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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-712/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 56, AEUV Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 401, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Spanien, Kreditinstitut, Kundeneinlagen, Bank, Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr gewährleisten, dahin auszulegen, dass sie insbesondere einer Regelung über Abzüge entgegenstehen, wie sie für die IDECA in Art. 6 Abs. 7 Nrn. 2 und 3 des andalusischen Gesetzes 11/2010 vom 3. Dezember über steuerliche Maßnahmen zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zur Nachhaltigkeit vorgesehen ist? - 2. Ist die Steuer auf Kundeneinlagen bei Kreditinstituten in Andalusien (IMPUESTO SOBRE LOS DEPÓSITOS DE CLIENTES EN LAS ENTIDADES DE CRÉDITO EN ANDALUCÍA, IDECA), obwohl sie in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 11/2010 als direkte Steuer bezeichnet wird, als indirekte Steuer anzusehen, und wenn ja, ist diese Steuer im Hinblick auf die Art. 401 und 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie mit der Mehrwertsteuer[richtlinie] vereinbar?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 423 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 25.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-712/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 96