I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens, in denen eine Erzeugerorganisation im Sinne des
Art. 11 Abs. 1, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates
vom 28.10.1996 über die gemeinsame Marktorganisation für
Obst und Gemüse (VO Nr. 2200/96) an die ihr angeschlossenen
Erzeuger Gegenstände liefert und hierfür von den
Erzeugern eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung
erhält,
a) vom Vorliegen eines Tauschs mit Baraufgabe
auszugehen, weil sich die Erzeuger im Gegenzug für den Umsatz
gegenüber der Erzeugerorganisation vertraglich verpflichtet
haben, die Erzeugerorganisation für die Dauer der
Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern, so dass
Besteuerungsgrundlage des Umsatzes der von der Erzeugerorganisation
an die Vorlieferanten gezahlte Einkaufspreis für die
Investitionsgüter ist?
b) der Betrag, den tatsächlich der
Betriebsfonds für den Umsatz an die Erzeugerorganisation
zahlt, in voller Höhe eine „unmittelbar mit dem Preis
dieser Umsätze zusammenhängende Subvention“ im
Sinne des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG) ist, so dass die Besteuerungsgrundlage auch
die finanzielle Beihilfe im Sinne des Art. 15 der VO Nr. 2200/96
umfasst, die dem Betriebsfonds aufgrund eines operationellen
Programms von den zuständigen Behörden gewährt
worden ist?
2. Falls nach der Antwort auf Frage 1 als
Besteuerungsgrundlage nur die von den Erzeugern geleisteten
Zahlungen, nicht aber die Lieferverpflichtung und die finanzielle
Beihilfe anzusetzen sind: Steht unter den in Frage 1 genannten
Umständen Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG einer auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG
gestützten nationalen Sondermaßnahme wie § 10 Abs.
5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes entgegen, nach der die
Besteuerungsgrundlage der Umsätze an die Erzeuger der von der
Erzeugerorganisation an die Vorlieferanten gezahlte Einkaufspreis
für die Investitionsgüter ist, weil die Erzeuger
nahestehende Personen sind?
3. Falls die Frage 2 verneint wird: Gilt dies
auch dann, wenn die Erzeuger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt
sind, weil die Investitionsgüter der Berichtigung der
Vorsteuerabzüge (Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG)
unterliegen?
II. Das Revisionsverfahren wird bis zu einer
abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ausgesetzt.
1
|
A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene
Genossenschaft (eG), ist infolge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin
der M-eG. Der M-eG gehörte eine Vielzahl von
Genossenschaftsmitgliedern an.
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2
|
Die M-eG war in den Jahren 2002 und 2003
(Streitjahre) als Großhändlerin für Obst,
Gemüse und Kartoffeln tätig, indem sie die von ihren
Mitgliedern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter
vermarktete. Die M-eG war außerdem eine anerkannte
Erzeugerorganisation im Sinne der VO Nr. 2200/96.
|
|
|
3
|
Nach Art. 15 der VO Nr. 2200/96 können
derartige Erzeugerorganisationen einen sogenannten Betriebsfonds
einrichten. Dieser Fonds ist ein Zweckvermögen des privaten
Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und speist sich je zur
Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation
zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe im
Sinne des Art. 15 Abs. 1 der VO Nr. 2200/96 (finanzielle
Beihilfe).
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|
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4
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Mit den Mitteln des Betriebsfonds
können sogenannte operationelle Programme, die den
zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von
diesen genehmigt werden müssen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b, Art.
16 Abs. 1 der VO Nr. 2200/96), finanziert werden. Inhalt von
operationellen Programmen können unter anderem Investitionen
in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Erzeugerorganisation sein
(vergleiche Art. 8 Abs. 2 Buchst. o der Verordnung (EG) Nr.
609/2001 der Kommission vom 28.3.2001 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des
Rates hinsichtlich der operationellen Programme, der Betriebsfonds
und der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 411/97 - VO Nr. 609/2001 - sowie Art. 8
Abs. 2 i.V.m. Anhang I Ziffer 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003
der Kommission vom 11.8.2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der
Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen
Beihilfe - VO Nr. 1433/2003 - ).
|
|
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5
|
Die Beiträge der Erzeuger an den
Betriebsfonds wurden in den Streitjahren in der Weise erbracht,
dass alle Mitglieder der M-eG 3 % ihrer Umsatzerlöse in den
Betriebsfonds einzahlten. Diesen Betrag behielt die M-eG bei jeder
Anlieferung ein.
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6
|
Zur Durchführung von Investitionen in
Einzelbetrieben schloss die M-eG mit den jeweiligen Erzeugern
Anschaffungs- und Nutzungsverträge (Vertrag). Diese lauten
auszugsweise wie folgt:
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7
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„§ 2 Gegenstand
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[Die M-eG] und [der] Erzeuger vereinbaren
den gemeinsamen Erwerb des Vertragsgegenstands ... zu gleichen
Teilen auf der Grundlage der VO (EG) 2200/96 ... im Rahmen des
Projekts ...
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|
Die Vertragspartner sind Miteigentümer
zu gleichen Teilen.
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8
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§ 3 Zahlung
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Die Investitionssumme beläuft sich auf
ca. ... (excl. MwSt).
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|
Der Erzeuger erbringt seinen
vorläufigen, hälftigen Anteil an der Investitionssumme in
Höhe von ... als Vorausleistung an [die M-eG] ...
|
|
Die Rechnungslegung des Lieferanten erfolgt
an [die M-eG]. Die [M-eG] belastet nach erfolgter Lieferung und
Rechnungslegung des Lieferanten den hälftigen Anteil des
Erzeugers an diesen weiter. Danach erfolgt Restzahlung des
Erzeugers unter Anrechnung der Vorausleistung ...
|
|
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9
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§ 9
Verpflichtungserklärung
|
|
Der Erzeuger verpflichtet sich, für
die Dauer der Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch für einen
Zeitraum von 10 Jahren ab Vertragsbeginn, seine Produkte als
Mitglied [der M-eG] (oder deren Rechtsnachfolgerin) [der M-eG]
anzudienen.
|
|
Im Falle der Zuwiderhandlung ist der
Erzeuger schadensersatzpflichtig hinsichtlich der für die
Restlaufzeit entgangenen Erträge (Vermarktungsgebühr;
Benutzungsgebühren etc.). Die Bemessungsgrundlage dafür
errechnet sich aus den Umsätzen und Steigenbewegungen im
Durchschnitt der letzten drei vollen Kalenderjahre vor Eintritt des
Ereignisses.
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10
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§ 10 Zweckbindungsfrist
|
|
Die Zweckbindungsfrist zur Nutzung des
Gegenstands beläuft sich auf 5 Jahre für bewegliche
Wirtschaftsgüter und Dauerkulturen und auf 12 Jahre für
unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude). Die
Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag der Fertigstellung bzw. der
ersten Nutzung.
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11
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§ 11
Eigentumsübergang
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Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist
überträgt [die M-eG] ihren Miteigentumsanteil
unentgeltlich auf den Erzeuger.“
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12
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Die Bestellung des jeweiligen
Vertragsgegenstands erfolgte durch die M-eG; ihr gegenüber
stellten die Lieferanten der Vertragsgegenstände
(Vorlieferanten) Rechnungen aus. Die M-eG stellte dem Erzeuger 50 %
ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in
Rechnung. Die restlichen 50 % der Anschaffungskosten wurden vom
Betriebsfonds gezahlt.
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13
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Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist
übertrug die M-eG ihren Miteigentumsanteil an dem
Vertragsgegenstand vertragsgemäß unentgeltlich auf den
Erzeuger.
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14
|
Die M-eG machte in ihren
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2002 vom 22.10.2003
und für das Jahr 2003 vom 27.10.2004 aus den Lieferungen der
Vorlieferanten den vollen Vorsteuerabzug geltend. Die vom
Betriebsfonds gezahlten Beträge sah sie nicht als Entgelt
für Lieferungen an die Erzeuger an.
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15
|
Nach Durchführung einer
Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) in den
Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom
1.2.2013 die Auffassung, die M-eG habe den jeweiligen Erzeugern von
vornherein die Verfügungsmacht an dem gesamten
Vertragsgegenstand (und nicht nur hinsichtlich des hälftigen
Anteils) verschafft und damit eine Lieferung ausgeführt; denn
die Lieferung und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands erfolge
unmittelbar an bzw. durch den Erzeuger. Es handele sich zwar bei
den finanziellen Beihilfen an den Betriebsfonds um einen nicht
steuerbaren Zuschuss. Auf die Ausgangsumsätze der M-eG an die
jeweiligen Erzeuger sei jedoch die Mindestbemessungsgrundlage des
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzuwenden. Einkaufspreis der M-eG
seien die an die Vorlieferanten gezahlten (Netto-) Beträge.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
14.5.2013).
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16
|
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2017, 517 = SIS 17 04 83 veröffentlichten Urteil
ab. Es nahm an, das FA sei im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen,
dass die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der
operationellen Programme ausgeführten Lieferungen der M-eG an
die betreffenden Erzeuger nicht nur das von den Erzeugern gezahlte
Entgelt umfasse. Dies ergebe sich allerdings nicht aus § 10
Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 UStG
(Mindestbemessungsgrundlage), sondern aus § 10 Abs. 1 Satz 3
UStG. Die Zahlungen aus dem Betriebsfonds in Höhe von 50 % der
Anschaffungskosten des jeweiligen Vertragsgegenstandes seien
Entgelte von dritter Seite.
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17
|
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Die von der
Europäischen Union (EU) an die M-eG gezahlten Zuschüsse
dienten nach den VO Nr. 2200/96, VO Nr. 609/2001 und VO Nr.
1433/2003 strukturpolitischen und umweltpolitischen Zielen. Auch
Investitionen in Einzelbetrieben seien Teil der „nationalen
Strategie für nachhaltige operationelle Programme der
Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse“.
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18
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 14.5.2013
aufzuheben sowie die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002
und 2003 vom 1.2.2013 dahin gehend zu ändern, dass die
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 um ... EUR und die Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 um ... EUR niedriger festgesetzt
wird.
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19
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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20
|
Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung.
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21
|
B. Der Senat setzt das Verfahren
gemäß §§ 74, 121 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) die im Tenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs.
3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor.
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22
|
I. Die maßgeblichen
Rechtsvorschriften
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23
|
1. Nationales Recht
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Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des
nationalen Rechts lauten wie folgt:
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24
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„§ 1 UStG Steuerbare
Umsätze
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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
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|
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. ...
|
|
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25
|
§ 3 UStG Lieferung, sonstige
Leistung
|
|
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind
Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den
Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im
eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen
(Verschaffung der Verfügungsmacht).
|
|
...
|
|
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt
für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein
tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für
eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung
besteht.
|
|
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26
|
§ 10 UStG Bemessungsgrundlage für
Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
|
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) ... nach dem
Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört
auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem
Unternehmer für die Leistung gewährt. ...
|
|
(2) ... Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1),
bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2)
und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als
Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört
nicht zum Entgelt.
|
|
...
|
|
(4) Der Umsatz wird bemessen
|
|
1. bei dem Verbringen eines Gegenstands im
Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei
Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis
zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder
für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines
Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des
Umsatzes;
|
|
2. ...
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|
3. ...
|
|
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur
Bemessungsgrundlage.
|
|
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
|
|
1. Lieferungen und sonstige Leistungen, die
Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes,
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften
im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter,
Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahe stehende Personen sowie
Einzelunternehmer an ihnen nahe stehende Personen
ausführen;
|
|
2. ...
|
|
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das
Entgelt nach Absatz 1 übersteigt. ...“
|
|
|
27
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„§ 1 KStG Unbeschränkte
Steuerpflicht
|
|
(1) Unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden
Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Inland haben:
|
|
...
|
|
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,
Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
...“
|
|
|
28
|
2. Unionsrecht
|
|
Die maßgeblichen Bestimmungen des
Unionsrechts sind im Streitfall die Art. 2, 11 und 27 Abs. 1 der
(in den Streitjahren noch anwendbaren) Richtlinie 77/388/EWG sowie
die VO Nr. 2200/96, die VO Nr. 609/2001 und die VO Nr.
1433/2003.
|
|
|
29
|
II. Beurteilung nach nationalem
Recht
|
|
Bei isolierter Betrachtung nach nationalem
Recht ist die Klage aus mehreren (voneinander unabhängigen)
Gründen abzuweisen.
|
|
|
30
|
1. Die Beteiligten und das FG gehen zu Recht
übereinstimmend davon aus, dass die M-eG die jeweiligen
Vertragsgegenstände bereits in den Streitjahren an die
betreffenden Erzeuger geliefert (und diesen nicht nur einen
hälftigen Miteigentumsanteil übertragen) hat (vergleiche
dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.4.2008 XI R 56/06,
Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 221, 475,
Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 909; vom 24.10.2013 V R 17/13,
BFHE 243, 456, BStBl II 2015, 513 = SIS 13 34 20; EuGH-Urteil
Mercedes-Benz Financial Services UK vom 4.10.2017 C-164/16,
EU:C:2017:734, DStR 2017, 2215 = SIS 17 18 48, Rz 33 und 34). Diese
Lieferungen erfolgten - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist
- gegen Entgelt (vergleiche auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
21.8.2012 6 K 1193/10, DStRE 2013, 1047 = SIS 13 00 14; FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 14.1.2015 14 K 975/13, juris,
jeweils zu Fällen der Nutzungsüberlassung).
|
|
|
31
|
2. Allerdings haben die Beteiligten und das FG
nicht beachtet, dass die Erzeuger für die Lieferung neben der
Pflicht zur Zahlung ihres Anteils in § 9 des Vertrages die
Verpflichtung eingegangen sind, die M-eG während des
Investitionszeitraums, mindestens aber für 10 Jahre, mit Obst
und Gemüse zu beliefern.
|
|
|
32
|
a) Bei den Umsätzen könnte es sich
jeweils um einen Tausch mit Baraufgabe (§ 3 Abs. 12 UStG)
handeln, bei dem als Entgelt für eine Leistung eine Barzahlung
mit einer Lieferung verbunden wird (BFH-Urteile vom 21.4.2005 V R
11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50, unter II.2.,
Rz 30; vom 11.7.2012 XI R 11/11, BFHE 238, 560, BStBl II 2018, 146
= SIS 12 33 92, Rz 20, mit weiteren Nachweisen). Die Parteien haben
sich in einem synallagmatischen Vertrag dazu verpflichtet, einander
gegenseitige Leistungen zu erbringen (vergleiche zu diesem
Erfordernis EuGH-Urteile RCI Europe vom 3.9.2009 C-37/08,
EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003 = SIS 09 33 18, Rz 33; Serebryannay
vek vom 26.9.2013 C-283/12, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476 = SIS 13 30 49, Rz 41). Dass wegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der VO
Nr.2200/96 aufgrund der Satzung ohnehin eine Lieferverpflichtung
(während der Mitgliedschaft) besteht, steht dieser Beurteilung
nicht entgegen, weil die Erzeuger die Lieferverpflichtung für
längere Zeit (die Zweckbindungsfrist, mindestens 10 Jahre)
eingegangen sind (§ 9 des Vertrages).
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|
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33
|
Die jeweilige Lieferung wäre auch keine
sogenannte Beistellung (vergleiche dazu BFH-Urteile vom 6.12.2007 V
R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493 = SIS 08 10 22, unter
II.1.b, Rz 20; vom 15.4.2010 V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II
2010, 879 = SIS 10 18 85, Rz 28; vom 15.12.2016 V R 44/15, BFHE
256, 557 = SIS 17 04 05, Sammlung amtlich nicht
veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV
- 2017, 707, Rz 17), weil der jeweilige Vertragsgegenstand kein
beigestellter Stoff ist.
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34
|
b) Nach nationalem Recht gälte dann der
Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§
10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Bemessungsgrundlage betrüge (nach
Saldierung um die Baraufgabe, vergleiche BFH-Urteil vom 31.7.2008 V
R 74/05, BFH/NV 2009, 226 = SIS 09 03 06, unter II.2.e, Rz 41) 50 %
des von der M-eG an die Vorlieferanten gezahlten Einkaufspreises
(vergleiche dazu BFH-Urteile in BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909 =
SIS 08 25 75, unter II.3.b bb, Rz 35 und 38; in BFHE 238, 560,
BStBl II 2018, 146 = SIS 12 33 92).
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35
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3. Sollte gleichwohl kein Tausch mit
Baraufgabe vorliegen, hat das FG zu Recht angenommen, dass nach
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (vergleiche dazu BFH-Urteile vom
18.2.2016 V R 46/14, BFHE 253, 421, BFH/NV 2016, 1120 = SIS 16 09 18, Rz 20 f.; vom 10.8.2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II
2017, 590 = SIS 16 25 42, Rz 50, mit weiteren Nachweisen) zum
Entgelt für diese Lieferungen nicht nur die den Erzeugern in
Rechnung gestellten Beträge, sondern auch die Zahlungen aus
dem Betriebsfonds gehören (gleicher Ansicht Tehler in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 10 Rz 158
„EU-Zuschüsse“; zweifelnd Wäger in
Birkenfeld/Wäger, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch,
Aktuell Berichtszeitraum II. Quartal 2017, Rz 151 f.).
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36
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Bei den Zahlungen des Betriebsfonds an die
M-eG handelte es sich um Zahlungen eines Dritten und nicht um die
Umschichtung eigener Finanzmittel, da der Betriebsfonds nach
nationalem Recht (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, § 2 UStG) als
Zweckvermögen körperschaftsteuerpflichtig ist und auch
umsatzsteuerrechtlich rechtsfähig sein kann (vergleiche dazu
auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.6.1997,
DB 1997, 1952, unter III.; in den Streitjahren Verfügung der
Oberfinanzdirektion - OFD - Hannover vom 24.1.2001, UR 2001, 221;
jetzt Verfügung der OFD Niedersachsen vom 12.4.2016, UR 2016,
726). Es handelt sich um ein zweckgebundenes Vermögen,
über das die M-eG nicht frei verfügen konnte, sondern das
nur zu den in Art. 15 Abs. 2 der VO Nr. 2200/96, Art. 3 der VO Nr.
609/2001, Art. 5 der VO Nr. 1433/2003 genannten Zwecken eingesetzt
werden durfte. Dass die Zahlungen der EU an den Betriebsfonds (nach
übereinstimmender Auffassung der Beteiligten und des FG) der
Förderung der Allgemeinheit dienen, ändert nach
nationalem Recht an der unmittelbaren Verknüpfung der Zahlung
aus dem Betriebsfonds, die das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise aus dem Vertrag der M-eG mit den jeweiligen
Erzeugern abgeleitet hat, nichts.
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37
|
4. Wäre weder ein Tausch mit Baraufgabe
zu bejahen noch der Auffassung des FG, dass die Zahlung des
Betriebsfonds jeweils ein Entgelt von dritter Seite ist, zu folgen,
wäre das FA zutreffend davon ausgegangen, dass nach nationalem
Recht im Streitfall die Einkaufspreise der M-eG bei den
Vorlieferanten die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen der
M-eG an die Erzeuger bilden. Dies ergäbe sich dann aus §
10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.
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38
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a) Das von den Erzeugern als nahestehende
Personen gezahlte Entgelt ist weder marktüblich noch wurde der
Umsatz von der M-eG in marktüblicher Höhe versteuert
(vergleiche zu diesen Erfordernissen BFH-Urteile vom 8.10.1997 XI R
8/86, BFHE 183, 314, BStBl II 1997, 840 = SIS 98 01 24; vom
19.6.2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BStBl II 2016, 185 = SIS 11 34 38, Rz 28; vom 7.10.2010 V R 4/10, BFHE 232, 537, BStBl II 2016,
181 = SIS 11 09 56, Rz 22).
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39
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b) Der Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage im Streitfall steht nach der bisherigen
Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, dass einige Erzeuger zum
vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein könnten (vergleiche
BFH-Urteil vom 24.1.2008 V R 39/06, BFHE 221, 388, BStBl II 2009,
786 = SIS 08 14 82; offen geblieben im BFH-Urteil vom 5.6.2014 XI R
44/12, BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187 = SIS 14 21 65, Rz 35
ff.); denn die Vertragsgegenstände, die die Klägerin an
die Erzeuger geliefert hat, unterliegen als Investitionsgüter
im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG bei den Erzeugern der
Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
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40
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III. Beurteilung nach Unionsrecht
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Allerdings ist die Vereinbarkeit der unter
B.II. dargestellten und auf das nationale Recht gestützten
Beurteilung mit Unionsrecht in mehrfacher Hinsicht im Sinne des
Art. 267 Abs. 3 AEUV zweifelhaft.
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41
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1. Sollte der EuGH aufgrund der in § 9
des Vertrages übernommenen Verpflichtung, die zeitlich
über die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c Nr. 3 der VO Nr. 2200/96
enthaltene Verpflichtung hinausgeht, zu der Auffassung gelangen,
dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
unionsrechtlich ein Tausch mit Baraufgabe vorliegt, wäre, da
das Unionsrecht keine dem § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG
vergleichbare Sonderregelung zur Bemessungsgrundlage beim Tausch
enthält, die Bemessungsgrundlage nach Art. 11 Teil A Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zu bestimmen (vergleiche
EuGH-Urteile Bertelsmann vom 3.7.2001 C-380/99, EU:C:2001:372,
BFH/NV 2001, Beilage 3, 192 = SIS 01 09 78, Rz 17; Serebryannay
vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 38). Besteuerungsgrundlage
ist danach alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der
Lieferer für die Lieferung vom Abnehmer oder
Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält
oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem
Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
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42
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a) Dabei wäre die von den Erzeugern
eingegangene Lieferverpflichtung zu berücksichtigen, da die
Erzeuger diese nur aufgrund der Lieferung eingegangen sind, und
Besteuerungsgrundlage einer Lieferung von Gegenständen alles
ist, was der Lieferer in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Lieferung als Gegenleistung erhält, wenn es in Geld
ausgedrückt werden kann und einen subjektiven Wert darstellt
(vergleiche EuGH-Urteil Naturally Yours Cosmetics vom 23.11.1988
C-230/87, EU:C:1988:508, HFR 1990, 276, Rz 12 und 16).
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43
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b) Dies ist vorliegend in Bezug auf die
verbilligte Lieferung durch die M-eG und die Verpflichtung der
Erzeuger, das erzeugte Obst und Gemüse an die M-eG zu liefern,
der Fall. Die M-eG hat im Streitfall für die Lieferung der
Gegenstände vom jeweiligen Erzeuger die Baraufgabe und eine
Lieferverpflichtung erhalten; Bemessungsgrundlage hierfür
wäre die Differenz zum Einkaufspreis der M-eG (vergleiche
EuGH-Urteil Empire Stores vom 2.6.1994 C-33/93, EU:C:1994:225, BB
1994, 1621 = SIS 94 15 63, Rz 19); denn die Erzeuger verpflichteten
sich im genannten Vertrag dazu, in der Zukunft Lieferungen
auszuführen (vergleiche dazu EuGH-Urteile RCI Europe,
EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003 = SIS 09 33 18, Rz 31 und 33;
Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).
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c) Allerdings ist unionsrechtlich bereits das
Vorliegen eines Tauschs mit Baraufgabe zweifelhaft, da ohnehin eine
(kürzere) Lieferverpflichtung der Erzeuger aufgrund der auf
Unionsrecht beruhenden Satzung besteht (vergleiche Art. 11 Abs. 1
Buchst. c Nr. 3 der VO Nr. 2200/96).
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d) Außerdem könnte dieser
Beurteilung entgegenstehen, dass der Steueranspruch für die
zukünftigen Lieferungen von Obst und Gemüse erst
entstehen kann, wenn alle maßgeblichen Elemente des
Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung,
bekannt sind, das heißt insbesondere die Gegenstände
genau bestimmt sind (vergleiche EuGH-Urteile BUPA Hospitals und
Goldsborough Developments vom 21.2.2006 C-419/02, EU:C:2006:122,
DStRE 2006, 424 = SIS 06 14 59, Rz 48; Air France-KLM und andere
vom 23.12.2015 C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841,
Mehrwertsteuerrecht 2016, 197, Rz 39). An- und Vorauszahlungen
für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von
Gegenständen oder Dienstleistungen können daher nicht der
Mehrwertsteuer unterliegen (vergleiche EuGH-Urteile Mac Donald
Resorts vom 16.12.2010 C-270/09, EU:C:2010:780, DStR 2011, 119 =
SIS 11 00 41, Rz 31; Orfey Balgaria vom 19.12.2012 C-549/11,
EU:C:2012:832, UR 2013, 215 = SIS 13 07 76, Rz 28).
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e) Der Senat neigt dazu, aufgrund der
EuGH-Urteile RCI Europe (EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003 = SIS 09 33 18) und Serebryannay vek (EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476)
anzunehmen, dass die Verpflichtung, noch nicht genau bestimmtes
Obst und Gemüse zu liefern, trotzdem ausreicht; zweifelsfrei
ist dies jedoch nicht. Daraus ergibt sich Buchstabe a der ersten
Vorlagefrage.
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2. Unabhängig davon ist als Buchstabe b
der ersten Vorlagefrage zu klären, ob unter Umständen wie
denen des Ausgangsverfahrens eine vom Betriebsfonds an die
Erzeugerorganisation ausgezahlte finanzielle Beihilfe im Sinne des
Art. 15 der VO Nr. 2200/96 eine „mit dem Preis der
Lieferung zusammenhängende Subvention“ eines
„Dritten“ ist.
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a) Dass nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
der Richtlinie 77/388/EWG in den dort genannten Fällen auch
die an die Steuerpflichtigen gezahlten, mit dem Preis der Lieferung
zusammenhängenden Subventionen in die Besteuerungsgrundlage
einzubeziehen sind, zielt darauf ab, den gesamten Wert der
Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu
unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer
Subvention zu einem geringeren Steuerertrag führt (vergleiche
EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 15.7.2004 C-144/02,
EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11, Rz 26). Die Bestimmung
betrifft Fallkonstellationen mit drei Beteiligten: die Person
(öffentliche Einrichtung), die die Subvention gewährt,
den Wirtschaftsteilnehmer, der die Subvention erhält, und den
Käufer des vom subventionierten Wirtschaftsbeteiligten
gelieferten Gegenstandes (vergleiche EuGH-Urteil Keeping Newcastle
Warm vom 13.6.2002 C-353/00, EU:C:2002:369, DStRE 2002, 969 = SIS 02 93 23, Rz 23). Es werden nur die Subventionen erfasst, die
vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die
Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und
dem Verkäufer oder Dienstleistungsbringer von einem Dritten
gezahlt worden sind (EuGH-Urteil Office des produits wallons vom
22.11.2001 C-184/00, EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34).
Alle anderen Subventionen werden nicht davon erfasst und
„unterliegen als solche nach Artikel 11 Teil A Absatz 1
Buchstabe a nicht der Mehrwertsteuer“ (vergleiche
Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 27.11.2003
C-381/01, C-495/01, C-144/02 und C-463/02, EU:C:2003:642, Rz
46).
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b) Unionsrechtlich ungeklärt ist aus
Sicht des Senats bereits, wer unter Umständen wie denen des
Ausgangsverfahrens der „Dritte“ im Sinne des
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist.
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aa) Aus Sicht des nationalen Rechts ist dies,
wie dargelegt (B.II.3.), der Betriebsfonds, der
steuerrechtsfähig ist.
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51
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bb) Ob dies allerdings auch unionsrechtlich
gilt, lässt sich anhand der VO Nr. 2200/96, VO Nr. 609/2001
und VO Nr. 1433/2003 nicht eindeutig beantworten. Die
Kofinanzierung durch den Betriebsfonds erfolgt, damit das
Verantwortungsbewusstsein der Erzeugerorganisationen vor allem
hinsichtlich ihrer finanziellen Entscheidungen gestärkt wird
und die ihnen gewährten öffentlichen Mittel für
zukunftsweisende Aufgaben eingesetzt werden (so der 10.
Erwägungsgrund der VO Nr. 2200/96). Der Betriebsfonds
gewährleistet unter anderem die ordnungsgemäße
Verwendung der Gemeinschaftsmittel (vergleiche 4.
Erwägungsgrund der VO Nr. 609/2001 sowie 5.
Erwägungsgrund der VO Nr. 1433/2003). Deshalb könnten bei
der Prüfung, ob eine „mit dem Preis der Lieferung
zusammenhängende Subvention“ vorliegt,
„Dritte“ die zuständigen Behörden
(oder die EU selbst) sein, die die finanziellen Beihilfen durch
Bescheid gewähren.
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c) Unionsrechtlich nicht völlig
zweifelsfrei ist deshalb auch, ob die finanziellen Beihilfen
„unmittelbar mit dem Preis der Lieferung
zusammenhängende Subventionen“ sind.
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53
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aa) Der EuGH verlangt dafür, dass ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferung und Subvention
besteht:
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- die Subvention muss gerade für die
Lieferung eines bestimmten Gegenstandes von einem Dritten gezahlt
werden (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits wallons,
EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34, Rz 10, 12 und 18;
Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11,
Rz 28 und 31);
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- die Subvention muss dem Abnehmer des
Gegenstandes zugute kommen. Der vom Abnehmer zu zahlende Preis muss
so festgesetzt sein, dass er sich entsprechend der dem
Verkäufer des Gegenstandes gewährten Subvention
ermäßigt. Die Zahlung der Subvention an den
Verkäufer muss diesem also objektiv gesehen den Verkauf des
Gegenstandes bzw. die Erbringung der Dienstleistung zu einem
niedrigeren Preis als dem ermöglichen, den er ohne Subvention
verlangen müsste (vergleiche EuGH-Urteile Office des produits
wallons, EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34, Rz 14;
Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11,
Rz 29);
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- der Preis des Gegenstandes muss in seinen
Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des
Tatbestands feststehen (EuGH-Urteile Office des produits wallons,
EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34, Rz 17;
Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11,
Rz 30);
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- mit der Verpflichtung der Subventionsstelle
zur Subventionszahlung muss das Recht des Begünstigten auf
Auszahlung der Subvention einhergehen, wenn er einen steuerbaren
Umsatz bewirkt hat (EuGH-Urteile Office des produits wallons,
EU:C:2001:629, UR 2002, 177 = SIS 02 01 34, Rz 13;
Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11,
Rz 28).
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54
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bb) Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen
als erfüllt angesehen und den Streitfall insoweit dahin gehend
gewürdigt, dass das mit den Betriebsfondsmitteln verfolgte
Förderungsziel der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage
nicht entgegen steht.
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55
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cc) Der Senat neigt dazu, die Beurteilung des
FG, für die die nationalen Gerichte auch zuständig sind
(vergleiche EuGH-Urteil Office des produits wallons, EU:C:2001:629,
UR 2002, 177 = SIS 02 01 34, Rz 14 und 18), als mit Art. 11 Teil A
Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG vereinbar anzusehen:
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- die Subvention wird gerade für die
Lieferung eines bestimmten Gegenstandes als Investition in einem
Einzelbetrieb (Art. 8 Abs. 2 Buchst. o der VO Nr. 609/2001, Art. 8
Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 17 der VO Nr. 1433/2003)
gezahlt (§ 3 des Vertrages), weshalb zur Gewährung der
finanziellen Beihilfe gemäß Art. 9 ff., 11 der VO Nr.
609/2001, Art. 17 ff., 18 Abs. 2 der VO Nr. 1433/2003 unter anderem
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms
getätigten Ausgaben und die Finanzbeiträge der Mitglieder
(Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO Nr. 2200/96, Art. 3 der VO Nr.
609/2001, Art. 6 der VO Nr. 1433/2003) vorzulegen sind;
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- die Subvention kam den Erzeugern als
Abnehmer des Gegenstandes zugute, da die Zahlung der Subvention an
die M-eG es dieser objektiv gesehen ermöglichte, den
Gegenstand zu einem niedrigeren Preis als dem zu verkaufen, den sie
ohne Subvention hätte verlangen müssen;
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- der Preis des Gegenstandes stand in seinen
Grundzügen spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des
Tatbestands fest (§ 3 des Vertrages, Art. 9 ff. der VO Nr.
609/2001, Art. 17 ff. der VO Nr. 1433/2003);
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- mit der Verpflichtung der Subventionsstelle
zur Subventionszahlung ging das Recht der M-eG auf Auszahlung der
Subvention einher, wenn sie die Lieferung ausführt (§ 3
des Vertrages, Art. 9 ff. der VO Nr. 609/2001, Art. 17 ff. der VO
Nr. 1433/2003).
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56
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dd) Unionsrechtlich zweifelsfrei ist diese
Einschätzung jedoch nicht; dies führt zu Buchstabe b der
ersten Vorlagefrage.
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57
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Zu unionsrechtlichen Zweifeln gibt aus Sicht
des Senats Anlass, dass der EuGH durch die Urteile vom 15.7.2004
Kommission/Italien C-381/01 (EU:C:2004:441, BFH/NV 2004, Beilage 4,
367 = SIS 04 35 12), Kommission/Finnland C-495/01 (EU:C:2004:442),
Kommission/Deutschland (EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11)
und Kommission/Schweden C-463/02 (EU:C:2004:455) entschieden hat,
dass Beihilfen für Trockenfutter, die aufgrund der Verordnung
(EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.2.1995 über die gemeinsame
Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, keine
„unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze
zusammenhängende Subventionen“ sind. Er hat diese
Auffassung unter anderem damit begründet, dass
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- sich die Beihilferegelung nicht als
Verbrauchsförderung darstelle, die Dritte zum Kauf von
Trockenfutter veranlassen soll, dessen Preis aufgrund der Beihilfe
unter dem Weltmarktpreis liege. Die Regelung solle Dritten vielmehr
ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem
Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich
außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne
Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes
Angebot vorhanden wäre (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland,
EU:C:2004:444, UR 2004, 625 = SIS 04 35 11, Rz 38);
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- das Verarbeitungsunternehmen nicht über
die Beihilfe verfügen könne, die es erhalten habe. Es
spiele nur eine Mittlerrolle zwischen der Beihilfestelle und dem
Futtererzeuger (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2004:444,
UR 2004, 625 = SIS 04 35 11, Rz 45).
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58
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ee) Diese Ausführungen betreffen zwar
einen anders gelagerten Sachverhalt, könnten aber trotzdem
für den Streitfall von Bedeutung sein; denn die finanziellen
Beihilfen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der VO Nr. 2200/96 im Rahmen
der operationellen Programme dienen nicht der
Verbrauchsförderung für Investitionsgüter an
Erzeuger, sondern den in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 4
der VO Nr. 2200/96 genannten Zwecken. Sie reduzieren insbesondere
die Produktionskosten der Erzeuger für Obst und Gemüse.
Der Betriebsfonds spielt lediglich eine Mittlerrolle, die unter
anderem der Kontrolle der Mittelverwendung durch die
zuständigen Behörden dient. Es erscheint deshalb aufgrund
von Art. 267 Abs. 3 AEUV geboten, dem EuGH die Auslegung der
Richtlinie 77/388/EWG sowie der VO Nr. 2200/96, VO Nr. 69/2001 und
VO Nr. 1433/2003 insoweit zu überlassen.
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59
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3. Falls nach Auffassung des EuGH unter
Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Falle der
Gewährung von finanziellen Beihilfen zur Besteuerungsgrundlage
nur die vom Erzeuger gezahlten Beträge gehören, ist
weiter fraglich, ob das Unionsrecht der Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG
entgegensteht.
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60
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a) Diese Vorschrift ist eine abweichende
nationale Sondermaßnahme im Sinne des Art. 27 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG (vergleiche BFH-Urteil vom 28.6.2017 XI R
12/15, BFHE 258, 532, BFH/NV 2017, 1400 = SIS 17 14 66, Rz 71) und
darf nur angewandt werden, soweit dies zur Vermeidung von
Missbräuchen und Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich
ist (EuGH-Urteil Skripalle vom 29.5.1997 C-63/96, EU:C:1997:263,
BStBl II 1997, 841 = SIS 97 15 23, Rz 22 f., 25 f.; BFH-Urteil in
BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187 = SIS 14 21 65, Rz 28).
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61
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b) Grundsätzlich besteht bei
Rechtsgeschäften zwischen einander nahestehenden Personen eine
gewisse Gefahr der Steuerhinterziehung oder -umgehung, die die
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage zulässt. Im
vorliegenden Fall ist das von den Erzeugern zu zahlende Entgelt
nicht marktüblich, so dass sich die Mehrwertsteuereinnahmen
(und damit auch die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU) vermindern
würden, wenn die Subvention nicht Teil der
Besteuerungsgrundlage wäre, sondern nur der um die Subvention
geminderte Verkaufspreis.
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62
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c) Die Gefahr des Rechtsmissbrauchs oder der
Steuerhinterziehung besteht allerdings nicht, wenn sich aus den
objektiven Umständen ergibt, dass der Steuerpflichtige korrekt
gehandelt hat (vergleiche EuGH-Urteil Skripalle, EU:C:1997:263,
BStBl II 1997, 841 = SIS 97 15 23, Rz 26).
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63
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d) Deshalb könnte die Anwendung der
Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG
unzulässig sein, wenn der Umstand, dass die Lieferung
verbilligt erfolgt, darauf beruht, dass der Lieferer dafür
eine finanzielle Beihilfe der EU erhält. Daraus ergibt sich
die zweite Vorlagefrage.
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4. Mit der dritten Vorlagefrage soll
geklärt werden, ob es zulässig ist, die
Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, obwohl der
Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist,
wenn es um die verbilligte Lieferung von Investitionsgütern
geht, die der Berichtigung der Vorsteuerabzüge (Art. 20 der
Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen.
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65
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a) Der BFH überträgt insoweit zwar
die zu Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangene
Rechtsprechung, nach der bei Leistungen an einen zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die
Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar ist (vergleiche
EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom
26.4.2012 C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, HFR 2012, 675 = SIS 12 19 37, mit Anmerkung Klenk), grundsätzlich auch auf die auf
Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gestützte nationale
Sondermaßnahme des § 10 Abs. 5 UStG (vergleiche
BFH-Urteil in BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187 = SIS 14 21 65).
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b) Allerdings geht der BFH bisher davon aus,
dass § 10 Abs. 5 UStG auch bei Lieferungen an einen zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger angewendet
werden darf, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch
genommene Vorsteuerabzug der Vorsteuerberichtigung im Sinne des
§ 15a UStG unterliegt (BFH-Urteil in BFHE 221, 388, BStBl II
2009, 786 = SIS 08 14 82). Er nimmt an, diesbezüglich
könnten Missbräuche und Steuerhinterziehungen drohen
(vergleiche BFH-Urteil in BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 786 = SIS 08 14 82, unter II.2.b, Rz 13 f.). Ginge zum Beispiel im Streitfall
ein regelbesteuernder Erzeuger mit Recht zum vollen Vorsteuerabzug
nach Erwerb des Vertragsgegenstands von der Regelbesteuerung zur
Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG, Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG) über, würde dies gemäß
§ 15a Abs. 7 UStG zu einer Vorsteuerberichtigung führen
(vergleiche BFH-Urteile vom 12.6.2008 V R 22/06, BFHE 222, 106,
BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48; vom 14.7.2010 XI R 9/09, BFHE
231, 253, BStBl II 2010, 1086 = SIS 10 33 55), die dann auf der
Grundlage eines Vorsteuerbetrages vorgenommen würde, der auf
einer verbilligten Bemessungsgrundlage beruht. Hieraus hat der BFH
die Gefahr von Steuerumgehungen abgeleitet.
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c) Es ist unionsrechtlich zweifelhaft, ob
diese Sichtweise dem EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und
Provadinvest (EU:C:2012:248, HFR 2012, 675 = SIS 12 19 37)
entspricht, das eine derartige Einschränkung nicht
enthält.
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5. Alle Vorlagefragen sind aufgrund der
selbständig tragenden Begründungsstränge
entscheidungserheblich.
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6. Rechtsgrundlage für die Anrufung des
EuGH ist Art. 267 Abs. 3 AEUV.
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70
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IV. Das Revisionsverfahren wird bis zu
einer Entscheidung des EuGH ausgesetzt (§ 121 Satz 1 i.V.m.
§ 74 FGO).
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