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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 70/13 (BFH) |
| §§: | KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 43 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Rückzahlung, Einlagekonto, Steuerfreiheit, Kapitalertragsteuer |
| Rechtsfrage: | Entfaltet ein Feststellungsbescheid i.S. des § 27 Abs. 2 KStG über die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch für die Anteilseigner materiell-rechtliche Bindungswirkung? Scheidet im Streitfall eine steuerfreie Kapitalrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG aus, weil bei fehlender Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG der Betrag der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 5 KStG als mit 0 EUR bescheinigt gilt und war die Klägerin demnach zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Vorinstanz/Datum: | 12.09.2013 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 62/11 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 31 65 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 28.01.2015 |
| Erledigungs-Az: | I R 70/13 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 11 11 |