger
seinen Gewinn für einen angemessenen Zeitraum nach der zuvor
selbst gewählten Gewinnermittlungsmethode ermittelt hat, so
dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für das
Wirtschaftsjahr 2007/2008 von einem beliebigen Hin- und Herwechseln
keine Rede sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R
18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102 = SIS 01 04 16, unter 2.c
bb).
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Dem steht - wovon FA und FG zutreffend
ausgegangen sind - nicht der Einwand der Kläger entgegen, dass
schon der in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 gestellte
Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG keinen Wechsel der
Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
erlaube. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf
Antrag des Steuerpflichtigen für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft i.S. des Abs. 1 der Vorschrift der Gewinn für
vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach
Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu
ermitteln. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Gewinn für den
gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen
3 bis 6 zu ermitteln, wenn der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre
durch den Steuerpflichtigen nicht durch
Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt wird. Ein
Steuerpflichtiger, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 13a Abs. 1 EStG gegen die Gewinnermittlung nach
Durchschnittssätzen entscheidet, ist deshalb für vier
Wirtschaftsjahre auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG festgelegt. Diese Bindung an die
Gewinnermittlungsart bedeutet indes nicht, dass ein
Steuerpflichtiger, der einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG
gestellt hat, für seinen Betrieb i.S. des § 13a Abs. 1
EStG nicht während des Zeitraums von vier Wirtschaftsjahren
zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der
Einnahmen-Überschussrechnung wechseln darf (gleicher Ansicht
Blümich/Nacke, § 13a EStG Rz 53; wohl zustimmend Kube in
Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 13a Rz 6).
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c) Der Kläger hat für das
Wirtschaftsjahr 2007/2008 sein Wahlrecht hinsichtlich der
Gewinnermittlungsart wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung durch
Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.
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aa) Maßgeblich für die
Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die
tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II
2001, 102 = SIS 01 04 16, unter 2.a; vom 2.3.2006 IV R 32/04,
BFH/NV 2006, 1457 = SIS 06 30 41, unter II.2.a aa; in BFHE 224,
513, BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter II.2.b aa, und vom
5.11.2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468 = SIS 16 06 00, Rz 16). Das bedeutet, dass ein nicht
buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf
Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich - wie in § 4 Abs. 3
Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen - erst dann wirksam
ausgeübt hat, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt,
eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund
von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (z.B. BFH-Urteil in
BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter II.2.b aa,
m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die
Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er
aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S.
einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt;
dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der
Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu
stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 =
SIS 09 19 42, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016,
468 = SIS 16 06 00, Rz 16). Der Einzelunternehmer hat seine
Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in
dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat
und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als
Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die
fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann
u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie - z.B. durch die
Übersendung an das FA - in den Rechtsverkehr begibt
(BFH-Urteile vom 20.12.2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II
2013, 1035 = SIS 13 08 42, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II
2016, 468 = SIS 16 06 00, Rz 19). Die Übersendung an das FA
entspricht auch dem Umstand, dass die bloße Erklärung
des Steuerpflichtigen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG
ermitteln zu wollen, zur Ausübung des Wahlrechts nicht
genügt; vielmehr muss das FA nach einer solchen Erklärung
eine (zumindest kursorische) Einnahmen-Überschussrechnung auch
tatsächlich erhalten (BFH-Urteil vom 20.3.2013 X R 15/11 = SIS 13 25 06, Rz 25, m.w.N.).
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bb) Nach diesen Maßstäben hat der
Kläger sein Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 -
unter gleichzeitigem Wechsel der Gewinnermittlungsart - wirksam
zugunsten einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
ausgeübt, indem die tatsächliche Handhabung seiner
Gewinnermittlung für diesen Gewinnermittlungszeitraum
(zunächst) dieser Gewinnermittlungsart entsprach und indem der
Kläger dies auch nach außen dadurch kundgetan hat, dass
er seine auf dieser Grundlage erstellte
Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines
Übergangsgewinns dem FA übermittelt hat.
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(1) Nach den den erkennenden Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG hat der Kläger der beim FA eingereichten
Einkommensteuererklärung 2007 unter Erklärung eines
Übergangsgewinns eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beigefügt. Der
hiernach ermittelte Gewinn ist hälftig in die Ermittlung der
für das Streitjahr erklärten Einkünfte des
Klägers aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen. Dies ist
nach den vorgenannten Grundsätzen Beweisanzeichen dafür,
dass der Kläger die fertiggestellte Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG als endgültig angesehen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt
der Übermittlung seiner Einnahmen-Überschussrechnung an
das FA noch nicht endgültig auf diese Gewinnermittlungsart
festlegen wollte, sind nicht festgestellt und werden von den
Klägern auch nicht vorgetragen. Dass die von ihm beim FA
abgegebene Einnahmen-Überschussrechnung zu diesem Zeitpunkt
auch der tatsächlichen Handhabung der Gewinnermittlung des
Klägers entsprach, insbesondere eine hinreichende Aufzeichnung
der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beim Kläger gegeben
war, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und liegt auch
vor dem Hintergrund nahe, dass der Kläger für die
vorangegangenen Wirtschaftsjahre - technisch anspruchsvollere -
Gewinnermittlungen durch Bestandsvergleich erstellt hat. Dies setzt
einen Steuerpflichtigen nach einem Wechsel zur Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG jedenfalls zeitnah grundsätzlich
auch dazu in die Lage, die Mindestanforderungen an eine
Einnahmen-Überschussrechnung zu erfüllen.
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(2) Dieser Würdigung steht nicht
entgegen, dass der Kläger für die vorangegangenen
Wirtschaftsjahre seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt
hat, nach den Angaben der Kläger auch für das
Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende
kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen ist und
nach Auffassung der Kläger die auf den 30.6.2007 erstellte
Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zugleich als
Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr
hätte dienen können. Denn die tatsächliche
Handhabung der Gewinnermittlung entsprach zum Zeitpunkt der
Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung eben dieser
Gewinnermittlungsart und es sprechen im Streitfall auch keine
objektiven Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger die
streitbefangene Einnahmen-Überschussrechnung bei Abgabe beim
FA allenfalls als „vorläufig“ und nicht als
endgültig angesehen hat. Diese ergeben sich insbesondere nicht
aus dem Umstand, dass der Kläger rund 1 1/2 Jahre nach
Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung für das
gleiche Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1
EStG eingereicht hat. Auch die behaupteten buchhaltungstechnischen
Möglichkeiten des Klägers, hinsichtlich der
Gewinnermittlungsart gewissermaßen
„zweigleisig“ fahren zu können,
schließen die Annahme einer wirksamen Wahl der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. Denn eine
tatsächliche Handhabung bezieht sich nicht allein auf die
laufende Praxis von Buchhaltungsarbeiten, Aufzeichnungen u.Ä.,
sondern auch auf die für das betreffende Wirtschaftsjahr
hierauf - als Ergebnis - gestützte konkrete
Gewinnermittlung.
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(3) Unerheblich ist ferner, ob sich der
Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl -
hier insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der
streitbefangenen Teilwertabschreibung - geirrt hat. Denn für
die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf
die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an
(BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457 = SIS 06 30 41, unter II.2.a aa,
m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter
II.3.a).
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d) Nach der so wirksam getroffenen Wahl konnte
der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nicht mehr
zum Bestandsvergleich zurückkehren. Der vom FG angenommene
„Widerruf“ der Wahl der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG ist nach wirksamer Ausübung der Wahl
zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung als erneuter
Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beurteilen (aa). Im Streitfall
liegen die Voraussetzungen für einen wiederholten Wechsel der
Gewinnermittlungsart indes nicht vor (bb).
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aa) Nachdem der Kläger für das
Wirtschaftsjahr 2007/2008 (zunächst) wirksam vom
Betriebsvermögensvergleich zur
Einnahmen-Überschussrechnung übergegangen ist, kommen -
anders als die Kläger meinen - die für die erstmalige
Wahl der Gewinnermittlungsart entwickelten Maßstäbe im
Streitfall nicht zur Anwendung. Auch ein nachträglicher
„Widerruf“ der wirksam getroffenen Wahl scheidet
aus.
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Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH
steht das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht
buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell
unbefristet zu. Formal wird es allein durch die Bestandskraft der
Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom
19.10.2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 = SIS 06 02 11; vom 21.7.2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186 = SIS 10 01 30, unter
II.3.b). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige
die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf,
wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in
BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659 = SIS 09 19 42, unter II.3.c, und
in BFH/NV 2010, 186 = SIS 10 01 30, unter II.3.c). Ist das
Wahlrecht - wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/
2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c) - bereits wirksam
ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart
nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom
29.8.1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211,
262, BStBl II 2006, 509 = SIS 06 02 11, unter II.2.; in BFH/NV
2006, 1457 = SIS 06 30 41, unter II.2.a bb; vom 8.10.2008 VIII R
74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238 = SIS 09 00 52, unter II.B
b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468 = SIS 16 06 00, Rz 17).
Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz
vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509 = SIS 06 02 11, unter II.2.). Insoweit scheidet auch die vom FG angenommene
Möglichkeit des „Widerrufs“ einer wirksam
getroffenen Wahlentscheidung aus. Vielmehr sind in dieser Situation
die für einen (wiederholten) Wechsel der Gewinnermittlungsart
entwickelten Maßstäbe anzuwenden.
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bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats bleibt der Steuerpflichtige - aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung - nach einem Wechsel der
Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei
Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines
besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder
zurückwechseln (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001,
102 = SIS 01 04 16, unter 2.c bb). Legt der Steuerpflichtige die
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen
vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten
Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich ergeben, dass
sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den
gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 436,
BStBl II 2001, 102 = SIS 01 04 16, unter 2.c bb).
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(1) Die Grundsätze kommen auch im
Streitfall zum Tragen. Denn Gründe der
Verwaltungsvereinfachung sprechen auch unter den im Streitfall
vorliegenden Umständen dafür, einen wiederholten Wechsel
der Gewinnermittlungsart nicht uneingeschränkt bis zum
Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das
Streitjahr zuzulassen. Insbesondere rechtfertigt einen höheren
Verwaltungsaufwand auch nicht der Umstand, dass der Kläger
nach eigenen Angaben aufgrund seiner Buchhaltung stets auch in der
Lage gewesen wäre, dem FA eine Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich vorzulegen. Allein aufgrund der
buchhaltungstechnischen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen
muss sich das FA nicht auf einen wiederholten Wechsel der
Gewinnermittlungsart für den betreffenden
Gewinnermittlungszeitraum einstellen.
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(2) Ein besonderer wirtschaftlicher Grund
für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart - hier
von der Einnahmen-Überschussrechnung zurück zum
Betriebsvermögensvergleich - ist im Streitfall weder
ersichtlich noch wird er von den Klägern dargelegt. Die
begehrte Rückkehr zum Betriebsvermögensvergleich
bezweckte unter den im Streitfall vorliegenden Umständen, die
im Rahmen der vom Kläger vorgelegten
Einnahmen-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr
2007/2008 geltend gemachte, vom FA jedoch schließlich unter
Hinweis auf die Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG versagte Teilwertabschreibung dem Grunde nach doch noch
zu ermöglichen. Nachdem es jedoch - wie oben bereits
ausgeführt - für die Wirksamkeit der Wahl einer
Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen
dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457 = SIS 06 30 41, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009,
659 = SIS 09 19 42, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des
Klägers über die Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung im Rahmen der
Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der
Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008
rechtfertigen.
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2. War nach alledem der Gewinn des
Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch
Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, so hat das FA die
vom Kläger geltend gemachte Teilwertabschreibung zu Recht
versagt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass
bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine
Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG nicht zulässig
ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468 = SIS 16 06 00, Rz 24, m.w.N.).
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3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 zutreffend und
rechnerisch richtig (auch) die Einnahmen-Überschussrechnung
des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ohne
Berücksichtigung der dabei vom Kläger geltend gemachten
Teilwertabschreibung zugrunde gelegt. Deshalb ist das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die
Frage, ob die Feststellungen des FG die Höhe der von ihm
berücksichtigten Teilwertabschreibung tragen, kommt es deshalb
nicht an.
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4. Der Senat entscheidet ohne mündliche
Verhandlung durch Urteil, nachdem die Beteiligten
übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet
haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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