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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 1/25 (BFH) |
§§: | TabStG § 23 f Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, TabStG § 1 b Satz 1, TabStG § 1 b Satz 2, TabStG § 4 Nr. 3 |
Schlagwörter | Tabaksteuer, Steuerentstehung, Steuerzeichen, Besitz, Ware |
Rechtsfrage: | Tabaksteuer - Substitute für Tabakwaren - Steuerentstehung bei Inbesitzhalten von Tabakwaren ohne Steuerzeichen: Handelt es sich bei § 23 f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 des Tabaksteuergesetzes in der ab 13.2.2023 geltenden Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (TabStG) um einen Auffangtatbestand, der allgemein das Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs erfasst, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde? Sieht § 23 f Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 TabStG eine Einschränkung für Altwaren vor, die vor dem 1.7.2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt sind? Ist § 23 f TabStG auf Substitute für Tabakwaren gemäß § 1 b Satz 1 TabStG anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2024 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 507/24 VTa |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 25 01 48 |