Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts München vom 17.11.2020 - 12 K 2334/18 =
SIS 21 01 76 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die X, eine Limited Partnership nach dem Recht
der Cayman Islands. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die
Investition in Beteilungen an außerbörslichen
Unternehmen mit der Absicht, hieraus Zinsen, Dividenden und
Veräußerungsgewinne zu erzielen. Gesellschafter sind der
ausländische General Partner und die beschränkt haftenden
Limited Partner (Investoren). In den Jahren 2006, 2007 und 2010
(Streitjahre) gab es ungefähr 100 Investoren, von denen 15
Gesellschafter im Inland ansässig waren. Zu diesen
gehörten sowohl Kapitalgesellschaften als auch natürliche
Personen, die die Beteiligung an der Klägerin entweder im
Betriebsvermögen oder im Privatvermögen hielten.
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General Partner der Klägerin war die Z
L.P. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die
Initiatoren der Fondsstruktur über den General Partner an der
Klägerin beteiligt. An der Z L.P. waren die Q LLC und die Y L.P.
beteiligt. Die Geldeinlage der Initiatoren in die Klägerin
über den General Partner wurde über die Q LLC, die
immateriellen Beiträge der Initiatoren wurden über die Y
L.P. gebündelt.
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Die Limited Partner (Investoren) und der
General Partner hatten Einlagen in die Klägerin geleistet, aus
denen Kapitalanlagen und Beteiligungen von der Klägerin
erworben wurden.
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Die Einlageverpflichtungen der Anleger und
des General Partners waren in Art. 3 des Gesellschaftsvertrags der
Klägerin geregelt. Der General Partner verpflichtete sich,
eine Beteiligung von 0,1 % der Gesamteinlagen zu einem bestimmten
Stichtag und eine Mindesteinlage in Höhe von … Mio. EUR
zu leisten (Art. 3.2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin).
Das Eröffnungs-Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters
entsprach dessen Kapitaleinlage (Art. 5.1 des
Gesellschaftsvertrags).
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Die Ergebnisverteilung auf Ebene der
Klägerin, die nach Art. 5.2 des Gesellschaftsvertrags durch
Gutschriften und Belastungen auf den Kapitalkonten sowie im Fall
von Auszahlungen durch eine Minderung der Kapitalkonten der
Gesellschafter (Art. 5.4 des Gesellschaftsvertrags) umzusetzen war,
ergab sich aus Art. 5.2.2 des Gesellschaftsvertrags:
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(1) Einnahmen und Erträge aus
sogenannten kurzfristigen Anlagen waren dem Kapitalkonto eines
jeden Gesellschafters gutzuschreiben; Verluste, Abzüge und
Aufwendungen den Kapitalkonten zu belasten. Die Gutschriften und
Belastungen waren zu 0,1 % auf dem Kapitalkonto des General
Partners und zu 99,9 % auf den Kapitalkonten der übrigen
Gesellschafter zu erfassen.
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(2) Realisierte Kapitalerträge aus
anderen als den kurzfristigen Anlagen (sogenannte Realised Capital
Gains), waren nach Art. 5.2.2 Buchst. a zunächst an alle
Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalanteile anteilig zu
verteilen, bis die Gesellschafter (im Wesentlichen die Limited
Partner) aus den Beträgen, die ihnen zu diesem Zeitpunkt und
zu einem früheren Zeitpunkt gutgeschrieben und nicht wegen
überhöhter früherer Gewinnzuweisungen
nachträglich gemindert worden waren, eine sogenannte
Vorzugsrendite auf ihre Einlage erzielt hatten. Die Vorzugsrendite
war ein im Gesellschaftsvertrag der Klägerin definierter
Verzinsungsbetrag, der vom Beginn der Gesellschaft bis zum Tag der
Ergebnisverteilung taggenau zu berechnen war.
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(3) Nach der Zuteilung der Vorzugsrendite
waren aus dem Gewinn auf der zweiten Stufe 80 % des verbleibenden
Gewinns dem Kapitalkonto des General Partners und 20 % den
Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig gutzuschreiben. Die
höhere Ergebniszuweisung an den General Partner war nur
vorzunehmen, wenn die vorherigen Zuweisungen realisierter
Erträge aus den langfristigen Anlagen unter Einbeziehung der
anstehenden Zuweisung für das Geschäftsjahr, das
heißt der Gutschriften auf dem Kapitalkonto des General
Partners unter Berücksichtigung etwaiger in der Vergangenheit
rückgängig gemachter Gutschriften, einen Betrag in
Höhe von 30 % der realisierten Erträge seit Beginn der
Gesellschaft nicht überstieg.
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(4) Von einem danach noch verteilbaren
Gewinn waren 30 % dem Kapitalkonto des General Partners und 70 %
den Kapitalkonten aller Gesellschafter entsprechend ihrer
Kapitaleinlagen anteilig gutzuschreiben.
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(5) Verluste waren nach Art. 5.2.3 Buchst.
a des Gesellschaftsvertrags zunächst in Höhe von 30 % dem
Kapitalkonto des General Partners und in Höhe von 70 % den
Kapitalkonten aller Gesellschafter anteilig entsprechend der
Kapitaleinlagen zu belasten, soweit es sich um Verluste im
Zusammenhang mit zuvor realisierten und gutgeschriebenen
Erträgen aus nicht kurzfristigen Anlagen handelte. Auf der
nächsten Stufe waren 80 % der Verluste dem Kapitalkonto des
General Partners und 20 % anteilig den Kapitalkonten aller
Gesellschafter zu belasten, soweit ihnen zuvor realisierte
Erträge aus den langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden
waren. Auf der weiteren Stufe wurden Verluste allen Gesellschaftern
anteilig belastet, soweit zuvor realisierte Erträge
langfristigen Anlagen gutgeschrieben worden waren.
Schließlich waren noch zuzuweisende Verluste allen
Gesellschaftern anteilig entsprechend der Kapitalkonten zu
belasten. Sollten durch die Verlustzuweisungen die Kapitalkonten
der Limited Partner (Investoren) negativ werden, waren die Verluste
dem Kapitalkonto des General Partners vollständig
zuzuweisen.
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(6) Als Carried Interest war der Anteil des
General Partners an den realisierten Kapitalerträgen und den
realisierten Kapitalerträgen aus längerfristigen Anlagen
definiert, die ihm nach den Regelungen in Art. 5.2.2 Buchst. b,
5.2.2 Buchst. c, 5.2.3 Buchst. a und 5.2.3 Buchst. b des
Gesellschaftsvertrags zugewiesen wurden. Diese Beträge waren
einem besonderen Carried-Interest-Kapitalkonto des General Partners
gutzuschreiben. Daneben konnte der General Partner einen
Ergebnisvorab aus bestimmten Investitionen erhalten (Art. 5.2.6 und
5.7 des Gesellschaftsvertrags).
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(7) Auszahlungen von den Kapitalkonten an
die Gesellschafter durften nach Art. 5.3 des Gesellschaftsvertrags
aus den realisierten und gutgeschriebenen Kapitalerträgen aus
langfristigen Anlagen geleistet werden. Sollte eine Auszahlung
für den General Partner zu einem negativen
Carried-Interest-Kapitalkonto führen oder ein solches
erhöhen, war sie insoweit unzulässig (Art. 5.3.1 des
Gesellschaftsvertrags). Auszahlungen von gutgeschriebenen
Nettoerträgen aus kurzfristigen Anlagen waren zulässig;
ebenso die Auskehrung von Kapital, das die Klägerin aus den
Investments zurückerhalten hatte (Art. 5.3.2 des
Gesellschaftsvertrags).
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Die Auflösung und Abwicklung der
Klägerin war in Art. 12 des Gesellschaftsvertrags geregelt und
an den Eintritt bestimmter Ereignisse geknüpft. Nach Art. 12.3
des Gesellschaftsvertrags hatte der General Partner die
Klägerin hinsichtlich der Vermögenswerte und Schulden
abzuwickeln. Ein etwaiger Liquidationserlös war nach
Befriedigung der Gläubiger der Klägerin auf den General
Partner und die Limited Partner gestuft zu verteilen (Art. 12.2 und
12.3 des Gesellschaftsvertrags).
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Dem General Partner und den Limited
Partnern wurden in den Streitjahren nach den Regelungen des
Gesellschaftsvertrags Gewinne unter Berücksichtigung des
Carried Interest zugewiesen und auf den Kapitalkonten
gutgeschrieben.
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Die Klägerin wurde für die
Streitjahre vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA
- ) als vermögensverwaltende ausländische
Personengesellschaft und aufgrund der Beteiligungen
inländischer Kapitalgesellschaften und inländischer
betrieblicher Anleger als sogenannte Zebragesellschaft eingestuft.
Für die Streitjahre wurden für die inländischen
unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger gemäß §
179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der
Abgabenordnung (AO) als Feststellungsbeteiligte Einkünfte aus
Kapitalvermögen und aus privaten
Veräußerungsgeschäften gesondert und einheitlich
festgestellt.
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In den Feststellungserklärungen
für die Streitjahre erklärte die Klägerin diejenigen
Kapitalerträge, die sich nach Abzug des jeweiligen
Ergebnisanteils des General Partners einschließlich eines
Carried Interest für die inländischen
Feststellungsbeteiligten als Limited Partner ergaben. In den
Feststellungserklärungen für die Streitjahre 2006 und
2007 wurden die Kapitalerträge nach ausländischen
Zinseinnahmen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und
-verlusten gemäß § 23 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) und den damit im
Zusammenhang stehenden und den allgemein angefallenen
Werbungskosten aufgegliedert und entsprechend der Kapitalanteile an
die Feststellungsbeteiligten verteilt. Für das Streitjahr 2010
wurden nicht steuerbare Veräußerungsgewinne aus
unverzinslichen Wandeldarlehen, weitere
Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG, Dividenden gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
1 EStG und Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
erklärt.
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Das FA erließ zunächst
erklärungsgemäß gesonderte und einheitliche
Feststellungsbescheide für alle Streitjahre unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO), die in der
Folgezeit vor Durchführung einer Außenprüfung
teilweise geändert wurden. Zuletzt erging für das
Streitjahr 2006 ein Feststellungbescheid vom 07.03.2013, für
das Streitjahr 2007 vom 10.10.2013 und für das Streitjahr 2010
ein Bescheid vom 10.10.2013.
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Bei einer Außenprüfung für
die Streitjahre gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, der
Carried Interest des General Partners sei in allen Streitjahren
nicht als Gewinnanteil, sondern als Tätigkeitsvergütung
einzuordnen, die die Limited Partner dem General Partner im Rahmen
eines abgekürzten Zahlungswegs über die Gewinnverteilung
gezahlt hätten. Die Tätigkeitsvergütungen des
General Partners seien als Werbungskosten der Limited Partner in
den Streitjahren 2006 und 2007 in Höhe von 10 % der
ausländischen Dividenden und Zinsen zu schätzen. Für
das Streitjahr 2010 scheide ein Werbungskostenabzug
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9
EStG aufgrund der Tätigkeitsvergütung aus. Das FA schloss
sich dieser Rechtsauffassung an und erließ am 24.04.2015
gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte
Feststellungsbescheide für die Streitjahre mit den folgenden
geänderten Feststellungen:
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Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in
den geänderten Feststellungsbescheiden für die
Streitjahre jeweils aufgehoben.
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Der anschließende Einspruch der
Klägerin hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung
hielt das FA daran fest, dass dem General Partner unter Anwendung
der Auslegungsgrundsätze des Schreibens des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71,
Tz. 24) im Wege der Gewinnverteilung der Carried Interest als
Tätigkeitsvergütung gezahlt worden sei. Jedenfalls seien
die Einkünfte aus der Klägerin gemäß § 39
Abs. 2 Nr. 2 AO dem General Partner und den Limited Partnern nach
der kapitalmäßigen Beteiligung zuzurechnen.
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21
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Das FG lud im nachfolgenden Klageverfahren
die aus der Klägerin ausgeschiedenen Gesellschafter der
Streitjahre und die Rechtsnachfolger der verstorbenen
Gesellschafterin A gemäß § 60 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Klageverfahren bei.
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22
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Das FG gab der Klage statt. Die
Begründung ist in EFG 2021, 755 = SIS 21 01 76 wiedergegeben.
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23
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Es rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des
§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und des § 18 Abs. 1 Nr. 4
EStG.
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24
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG München vom
17.11.2020 - 12 K 2334/18 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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25
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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26
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Die Beigeladene zu 3. hat keinen Antrag
gestellt.
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Das dem Verfahren beigetretene BMF hat
keinen Antrag gestellt. Es stützt die Argumentation des
FA.
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28
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II. Der Senat kann im Streitfall entscheiden,
obwohl die Beigeladenen zu 1., zu 2. und zu 4. bis 7. nicht zur
mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Beigeladenen sind
ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladungen der nicht
erschienenen Beigeladenen enthielten jeweils den Zusatz, dass bei
Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 121 i.V.m.
§ 91 Abs. 2 FGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden
werden kann.
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29
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Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen
Gründen begründet. Das FG hat es unterlassen, neben den
ausgeschiedenen Gesellschaftern der Klägerin auch die
übrigen inländischen Gesellschafter
(Feststellungsbeteiligten) gemäß § 60 Abs. 3 FGO
notwendig beizuladen. Diese sind jeweils gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 4 FGO persönlich klagebefugt und haben nicht selbst
Klage erhoben. Hierin liegt ein Verstoß gegen die
Grundordnung des Verfahrens (unter II.1. bis 4.). Der Senat sieht
von einer Nachholung der Beiladungen gemäß § 123
Abs. 1 Satz 2 FGO ab (unter II.5.). Er hebt die Vorentscheidung des
FG auf und verweist den Streitfall zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das FG zurück (unter II.6.).
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1. Die Klägerin erzielte aus den
getätigten Anlagen in den Streitjahren Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 EStG
(Dividenden, Zinsen) und im Streitjahr 2010
Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2
EStG sowie im Streitjahr 2006 Veräußerungsverluste aus
sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten
hinsichtlich der einzelnen Kapitalanlagen unstreitig und bedarf
keiner weiteren Vertiefung.
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2. Für die inländischen Limited
Partner wurden die Besteuerungsgrundlagen aus der Beteiligung an
der Klägerin zu Recht gesondert und einheitlich
festgestellt.
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a) Nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO in der für die Streitjahre
jeweils geltenden Fassung werden einkommensteuerpflichtige
Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte
diesen Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind. Da an der
Klägerin mehrere unbeschränkt steuerpflichtige Personen
beteiligt sind, denen die im Inland einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus der
Klägerin zuzurechnen sind, sind die Voraussetzungen für
eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemäß
§ 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a AO erfüllt. Unerheblich für die
Feststellungspflicht ist, nach welchem Recht die Klägerin
errichtet wurde und wo sich ihr Sitz und/oder Ort der
Geschäftsleitung befinden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 24.04.2007 - I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69,
unter II.1. und II.2 [Rz 10 und 12]; vom 11.12.2018 - VIII R 11/16,
BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 23).
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33
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b) Kapitalerträge gemäß §
20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und (im Streitjahr 2010)
Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2
i.V.m. Abs. 4 EStG sind gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2,
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und
einheitlich festzustellen, wenn auf Ebene der
vermögensverwaltenden Gesellschaft eine gemeinschaftlich
verwirklichte Fruchtziehung oder eine gemeinschaftliche Anschaffung
und Veräußerung der Kapitalanlage vorliegen und die auf
Ebene der Gesellschaft erzielten laufenden Einkünfte,
Veräußerungsgewinne oder -verluste den Gesellschaftern
zuzurechnen und auf die Gesellschafter zu verteilen sind (vgl.
BFH-Urteile vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II
2019, 239 = SIS 18 22 41, Rz 31, 35; vom 03.12.2019 - VIII R 34/16,
BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836 = SIS 20 04 05, Rz 40).
Veräußerungsgewinne oder -verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften gemäß § 22
Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG werden gemeinschaftlich erzielt,
wenn die Anschaffung und die Veräußerung des
Wirtschaftsguts von den Gesellschaftern jeweils gemeinschaftlich
verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV
2016, 529 = SIS 16 04 88, Rz 18). Dies gilt gemäß §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 i.V.m. § 9 EStG entsprechend
für die durch diese Einkünfte jeweils veranlassten
Werbungskosten und Veräußerungskosten.
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34
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c) Dem steht nicht entgegen, dass einige
inländische Gesellschafter ihre Beteiligung an der
Klägerin im Betriebsvermögen halten. Die gemeinschaftlich
erzielten Kapitalerträge, zugehörigen Werbungskosten und
die gemeinschaftlich erzielten Veräußerungsgewinne sind
gleichwohl als solche gesondert und einheitlich festzustellen. Die
einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von
Gesellschaftern einer Personengesellschaft hängt bei
sogenannten Zebragesellschaften wie der Klägerin davon ab,
welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in
ihrer Verbundenheit verwirklicht wird. Bei einem Gesellschafter,
der betrieblich beteiligt ist, wandeln sich die ihm zuzurechnenden
Beteiligungseinkünfte erst außerhalb der
Einkünftefeststellung in betriebliche Einkünfte um (vgl.
zum Ganzen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005
- GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 = SIS 05 31 02, unter
C.1., C.2. und C.3.a [Rz 28, 29, 31]).
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3. Ein Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 180
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) kann nach ständiger
Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger Regelungen
enthalten, die selbständig angefochten werden und in
Rechtskraft erwachsen können (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2015 -
IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 = SIS 16 04 88, Rz 12). Angefochten
sind im Streitfall die nach der Außenprüfung
geänderten Feststellungen zu den Einkünften aus Zinsen,
Dividenden und Veräußerungsgewinnen sowie aus privaten
Veräußerungsgeschäften, soweit sie auf die
inländischen Feststellungsbeteiligten entfallen sowie die
Werbungskosten der inländischen Feststellungsbeteiligten in
den Streitjahren 2006 und 2007. Das FG hat für die Anfechtung
dieser verfahrensrechtlich eigenständigen Feststellungen zu
Recht die Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO
als klagebefugt angesehen (s. unter II.3.a und b). Es hat jedoch
nicht berücksichtigt, dass auch sämtliche
inländische Feststellungsbeteiligte, soweit sie nicht
ausgeschieden und schon deshalb gemäß § 48 Abs. 1
Nr. 3 FGO klagebefugt sind, gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO klagebefugt sind (s. unter II.3.c).
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36
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a) Die Beurteilung der Klagebefugnis richtet
sich auch dann nach § 48 FGO, wenn Einkünfte nur für
den Kreis der inländischen Gesellschafter einer
ausländischen Personengesellschaft mit inländischen und
ausländischen Gesellschaftern gesondert und einheitlich
festgestellt werden. Es ist für die Anwendung der Vorschrift
unerheblich, dass sich die Feststellung nur auf solche Personen
bezieht, die der inländischen Besteuerung unterliegen und
nicht Personen umfasst, die an derselben ausländischen
Personengesellschaft beteiligt und nur im Ausland steuerpflichtig
sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11.09.2013 - I B 79/13, BFH/NV 2014,
161 = SIS 14 00 23, Rz 12; BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R 42/14,
BFH/NV 2016, 164 = SIS 16 00 21, Rz 12).
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37
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b) Für die Entscheidung des Streitfalls
bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob § 48
FGO in der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl 2023 I
Nr. 411) anzuwenden ist (vgl. zur unmittelbaren Anwendung Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 27.09.1951 - 1 BvR 61/51, BVerfGE
1, 4; BFH-Urteil vom 09.09.1993 - IV R 14/91, BFHE 173, 40, BStBl
II 1994, 250 = SIS 94 14 98, unter II.1.b [Rz 12]) oder ob in
entsprechender Anwendung der Übergangsvorschrift zu den
Regelungen des Einspruchsverfahrens (Art. 97 § 39 Abs. 4 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. vom 22.12.2023)
und wegen des Ergehens der angefochtenen Feststellungsbescheide vor
dem 01.01.2024 noch die frühere Fassung von § 48 FGO
anzuwenden ist (vgl. Rosenke in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab
31.01.2024, § 48 FGO Rz 2, m.w.N.). Im Streitfall ist eine
Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 48 Abs. 1
Nr. 1 FGO nach beiden Fassungen der Vorschrift gegeben.
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38
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Bei Anwendung der Neufassung ergibt sich eine
Klagebefugnis der Klägerin als rechtsfähige
Außenpersonengesellschaft aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a FGO i.V.m. § 14a Abs. 1 AO, da die Höhe der auf Ebene
der Klägerin gemeinschaftlich erzielten Einnahmen und
getätigten Ausgaben streitig ist. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
Alternative 1 FGO a.F. ist die Gesellschaft als
Prozessstandschafterin klagebefugt, wenn Uneinigkeit über die
Qualifikation und/oder die Höhe der gemeinschaftlich erzielten
Einkünfte und/oder deren Verteilung besteht (BFH-Urteile vom
28.07.2022 - IV R 23/19, BFH/NV 2022, 1325 = SIS 22 17 94, Rz 20,
22, 23; vom 23.01.2020 - IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695 = SIS 20 04 20, Rz 21 zur Klagebefugnis der Gesellschaft für
sämtliche Feststellungen). Dies gilt nach beiden Fassungen der
Norm auch, wenn die im Inland unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an
einer ausländischen Personengesellschaft erzielt und nach
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und
gesondert festgestellt werden (BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R
42/14, BFH/NV 2016, 164 = SIS 16 00 21, Rz 10, 12).
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39
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c) Neben den vom FG zu Recht beigeladenen
ausgeschiedenen inländischen Gesellschaftern (§ 48 Abs. 1
Nr. 3 FGO a.F.) sind jedoch auch die übrigen inländischen
Gesellschafter als Feststellungsbeteiligte gemäß §
60 Abs. 3 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen. Sie sind jeweils
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO a.F./n.F. klagebefugt.
Die Alt- und die Neufassung der Norm sind insoweit wort- und
inhaltsgleich.
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40
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Die Klagebefugnis eines Gesellschafters
gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO ist insbesondere dann
eröffnet, wenn er geltend macht, dass der Gewinn auf Ebene der
Gesellschaft ganz oder teilweise anderen Gesellschaftern
zuzurechnen sei (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.2022 - IV R 23/19,
BFH/NV 2022, 1325 = SIS 22 17 94, Rz 23; vom 23.01.2020 - IV R
48/16, BFH/NV 2020, 695 = SIS 20 04 20, Rz 24; vom 28.09.2017 - IV
R 17/15, BFH/NV 2018, 182 = SIS 17 22 48, Rz 29). Auch dies ist im
vorliegenden Fall streitig.
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41
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Der Rechtsstreit betrifft nicht nur die Frage,
wie sich eine Behandlung des Carried Interest als
Tätigkeitsvergütung oder als Gewinnanteil auf die
Höhe der festzustellenden Einkünfte auswirkt. Streitig
ist ebenfalls, ob die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der
Klägerin als kapital-disproportionale Gewinnverteilungsabrede
oder als Vereinbarung einer Tätigkeitsvergütung
auszulegen ist, sowie, ob eine solche Gewinnverteilungsabrede
steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, weil die Zurechnung der
Einkünfte gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zwingend
nach Kapitalanteilen zu erfolgen habe oder ob aus § 18 Abs. 1
Nr. 4 EStG abzuleiten sein soll, dass ein Carried Interest für
die Limited Partner und die Initiatoren auf der Fondsebene
steuerrechtlich als verdeckte Tätigkeitsvergütung zu
behandeln ist. Diese Streitfragen betreffen die Gewinnverteilung
und Einkünftezurechnung und sind nicht nur Vorfragen, die
allein die Einkünfteermittlung auf Ebene der Klägerin
betreffen. Für einen Streit über die Gewinnverteilung und
Zurechnung der Einkünfte sind jedoch auch die
inländischen Feststellungsbeteiligten gemäß §
48 Abs. 1 Nr. 4 FGO klagebefugt. Sie sind durch die streitige
steuerrechtliche Anerkennung der Gewinnverteilungsabrede und die
daraus folgende streitige Zurechnung der Einkünfte aus der
Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO in ihren
Rechten berührt. Dies wird unmittelbar daraus deutlich, dass
die Beurteilung des Carried Interest als
Tätigkeitsvergütung durch das FA zur steuerlichen
Zurechnung eines erhöhten Gewinnanteils an die einzelnen
inländischen Feststellungsbeteiligten geführt hat, der
ihnen nach der auf Ebene der Klägerin durchgeführten
Ergebnisverteilung in dieser Höhe tatsächlich nicht
zugewiesen worden ist.
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42
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Es ist für die Annahme der Klagebefugnis
aller inländischen Feststellungsbeteiligten gemäß
§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO unerheblich, dass der General Partner
und die übrigen ausländischen Gesellschafter der
Klägerin keine Feststellungsbeteiligten sind. § 48 FGO
(einschließlich § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO) ist
uneingeschränkt auch dann anzuwenden, wenn eine gesonderte und
einheitliche Feststellung im Streit steht, in der die
Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft nur
für die Feststellungsbeteiligten mit inländischen
einkommensteuer- und körperschaftsteuerlichen Einkünften
gesondert und einheitlich festgestellt werden (BFH-Beschluss vom
11.09.2013 - I B 79/13, BFH/NV 2014, 161 = SIS 14 00 23, Rz 12;
BFH-Urteil vom 18.08.2015 - I R 42/14, BFH/NV 2016, 164 = SIS 16 00 21, Rz 12).
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43
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4. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind
Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung
auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Wird die
Klage - wie im Streitfall - nicht von allen nach § 48 FGO
Klagebefugten erhoben, müssen die übrigen Klagebefugten
mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von
dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können, zum
Verfahren notwendig beigeladen werden. Eine unterbliebene
notwendige Beiladung - wie im Streitfall - stellt einen vom
Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß
gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (vgl. BFH-Urteil vom
10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 20).
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44
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5. Der Senat übt das ihm nach § 123
Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, die
erforderlichen notwendigen Beiladungen nicht selbst nachzuholen.
Wegen des Beiladungsmangels ist die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eröffnet dem
BFH zwar die Möglichkeit, eine notwendige Beiladung im
Revisionsverfahren nachzuholen. Im Streitfall ist aber die
Zurückverweisung des Streitfalls an das FG
zweckmäßig und ermessensgerecht. Dafür spricht
entscheidend, dass die inländischen Feststellungsbeteiligten,
die nicht aus der Klägerin ausgeschieden sind, weder im
Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit hatten,
sich als Verfahrensbeteiligte in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV
R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367 = SIS 20 20 53, Rz 24).
Es sind zwischen den Beteiligten nicht nur Rechtsfragen streitig,
die bei Nachholung der Beiladungen im Revisionsverfahren
abschließend beantwortet werden können. Das FG hat neben
einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags auch erneut die Frage zu
würdigen, ob die Gewinnverteilungsabrede der Klägerin
nach den unter II.6. dargelegten Kriterien steuerrechtlich
anzuerkennen ist.
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6. Zur Verfahrensbeschleunigung im zweiten
Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung für das FG auf
Folgendes hin.
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a) Soweit streitig ist, ob die
gesellschaftsvertragliche Vereinbarung als Gewinnverteilungsabrede
oder als Vereinbarung einer verdeckten
Tätigkeitsvergütung einzuordnen ist, hält der Senat
daran fest, dass ein gewichtiges Indiz die tatsächliche
Handhabung der Vereinbarung bei der Gesellschaft ist. Eine
schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung kann zwar auch im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hiervon ist allerdings
grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Vergütung nach den
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags als (handelsrechtliche)
Ausgabe zu behandeln und auch zu zahlen ist, wenn kein Gewinn
erwirtschaftet wird. Fehlt es an einer derartigen
unmissverständlichen Vereinbarung, liegt - im Zweifel - eine
Gewinnverteilungsabrede vor (BFH-Urteile vom 11.12.2018 - VIII R
11/16, BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 55 mit Bezugnahme auf das
BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II
2002, 741 = SIS 02 92 99; zustimmend Lauer/Dürr, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2023, 435 (440)). Hiervon ist auch
das FG im ersten Rechtsgang ausgegangen.
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b) Gelangt das FG im zweiten Rechtsgang erneut
zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen auf Ebene der
Klägerin eine Gewinnverteilungsabrede enthalten, ist anhand
der folgenden Kriterien weiter zu prüfen, ob diese
steuerrechtlich anzuerkennen ist.
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Für die steuerrechtliche Anerkennung
einer Gewinnverteilungsabrede ist erforderlich, dass sie im
Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem
Fremdvergleich standhält (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1992 - IX
R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890 = SIS 92 20 06, unter
1. [Rz 16]). Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern einer
Personengesellschaft frei, ihre Rechtsverhältnisse und
besonders die Verteilung des Gewinns so zu regeln, wie es ihnen
richtig zu sein scheint, wenn diese Bedingungen im natürlichen
Interessengegensatz ausgehandelt worden sind; eine solche
fremdübliche Gewinnverteilung ist in der Regel auch angemessen
(BFH-Urteil vom 15.11.1967 - IV R 139/67, BFHE 90, 399, BStBl II
1968, 152 = SIS 68 01 04, unter B.I.1., B.I.1.b, B.I.4., B.I.5. [Rz
27, 37 ff., 43 ff., 48 ff. zum Arbeitseinsatz als Kriterium). Etwas
anderes gilt, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die
Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und
insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck
maßgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen
Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst ist, die ihre
Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis haben. Der
Einfluss, den diese anderen Beziehungen auf die Gewinnverteilung
nehmen, muss korrigiert werden, denn insoweit handelt es sich um
die Verwendung bereits erzielter Einkünfte, die die Zurechnung
des erzielten Einkommens nicht beeinflussen kann. Ein
Korrekturbedürfnis für die zivilrechtlich vereinbarte
Gewinnverteilung besteht auch, wenn zwischen den Gesellschaftern
wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des
Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die
Gewinnverteilung Einfluss gewinnen (BFH-Urteil vom 23.08.1990 - IV
R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172 = SIS 91 04 20, unter 1.
[Rz 7, 8]). Auch hieran hat sich das FG in der Vorentscheidung im
Grundsatz orientiert.
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c) Ist eine zivilrechtlich wirksame
Gewinnverteilungsabrede nach diesen Maßstäben
steuerrechtlich anzuerkennen, ist sie der Einkünftezurechnung
zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2018 - IX R 35/17,
BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167 = SIS 18 20 84, Rz 17; vom
23.08.1990 - IV R 71/89, BFHE 162, 401, BStBl II 1991, 172 = SIS 91 04 20, unter 1. [Rz 6]). Eine von der Gewinnverteilungsregel
abweichende Zurechnung der Einnahmen und Werbungskosten anhand der
Kapitalanteile in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO kommt bei
vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder
Zebragesellschaften wie der Klägerin nicht in Betracht, wenn
die Gesellschafter eine von diesem Maßstab abweichende,
steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarung zur
Einkünftezurechnung getroffen haben (BFH-Urteile vom
20.01.2009 - IX R 18/07, BFH/NV 2009, 1247 = SIS 09 21 39, unter
II.3.a [Rz 15], m.w.N.; vom 23.11.2004 - IX R 59/01, BFHE 208, 203,
BStBl II 2005, 454 = SIS 05 11 97, unter II.1. [Rz 14 ff.];
zustimmend Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (440); Birnbaum/Escher,
DStR 2014, 1413 (1417); Baumgartner, DStR 2021, 1858 (1862)).
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d) Eine Behandlung des Carried Interest als
Tätigkeitsvergütung anstatt als Gewinnanteil auf Ebene
der Klägerin als Fondsgesellschaft, die den Initiatoren im
Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs über die
Gewinnverteilung gezahlt wird, lässt sich auch nicht aus
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ableiten.
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aa) Das BMF legt in Tz. 24 des Schreibens vom
16.12.2003 (BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71) dar, dass der
erhöhte Gewinnanteil ein voll steuerpflichtiges Entgelt
für die Dienstleistungen sei, die die mittelbar oder
unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Initiatoren
zugunsten der Mitgesellschafter erbringen. Die Investoren einer
Fondsgesellschaft würden den Initiatoren über die
erhöhte Gewinnbeteiligung innerhalb der Gesellschaft einen
Teil ihrer Dividenden und Veräußerungserlöse im
Wege eines Gewinnverzichts überlassen, was an der
Qualität der Vergütung als Entgelt für eine
erbrachte Dienstleistung aber nichts ändere.
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bb) Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4
EStG sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit solche, die
ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung
des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der
Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung
eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder
Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig
zurückerhalten haben; § 15 Abs. 3 EStG ist nicht
anzuwenden. Die Einkünfte sind gemäß § 3 Nr.
40a EStG anteilig steuerbefreit (zur Beschränkung auf
Vergütungen im Sinne der Regelung aus
vermögensverwaltenden Fondsgesellschaften vgl. BFH-Urteil vom
11.12.2018 - VIII R 11/16, BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 44
ff.).
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cc) Aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr.
4 EStG (insbesondere dem gesetzlichen Merkmal der
„Vergütung“) ergibt sich nicht,
dass die kapital-disproportionale Ergebniszuweisung (der Carried
Interest) aus der Fondspersonengesellschaft anknüpfend an das
BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71, Tz.
24) in eine verdeckte schuldrechtliche
Tätigkeitsvergütung des Carried Interest-Berechtigten
umqualifiziert wird. Vielmehr knüpft die Norm mit den
Merkmalen der „Vergütung“, die
einem „Beteiligten“ für
„Leistungen zur Förderung des
Gemeinschaftszwecks“ der
vermögensverwaltenden Gesellschaft gewährt werden, daran
an, dass der Carried Interest ein Gewinnanteil ist, mit dem
materielle und immaterielle Gesellschafterbeiträge des Carried
Interest-Berechtigten als Gesellschafter honoriert werden (vgl.
statt vieler Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (437), m.w.N.). Diesen
Gewinnanteil ordnet § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG für den
Carried Interest–Berechtigten den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zu. Der Gesetzeswortlaut enthält
erst recht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Carried
Interest auf Ebene der Fondsgesellschaft für die
Gewinnverteilung als Gewinnverzicht der Mitgesellschafter und
für die Einkünfteermittlung auf Ebene der
Fondspersonengesellschaft als schuldrechtliche
Tätigkeitsvergütung und nicht als Gewinnanteil des
Carried Interest-Berechtigten zu behandeln ist.
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dd) Dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur auf
Ebene des Carried Interest-Berechtigten oder einer
Carry-Holder-Gesellschaft Wirkung entfaltet und keine Bedeutung
für die Gewinnverteilung und Einkünfteermittlung auf
Ebene der Fondsgesellschaft hat (BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII R
11/16, BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 50), ergibt sich auch aus
dem Normzweck und der systematischen Verortung in § 18 Abs. 1
Nr. 4 EStG statt in den Regelungen zur Einkünfteermittlung
gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 oder §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG.
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aaa) Mit der Einführung des § 18
Abs. 1 Nr. 4 EStG wollte der Gesetzgeber Besteuerungslücken
schließen, die vor Geltung der umfassenden
Wertzuwachsbesteuerung von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1
und 7 EStG ab 2009) aufgrund der eingeschränkten Besteuerung
privater Veräußerungsgeschäfte gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 4 EStG entstehen
konnten. Die Steuerbarkeit der Gewinne aus der Fondsgesellschaft
für den Carried Interest-Berechtigten wurde dadurch gesichert,
dass die auf Ebene der Fondspersonengesellschaft erzielten
Kapitaleinkünfte sowie steuerbaren und nicht steuerbaren
sonstigen Einkünfte über die kapital-disproportionale
Gewinnzuweisung beim Carried Interest–Berechtigten gesetzlich
umqualifiziert und den selbständigen Einkünften
zugewiesen wurden (vgl. eingehend BFH-Urteil vom 11.12.2018 - VIII
R 11/16, BFHE 263, 418 = SIS 19 06 44, Rz 48 ff.). Einer
Umqualifizierung des erhöhten Gewinnanteils in eine
schuldrechtliche Tätigkeitsvergütung bedurfte es zur
Schließung der Besteuerungslücke nicht.
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bbb) § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG soll zudem
der spezifischen liquiditätsbezogenen Ergebnisverteilung in
vermögensverwaltenden Fondspersonengesellschaften im Bereich
der Wagniskapitalanlagen steuerlich Rechnung tragen. Die
Ergebnisverteilung auf der Fondsebene (sogenannter waterfall) ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Investoren ihre Einlagen samt
einer Verzinsung (Vorzugsrendite) zurückerhalten und die
Initiatoren einen Gewinnanteil erhalten, der nicht ihrer
kapitalmäßigen Beteiligung, aber dem wirtschaftlichen
Gehalt ihres gesamten (materiellen und immateriellen)
Gesellschafterbeitrags entspricht. Die Umqualifizierung des
kapital-disproportionalen Gewinnanteils in Einkünfte des
Carried Interest-Berechtigten aus selbständiger Arbeit
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vermeidet
Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Einkunftsartenzuordnung des
Gewinnanteils. Ohne die Regelung wäre jeweils zu ermitteln, in
welchem Umfang sich der erhöhte Gewinnanteil aus den auf der
Fondsebene erzielten Einkünften (§ 20 Abs. 1, Abs. 2,
§ 23 EStG) desselben Jahres zusammensetzt oder ob er
(gegebenenfalls ausschließlich) aus der Fondsliquidität
gespeist wird (s. im Einzelnen zu diesem Normzweck
Töben/Schrepp, DStR 2019, 526 (529) mit Hinweis auf BT-Drucks.
15/3336, 7; Lauer/Dürr, Ubg 2023, 435 (443, 445); Baumgartner,
DStR 2021, 1858 (1862); BeckOK EStG/Levedag, 18. Ed. [15.03.2024],
EStG § 18 Rz 509, 513).
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ee) § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist danach
keiner Auslegung zugänglich, die die in Tz. 24 des
BMF-Schreibens vom 16.12.2003 (BStBl I 2004, 40 = SIS 03 53 71)
enthaltene Sichtweise stützt. Weder wird der erhöhte
Gewinnanteil überhaupt in eine schuldrechtliche
Tätigkeitsvergütung umqualifiziert noch lässt sich
aus dem Gesetzeswortlaut und Normzweck ableiten, dass die Regelung
in die Gewinnverteilung und Einkünfteermittlung der
Fondsgesellschaft hineinwirkt und auf dieser Ebene ein der
Einkommensverwendung zuzurechnender Gewinnverzicht der Investoren
stattfindet. Der Carried Interest–Berechtigte und die
Investoren erzielen auf der Fondsebene vielmehr die ihnen im Rahmen
der Gewinnverteilung zugewiesenen Beträge und Einkünfte
(§ 20 Abs. 1, Abs. 2, § 23 EStG); Werbungskosten und
Veräußerungskosten der Investoren können aufgrund
des Carried Interest nicht entstehen (vgl. Lauer/Dürr, Ubg
2023, 435 (441)).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 2 FGO.
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