Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.6.2015 1 K 1305/13
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt, wendet sich
gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer für einen
Betrieb gewerblicher Art (BgA) hinsichtlich der Beteiligung an
einer KG (BgA Beteiligung).
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Die Klägerin war im Streitjahr (2008)
alleinige Kommanditistin der im Jahr 2000 gegründeten A-AG &
Co. KG (A-KG). Komplementärin der A-KG war die nicht am
Kapital beteiligte A-AG. Die A-KG hielt im Streitjahr Beteiligungen
an drei kommunalen Gesellschaften, nämlich der Stadtwerke ...
GmbH - StW-GmbH - (74,9 %), deren Geschäftszweck in der
Versorgung der Stadt mit Strom, Wärme und Wasser bestand, an
der Stadtverkehr ... GmbH - StV-GmbH - (100 %), die den
öffentlichen Nahverkehr betrieb, und an der Stadtbäder
... GmbH - StB-GmbH - (100 %), die das Freibad und ein
Blockheizkraftwerk betrieb.
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Zwischen der A-KG und den drei
Beteiligungsgesellschaften bestand jeweils ein
Gewinnabführungsvertrag. Das für die A-KG zuständige
Finanzamt ... behandelte die Beteiligungsgesellschaften als
Organgesellschaften der A-KG und erließ entsprechende
Feststellungsbescheide.
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Das Verluste erwirtschaftende
städtische Hallenbad wurde von der Klägerin in eigener
Trägerschaft betrieben und als BgA behandelt (BgA Hallenbad).
Die StB-GmbH führte die Geschäfte des Hallenbads im Namen
und auf Rechnung der Klägerin. Diese erfasste die
Kommanditbeteiligung an der A-KG als gewillkürtes
Betriebsvermögen des BgA Hallenbad und gelangte dadurch im
Rahmen der Gewinnermittlung des BgA Hallenbad zu einer Saldierung
der Verluste aus dem Betrieb des Hallenbads - im Streitjahr waren
dies ./. 421.309 EUR - mit den Erträgen aus der Beteiligung an
der A-KG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte - das für die
Besteuerung der kommunalen BgA zuständige Finanzamt (FA) -
akzeptierte diese Sachbehandlung bis einschließlich
2007.
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Für das Streitjahr kam das FA nach
einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung
an der A-KG als ein eigenständiger BgA erfasst und besteuert
werden müsse. Es erließ am 28.8.2012 einen
entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid betreffend den BgA
„Halten einer Kommanditbeteiligung an der (A-KG)“, in
dem die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbads nicht
gewinnmindernd zum Ansatz kamen und mit dem die
Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf ... EUR
festgesetzt wurde.
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Die dagegen erhobene Klage blieb ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat sie mit Urteil vom
16.6.2015 1 K 1305/13 (abgedruckt in EFG 2016, 592 = SIS 16 03 99)
als unbegründet abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA - mit Bescheid vom 4.5.2016 - den angefochtenen Bescheid
unter Berufung auf einen geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid betreffend die A-KG geändert und
die Körperschaftsteuer auf ... EUR herabgesetzt. Der
Streitstoff ist dadurch nicht berührt worden.
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß), das FG-Urteil, den Änderungsbescheid
vom 4.5.2016 und den Bescheid vom 28.8.2012 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Rechtsmittel als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision erweist sich als im Ergebnis
begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
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1. Entgegen der Auffassung des FA ist die
Revision zulässig. Die Revisionsbegründung wird den
gesetzlichen Anforderungen gerecht.
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Wendet sich der Revisionskläger gegen die
materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen,
aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das umfasst auch
Angaben dazu, aus welchen Gründen der Revisionskläger das
erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß
gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung
u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen
FG-Urteils. Der Revisionskläger muss neben der Rüge eines
konkreten Rechtsverstoßes die Gründe tatsächlicher
oder rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das
erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen.
Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit
den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen
ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses
Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat
(ständige Rechtsprechung, s. z.B. Senatsbeschluss vom 9.3.2016
I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039 = SIS 16 11 47, m.w.N.).
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Die Klägerin wiederholt zwar in ihrer
Revisionsbegründung zu großen Teilen ihr Vorbringen aus
der erstinstanzlichen Klagebegründung. Sie befasst sich jedoch
auch mit der Argumentation des FG und stellt dieser ihre eigene
Rechtsauffassung entgegen. So stellt sie die Auffassung des FG
heraus, eine Zusammenfassung des BgA Hallenbad sei aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit der drei GmbH mit der A-KG
nur mit deren ihrerseits bereits zusammengefassten Betrieben
möglich, und setzt dem ihre Auffassung entgegen, der zufolge
auch die Möglichkeit einer davon abweichenden
Zusammenfassungsreihenfolge bestehen müsse. Damit ist dem
Begründungserfordernis Genüge getan.
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2. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der nach Erlass
des FG-Urteils ergangene Änderungsbescheid vom 4.5.2016 an die
Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist.
Dem FG-Urteil liegt infolgedessen ein nicht mehr existierender
Bescheid zugrunde und das angefochtene Urteil kann deswegen keinen
Bestand mehr haben. Da die vom FG festgestellten tatsächlichen
Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des
angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind, bedarf es
keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127
FGO (z.B. Senatsurteil vom 26.2.2014 I R 56/12, BFHE 245, 143,
BStBl II 2014, 703 = SIS 14 18 36). Das finanzgerichtliche
Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom
FG insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die
Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach
wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats.
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3. Der Senat kann auf der Grundlage der
bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend
über die Klage entscheiden. Die Sache wird daher
gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen.
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a) BgA von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sind nach den Maßgaben des § 1
Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für das Streitjahr geltenden Fassung vor Inkrafttreten der
Änderungen des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.12.2008 (BGBl
I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) - KStG - unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig. Der angefochtene Bescheid beruht
auf der von der Vorinstanz nicht infrage gestellten Annahme, die
Klägerin habe im Streitjahr mit ihrer Beteiligung an der A-KG
einen BgA unterhalten. Ob das zutrifft, lässt sich anhand der
vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht beurteilen.
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aa) BgA sind nach der Legaldefinition des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG - mit Ausnahme der Hoheitsbetriebe
(vgl. § 4 Abs. 5 KStG) - alle Einrichtungen, die einer
nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen
Person wirtschaftlich herausheben. Beteiligt sich eine juristische
Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb
gewerblicher Art begründet (Senatsurteil vom 25.3.2015 I R
52/13, BFHE 250, 46, BStBl II 2016, 172 = SIS 15 20 50). Dies
beruht auf der Vorstellung, dass die aus der Beteiligung bezogenen
Gewinnanteile Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb
darstellen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung - EStG - ) und dass die einzelnen Mitunternehmer -
entsprechend dem ertragsteuerrechtlichen Grundsatz der
transparenten Behandlung der Mitunternehmerschaften - selbst als
Gewerbetreibende und Steuersubjekte behandelt werden. Mit der
Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb werden somit
regelmäßig die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 KStG erfüllt, begrifflich ist insbesondere
auch der Rahmen einer Vermögensverwaltung überschritten
(Senatsurteil in BFHE 250, 46, BStBl II 2016, 172 = SIS 15 20 50;
s.a. Senatsurteil vom 25.5.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II
2011, 858 = SIS 11 24 26, zum insoweit vergleichbaren Fall des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. von § 14 der
Abgabenordnung - AO - ).
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bb) Ob die A-KG im Streitjahr i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG gewerblich tätig
gewesen ist, kann den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht
entnommen werden.
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aaa) Zur Betätigung der A-KG hat das FG
lediglich festgestellt, dass sie im Streitjahr Gesellschafterin der
StW-GmbH, der StV-GmbH und der StB-GmbH gewesen ist. Das Halten von
Kapitalgesellschaftsanteilen ist jedoch grundsätzlich keine
wirtschaftliche Betätigung, sondern ist dem Bereich der
Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine andere Beurteilung kann
allerdings in Betracht kommen, wenn die Körperschaft über
eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding
planmäßig Unternehmenspolitik betreibt (sog.
geschäftsleitende Holding) oder in anderer Weise
entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung
der Kapitalgesellschaft ausübt und damit durch sie unmittelbar
selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(Senatsurteile vom 17.12.1969 I 252/64, BFHE 98, 152B, BStBl II
1970, 257 = SIS 70 01 49; vom 30.6.1971 I R 57/70, BFHE 103, 56,
BStBl II 1971, 753 = SIS 71 03 94; vom 9.4.2008 I R 43/07, BFH/NV
2008, 1848 = SIS 08 38 15; vom 25.8.2010 I R 97/09, BFH/NV 2011,
312 = SIS 11 01 37). Allein das Streben nach Einfluss auf die
Beteiligungsgesellschaften reicht nicht aus (BFH-Urteil vom
4.3.1980 VIII R 150/76, BFHE 130, 157, BStBl II 1980, 389 = SIS 80 02 12).
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Feststellungen zu diesen Kriterien hat das FG
nicht getroffen. Die Angabe im Urteilstatbestand, bei der A-KG habe
es sich um eine „Holdinggesellschaft“ gehandelt,
in der die Klägerin „aufgrund der
Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung
innegehabt“ habe, besagt nichts über ein Agieren der
A-KG als geschäftsleitende Holding hinsichtlich der drei
Beteiligungsgesellschaften.
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bbb) Ob die A-KG außer dem Halten der
Kapitalgesellschaftsbeteiligungen noch andere - eigenbetriebliche -
Aktivitäten entfaltet hat, die als gewerblich eingestuft
werden könnten, ist dem Tatbestand des angefochtenen Urteils
ebenfalls nicht zu entnehmen. Allerdings haben das FA in seiner
Einspruchsentscheidung und die Klägerin in ihrer
Revisionsbegründung ausgeführt, die A-KG habe seit 2003
auch EDV-Dienstleistungen gegenüber den
Beteiligungsgesellschaften erbracht. Da über die Revision
jedoch auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen des FG zu
entscheiden ist, die vorliegend zu einer gewerblichen
Betätigung der A-KG als EDV-Dienstleisterin und zu einer
möglicherweise bestehenden engen wirtschaftlichen
Verknüpfung dieser Tätigkeit mit dem Halten der
GmbH-Beteiligungen keinerlei Angaben enthalten, kann der Senat
diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde legen.
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cc) Die Beteiligung der Klägerin an der
A-KG kann nicht unabhängig von einer tatsächlichen
wirtschaftlichen Betätigung dieser Gesellschaft jedenfalls
deshalb als BgA i.S. des § 4 KStG angesehen werden, weil die
einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-KG eine AG
ist.
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Die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
EStG, der zufolge die mit Einkünfteerzielungsabsicht
unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine
originär gewerbliche Betätigung ausübt und bei der
ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder
Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Personengesellschaft), in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt,
ist im Rahmen des § 4 KStG nicht anwendbar (so auch
Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 21.6.2017,
BStBl I 2017, 880 = SIS 17 10 65, Rz 7; Schiffers, DStZ 2014, 675,
679; Bott in Ernst & Young, KStG, § 4 Rz 57.1;
Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 4 Rz 59; Paetsch in
Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 4 Rz 32;
Meier/Smelka in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 29). Denn
§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG enthält eine eigenständige,
von den einkommensteuerrechtlichen Begriffen des Gewerbebetriebs
und gewerblicher Einkünfte unabhängige und
ausschließlich tätigkeitsbezogene Definition des
Betriebs gewerblicher Art. Die Fiktion gewerblicher Einkünfte
nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG wird durch § 4 Abs. 1
KStG nicht aufgegriffen (s.a. Senatsurteil in BFHE 234, 59, BStBl
II 2011, 858 = SIS 11 24 26, und BFH-Urteil vom 18.2.2016 V R
60/13, BFHE 253, 228, BStBl II 2017, 251 = SIS 16 11 16 zum
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14
AO).
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Auch der Zweck des § 4 KStG gebietet
keine Besteuerung der von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts durch die Beteiligung an einer
ausschließlich vermögensverwaltend tätigen,
gewerblich geprägten Personengesellschaft erzielten
Einkünfte. Die Besteuerung der BgA von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts soll in erster Linie
Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der privaten Wirtschaft
verhindern, die entstehen würden, wenn sich die
öffentliche Hand außerhalb ihrer hoheitlichen
Tätigkeit wirtschaftlich betätigen könnte, ohne
besteuert zu werden (vgl. Senatsurteil vom 12.7.2012 I R 106/10,
BFHE 238, 98, BStBl II 2012, 837 = SIS 12 25 18, m.w.N.). Den
vermögensverwaltenden Tätigkeiten misst der Gesetzgeber
demgegenüber offenkundig keine Bedeutung im Hinblick auf die
Wettbewerbsneutralität zu (Senatsurteil in BFHE 234, 59, BStBl
II 2011, 858 = SIS 11 24 26; BFH-Urteil in BFHE 253, 228, BStBl II
2017, 251 = SIS 16 11 16). Soweit demgegenüber aus
Gründen der Gleichbehandlung mit der Privatwirtschaft eine
Besteuerung der öffentlichen Hand auch im Hinblick auf die
Beteiligung an lediglich gewerblich geprägten
Personengesellschaften für geboten erachtet wird (so Storg,
DStZ 2011, 784, 786), sieht der Senat hierfür mangels
wettbewerblicher Relevanz der Vermögensverwaltung keinen
hinreichenden Grund.
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dd) Eine wirtschaftliche Betätigung der
A-KG kann sich nicht allein daraus ergeben, dass diese mit den drei
gewerblich tätigen Beteiligungsgesellschaften
Gewinnabführungsverträge geschlossen hat, um im Rahmen
von körperschaftsteuerrechtlichen Organschaften
gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG die Zurechnung der
Einkommen zu erreichen. Das ergibt sich schon daraus, dass ein
Organschaftsverhältnis mit einer Personengesellschaft als
Organträgerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 2 KStG voraussetzt, dass die Personengesellschaft ihrerseits
eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m.
Abs. 2 EStG ausübt, d.h. originär gewerblich tätig
ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, treten die Rechtsfolgen
einer Organschaft nicht ein.
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ee) Schließlich ist die Beteiligung der
Klägerin an der A-KG nicht schon deshalb als BgA zu
beurteilen, weil das für die A-KG zuständige Finanzamt
durch Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr die
Erzielung gewerblicher Einkünfte festgestellt und diese der
Klägerin als Kommanditistin zugerechnet hat. Im
Feststellungsverfahren einer Personengesellschaft, an der eine
juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, wird
nicht darüber entschieden, inwiefern die juristische Person
des öffentlichen Rechts mit ihrer Beteiligung einen BgA
unterhält (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2012 IV B 64/12,
BFH/NV 2013, 514 = SIS 13 06 83; BMF-Schreiben in BStBl I 2017, 880
= SIS 17 10 65, Rz 1; s.a. wiederum das Senatsurteil in BFHE 234,
59, BStBl II 2011, 858 = SIS 11 24 26 zum wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nach § 14 AO).
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b) Das FG ist von einer anderen rechtlichen
Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben und die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit im
zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu Art und
Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der A-KG getroffen
werden können. Angesichts dieses Verfahrensstands besteht
für den Senat gegenwärtig keine Veranlassung, sich mit
den zwischen den Beteiligten im Übrigen noch streitigen
Rechtsfragen zu befassen.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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