1
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Landwirt. Bis einschließlich 1992 unterlag
er mit seinen Umsätzen aus der landwirtschaftlichen
Tätigkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Mit Wirkung vom 1.1.1993 verzichtete
er auf die Anwendung des § 24 UStG und wechselte zur
Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 4 UStG).
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2
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Der Kläger errichtete einen
Schweinestall, in den er am 1.10.1993 eine Fütterungs- und
eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest
verschraubt, können aber technisch unproblematisch und
zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden.
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Für die Fütterungs- und die
Lüftungsanlage nahm der Kläger den Vorsteuerabzug in
Anspruch.
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Mit Wirkung vom 1.1.1998 widerrief der
Kläger seinen Wechsel zur Regelbesteuerung, sodass er ab 1998
wieder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
unterlag.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ging nach einer Außenprüfung davon
aus, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage
wesentliche Bestandteile des Schweinestalls seien und deshalb
gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG für die
Berichtigung des Vorsteuerabzugs an die Stelle des Zeitraums von
fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren trete. Er nahm deshalb
in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Jahre
1999 bis 2003 (Streitjahre) vom 20.2.2006 Vorsteuerberichtigungen
zu Lasten des Klägers für die Fütterungs- und die
Lüftungsanlage in unstreitiger Höhe vor.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Einspruch gegen diese Änderungsbescheide erhobene
Klage des Klägers als unbegründet ab. Es folgte der
Rechtsauffassung des FA und führte ergänzend aus, dem
stehe das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
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Das Urteil ist in EFG 2009, 800 = SIS 10 19 99 abgedruckt.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und
wiederholt seine Auffassung, dass für die Fütterungs- und
für die Lüftungsanlage keine Vorsteuerberichtigung nach
§ 15a UStG durchzuführen sei, weil der
Berichtigungszeitraum (nur) fünf Jahre betrage und deshalb am
30.9.1998 - vor Beginn der Streitjahre - abgelaufen sei. Er
trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die
Fütterungs- und die Lüftungsanlage seien keine
wesentlichen Bestandteile des Gebäudes.
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Im Übrigen sei fraglich, ob die
Fütterungs- und die Lüftungsanlage auch
gemeinschaftsrechtlich zum „Grundstück“ i.S. von
Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
gehörten. Deshalb könne es sinnvoll sein, den
Grundstücksbegriff für Zwecke der Vorsteuerberichtigung
nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG durch ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen
Union (EuGH) klären zu lassen.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2007
die Umsatzsteuer für 1999 bis 2001 jeweils um ... DM, die
Umsatzsteuer für 2002 um ... EUR und die Umsatzsteuer für
2003 um ... EUR herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es tritt dem Vorbringen des Klägers
entgegen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
vom Kläger in seinen Schweinestall eingebaute Fütterungs-
und die Lüftungsanlage unterliegen jeweils einem - in den
Streitjahren noch nicht abgelaufenen - zehnjährigen
Vorsteuerberichtigungszeitraum. Dies gilt sowohl nach nationalem
Recht wie nach Unionsrecht.
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1. Eine Änderung der für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden
Verhältnisse i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG liegt auch
dann vor, wenn ein Land- und Forstwirt von der Regelbesteuerung zur
Durchschnittssatzbesteuerung (oder umgekehrt) wechselt (vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.1993 V R 79/91, BFHE
173, 265, BStBl II 1994, 339 = SIS 94 12 36; vom 17.6.2004 V R
31/02, BFHE 205, 549, BStBl II 2004, 858 = SIS 04 33 38, unter
II.3.; vom 24.11.2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466
= SIS 06 16 31; vom 12.6.2008 V R 22/06, BFHE 222, 106, BStBl II
2009, 165 = SIS 08 44 48).
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Dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten
nicht streitig.
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2. § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG sieht
für den Fall, dass sich bei einem Wirtschaftsgut die für
den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern,
einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren vor. Bei
Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen
Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren
ein solcher von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).
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a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Fütterungs- und die Lüftungsanlage, die der Kläger
in seinen Schweinestall eingebaut hat, jeweils wesentliche
Bestandteile des Gebäudes und damit wesentliche Bestandteile
seines Grundstücks sind.
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aa) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insbesondere Gebäude. Nach
§ 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen
eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten
Sachen.
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(1) „Zur Herstellung“ sind
alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der
Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist; maßgebend
ist insoweit das Fertigsein des Bauwerks. Gegenstände, die
lediglich der Ausstattung oder der Einrichtung des Bauwerks dienen,
sind nur dann „eingefügt“, wenn nach der
Verkehrsanschauung erst deren Einbringung dem Gebäude eine
besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt oder wenn sie
dem Baukörper besonders angepasst sind und deshalb mit ihm
eine Einheit bilden. Ob die Verhältnisse so liegen, ist nach
den Anschauungen des Verkehrs über Wesen, Zweck und
Beschaffenheit des Gebäudes zu beurteilen und deshalb im
Wesentlichen Tatfrage, die nur nach Lage des Einzelfalls
entschieden werden kann. Es kommt hierbei auf Art, Zweck und
Zuschnitt des jeweiligen Gebäudes an. Eine feste Verbindung
setzt das Einfügen begrifflich nicht voraus; es reicht aus,
dass zwischen der Sache und dem Gebäude ein räumlicher
Zusammenhang hergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -
BGH - vom 1.2.1990 IX ZR 110/89, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1990, 586, BB 1990,
1094, unter 1.a, m.w.N.).
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(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall
gegeben.
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Wie der BGH bereits 1987 entschieden hat, muss
ein für die moderne Mastgeflügelhaltung bestimmtes
Stallgebäude mit einem eingebauten Heizungs- und
Belüftungssystem und einer automatischen Fütterungs- und
Tränkanlage versehen sein. Diese Teile gehörten deshalb
i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zu den wesentlichen Bestandteilen des
Stallgebäudes (vgl. BGH-Beschluss vom 17.9.1987 III ZR 222/86,
BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude 1).
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Entsprechendes gilt im Streitfall für die
Fütterungs- und die Lüftungsanlage in dem vom Kläger
errichteten Schweinestall. Sie geben - wie das FG zutreffend
ausgeführt hat - dem Schweinestall sein charakteristisches
Gepräge, weil sie für die Nutzung des Schweinestalls
notwendig sind und üblicherweise in Schweineställen
installiert werden. In dem vom FG in Bezug genommenen, vom
Kläger vorgelegten „Kurzgutachten“
heißt es hierzu u.a.: „Sowohl Fütterungsanlage
als auch Lüftungsanlage sind für die Nutzung
‘Schweinestall’ notwendig ... Für die
Lüftungsanlage ist das Ergebnis ganz eindeutig: ohne diese
kann der Stall überhaupt nicht genehmigt werden. Dagegen
wäre die Fütterungsanlage technisch-theoretisch zwar
entbehrlich, aber hier kommt die Verkehrsanschauung ins Spiel: kein
Landwirt baut heutzutage mehr einen Schweinestall ohne
Fütterungsanlage.“
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bb) Die Einwendungen des Klägers gegen
die Annahme von wesentlichen Bestandteilen i.S. von § 94 Abs.
2 BGB greifen nicht durch.
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(1) Sein Hinweis, nach § 93 Abs. 1 BGB
seien nur solche Gegenstände (wesentliche) Bestandteile einer
Sache, die voneinander nicht wieder getrennt werden könnten,
ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen
verändert werde - was bei einem Ausbau der Fütterungs-
und der Lüftungsanlage nicht der Fall sei -, bleibt ohne
Erfolg. Denn auf die Voraussetzungen des § 93 BGB kommt es
nicht an, wenn - wie hier - § 94 Abs. 2 BGB eingreift (vgl.
BGH-Beschluss in BGHR BGB § 94 Abs. 2 Stallgebäude
1).
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(2) Soweit der Kläger ferner
ausführt, vielfach baue erst ein Mieter oder Pächter
Fütterungs- und Lüftungsanlagen in einen Schweinestall
ein und auch heute noch gebe es viele Ställe ohne
computergestützte Fütterungsanlagen, in denen die Tiere
in traditioneller Weise gefüttert würden, d.h. das Futter
in Trögen erhielten, spricht dies nicht dagegen, dass ein
für die moderne Schweinemasthaltung bestimmtes
Stallgebäude nach heutigen Maßstäben mit einer
eingebauten Fütterungs- und Lüftungsanlage versehen sein
muss.
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Deshalb greift auch der Einwand des
Klägers nicht durch, die Anlagen seien nicht speziell für
sein Gebäude angefertigt worden, es handele sich vielmehr um
Standardanlagen.
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(3) Ferner verweist der Kläger ohne
Erfolg auf das BGH-Urteil vom 28.1.2002 II ZR 253/00 (NJW 2002,
1574).
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Der dort entschiedene Fall betraf
„Schalenfütterungsanlagen“ in einer
Putenmastanlage, die unter Eigentumsvorbehalt an den Pächter
der Anlage geliefert worden waren. Das Oberlandesgericht hatte
ausgeführt, die Klägerin habe ihr Eigentum an den
Fütterungsanlagen nicht durch Einbau in die Gebäude des
Mastbetriebes verloren, weil sie nicht deren wesentliche
Bestandteile nach § 94 Abs. 2
BGB geworden seien.
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Der BGH hat seinerzeit diese Wertung der
Vorinstanz - die mit der Revision nicht angegriffen worden war -
nicht beanstandet (unter I. der Gründe). Daraus lässt
sich aber nicht herleiten, dass die vorliegend zu beurteilende
Fütterungs- und die Lüftungsanlage (ebenfalls) nicht als
wesentliche Bestandteile des Schweinestalls des Klägers
anzusehen sind.
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cc) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
es sich bei der Fütterungs- und der Lüftungsanlage nicht
um sog. Scheinbestandteile i.S. des § 95 Abs. 2 BGB
handelt.
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Nach dieser Vorschrift gehören Sachen,
die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude
eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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(1) Eine Einfügung geschieht zu einem
vorübergehenden Zweck i.S. des § 95 Abs. 2 BGB, wenn der
Wegfall der Einfügung von vornherein beabsichtigt oder zu
erwarten ist (vgl. MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 95 Rz
3). Es genügt nicht, dass nach den Vorstellungen der
Beteiligten eine Trennung nicht ausgeschlossen ist; es kommt
vielmehr auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der
Dinge an (vgl. Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch,
69. Aufl., § 95 Rz 2, m.w.N.).
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(2) Hier war der Wegfall der Einfügung
der Fütterungs- und der Lüftungsanlage nicht von
vornherein beabsichtigt oder zu erwarten. Vielmehr waren diese
Anlagen - wie dargelegt - nach heutigen Maßstäben
für eine zweckentsprechende Bestimmung des Gebäudes als
Schweinestall notwendig.
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Der Einwand des Klägers, es gebe einen
Markt für gebrauchte Fütterungsanlagen,
Fütterungsanlagen würden ausgebaut und
veräußert, z.B. weil sie zu groß oder zu klein
für den Tierbestand geworden seien oder weil der Nutzer
modernere Anlagen einbauen wolle oder andere Fabrikate für
geeigneter halte, bleibt ohne Erfolg. Denn aus dem Umstand, dass
Landwirte eine in einen Schweinestall eingebaute
Fütterungsanlage ausbauen und veräußern, ergibt
sich nicht, dass ein solcher Ausbau in der Regel von vornherein
beabsichtigt oder zu erwarten ist.
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b) Da es sich mithin bei der Fütterungs-
und der Lüftungsanlage um wesentliche Bestandteile des
Schweinestalls und damit des Grundstücks des Klägers
handelt, greift der verlängerte Berichtigungszeitraum nach
§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG ein. Daran ändert der Umstand
nichts, dass die Fütterungs- und die Lüftungsanlage
Betriebsvorrichtungen sind, nämlich Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(vgl. § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes).
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aa) Betriebsvorrichtungen sind zwar aus
ertragsteuerrechtlicher Sicht selbständige bewegliche
Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest
verbunden und damit Teil des Grundstücks sind (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 14.3.2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812 = SIS 06 38 17).
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bb) Der Auffassung, Betriebsvorrichtungen
seien (dementsprechend auch) im Anwendungsbereich des § 15a
Abs. 1 UStG als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem
fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln (vgl.
Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 192 Rz 96; Lippross,
Umsatzsteuer, 22. Aufl., S. 893 f.; Schmidt/Forgach in
Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15a Rz 141; Wagner in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 224), folgt der
Senat aber nicht.
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Denn zum einen sind ertragsteuerrechtliche
Grundsätze für die Frage, ob im Rahmen einer
Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG der für
Grundstücke geltende Berichtigungszeitraum anzuwenden ist,
nicht maßgebend. Deshalb ist insoweit auch unerheblich, ob
nach der für das Ertragsteuerrecht geltenden amtlichen Tabelle
der Absetzung für Abnutzung Landwirtschaft/ Tierzucht die
tatsächliche Nutzungsdauer der Fütterungsanlage nur acht
Jahre beträgt. Im Übrigen ist auf § 15a Abs. 2 Satz
2 UStG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift ist eine kürzere
Verwendungsdauer eines Wirtschaftsguts bei der
Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen. Das ist u.a. dann
der Fall, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
jeweiligen Wirtschaftsguts weniger als fünf bzw. zehn Jahre
beträgt (vgl. BFH-Urteil vom 12.5.1993 XI R 64, 65/90, BFHE
172, 152, BStBl II 1993, 849 = SIS 93 20 51, unter II.3.c, m.w.N.;
Bülow in Vogel/ Schwarz, UStG, § 15a Rz 159). Im
Streitfall hat der Kläger nicht geltend gemacht, dass die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der von ihm eingebauten
Fütterungsanlage weniger als zehn Jahre beträgt. Hierzu
hat das FA unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger die
Fütterungsanlage mit zehn Jahren abgeschrieben hat.
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Zum anderen hat der Gesetzgeber in § 15a
Abs. 1 UStG eine Differenzierung lediglich zwischen
Wirtschaftsgütern (Satz 1: fünfjähriger
Berichtigungszeitraum) und Grundstücken einschließlich
ihrer wesentlichen Bestandteile (Satz 2: zehnjähriger
Berichtigungszeitraum) vorgenommen, aber für
Betriebsvorrichtungen keine gesonderte Regelung getroffen - anders
als in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, wonach die Vermietung und die
Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nicht steuerbefreit sind,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks
sind.
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Deshalb gilt im Anwendungsbereich des §
15a Abs. 1 UStG für solche Betriebsvorrichtungen, die
wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,
grundsätzlich der zehnjährige Berichtigungszeitraum nach
§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG (vgl. Widmann in
Plückebaum/Malitzky/Widmann, Umsatzsteuergesetz, Kommentar,
§ 15a Rz 21; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange,
§ 15a UStG Rz 34; Bülow in Vogel/Schwarz, a.a.O., §
15a Rz 152; Rondorf in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz,
§ 15a Rz 290; Stadie, Umsatzsteuerrecht, Rz 16.66).
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42
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c) Diese Zuordnung der Fütterungs- und
der Lüftungsanlage auf nationaler Ebene zu § 15a Abs. 1
Satz 2 UStG entspricht dem Unionsrecht.
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aa) Nach Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der
Richtlinie 77/388/EWG wird für
„Investitionsgüter“ eine Berichtigung des
ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorgenommen, die sich auf einen
Zeitraum von fünf Jahren erstreckt. Dieser Zeitraum kann nach
Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG „bei
Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben
wurden“, bis auf zehn Jahre - ab 1.1.1996 bis auf 20
Jahre (vgl. Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.4.1995 zur
Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 102, S. 18) -
verlängert werden.
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44
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Anders als in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
fehlt in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG bei
den Grundstücken der Zusatz „einschließlich
ihrer wesentlichen Bestandteile“.
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bb) Der Begriff
„Grundstück“ wird weder in Art. 20 noch an
sonstiger Stelle der Richtlinie 77/388/EWG definiert. Allerdings
lässt sich aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG
ableiten, dass Gebäude oder Gebäudeteile und der
dazugehörige Grund und Boden für die Zwecke der
Mehrwertsteuer nicht voneinander getrennt behandelt werden
können (vgl. EuGH-Urteil vom 8.6.2000 Rs. C-400/98 - Breitsohl
-, Slg. 2000, I-4321, UVR 2000, 302 = SIS 00 09 86, Rz 49, 50).
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Dementsprechend hat der BFH auf den Stall
eines Landwirts den für Grundstücke geltenden
Berichtigungszeitraum von zehn Jahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2
UStG angewandt und hierin keinen Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2
Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gesehen (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 222, 106, BStBl II 2009, 165 = SIS 08 44 48, unter
II.3.b).
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cc) Dass der Begriff
„Grundstücke“ in Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3
der Richtlinie 77/388/EWG jedenfalls auch „auf Dauer
eingebaute Vorrichtungen und Maschinen“ umfasst, ergibt
sich im Umkehrschluss aus Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr. 3 der
Richtlinie 77/388/EWG.
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48
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Nach dieser Bestimmung befreien die
Mitgliedstaaten die Vermietung und Verpachtung „von
Grundstücken mit Ausnahme ... der Vermietung von auf Dauer
eingebauten Vorrichtungen und Maschinen“.
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Damit nimmt das Unionsrecht in Art. 13 Teil B
Buchst. b Satz 1 Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG auf Dauer
eingebaute Vorrichtungen und Maschinen vom Grundstücksbegriff
aus. Diese „Ausnahme“ (vgl. auch Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 2 der
Richtlinie 77/388/EWG: „Die Mitgliedstaaten können
weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung
vorsehen.“) ist nicht lediglich deklaratorisch, sondern
konstitutiv, weil auch die in Art. 13 Teil B Buchst. b Satz 1 Nr.
1, Nr. 2 und Nr. 4 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen
„Ausnahmen“ von der Steuerfreiheit der
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Gewährung
von Unterkunft im Hotelgewerbe, Vermietung in Ferienlagern oder auf
als Campingplätze erschlossenen Grundstücken, Vermietung
von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und
Vermietung von Schließfächern) unzweifelhaft unter den
Begriff „Vermietung von Grundstücken“
fallen.
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Da Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie
77/388/EWG allgemein - und ohne Ausnahme - von
„Grundstücken, die als Investitionsgüter
erworben wurden“ spricht, umfasst der
Grundstücksbegriff nach dieser Bestimmung auch „auf
Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen“, was - wie
dargelegt - auf die Fütterungs- und die Lüftungsanlage
zutrifft.
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dd) Diesem Ergebnis steht das EuGH-Urteil vom
16.1.2003 Rs. C-315/00 - Maierhofer - (Slg. 2003, I-563, BFH/NV
Beilage 2003, 104 = SIS 03 09 06) nicht entgegen.
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Nach diesem Urteil
stellt die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen
errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie
weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können,
die Vermietung eines Grundstücks i.S. von Art. 13 Teil B
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG dar.
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Daraus, dass der
EuGH in diesem Urteil im Rahmen der Auslegung des
Grundstücksbegriffs in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG entschieden hat, dass Gebäude, die aus in das
Erdreich eingelassenen Konstruktionen bestehen, (nur dann)
Grundstücke i.S. dieser Bestimmung darstellen, wenn
„die Konstruktionen nicht leicht demontiert und versetzt
werden können“ (vgl. Rz 33 des Urteils), ergibt sich
nichts für die vorliegend zu entscheidende Frage, unter
welchen Voraussetzungen in ein Gebäude eingebaute Anlagen zum
Gebäude und damit zum Grundstück gehören.
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Ob die
Fütterungs- und die Lüftungsanlage im Sinne dieser
Rechtsprechung „nicht leicht demontiert und versetzt
werden können“, ist deshalb unerheblich.
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ee) Einen Anlass für ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - wie vom Kläger
angeregt - sieht der Senat unter diesen Umständen nicht.
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