1
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A. Zwischen den Beteiligten ist zum einen
umstritten, ob es mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit
vereinbar ist, dass nach § 15a Abs. 5 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1990/1997) dem Kommanditisten einer
österreichischen KG in Höhe der (sog.)
überschießenden Außenhaftung keine
ausgleichsfähigen Verluste zugerechnet werden; umstritten ist
zum anderen, ob die Hinzurechnung der nach § 2a Abs. 3 EStG
1990/1997 abgezogenen Verluste gemäß § 2a Abs. 4
Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur
Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz
1999 - StBereinG - ) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I
2000, 13) - EStG 1997 n.F. - im Streitfall gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot
verstößt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH
& Co. KG, hielt Anteile an ausländischen
Vertriebsgesellschaften eines Konzerns. Ihr alleiniger Kommanditist
war in den Streitjahren (1995 bis 1997 und 1999) B, dem zugleich
sämtliche Vermögensrechte zustanden.
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Die Klägerin war Kommanditistin der in
Österreich ansässigen Ö-KG; ihr Anteil belief sich
auf 60 v.H. Im Übrigen war nur noch der in der Bundesrepublik
Deutschland nicht steuerpflichtige X an der Ö-KG beteiligt.
Die Ö-KG erzielte seit ihrer Gründung (1993) bis
einschließlich des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 nur Verluste,
die zwar ab dem Wirtschaftsjahr 1994/1995 das tatsächlich
eingezahlte Kommanditkapital überschritten haben, vor dem
Abschlussstichtag jedoch durch entsprechende und im Firmenbuch des
zuständigen Landesgerichts in Österreich eingetragene
Kapitalerhöhungen gedeckt worden waren.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ für die Streitjahre jeweils
zwei Feststellungsbescheide.
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Zum einen stellte das FA mit den Bescheiden
„über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen“ vom 20.12.2005 „für die an
der (Ö-KG) beteiligte (Klägerin) ... den Anteil an den
nach DBA steuerfreien gewerblichen Einkünften aus
Betriebsstätten in Österreich, die bei Anwendung nach
§ 2a Absatz 3 EStG zu berücksichtigen sind ...“
fest (für 1995: ./. 1.519.989,15 DM; 1996: ./. 1.878.205,94
DM; 1997: ./. 1.979.302,82 DM; 1999: ./. 291.704 DM). Der für
das Streitjahr 1999 ergangene Bescheid enthielt zudem die
Feststellung, dass „(die Ö-KG) zwei Betriebsstätten
in Österreich im Wirtschaftsjahr 1998/1999 entgeltlich
übertragen hat (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG)“. Im
Begründungsteil sämtlicher Bescheide wurde unter
Bezugnahme auf § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO)
erläutert, dass sie nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehen
und nur für Steuerfestsetzungen von Bedeutung seien, bei denen
die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die festgestellten
Einkünfte wurden den Gesellschaftern der Klägerin nicht
zugerechnet; diese sind in den Bescheiden auch nicht genannt. Nach
dem Hinweisteil der Verfügungen „(werden) der Gewinn und
die sonstigen in diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen ... der
Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt“.
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Zum anderen wurden mit den gleichfalls an
die Klägerin als Gesellschafterin der Ö-KG gerichteten
und in nämlicher Weise gefassten weiteren Bescheiden vom
20.12.2005 „über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 15a Absatz 4 EStG“ die
Höhe der zum Ende der jeweiligen Wirtschaftsjahre (28./29.
Februar) verrechenbaren Verluste aus den Betriebsstätten in
Österreich (Ö-KG) festgestellt (für 1995: 835.508,78
DM; 1996: 2.718.896,67 DM; 1997: 4.701.231,19 DM; 1999: 4.998.079
DM).
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Das FA stellte mit Bescheiden vom 1.9.2009
für das Streitjahr 1999 den Anteil der Klägerin an den
abkommensrechtlich freigestellten gewerblichen Einkünften aus
Betriebsstätten in Österreich auf ./. 348.649 DM sowie
den verrechenbaren Verlust zum 28.2.1999 auf 5.007.333,58 DM fest.
Auch diese Änderungsbescheide entsprechen in ihrer
Adressierung und sonstigen Gestaltung den zunächst ergangenen
Verfügungen. Lediglich im Erläuterungsteil der
Änderungsbescheide wird auf den Betriebsprüfungsbericht
vom 26.2.2009 Bezug genommen. Der Bericht weist auf die
Konzernzugehörigkeit der Ö-KG hin und stellt in der
Anlage die Entwicklung ihres Kommanditkapitals dar. Die
Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin sind nicht
erwähnt.
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Die dagegen erhobene Klage hat das
Finanzgericht (FG) abgewiesen. Im Hinblick auf die Feststellung der
österreichischen Betriebsstättenverluste sei die Klage
für die Streitjahre 1995 bis 1997 unzulässig, da die
Klägerin die Höhe dieser Feststellungen nicht beanstandet
habe. Für das Streitjahr 1999 gelte zwar dasselbe, so dass die
Klägerin auch insoweit die festgestellten
Betriebsstättenverluste nicht anfechten könne; jedoch sei
die Klägerin im Hinblick auf die weitere Feststellung zum
Nachversteuerungstatbestand gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2
EStG 1997 n.F. anfechtungsbefugt. Gleiches gelte im Hinblick auf
die Feststellungen zu den verrechenbaren Verlusten für
sämtliche Streitjahre. Die Klage sei jedoch nicht
begründet (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.7.2011 1 K
4383/09 F, EFG 2011, 1969 = SIS 11 34 84).
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Die Klägerin hat Revision eingelegt
und in der Revisionsschrift alle bereits mit der Klage
angefochtenen Feststellungsgegenstände genannt. Sie beantragt
sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil sowie
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1. die Feststellungsbescheide
gemäß § 15a Abs. 4 EStG 1990/ 1997 vom 20.12.2005
betreffend die Streitjahre 1995 bis 1997 und 1999 aufzuheben und
die Feststellung der verrechenbaren Verluste in dem Umfang zu
mindern, dass die der Klägerin zugerechneten Verluste aus
ihrer Beteiligung an der Ö-KG in vollem Umfang als
ausgleichsfähig qualifiziert werden,
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2. den Feststellungsbescheid vom 1.9.2009
betreffend das Streitjahr 1999 insoweit aufzuheben, als mit dem
Bescheid die entgeltliche Übertragung der zwei
veräußerten Betriebsstätten in Österreich im
Wirtschaftsjahr 1998/1999 (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F.)
festgestellt wird.
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Einwände gegen die Höhe der
festgestellten steuerfreien Auslandseinkünfte
(Betriebsstätten in Österreich) wurden nicht
erhoben.
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B. Das Verfahren betreffend die
Feststellungen des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG
1990/1997 wird abgetrennt (§ 73 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ) und an den nach dem
Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs (BFH) für
2013 (BStBl II 2013, 63) dafür zuständigen IV. Senat des
BFH abgegeben.
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C. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
nunmehr ausschließlich die Feststellung der Hinzurechnung
nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. (nachfolgend zu 1.). Die
hierauf beschränkte Revision ist bereits deshalb
begründet, weil der angefochtene Bescheid nicht an die
betroffenen Gesellschafter der Klägerin, sondern an diese
selbst gerichtet war (nachfolgend zu II.). Demgemäß ist
es auch ausgeschlossen, dass der Senat im anhängigen Verfahren
zu den zwischen den Beteiligten umstrittenen materiellen
Rechtsfragen Stellung nimmt.
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I. Das FG hat die Klage gegen die Bescheide
zur Feststellung der Anteile der Klägerin an den nach dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4.10.1954 (BGBl II 1955,
749, BStBl I 1955, 370) - DBA-Österreich 1954 - steuerfreien
und nach § 2a Abs. 3 EStG 1990/1997 zu berücksichtigenden
gewerblichen Einkünften aus Betriebsstätten in
Österreich für sämtliche Streitjahre (1995 bis 1997
sowie 1999) als unzulässig angesehen, weil die Klägerin
hiergegen weder dem Grunde noch der Höhe nach Einwendungen
erhoben habe. Obgleich auch diese Feststellungsbescheide im Rubrum
der Revisionsschrift genannt worden sind, sind sie nicht Gegenstand
des Revisionsverfahrens geworden; die Revision ist deshalb insoweit
auch nicht als unzulässig zu verwerfen.
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Zwar handelt es sich bei den vorgenannten
Feststellungen um Regelungen, die gegenüber der Feststellung
des Hinzurechnungstatbestands nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997
n.F. (hier: Streitjahr 1999) eigenständig und damit
selbständige Streitgegenstände eines finanzgerichtlichen
Verfahrens sind. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen,
dass der Revisionsantrag in der Revisionsbegründungsschrift
auf die Feststellungen nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F.
sowie nach § 15a EStG 1990/1997 beschränkt wurden und
deshalb - ungeachtet dessen, dass die Klägerin die Revision
zunächst ohne diese Einschränkung eingelegt hat - das
vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils
(hier: Feststellung zu den nach dem DBA-Österreich 1954
steuerfreien Betriebsstätteneinkünften)
rechtskräftig geworden ist. Tragend hierfür ist, dass
nach § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO die schriftlich eingelegte
Revision nur das angefochtene Urteil bezeichnen muss und erst die
Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag erfordert (§
120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Daraus ergibt sich, dass das Gesetz dem
Revisionskläger erst bei Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist die verbindliche Entscheidung
abverlangt, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit
seinem Rechtsmittel verfolgen will. Eine Revisionsschrift, die -
wie im Streitfall - diesen Antrag und die weiteren Bestandteile des
§ 120 Abs. 3 FGO nicht enthält, kann nicht als umfassende
Anfechtung des gesamten FG-Urteils gewertet werden. In der danach
zulässigen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder
eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein
Rechtsmittelverzicht (BFH-Urteil vom 17.3.2010 IV R 25/08, BFHE
228, 509, BStBl II 2010, 622 = SIS 10 14 78; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 7, m.w.N.).
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II. Die für das Streitjahr 1999
getroffene Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand nach § 2a
Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. ist - was die Vorinstanz außer
Acht gelassen hat - aufzuheben, weil sie an die Klägerin
selbst, nicht hingegen an die an ihr beteiligten Gesellschafter (B;
Komplementär–GmbH) gerichtet ist.
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1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
i.V.m. § 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO sind die einkommen-
oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte sowie die
mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen
gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte
diesen Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind. Da weder das
Einkommensteuergesetz noch das Körperschaftsteuergesetz eine
Steuerpflicht der Personengesellschaft kennt, gehören zu den
einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften
nur die Gewinnanteile, die in der Person der Gesellschafter
steuerpflichtig sind; aus dem festzustellenden Gewinn sind deshalb
die im Inland nicht steuerbaren oder steuerbefreiten Einkünfte
auszuscheiden (Senatsbeschluss vom 13.5.2013 I R 39/11, BFHE 241, 1
= SIS 13 18 00, m.w.N.). Die hiervon betroffenen Einkünfte
sind jedoch nach § 180 Abs. 5 AO in entsprechender Anwendung
des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO festzustellen, wenn die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der
Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung
sind. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen
Verwaltungsakt, der in formeller Hinsicht entweder selbständig
oder in Verbindung mit den nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
AO zu treffenden Regelungen erlassen werden kann (Senatsurteil vom
4.4.2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521 = SIS 07 19 19; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 180 AO Rz 102, m.w.N.). In die Feststellungen nach §
180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind nicht nur die nach dem jeweiligen Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu befreienden und auf Antrag
des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
abziehbaren Verluste i.S. von § 2a Abs. 3 EStG 1997
einzubeziehen; Gegenstand der Feststellungen ist - als
„andere Besteuerungsgrundlage“ i.S. von §
180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO - auch der
Hinzurechnungstatbestand gemäß § 2a Abs. 4 EStG
1997 n.F. (Senatsurteil vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097
= SIS 08 24 45).
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a) Selbst dann, wenn die gemeinschaftlichen
Einkünfte von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft,
d.h. von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit erzielt werden, sind die vorgenannten
Feststellungsbescheide nicht an die Personengesellschaft selbst,
sondern an die Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten, denen
nach den unmissverständlichen Vorgaben des § 179 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO der Besteuerungsgegenstand
(gemeinschaftliche Einkünfte) als - nach dem Einkommen- oder
Körperschaftsteuergesetz - Steuerpflichtige (Beteiligte)
zuzurechnen ist und denen gegenüber die getroffenen
Feststellungen nach § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung entfalten
(Senatsbeschluss in BFHE 241, 1 = SIS 13 18 00). Wird dies
außer Acht gelassen und ergeht der Bescheid gegenüber
der Personengesellschaft als Inhaltsadressatin, leidet die
Verfügung nicht nur an einem Bekanntgabemangel; vielmehr fehlt
es an den den Feststellungsbescheid charakterisierenden und
konstituierenden Regelungen, aus dessen Gesamtinhalt zu entnehmen
sein muss, gegenüber welchen einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Personen (Gesellschafter)
Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden und wie hoch die
individuellen Anteile der Feststellungsbeteiligten an diesen
Einkünften sind. Ein solcher Bescheid ist deshalb (unheilbar)
unwirksam und damit nichtig (ständige Rechtsprechung;
Senatsurteil vom 28.3.1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979,
718 = SIS 79 03 70; BFH-Urteil vom 26.3.1991 VIII R 210/85, BFH/NV
1992, 73 = SIS 91 24 41; Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 150, 159 ff.,
m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 179 AO Rz 5, 11;
Klein/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 179 Rz 19).
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b) Eine Ausnahme finden die vorgenannten
Grundsätze bei sog. zweistufigen (mehrstufigen) Beteiligungen
von Personengesellschaften. Ist beispielsweise eine
Oberpersonengesellschaft als Kommanditistin an der
Unterpersonengesellschaft beteiligt, so ist in materieller Hinsicht
die Oberpersonengesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH
Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft (BFH-Beschluss vom
25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21;
BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001,
731 = SIS 01 01 44; a.A. Schmidt/Wacker, § 15 Rz 612, m.w.N.:
Transparenzgedanke). Hieraus ergibt sich des Weiteren, dass ein
zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen ist, nach
dem die auf der Stufe der Unterpersonengesellschaft erzielten
Einkünfte gegenüber deren Gesellschaftern -
einschließlich der nicht einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Oberpersonengesellschaft
(Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft) - als
Inhaltsadressatin festgestellt werden (erste Feststellungsstufe)
und der hiernach auf die Oberpersonengesellschaft entfallende
Ergebnisanteil mit nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindender
Wirkung auf der zweiten Feststellungsstufe in die gegenüber
den Gesellschaftern der Oberpersonengesellschaft zu treffenden
Einkünftefeststellungen eingeht (Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 152, m.w.N.). In
ein solches zweistufiges Feststellungsverfahren sind
grundsätzlich auch die Gewinne oder Verluste aus Beteiligungen
inländischer Personengesellschaften an ausländischen
Personengesellschaften einzubeziehen (Senatsurteil vom 9.7.2003 I R
5/03, BFH/NV 2004, 1 = SIS 03 52 29; Senatsbeschluss vom 26.4.2005
I B 159/04, BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 14); in den
Anwendungsbereich dieses gestuften Verfahrens fallen nicht nur die
im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen
Einkünfte, sondern darüber hinaus auch die nach §
180 Abs. 5 Nr. 1 AO zu treffenden Feststellungen über die nach
dem jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerbefreiten Einkünften sowie die hiermit
zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen (Senatsurteil vom
4.3.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10;
Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1560 = SIS 05 37 14).
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Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch,
dass nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ein
Feststellungsverfahren nicht durchzuführen ist, wenn nur eine
der an den Einkünften beteiligten Personen im Inland
einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.
Entsprechend dem Sinn und Zweck der einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung ist die Regelung des § 180 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 AO bei doppelstöckigen Personengesellschaften analog
anzuwenden. Ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der
ausländischen Unterpersonengesellschaft ist deshalb nach
ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn an ihr zwar eine
inländische (Ober-)Personengesellschaft mit mehreren im Inland
einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern,
daneben aber (an der Unterpersonengesellschaft) keine weiteren im
Inland steuerpflichtigen Personen unmittelbar oder mittelbar
beteiligt sind (Senatsurteil vom 9.12.2010 I R 49/09, BFHE 232,
145, BStBl II 2011, 482 = SIS 11 06 12, m.w.N.). Folge hiervon ist,
dass der Erlass gestufter Feststellungsbescheide entfällt und
nur gegenüber den Gesellschaftern der inländischen
Oberpersonengesellschaft ein Feststellungsverfahren
durchzuführen ist. Deren anteilige (ausländischen)
Beteiligungseinkünfte sind dann - ohne Bindung an ein
vorgelagertes Feststellungsverfahren - aus den
Gewinnermittlungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft zu
bestimmen; maßgeblich hierfür ist das inländische
materielle Recht (BFH-Urteil vom 4.11.2003 VIII R 38/01, BFH/NV
2004, 1372 = SIS 04 35 72; BFH-Urteil vom 18.9.1996 I R 69/95,
BFH/NV 1997, 408 = SIS 97 14 85).
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2. Überträgt man das Vorstehende auf
den Streitfall, so ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das FA
für die auf der Stufe der Ö-KG erzielten Einkünfte
kein Feststellungsverfahren durchgeführt hat, da nach den
nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz - in
Übereinstimmung mit den Gesellschaftsverhältnissen im
Jahre 1994 (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.9.2004 I R 30/04,
BFH/NV 2005, 842 = SIS 05 21 89) - an der Ö-KG außer der
Klägerin weder unbeschränkt steuerpflichtige
Rechtssubjekte noch Personengesellschaften beteiligt waren, deren
Gesellschafter ihrerseits unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Das FA hat hieraus jedoch den unzutreffenden Schluss gezogen, dass
die Feststellungen gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zur Höhe der steuerbefreiten
Auslandsverluste sowie zum Hinzurechnungstatbestand
gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F.
gegenüber der Klägerin selbst als Inhaltsadressatin
auszusprechen wären. Es hat hierbei außer Acht gelassen,
dass mit dem Wegfall des Feststellungsverfahrens auf der Stufe der
Unterpersonengesellschaft nur noch ein einstufiges
„Regel-„Feststellungsverfahren gemäß §
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a (hier: i.V.m. Abs. 5 Nr. 1) AO
durchzuführen ist und - wie erläutert - die
Feststellungen dieses (einstufigen) Verfahrens nicht gegenüber
der inländischen Personengesellschaft, sondern nur
gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin als
steuerpflichtige Feststellungsbeteiligte zu treffen sind.
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Soweit der Senat mit Urteil vom 24.4.2007 I R
33/06, (BFH/NV 2007, 2236 = SIS 08 00 69; vgl. auch Urteil in
BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10) entschieden hat, dass Bescheide,
mit denen die im Rahmen einer ausländischen
Personengesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden,
gegen die Personengesellschaft selbst zu richten sind, hält
der Senat hieran aus den vorgenannten Gründen nicht mehr fest
(bereits bisher ablehnend Dremel in Wassermeyer/Richter/Schnittker,
Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Rz 26.28;
Stahl, Internationale Steuer-Rundschau 2013, 210; vgl. auch
Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008, BStBl I 2008, 26
= SIS 08 10 36, zuletzt geändert durch das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 23.7.2013, BStBl I 2013, 933 =
SIS 13 20 59, Nr. 2.5.1 zu § 122 AO); im Übrigen betrifft
das anhängige Verfahren nicht eine ausländische, sondern
eine inländische Personengesellschaft, für die der BFH in
ständiger Rechtsprechung davon ausgeht und deshalb auch nicht
fraglich sein konnte, dass die Feststellungen an die beteiligten
Gesellschafter zu richten sind.
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3. a) Vorliegend ist die Feststellung zum
Hinzurechnungstatbestand gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2
EStG 1997 n.F. nach dem Bescheid vom 1.9.2009 gegenüber der
Klägerin getroffen worden. Die Feststellung ist damit
unwirksam (nichtig). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens auch im
Rahmen einer Anfechtungsklage zu beachten (BFH-Urteil vom 7.10.1997
VIII R 4/96, BFH/NV 1998, 1195) und die nichtige Feststellung zur
Beseitigung ihres Rechtsscheins aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom
7.8.1985 I R 309/82, BFHE 145, 7, BStBl II 1986, 42 = SIS 86 05 34;
BFH-Urteil vom 19.8.1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 = SIS 01 58 01).
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aa) Der Inhaltsadressat eines
Feststellungsbescheids ist nach dessen Gesamtinhalt zu bestimmen.
Deshalb ist es ausreichend, wenn im Adressfeld eines Bescheids nach
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur die Personengesellschaft
genannt wird, aus den übrigen Regelungen des Bescheids aber
erkennbar ist, gegenüber welchen einkommen- oder
körperschaftsteuerpflichtigen Personen die
Besteuerungsgrundlagen in welcher Höhe festgestellt werden
(Senatsurteil in BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718 = SIS 79 03 70;
BFH-Urteil vom 6.12.1983 VIII R 203/81, BFHE 140, 22, BStBl II
1984, 318 = SIS 84 05 41).
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bb) Im Streitfall fehlt es hieran. Der
für das Streitjahr 1999 ergangene Bescheid über die
„gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“
ist ausschließlich gegenüber der „an der
(Ö-KG) beteiligten (Klägerin)“ ergangen. Deren
Gesellschafter werden in dem Bescheid nicht genannt; sie kommen
deshalb ungeachtet dessen, dass im Hinweisteil - in nicht
spezifizierter Form, d.h. wiederum ohne Angaben zu den
Beteiligungsverhältnissen - die Folgerungen für die
Einkommensteuer angesprochen werden, auch nicht als Adressaten der
Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO i.V.m.
§ 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. in Betracht. Dem entspricht,
dass die festgestellten steuerfreien Verluste auch nicht auf die an
der Klägerin beteiligten Mitunternehmer aufgeteilt worden
sind. Der Umstand, dass der Bescheid vom 1.9.2009 im
Erläuterungsteil auf den Betriebsprüfungsbericht vom
26.2.2009 Bezug nimmt (s. dazu allgemein BFH-Urteil vom 17.11.2005
III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287 = SIS 06 09 12),
ändert hieran nichts. Gegenstand dieser Prüfung waren
ausschließlich die aus der Ö-KG bezogenen Einkünfte
der Klägerin; hiermit übereinstimmend werden auch im
Prüfungsbericht die Beteiligungsverhältnisse an der
Klägerin nicht erläutert.
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b) Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass
die Feststellungen zur Höhe der steuerfreien Einkünfte
nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind. Insbesondere
kann hieraus keine Bindungswirkung des Inhalts abgeleitet werden,
dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der
Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand nach § 2a Abs. 4 Nr.
2 EStG 1997 n.F. von einer wirksamen Bekanntgabe des
Feststellungsbescheids an die Klägerin auszugehen wäre.
Dem steht nicht nur entgegen, dass es sich bei den Regelungen zur
Höhe der steuerfreien Einkünfte einerseits sowie der
Hinzurechnung andererseits um selbständige Feststellungen
handelt, die jeweils eigenständig Gegenstand eines
Rechtsbehelfsverfahrens sein können (vgl. - grundlegend -
BFH-Urteil vom 10.2.1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II
1988, 544 = SIS 88 14 48). Hinzu kommt vor allem, dass das FG die
Klage gegen die Höhe der festgestellten steuerfreien
Einkünfte durch Prozessurteil abgewiesen hat und dessen
Rechtskraftwirkung darauf beschränkt ist, dass für die
von der Klägerin erhobene Klage insoweit kein
Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat. Demgemäß
hindert (auch) das vorinstanzliche Urteil weder die Annahme, dass
die gegenüber der Klägerin getroffene Feststellung zur
Höhe der steuerfreien Auslandseinkünfte nicht wirksam
geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
7.8.2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13 = SIS 01 14 62; Gräber/von Groll, a.a.O.,
§ 110 Rz 15), noch kann das Prozessurteil - weiter gehend -
eine solche Sperrwirkung im Hinblick auf die im anhängigen
Revisionsverfahren noch zu treffende Entscheidung über den
Hinzurechnungstatbestand nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F.
entfalten.
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c) An den aufgezeigten Rechtsfolgen würde
sich schließlich auch dann nichts ändern, wenn man den
Verweis des § 180 Abs. 5 AO auf die Regelungen des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO so lesen
wollte, dass die Feststellungen zur Höhe der steuerbefreiten
Auslandsverluste sowie des damit zusammenhängenden
Hinzurechnungstatbestands gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2
EStG 1997 n.F. nicht gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO einheitlich und gesondert gegenüber allen an der
Klägerin beteiligten Gesellschaftern (B und
Komplementär-GmbH), sondern nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b AO nur gesondert gegenüber B als alleinigem
Kommanditisten der Klägerin zu treffen seien. Auch unter
dieser Annahme wäre der Bescheid nichtig, weil er nicht
gegenüber B (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AO; z.B. Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 141 ff., 148 ff.;
Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 179 AO Rz 5; Klein/Ratschow,
a.a.O., § 179 Rz 17 ff.), sondern nur gegenüber der
Klägerin ergangen ist.
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III. Der Bescheid über die Feststellung
des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997
n.F. zum Streitjahr 1999 ist nach allem ungeachtet der
konstatierten Nichtigkeit zur Beseitigung des durch ihn bewirkten
Rechtsscheins aufzuheben. Insoweit ist auch das angefochtene Urteil
des FG aufzuheben. Im Übrigen (Prozessurteil betreffend die
Feststellungen der steuerbefreiten Auslandseinkünfte)
verbleibt es bei dem Ausspruch der Vorinstanz.
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IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind
vom FA zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Über die Kosten des
finanzgerichtlichen Verfahrens hat mit Rücksicht auf alle
Streitgegenstände des Klageverfahrens der IV. Senat
einheitlich zu entscheiden (sog. Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 143 Rz
7).
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