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Luxemburg, Betriebsstätte, Verlust

Luxemburg, Betriebsstätte, Verlust: 1. Verluste einer luxemburgischen Betriebsstätte sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im deutschen Stammhaus auch nach Streichung von § 2 a Abs. 3 EStG 1997 a.F. prinzipiell nicht abzugsfähig. Sie werden ebenso wie entsprechende Gewinne von der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgenommen. - 2. Ein phasengleicher Verlustabzug kommt abweichend davon nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an EuGH-Urteil vom 13.12.2005 Rs C-446/03 "Marks and Spencer", EuGHE 2005 I S. 10837 = SIS 06 02 17). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 13.7.2009, IV B 5 - S 2118-a/07/10004, BStBl 2009 I S. 835 = SIS 09 22 33) - Urt.; BFH 17.7.2008, I R 84/04; SIS 08 35 49

Kapitel:
International > Doppelbesteuerung
Fundstellen
  1. BFH 17.07.2008, I R 84/04
    BStBl 2009 II S. 630
    DStR 2008 S. 1869
    LEXinform 0585964

    Anmerkungen:
    K.B. in IStR 19/2008 S. 705
    erl in StuB 19/2008 S. 767
    K.B. in StC 11/2008 S. 13
    D.G. in BFH-PR 11/2008 S. 491
    P.B. in DStZ 20/2008 S. 697
    J.H.S./Ch.W. in DB 47/2008 S. 2565
    O.D./M.R. in BB 47/2008 S. 2557
    J.K. in IStR 2/2010 S. 49
Normen
[DBA-Luxemburg 1959] Art. 5 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2
[EG] Art. 43, Art. 56
[EStG 1997 a.F.] § 2 a Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 30.06.2004, SIS 04 36 45, Betriebsstätte, Verlust, Verrechnung, Europarecht, Niederlassungsfreiheit, Doppelbesteuerung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.4.2023, SIS 23 10 45, Nichtberücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte: 1. Die qualifizierte Rückfal...
  • FG Hamburg 4.8.2021, SIS 21 18 29, DBA-USA, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Zurechnung von vergeblichen Fondsetablierungskosten für di...
  • BFH 6.11.2019, SIS 20 15 45, Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts: Dem EuGH werden folgend...
  • Hessisches FG 4.9.2018, SIS 18 18 17, Abzugsfähigkeit sogenannter finaler Betriebsstättenverluste: Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Le...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 08 41, Nachversteuerung gemäß § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997, StBereinG 1999, Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-...
  • FG Nürnberg 27.11.2014, SIS 15 04 65, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Hinzurechnung nach § 2 a Abs. 3 EStG abgezogener Verlust...
  • FG Hamburg 6.8.2014, SIS 14 29 21, Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte: 1. Die Verluste einer ausländisch...
  • BFH 26.2.2014, SIS 14 18 36, Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung: Gründungsaufwand für d...
  • BFH 5.2.2014, SIS 14 11 23, Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der Ermittlung des Gewinns: 1. De...
  • FG Düsseldorf 25.10.2011, SIS 12 14 77, Vertikaler Verlustausgleich mit negativen ausländischen Einkünften: 1. Negative ausländische Einkünfte au...
  • Niedersächsisches FG 16.6.2011, SIS 11 35 75, Körperschaftsteuer 1999, Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten, Veräußerung ei...
  • BFH 12.1.2011, SIS 11 13 25, Kein negativer Progressionsvorbehalt für nach § 2 a EStG 2002 nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste...
  • BFH 9.6.2010, SIS 10 22 23, Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betr...
  • BFH 9.6.2010, SIS 10 22 24, Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste bei der Ermittlung des G...
  • FG Hamburg 16.4.2010, SIS 10 28 86, Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden: 1. Sind bei einem geschloss...
  • FG Rheinland-Pfalz 17.3.2010, SIS 10 19 80, Keine Berücksichtigung von Verlusten EU-ausländischer Tochtergesellschaften bei der inländischen Mutterge...
  • LfSt Bayern 19.2.2010, SIS 10 02 21, Berücksichtigung von grenzüberschreitenden Verlusten: Die Finanzverwaltung hat ein Argumentationspapier z...
  • Niedersächsisches FG 11.2.2010, SIS 10 13 95, Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft: 1. § 14 KStG ver...
  • BFH 3.2.2010, SIS 10 12 83, Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten Verlustvortrags im Betr...
  • FG Hamburg 18.11.2009, SIS 09 39 57, Abzugsfähigkeit französischer Betriebsstättenverluste im Inland: Verluste aus einer französischen Betrieb...
  • FG Düsseldorf 8.9.2009, SIS 10 06 92, Voraussetzung einer Verrechnung ausländischer Betriebsstätten im Inland, Möglichkeit der Verlustverrechnu...
  • BMF 13.7.2009, SIS 09 22 33, Ausländische Betriebsstätte, Verlust, Nichtanwendungsschreiben: Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.7.2...
  • Niedersächsisches FG 28.4.2009, SIS 09 38 95, Keine Berücksichtigung von im Jahr 2003 in Österreich erzielten Verlusten bei der deutschen Einkommensteu...
  • FG Köln 5.2.2009, SIS 09 19 95, Abschaffung des § 2 a Abs. 3 EStG nicht zu beanstanden: § 2 a Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG ist verfassu...
Fachaufsätze
  • LIT 01 09 88 J. Nagler/J. Kleinert, DB 16/2005 S. 855: Das EuGH-Verfahren Marks & Spencer (Rs C-446/03 = SIS 08 35 49) - Konsequenzen des Schlussantrags des Gen...

I. Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 28.6.2006 I R 84/04 (BFHE 214, 270, BStBl II 2006, 861 = SIS 06 41 13) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 15.5.2008 Rs. C-414/06 „Lidl Belgium“ (DStR 2008, 1030 = SIS 08 25 46) zugrunde lag.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb ihre Geschäftstätigkeit - den Handel mit und den Vertrieb von Waren - in Luxemburg über eine dort belegene Betriebsstätte und erwirtschaftete hieraus im Streitjahr 1999 einen Verlust von 163.382 DM, den sie bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzog. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Verlustabzug unter Hinweis auf die Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Luxemburg) vom 23.8.1958 (BGBl II 1959, 1270) ab und stellte dementsprechend den Gewinn der Klägerin auf den 31.12.1999 gesondert und einheitlich fest. Die dagegen gerichtete Klage, die die Klägerin auf gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Einwendungen stützte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 30.6.2004 1 K 312/03 als unbegründet ab. Das Urteil ist in EFG 2004, 1694 = SIS 04 36 45 abgedruckt.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Feststellungsbescheid 1999 dahingehend zu ändern, dass die Verluste aus der Betriebsstätte in Luxemburg in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen werden.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Das durch Beschluss des Senats in BFHE 214, 270, BStBl II 2006, 861 = SIS 06 41 13 gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzte Revisionsverfahren wird fortgeführt. Der Aussetzungsgrund ist entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in DStR 2008, 1030 = SIS 08 25 46 über die ihm vom Senat durch jenen Senatsbeschluss in BFHE 214, 270, BStBl II 2006, 861 = SIS 06 41 13 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen entschieden hat.

 

III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dessen bisherige Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden.

 

1. Die von der Klägerin im Streitjahr in ihrer luxemburgischen Betriebsstätte erwirtschafteten Verluste sind nach Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg im Inland steuerfrei und gehen insoweit nicht in die einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zum Ausgleich steuerpflichtiger Einkünfte ein. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11.3.2008 I R 116/04, DStR 2008, 1086 = SIS 08 24 92; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Art. 23A Rz 57, jew. m.w.N.), an der er jedenfalls für die mit Luxemburg vereinbarte Abkommenslage festhält.

 

Denn indem nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 DBA-Luxemburg ausdrücklich „von der Bemessungsgrundlage (der) Steuer des Wohnsitzstaates ... die Einkünfte ... ausgenommen (werden), für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat ...“, ist letztlich zweifelsfrei, dass darin nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte einbezogen sind (sog. Symmetriethese). Darauf baute auch die (innerstaatliche) Regelung des § 2a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) auf (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2002 I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795 = SIS 03 19 24; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, ebenda). Der Umstand, dass § 2a Abs. 3 EStG 1997 durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/ 2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) mit erstmaliger Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1999 an (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz [StBereinG] 1999 - vom 22.12.1999, BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) - und damit für das Streitjahr - ersatzlos gestrichen worden ist, ändert an der erwähnten zwischenstaatlichen Vereinbarung nichts. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, dass der (deutsche) Gesetzgeber mit der Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. die Grundlage für ein anderweitiges Abkommensverständnis schaffen wollte. Gründe für die Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. waren ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 14/23, S. 167) vielmehr - allein - die Schwierigkeiten, die geltend gemachten Verluste zu dokumentieren und über viele Zeiträume zu „kontrollieren“, systematische Bedenken gegenüber dem erwähnten Umstand, dass abkommensbefreite Gewinne unberücksichtigt bleiben, Verluste aber angesetzt werden können, sowie die Überlegung, dass die Verluste bereits über den Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b EStG 1997) hinreichend berücksichtigt seien. Infolgedessen sieht der Senat nach wie vor keine Veranlassung, sich der entgegenstehenden Spruchpraxis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 25.9.2001 99/14/0217 E, IStR 2001, 754) sowie des luxemburgischen tribunal administratif (Urteil vom 19.1.2005 No. 17.820, s. Winandy, IStR 2005, 594) anzuschließen und die Verluste der luxemburgischen Betriebsstätte in die inländische Besteuerung einzubeziehen.

 

2. Die so verstandene Abkommensregelung verstößt im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Grundfreiheit des Niederlassungsrechts (Art. 43 EG) sowie des Kapitalverkehrs (Art. 56 EG), wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden können. Im Einzelnen verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, zur Begründung auf das Urteil des EuGH in DStR 2008, 1030 = SIS 08 25 46.

 

3. Ein phasengleicher Abzug der (nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts ermittelten) luxemburgischen Betriebsstättenverluste im Streitjahr kommt in Einklang mit dem vorzitierten EuGH-Urteil und aufgrund des prinzipiellen Anwendungsvorrangs gemeinschaftlichen Primärrechts (und damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem Recht sonach nur dann in Betracht, wenn die Klägerin die in Luxemburg für den betreffenden Besteuerungszeitraum sowie für frühere Besteuerungszeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten tatsächlich ausgeschöpft hat, ggf. durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Betriebsstätte in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und wenn im Streitjahr keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der Betriebsstätte in Luxemburg für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten berücksichtigt werden.

 

Dazu ist anzumerken, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH offenbar „bestätigt“ wurde, dass die Klägerin die in Rede stehenden Verluste im Jahre 2003, in dem die luxemburgische Betriebsstätte Gewinne erwirtschaftete, verrechnen konnte (so Tz. 50 des EuGH-Urteils in DStR 2008, 1030 = SIS 08 25 46). Für den erkennenden Senat kann diese „Bestätigung“ jedoch nicht fruchtbar gemacht werden; sie wurde vom FG als dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Tatgericht nicht festgestellt. Es ist dessen Sache, die notwendigen Feststellungen im 2. Rechtsgang nachzuholen und jene „Bestätigung“ ggf. zu verifizieren.