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A. Streitig ist, ob Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer - später von einer anderen Rechtsperson
errichteten - festen Einrichtung (Betriebsstätte) im
außereuropäischen Ausland (hier: Vereinigte Arabische
Emirate - VAE - ) im Streitjahr 2004 als Betriebsausgaben bei der
Ermittlung der inländischen Einkünfte zu
berücksichtigen sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine
Partnerschaftsgesellschaft, erzielt durch die Tätigkeit ihrer
Gesellschafter freiberufliche Einkünfte (ärztliche
Gemeinschaftspraxis). In den Jahren 2002 bis 2005 verfolgte sie den
Plan, eine kardiologische Praxis in Dubai (VAE) zu errichten. Es
fielen Aufwendungen (insbesondere für Reisen) an. Am 28.4.2004
erhielt die Klägerin ein von ihr beantragtes
„Certificate of good standing“ vom Senator für
Arbeit, Gesundheit, Frauen, Jugend und Soziales in Bremen. Im Juli
2005 zog ein Gesellschafter seine Zustimmung zu dem Projekt
zurück. Daraufhin gründeten die sechs anderen
Gesellschafter der Klägerin im August 2005 die B-KG mit dem
Gesellschaftszweck „Ausübung ärztlicher
Tätigkeit im Ausland“. Die B-KG führte die
Aktivitäten zum Aufbau einer Praxis in Dubai weiter; eine
Betriebseröffnung erfolgte 2006.
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Die Klägerin erfasste die im
Streitjahr im Zusammenhang mit dem Projekt entstandenen
Aufwendungen (16.321,49 EUR) in der (bilanziellen) Gewinnermittlung
als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem lediglich teilweise für
Aufwendungen in Höhe von 8.473,27 EUR; im Übrigen
behandelte er die Aufwendungen nach Maßgabe des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur
Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen vom 9.4.1995 (BGBl II
1996, 518, BStBl I 1996, 588) - DBA-VAE 1995 - als steuerfrei,
lehnte es im Ergebnis aber ab, gemäß § 180 Abs. 5
Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechende negative Einkünfte
festzustellen und diese bei den Gesellschaftern im Rahmen des sog.
Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) zu
berücksichtigen.
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Im anschließenden Klageverfahren
hielt das FA seine Auffassung im Hinblick auf Letzteres - die
Einbeziehung in den sog. negativen Progressionsvorbehalt - nicht
aufrecht und erklärte sich bereit, den Feststellungsbescheid
entsprechend zu ändern. Der Rechtsstreit wurde insoweit auf
Anregung des Finanzgerichts (FG) in der Hauptsache für
erledigt erklärt. In der Sache blieb die Klage erfolglos (FG
Bremen, Urteil vom 14.6.2012 1 K 122/10 (6), abgedruckt in DStRE
2013, 408 = SIS 12 32 31).
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Nachfolgend hat das FA seine Erklärung
umgesetzt und am 18.7.2012 einen geänderten
Feststellungsbescheid erlassen. Die laufenden, dem sog. negativen
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte wurden mit ./.
7.848,22 EUR festgestellt und in Höhe von jeweils 1/7 (= ./.
1.121,17 EUR) auf die Gesellschafter der Klägerin
verteilt.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
vom 18.7.2012 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte
um weitere Betriebsausgaben von 7.848,22 EUR gemindert werden,
hilfsweise, die weiteren Aufwendungen von 7.848,22 EUR in
entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 2a
Abs. 3 EStG 1997 im Entstehungsjahr zum Verlustabzug zuzulassen
oder unter entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze
für aktive gewerbliche Einkünfte i.S. des § 2a Abs.
1 und 2 EStG 2002 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (EStG 2002
n.F.) zum Verlustabzug zuzulassen bzw. zumindest als gesonderten
Verlustvortrag festzustellen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. I. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der nach Ergehen
des FG-Urteils und damit während des Revisionsverfahrens
ergangene Änderungsbescheid vom 18.7.2012 an die Stelle des
ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Dem
FG-Urteil liegt infolgedessen ein nicht mehr existierender Bescheid
zugrunde und das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand
mehr haben. Dass die Beteiligten auf Anregung des FG den
Rechtsstreit im Hinblick auf die zugunsten der Klägerin
vorgenommenen Änderungen - die Einbeziehung des laufenden
Aufwands in Höhe von 7.848,22 EUR in den sog. negativen
Progressionsvorbehalt - in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ändert daran nichts, weil eine solche
Erledigung des einheitlichen streitgegenständlichen
Feststellungsbescheids rechtlich wirkungslos bleibt und nichts
daran ändert, dass der Bescheid vom 18.7.2012 nach § 68
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden ist. Da die vom FG festgestellten
tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die
Änderung des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben
sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache
gemäß § 127 FGO (z.B. Senatsurteil vom 7.9.2011 I R
12/11, BFHE 235, 225, BStBl II 2012, 194 = SIS 12 01 04). Das
finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem
Verfahrensmangel, so dass die vom FG insoweit getroffenen
tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils
nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des Senats.
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II. Der Senat entscheidet in der Sache selbst.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht einen weiter gehenden
einkünftemindernden Ansatz von Betriebsausgaben (7.848,22 EUR)
abgelehnt. Die Klage ist deshalb abzuweisen.
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1. Gegenstand der gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte (§ 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a AO) sind die in gesamthänderischer
Verbundenheit durch die freiberufliche Tätigkeit der
Gesellschafter der Klägerin erzielten inländischen
Einkünfte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz
2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002). Bei der
Ermittlung des Gewinns sind die durch den Betrieb veranlassten
Aufwendungen als Betriebsausgaben einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
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2. Durch eine Tätigkeit im Ausland
erzielte Einkünfte sind in die Einkünftefeststellung
einzubeziehen, wenn sie nicht kraft ausdrücklicher Anordnung
im Inland steuerfrei sind (z.B. Senatsurteil vom 28.4.2010 I R
81/09, BFHE 229, 252 = SIS 10 17 74; Dremel in
Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im
Internationalen Steuerrecht, 2010, Rz 26.34). Nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage
ausgenommene Einkünfte, die bei der Festsetzung der Steuern
der beteiligten Personen z.B. mit Blick auf die Anwendung eines
Progressionsvorbehalts von Bedeutung sind, sind Gegenstand einer
besonderen gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m.
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Jene Feststellung kann mit
der Einkünftefeststellung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
a AO verbunden werden (z.B. Senatsbeschluss vom 4.4.2007 I R
110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521 = SIS 07 19 19;
Senatsurteil vom 28.11.2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097 = SIS 08 24 45).
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3. Die Voraussetzungen für eine
Steuerfreistellung von im Zusammenhang mit der zukünftig
beabsichtigten Tätigkeit in Dubai erwirtschafteten
Einkünften sind erfüllt (Art. 24 Abs. 1 Buchst. a DBA-VAE
1995).
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a) Das Abkommen ist auf die Klägerin
anwendbar. Zwar ist sie als Partnerschaftsgesellschaft für
eine Steuer vom Einkommen kein Steuersubjekt und nicht als
„Person“ bzw. als
„Gesellschaft“ im abkommensrechtlichen Sinne
anzusehen (s. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c DBA-VAE 1995). Die
Abkommensberechtigung (Art. 1 DBA-VAE 1995) besteht aber für
jeden einzelnen ihrer Gesellschafter, die durch ihre jeweilige
Tätigkeit die Einkünfteerzielung im Namen der
Klägerin bewirken.
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b) Einkünfte aus einer ärztlichen
Tätigkeit, die durch eine feste Einrichtung in den VAE einen
entsprechenden Ortsbezug aufweist, unterfallen bei einer
entsprechenden Veranlassungszurechnung dem dortigen
Besteuerungsrecht. Denn nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-VAE 1995
können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf (z.B. der
selbständigen Tätigkeit als Arzt, s. Art. 14 Abs. 2
DBA-VAE 1995) bezieht, in diesem Staat nur besteuert werden, wenn
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung
ihrer Tätigkeit gewöhnlich keine feste Einrichtung zur
Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur
Verfügung, können die Einkünfte im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen
Einrichtung zugerechnet werden können (Art. 14 Abs. 1 Satz 2
DBA-VAE 1995). Erzielen natürliche Personen durch
gemeinschaftliche Ausübung der Tätigkeit die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(Freiberuflergesellschaft i.S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002), ist Art. 14 DBA-VAE 1995
auch auf diese Einkünfte anzuwenden (s. allgemein Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, MA Art. 14 Rz 77). Eine von der
Freiberuflergesellschaft unterhaltene feste Einrichtung wird den
Gesellschaftern wie deren feste Einrichtung zugerechnet.
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c) Werden Einkünfte nach Art. 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA-VAE 1995 erzielt, wird bei einer
in Deutschland ansässigen Person die deutsche
(Einkommen-)Steuer nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-VAE
1995 festgesetzt, indem von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer die Einkünfte aus den VAE ausgenommen werden, die nach
dem DBA-VAE 1995 in den VAE besteuert werden können. So liegt
der Streitfall.
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d) Die abkommensrechtliche Steuerfreistellung
von „Einkünften“ umfasst nach der
ständigen Senatsrechtsprechung, an der festzuhalten ist, nicht
nur positive, sondern auch negative Einkünfte (z.B.
Senatsurteile vom 11.3.2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161 = SIS 08 24 92; vom 17.7.2008 I R 84/04, BFHE 222, 398, BStBl II 2009, 630 =
SIS 08 35 49; vom 3.2.2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, BStBl II 2010,
599 = SIS 10 12 83; vom 9.6.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 = SIS 10 22 24). Die im Streitjahr angefallenen Aufwendungen unterfallen als
negative Einkünfte aus einer in den VAE unterhaltenen festen
Einrichtung Art. 24 Abs. 1 Buchst. a (i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 und Satz 2) DBA-VAE 1995.
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aa) Nach den Feststellungen des FG ist es zwar
weder im Streitzeitraum noch in späteren Zeiträumen zu
einer Errichtung oder einem Erwerb der festen Einrichtung durch die
Klägerin gekommen. Insbesondere ist eine feste Einrichtung in
Dubai nicht schon dadurch begründet worden, dass die
inländische (Gesundheits-)Behörde der Klägerin ein
„Certificate of good standing“ erteilt hat.
Allerdings ist dem FG-Urteil auch zu entnehmen, dass die im Jahre
2005 durch sechs der ursprünglich sieben Gesellschafter der
Klägerin errichtete B-KG die entsprechenden
(Errichtungs-)Aktivitäten der Klägerin fortgesetzt hat
und eine Betriebseröffnung im Jahre 2006 stattfand. Dass die
dadurch errichtete feste Einrichtung im Namen der B-KG betrieben
wird, ändert für die abkommensrechtlichen
Zusammenhänge nach den oben beschriebenen Grundsätzen der
mitunternehmerischen Zuordnung nichts. Auf dieser Grundlage liegen
jedenfalls in Höhe von 6/7 der streitgegenständlichen
Aufwendungen negative ausländische Einkünfte vor; die
Aufwendungen unterfallen insoweit ohne Weiteres dem sachlichen
Anwendungsbereich des DBA-VAE 1995, und das wird zwischenzeitlich
auch von der Klägerin eingeräumt.
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bb) Für den verbleibenden, schon
während der Vorbereitungsphase (im Streitjahr) ausgeschiedenen
Gesellschafter der Klägerin verhält es sich aber nicht
anders, auch wenn die Errichtung der festen Einrichtung für
diesen im Ergebnis gescheitert ist. Denn auch insoweit ist ein
ausreichend enger (grenzüberschreitender)
Veranlassungszusammenhang gegeben, der geeignet ist, im Rahmen der
abkommensrechtlichen Freistellung den Ansässigkeitsstaat in
seinem Besteuerungsrecht durch das DBA-VAE 1995 zu
beschränken.
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aaa) Die Rechtsfrage der
veranlassungsgerechten Zuordnung von vorweggenommenen vergeblichen
Aufwendungen wird unterschiedlich beantwortet. So wird zum Einen
darauf abgestellt, dass das ortsbezogene Besteuerungsrecht des
Quellenstaates (s. Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 14 Rz 67) die
Existenz der festen Einrichtung und das Ausüben einer
selbständigen Arbeit durch sie voraussetzt (Wassermeyer,
ebenda, MA Art. 14 Rz 86, MA Art. 7 (2000) Rz 300; derselbe, IStR
1997, 395; derselbe, in Wassermeyer/Andresen/Ditz,
Betriebsstätten-Handbuch, 2006, Rz 5.3; Kempermann, daselbst,
Rz 3.79; Kroppen in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 7
OECD-MA Rz 191; Ditz in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 7 (2008) Rz
185; Hemmelrath in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 7 Rz 45;
Buciek in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 7 Rz 216; Strunk in Mössner u.a.,
Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 4. Aufl., Rz
4.128 f.; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz
16.274 u. 18.36; Bader/Klose, IStR 1996, 318; Cloer/Conrath,
Internationale Wirtschaftsbriefe 2013, 448, 451; Mössner, IStR
2013, 888; s. auch für die umgekehrte sog. Inbound-Situation
Hidien in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 49 Rz D
4111 f., 4129 f.). Nach anderer Auffassung setzt eine
veranlassungsbezogene Zuordnung einen konkreten Objektbezug - hier
im Sinne einer früheren, gegenwärtigen oder
zukünftigen (tatsächlichen) Existenz der festen
Einrichtung - nicht zwingend voraus (so im Ergebnis auch
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I
1999, 1076 = SIS 00 04 71, Tz. 2.9.1; s.a. - unter Verweis auf
§ 3c EStG - Urteile des Bundesfinanzhofs vom 28.4.1983 IV R
122/79, BFHE 138, 366, BStBl II 1983, 566 = SIS 83 14 11; vom
1.12.1987 IX R 104/83, BFH/NV 1989, 99; Senatsbeschluss vom
17.12.1998 I B 80/98, BFHE 187, 549, BStBl II 1999, 293 = SIS 99 06 90; FG München, Urteil vom 18.10.2010 13 K 2802/08, DStRE
2012, 142 = SIS 11 08 07; Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., §
3c Rz 15; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 49 Rz 107
f.).
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bbb) Der Senat schließt sich der zuletzt
angeführten Auffassung an. Es besteht - soweit nicht ein
entsprechender normspezifischer Zweck vorliegt (z.B. Senatsurteil
vom 9.1.2013 I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343 = SIS 13 08 08, zu II.2.a) - kein Anlass, die Zuordnungsfrage je nachdem
unterschiedlich zu beantworten, ob der Objektbezug in
tatsächlicher Hinsicht realisiert wurde oder nicht.
Entscheidend ist der Umstand, dass die Aufwendungen angefallen
sind, um diesen Objektbezug herzustellen (s.a. Gosch in Kirchhof,
a.a.O., § 49 Rz 107); schon die zielgerichtete
Mittelverwendung begründet auf der Grundlage einer wertenden
Zuordnung (s. insoweit Schwarz, Die Unternehmensbesteuerung 2014,
48, 50) einen jedenfalls vorrangigen Veranlassungszusammenhang zur
Betriebsstätte oder (hier) der festen Einrichtung, der die
Zuordnungsfrage endgültig regelt. Damit wird auch ein Wechsel
der Zuordnung ausgeschlossen, der sonst eintreten müsste, wenn
in der streitgegenständlichen Situation der
Gründungsaufwendungen für eine Betriebsstätte oder
feste Einrichtung jene Aufwendungen zunächst bei dem
jeweiligen Stammhaus zu buchen, sie im Falle einer späteren
Errichtung der Betriebsstätte oder festen Einrichtung aber auf
jene umzubuchen wären (s. z.B. Ditz in Schönfeld/Ditz,
a.a.O., Art. 7 (2008) Rz 185).
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Diese Überlegungen sind im Rahmen der
beschränkten Steuerpflicht in einer sog. Inbound-Situation
gleichermaßen maßgeblich wie im umgekehrten Fall
entsprechender Auslandseinkünfte (vgl. § 34d Nr. 2
Buchst. a EStG 2002) in einer sog. Outbound-Situation (z.B.
Senatsurteile vom 20.7.1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II
1989, 140 = SIS 89 05 57; vom 16.2.1996 I R 43/95, BFHE 180, 286,
BStBl II 1997, 128 = SIS 96 18 45). Dem FG ist damit darin
zuzustimmen, dass das Veranlassungsprinzip eine entsprechende
Zuordnung der auf das konkrete Projekt in den VAE bezogenen
Aufwendungen zur inländischen Tätigkeit
ausschließt. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf
seine Rechtsprechung zum Vorrang des Veranlassungsprinzips gerade
auch in grenzüberschreitenden Zusammenhängen, z.B.
bezogen auf den Schuldzinsenabzug bei
„schachtelbefreiten“ fehlenden Dividenden
(Senatsurteile vom 29.5.1996 I R 15/94, BFHE 180, 410, BStBl II
1997, 57 = SIS 96 15 45; vom 29.5.1996 I R 167/94, BFHE 180, 415,
BStBl II 1997, 60 = SIS 96 15 46; vom 29.5.1996 I R 21/95, BFHE
180, 422, BStBl II 1997, 63 = SIS 96 15 44), vor allem aber auch
für sog. Outbound-Situationen in Konsequenz der
abkommensrechtlichen Freistellung (Senatsurteil vom 20.9.2006 I R
59/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756 = SIS 07 03 14, m.w.N.).
Hier wie dort hat er herausgestellt, dass die Zuordnung kraft
Veranlassungsprinzips in abkommensrechtlicher Hinsicht nicht davon
abhängt, dass der objektive Bezugspunkt im Zuordnungszeitpunkt
tatsächlich besteht (zur abkommensrechtlichen
Betriebsstätte s. Senatsurteil
vom 28.10.2009 I R 99/08, BFHE 227, 83, BStBl II 2011, 1019 =
SIS 10 00 35, zu B.I.7.b bb bbb).
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e) Schließlich scheitert die Anwendung
der in Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-VAE 1995 angeordneten
Freistellung der Einkünfte nicht an dem in Buchst. c Satz 1
der Vorschrift enthaltenen sog. Aktivitätsvorbehalt, wonach
Buchst. a (u.a.) nicht auf die Gewinne einer Betriebsstätte
anzuwenden ist, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht
nachweist, dass die Bruttoeinkünfte der Betriebsstätte
ausschließlich oder fast ausschließlich aus
Tätigkeiten i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes
über die Besteuerung der Auslandsbeziehungen
(Außensteuergesetz) stammen. Denn unabhängig davon, ob
dieser Nachweis im Streitfall erbracht ist oder nicht, ist eine
hier einzufordernde feste Einrichtung keine Betriebsstätte
(i.S. von Art. 5 DBA-VAE 1995) und ist der sog.
Aktivitätsvorbehalt unter den Gegebenheiten des Streitfalles -
entgegen der Annahme der Revision - deswegen von vornherein nicht
einschlägig.
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4. Auch die Hilfsanträge der
Klägerin haben keinen Erfolg. Es kommt weder in Betracht, die
weiteren Aufwendungen von 7.848,22 EUR in entsprechender Anwendung
der Rechtsgrundsätze des § 2a Abs. 3 EStG 1997 im
Entstehungsjahr zum Verlustabzug zuzulassen noch unter
entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze für aktive
gewerbliche Einkünfte i.S. des § 2a Abs. 1 und 2 EStG
2002 n.F. zum Verlustabzug zuzulassen bzw. zumindest als
gesonderten Verlustvortrag festzustellen:
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Zum Einen ist § 2a Abs. 3 EStG 1997 nach
§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 letztmals für den
Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Darüber hinaus bezog
sich die Regelung ausdrücklich nur auf gewerbliche
Einkünfte. Es ist kein Rechtsgrund dafür ersichtlich, die
durch diese tatbestandliche Einengung als insoweit
abschließend ausgestaltete Regelung auf die streiterheblichen
Einkünfte anzuwenden.
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Zum Anderen kommt eine entsprechende Anwendung
der Rechtsgrundsätze für aktive gewerbliche
Einkünfte i.S. des § 2a Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F. im
Streitjahr nicht in Betracht. Einkünfte, welche nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind,
erfüllen den objektiven Tatbestand dieser Norm nicht; es fehlt
schon an einer Regelungslücke, die eine entsprechende
Anwendung ermöglichen könnte.
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