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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war bis zum 1.1.2001 alleiniger Gesellschafter einer
GmbH, die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungspraxis
betrieb. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 14.12.2000 wurde
die GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 1.1.2001 auf den Kläger
verschmolzen. Der Kläger führte ertragsteuerrechtlich die
Buchwerte der GmbH fort.
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Mit Wirkung zum 2.1.2001
veräußerte der Kläger die nunmehrige Einzelpraxis
an eine Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs-Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Die
entsprechende Vereinbarung vom 12.1.2001 sah einen Kaufpreis von
2,65 Mio. DM vor, davon 2,5 Mio. DM für den Mandantenstamm und
150.000 DM für das Inventar. In § 6 hieß es:
„Der Gesamtkaufpreis ist zum 2.1.2001 fällig. Er wird
lebenslänglich unveränderlich in monatlichen Raten von je
DM 17.562,00 - beginnend am 31.1.2001 gezahlt. Die Mindestlaufzeit
der Rentenzahlungen beträgt 15 Jahre, unabhängig vom
Erleben von Herrn ... <Kläger>.“ In einer
Fußnote wurde hierzu erläutert, dass die Parteien auf
der Grundlage der Sterbetafel 1995/1997 von einer weiteren
statistischen Lebenserwartung des Klägers von 28,33 Jahren und
einem „Faktor“ von 7 % ausgingen.
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Einkommensteuerrechtlich wählte der
Kläger die sog. Zuflussbesteuerung des in Form wiederkehrender
Bezüge anfallenden Veräußerungsgewinns. Allerdings
vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die Auffassung, die Differenz zwischen dem Barwert der
Rentenzahlungen und dem Buchwert des auf die PartG
übertragenen Vermögens unterliege gemäß §
18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) - seit
2006 § 18 Abs. 3 UmwStG - der Gewerbesteuer. Er ermittelte
für Zwecke der Gewerbesteuer einen
Veräußerungsgewinn von 1.758.315 DM und setzte den
Gewerbesteuermessbetrag 2001 mit dem im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Bescheid auf 83.115 DM fest.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in EFG 2011, 1754 = SIS 11 07 89 veröffentlicht ist, hielt die Vorschrift des § 18 Abs.
4 UmwStG 1995 sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck
für anwendbar.
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Mit seiner Revision vertritt der
Kläger die Auffassung, bereits der Wortlaut des § 18 Abs.
4 UmwStG 1995 sei vorliegend nicht erfüllt. Es fehle an dem
dort vorausgesetzten „Aufgabe- oder
Veräußerungsgewinn“, weil bei Wahl der
Zuflussbesteuerung von vornherein kein
Veräußerungsgewinn realisiert werde. Wahlrechte der
einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung seien für die
Gewerbesteuer zwingend zu übernehmen. Auf den
Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer könne das FG sich
nicht berufen, da hieraus nur Rechtsfolgen abgeleitet werden
könnten, soweit der Gesetzgeber entsprechende
positiv-rechtliche Regelungen geschaffen habe.
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Auch der Sinngehalt des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 spreche dafür, diese Vorschrift vorliegend nicht
anzuwenden. Das einkommensteuerrechtliche Wahlrecht werde auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Besteuerung
gestützt. Es solle verhindern, dass der Rentenberechtigte
einen Betrag versteuern müsse, der ihm im Fall eines
Versterbens vor Erreichen der durchschnittlichen Lebenserwartung
tatsächlich gar nicht zufließe. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gelte aber auch im
Gewerbesteuerrecht. Die Nichtbesteuerung der Rente bei der
Gewerbesteuer sei Ausfluss der im Tatbestand des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 dokumentierten Entscheidung des Gesetzgebers, dass nur
ein innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung realisierter
Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer
auslöse. Demgegenüber begründe diese Vorschrift kein
umfassendes System, nach dem stille Reserven, deren Aufdeckung bei
der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlegen hätten,
auch bei einer Realisation nach dem Zeitpunkt der Umwandlung stets
der Gewerbesteuer zu unterwerfen seien.
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Ebenso zeige die Entstehungsgeschichte des
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995, dass diese Auffassung zutreffe. Denn
der Gesetzgeber habe die genannte Vorschrift geschaffen, obwohl er
die langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zum
Wahlrecht in Fällen der Betriebsveräußerung gegen
wiederkehrende Bezüge gekannt habe.
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Zudem würde eine zwingende
Sofortbesteuerung bei der Gewerbesteuer einen gleichheitswidrigen
Begünstigungsausschluss darstellen, wenn zugleich bei der
Einkommensteuer das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung gewährt
würde. Zumindest aus Billigkeitsgründen und zur
Vermeidung einer Übermaßbesteuerung sei auch für
die Gewerbesteuer die Möglichkeit einer nachgelagerten
Besteuerung zu eröffnen.
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Erstmals im Revisionsverfahren hat der
Kläger behauptet, die Leibrente sei nur ein Teil der gesamten
Gegenleistung für die Übertragung der Einzelpraxis
gewesen. Als weitere Vergütungskomponente seien dem
Kläger Gesellschaftsrechte an der PartG eingeräumt
worden. Daraus folge, dass die gewählte Gestaltung nicht
missbräuchlich, sondern zur Erreichung des zivilrechtlich
gewollten Ziels zwingend erforderlich gewesen sei. Denn
Gesellschafter einer PartG könnten nur natürliche
Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). Der GmbH sei die
Möglichkeit einer Beteiligung an der PartG daher verwehrt
gewesen, so dass sie zuvor in ein Einzelunternehmen habe
umgewandelt werden müssen.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 25.10.2007 und den
Gewerbesteuermessbescheid 2001 vom 2.4.2007 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es ist der Auffassung, in den Fällen
des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 sei die Veräußerung des
Betriebs auslösender Moment für den Anfall von
Gewerbesteuer. Die Ausübung des einkommensteuerrechtlichen
Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung führe nicht dazu, dass die
Realisierung des Veräußerungsgewinns rückwirkend
beseitigt werde. Die Verwirklichung des
Veräußerungsgewinns sei von dessen
einkommensteuerrechtlicher Erfassung zu trennen. Da § 7 Satz 1
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) im Anwendungsbereich des §
18 Abs. 4 UmwStG 1995 verdrängt werde, komme es nicht darauf
an, dass diese Vorschrift grundsätzlich zu einer identischen
Ausübung von Wahlrechten bei der Einkommen- und Gewerbesteuer
zwinge.
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§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 wolle gerade
Gestaltungen wie die im Streitfall verwirklichte erfassen. Im
Übrigen gehe der Veräußerer bei einer
Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge bewusst das
Risiko ein, bei einem vorzeitigen Versterben einen zu hohen Barwert
zu versteuern. Diesem Risiko stehe die gleich große Chance
gegenüber, überdurchschnittlich lange zu leben und damit
Teile des Rentenzuflusses ohne Steuerbelastung zu
vereinnahmen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Das FG hat zu Recht erkannt, dass das
einkommensteuerrechtliche Wahlrecht, in Fällen der
Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge die
Besteuerung erst im Zeitpunkt und nach Maßgabe des Zuflusses
dieser Bezüge als laufende, nicht tarifbegünstigte
Einkünfte eintreten zu lassen, im Rahmen der
gewerbesteuerrechtlichen Spezialregelung des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 nicht zur Anwendung kommt.
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1. Veräußert ein Steuerpflichtiger
seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge - insbesondere
gegen eine Leibrente -, gewähren ihm sowohl die Rechtsprechung
als auch die Finanzverwaltung (für das Streitjahr R 139 Abs.
11 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2001; heute R 16 Abs.
11 EStR 2012) hinsichtlich der Einkommensteuer Erleichterungen.
Dabei hat sich die Rechtsprechung in drei Schritten entwickelt.
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a) Der Reichsfinanzhof (RFH) und - daran
anschließend - die frühe Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ging zunächst davon aus, dass
wiederkehrende Bezüge zwingend erst bei ihrem Zufluss der
Besteuerung unterliegen.
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Ausgangspunkt war insoweit das RFH-Urteil vom
14.5.1930 VI A 706/28 (RStBl 1930, 580), dem allerdings der
Sonderfall umsatz- oder gewinnabhängiger wiederkehrender
Bezüge zugrunde lag. Bei wiederkehrenden Bezügen in
dieser Form fehlt es bereits an der Ermittelbarkeit eines -
für die Sofortbesteuerung erforderlichen - Kapitalwerts im
Zeitpunkt der Betriebsveräußerung. Der RFH führte
hierzu aus, schon die Schätzung des Gegenwartswerts (=
Barwert) sei mit ganz erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Falle
die Schätzung zu hoch aus, werde ein
Veräußerungsgewinn besteuert, der niemals
tatsächlich erzielt werde und für dessen Besteuerung die
Möglichkeit, in Zukunft - bei Nichteintritt der
ursprünglichen Prognose - einen steuerlichen
Veräußerungsverlust zu haben, keinen genügenden
Ausgleich biete. Auch würden dem Steuerpflichtigen bei einer
Sofortbesteuerung häufig die Mittel zur Entrichtung der Steuer
fehlen. Ferner müssten die Einkünfte noch auf Jahre
hinaus unter Anwendung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden,
obwohl der Verkäufer längst aufgehört habe,
Gewerbetreibender zu sein und Bücher zu führen.
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Abgesehen von diesen Billigkeits- und
Praktikabilitätserwägungen ist der vom RFH angenommene
Zwang zur Zuflussbesteuerung in der Entscheidung nicht dogmatisch
fundiert begründet worden („Der Senat glaubt daher,
eine vernünftige Besteuerung des
Veräußerungsgewinns, soweit das Entgelt in laufenden
Bezügen besteht, auf andere Weise herbeiführen zu
müssen. Er lässt sich dabei von dem Gedanken leiten, dass
nicht auf alle gewerblichen Einkünfte unter allen
Umständen und in jeder Beziehung die Regeln anzuwenden sind,
die das EStG für den Normalfall (laufender Gewerbebetrieb)
aufstellt.“).
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Später hat der RFH diese
Rechtsgrundsätze dann - ohne erneute Begründung - auch
auf Leibrenten erstreckt (Urteil vom 19.2.1936 VI A 903/34, RStBl
1936, 768), obwohl dort ohne Weiteres ein Barwert hätte
ermittelt werden können.
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Der BFH hat diese Rechtsprechung zunächst
übernommen. Den frühen Entscheidungen hierzu lässt
sich entnehmen, dass das Gericht ebenfalls von einem Zwang zur
Zuflussbesteuerung ausging (vgl. BFH-Urteile vom 20.1.1959 I 200/58
U, BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192 = SIS 59 01 10; vom 23.1.1964
IV 85/62 U, BFHE 79, 16, BStBl III 1964, 239 = SIS 64 01 43; vom
16.7.1964 IV 377/62 U, BFHE 80, 410, BStBl III 1964, 622 = SIS 64 03 58, unter 2.b; vom 3.8.1966 IV 350/62, BFHE 86, 733, und vom
28.9.1967 IV 288/62, BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76 = SIS 68 00 50, unter 2.).
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Zur weiteren Begründung hat der BFH
ausgeführt, bei Vornahme einer Sofortbesteuerung würde,
wenn der Rentenberechtigte früher stirbt als nach der
statistischen Lebenserwartung zu erwarten wäre, ein zu hoher
Gewinn versteuert; wenn der Rentenberechtigte aber später
stirbt, würde ein zu niedriger Gewinn versteuert (BFH-Urteil
in BFHE 86, 733). Häufiger wurde indes allein der
Gesichtspunkt einer drohenden Übermaßbesteuerung bei
frühzeitigem Tod in den Vordergrund gestellt, ohne zugleich
die sich für „langlebige“ Steuerpflichtige
ergebende Chance zur Erzielung eines steuerlichen Vorteils zu
erwähnen (vgl. z.B. die Zusammenstellung der Argumente im
BFH-Urteil vom 20.1.1971 I R 147/69, BFHE 101, 218, BStBl II 1971,
302 = SIS 71 01 64, unter 1.b).
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Die Kriterien, die erfüllt sein
müssen, damit „wiederkehrende Bezüge“
anzunehmen sind, die der Zuflussbesteuerung unterliegen, haben im
Laufe der Zeit mehrfach gewechselt. Der RFH hatte vor allem auf das
Vorhandensein eines „Wagnisses“ abgestellt
(Urteil in RStBl 1936, 768). Die frühe BFH-Rechtsprechung hat
diesen Gesichtspunkt dann als nicht so entscheidend bezeichnet und
stattdessen den Versorgungscharakter der Bezüge herangezogen
(Urteile in BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192 = SIS 59 01 10, und
in BFHE 79, 16, BStBl III 1964, 239 = SIS 64 01 43). Später
hat der BFH wieder verstärkt den Wagnischarakter betont
(Urteil vom 26.7.1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II 1984,
829 = SIS 84 21 07, unter 2.).
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b) Die zweite Phase der
Rechtsprechungsentwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass dem
Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der Sofortbesteuerung und
der Zuflussbesteuerung eingeräumt wurde.
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Zwar hieß es schon früh - im
BFH-Urteil in BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192 = SIS 59 01 10 -,
man werde dem Steuerpflichtigen folgen müssen, wenn er zur
Erlangung der Begünstigung des § 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) Kaufpreisraten behaupte; in
späteren Jahren sei er dann jedoch an seine
„Wahl“ gebunden. In dieser Entscheidung sollte
dem Steuerpflichtigen aber ersichtlich kein
„Wahlrecht“ im Rechtssinne eingeräumt
werden, sondern eher ein gewisser Vorrang hinsichtlich der
Sachverhaltsdarstellung, an der er sich aber auch in späteren
Jahren festhalten lassen müsse.
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Erstmals im BFH-Urteil vom 12.6.1968 IV 254/62
(BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 = SIS 68 04 40, unter 1.b) ist
die Formulierung enthalten - nicht tragend und beschränkt auf
die Fallgruppe solcher wiederkehrender Leistungen, die der
Versorgung dienen -, der Berechtigte könne zwischen der
Sofort- und der Zuflussbesteuerung wählen.
Begründungserwägungen oder Nachweise auf frühere
Entscheidungen finden sich hier nicht. In derselben Entscheidung
wurde bei wagnisbehafteten Bezügen hingegen noch
ausdrücklich ein Zwang zur Zuflussbesteuerung angenommen
(BFH-Urteil in BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 = SIS 68 04 40,
unter 1.a).
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Davon abweichend hat der BFH im Urteil vom
30.1.1974 IV R 80/70 (BFHE 111, 477, BStBl II 1974, 452 = SIS 74 02 53, unter 2.a) ausgeführt, auch bei wagnisbehafteten
Bezügen - deren wichtigster Fall die Leibrente sei - bestehe
ein derartiges Wahlrecht. Dass dies eine Änderung der
Rechtsprechung darstellte, kommt in der Entscheidung - die sich auf
ihre „Übereinstimmung mit der
Verwaltungspraxis“ beruft - nicht zum Ausdruck.
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Eine Begründung für dieses Wahlrecht
hat der BFH später nachgeliefert: Es beruhe auf einer
teleologischen Reduktion des - grundsätzlich zwingenden -
Anwendungsbereichs der §§ 16, 34 EStG im Verhältnis
zu § 24 Nr. 2 EStG und auf dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil in
BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829 = SIS 84 21 07, unter 1.; ebenso
BFH-Urteile vom 20.7.2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010,
969 = SIS 10 29 64, unter II.1.c, und vom 11.11.2010 IV R 17/08,
BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716 = SIS 11 02 26, unter II.1.c).
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c) In jüngeren Entscheidungen betont der
BFH verstärkt, dass es sich bei der Sofortbesteuerung um den
gesetzlichen Normalfall handele und die Zuflussbesteuerung
„eine auf Billigkeitserwägungen unter
Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhende
Ausnahmeregelung“ darstelle (Beschlüsse vom
12.5.1999 IV B 52/98, BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 33, unter 3.,
und vom 29.3.2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306 = SIS 07 20 08,
unter 1.a bb). Daraus folgt, dass der Gewinn aus einer
Betriebsveräußerung auch dann, wenn der
Veräußerungserlös in Form wiederkehrender
Bezüge gezahlt wird, grundsätzlich bereits im Zeitpunkt
der Veräußerung zu versteuern ist; zu einer
Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom
Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird
(BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 33).
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Für den (Sonder-)Fall umsatz- oder
gewinnabhängiger Bezüge bleibt es jedoch auch nach den
Grundsätzen der neueren Rechtsprechung wegen der fehlenden
Möglichkeit zur Schätzung eines Kapitalwerts des
Veräußerungsgewinns bei der zwingenden
Zuflussbesteuerung (BFH-Urteil vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199,
198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57).
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2. Zweck der - im Streitfall
entscheidungserheblichen - Norm des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995
ist es, zu verhindern, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG
getroffene Anordnung, wonach die Tätigkeit der
Kapitalgesellschaften „stets und in vollem
Umfang“ als Gewerbebetrieb gilt und daher bei diesen
Steuergegenständen auch Veräußerungs- und
Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterliegen, dadurch unterlaufen
wird, dass deren Betrieb erst nach einer Umwandlung auf ein
Personenunternehmen (natürliche Person oder
Personengesellschaft) veräußert oder aufgegeben wird und
der hierbei erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in
Anwendung der allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze
nicht mehr der Gewerbesteuer unterfiele (vgl. Bericht des
Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997 vom
5.11.1996, BTDrucks 13/5952, 53; Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 6.11.2008 1 BvR 2360/07,
NJW 2009, 499 = SIS 09 03 29, unter I.; BFH-Urteile vom 11.12.2001
VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 = SIS 02 06 25,
unter II.1.b bb; vom 20.11.2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl
II 2008, 69 = SIS 07 06 08, unter II.1., und vom 26.4.2012 IV R
24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703 = SIS 12 17 04, unter
II.1.a aa).
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Wortlaut und Normzweck gebieten es, die
genannte Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn es sich bei dem
„Betrieb“ der natürlichen Person um ein
Betriebsvermögen handelt, das der Erzielung freiberuflicher
Einkünfte dient und als solches gemäß § 2 Abs.
1 Satz 2 GewStG nicht Steuergegenstand der Gewerbesteuer wäre
(ganz herrschende Literaturauffassung, vgl. Trossen in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 18 Rz 4, 8, 41;
Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz
149, 229; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Freiburg
2011, § 18 UmwStG Rz 82; Pung in Dötsch/Pung/
Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, § 18 UmwStG
[SEStEG], Rz 49; Wüllenkemper, EFG 2011, 1755, 1756). Denn die
von einer Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Gewinne -
einschließlich der Veräußerungsgewinne -
unterliegen aufgrund der Rechtsform dieses Steuergegenstandes
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) auch dann der Gewerbesteuer, wenn
die eigentliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft
ausschließlich freiberuflicher Art ist. Zudem hat sich der
Gesetzgeber mit dem Zugriff auf den innerhalb der
Fünf-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erzielten
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erkennbar von der
Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen
Verstrickung des Vermögens der umgewandelten
Kapitalgesellschaft leiten lassen (dazu noch ausführlich unten
3.b bb, m.w.N.). Daraus folgt zugleich, dass es für die
Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auf die
gewerbesteuerrechtliche Verstrickung bei der früheren
Kapitalgesellschaft, nicht aber auf den gewerbesteuerrechtlichen
Status des neuen Unternehmensträgers ankommt.
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3. Danach hat das FG zutreffend den Barwert
der vereinbarten Rentenzahlungen der Gewerbesteuer unterworfen.
Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut (dazu unten a) als auch aus dem
Sinngehalt (unten b) des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Die vom
Kläger begehrte Herausnahme des Veräußerungsgewinns
aus der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer lässt sich weder
auf die Entstehungsgeschichte der Norm (unten c), die
Anknüpfung des Gewerbeertrags an den nach dem EStG zu
ermittelnden Gewinn (unten d), die für die Zuerkennung des
einkommensteuerrechtlichen Wahlrechts herangezogenen
Erwägungen (unten e) noch auf den allgemeinen Gleichheitssatz
(unten f) stützen.
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a) Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 sind im Streitfall erfüllt: Der Kläger hat
seinen Betrieb - bei dem es sich nach den Ausführungen unter
2. nicht zwingend um einen Gewerbebetrieb handeln muss - innerhalb
von fünf Jahren, nachdem ein Vermögensübergang von
einer Kapitalgesellschaft auf ihn stattgefunden hatte (hier: die
mit Wirkung zum Ablauf des 1.1.2001 vollzogene Verschmelzung),
veräußert.
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Bei dieser Veräußerung ist -
entgegen der Auffassung des Klägers - auch ein
Veräußerungsgewinn entstanden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Großen
Senats des BFH ist der Tatbestand der
Betriebsveräußerung mit der Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht. In diesem
Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, und zwar
unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort
fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und
wann der Verkaufserlös dem Veräußerer
tatsächlich zufließt (Beschluss vom 19.7.1993 GrS 2/92,
BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter
C.II.2.b).
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Soweit der Kläger demgegenüber
anführt, diese Entscheidung habe keinen Fall betroffen, in dem
der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender
Bezüge gezahlt worden sei, ist zum einen darauf hinzuweisen,
dass die vom Großen Senat gewählte Formulierung
allgemeine Geltung beansprucht. Zum anderen hat die spätere
Rechtsprechung die zitierte Aussage des Großen Senats
ausdrücklich auch auf Leibrenten erstreckt (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.c bb
aaa: „die Vereinbarung einer Kaufpreisleibrente [hat] zur
Folge, dass der Veräußerungsgewinn - ebenso wie bei in
Raten zu erfüllenden oder langfristig gestundeten
Kaufpreisforderungen - bereits im Zeitpunkt der Übertragung
des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber verwirklicht
wird“).
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Die Richtigkeit dieser Aussage wird besonders
deutlich anhand der Rechtsprechung zu der Frage, ob in Fällen
eines Veräußerungserlöses, der nur teilweise in
wiederkehrenden Bezügen, im Übrigen aber in einer
Einmalzahlung besteht, der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
trotz Anwendung der Zuflussbesteuerung in Anspruch genommen werden
kann. Die Gewährung dieses Freibetrags setzt voraus, dass der
Veräußerungsgewinn einen bestimmten Betrag nicht
übersteigt. Der BFH hat hierzu schon früh - noch zu einer
Zeit, in der er von einer zwingenden Zuflussbesteuerung des in
wiederkehrenden Bezügen bestehenden Teils des
Veräußerungspreises ausging - seine mittlerweile
ständige Rechtsprechung begründet, dass für die
Entscheidung darüber, wie hoch der
Veräußerungserlös sei und ob der
Veräußerungsgewinn den gesetzlichen Schwellenwert
übersteige, nicht nur die festen Kaufpreisteile, sondern auch
die Rentenzahlungen zu berücksichtigen seien (vgl. BFH-Urteil
vom 17.8.1967 IV R 81/67, BFHE 90, 287, BStBl II 1968, 75 = SIS 68 00 49). Wörtlich fügte er hinzu: „Auch die
Rentenzahlungen sind Teil des Veräußerungserlöses
und Teile des Veräußerungsgewinns“ (BFH-Urteil
in BFHE 90, 324, BStBl II 1968, 76 = SIS 68 00 50, unter 4.).
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bb) Der Kläger kann sich für seine
Auffassung, in Fällen, in denen einkommensteuerrechtlich die
Zuflussbesteuerung gewählt werde, entstehe von vornherein kein
Veräußerungsgewinn, nicht auf das BFH-Urteil in BFHE 68,
500, BStBl III 1959, 192 = SIS 59 01 10 berufen. Zwar findet sich
im letzten Satz dieser Entscheidung tatsächlich die vom
Kläger hervorgehobene Aussage, die monatlichen Zahlungen
dienten der Versorgung der Gesellschafter, was zur Folge habe,
„dass im Streitjahr nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung ein Veräußerungsgewinn nicht realisiert
ist“. Diese Aussage entspricht jedoch weder dem damaligen
noch - erst recht - dem heutigen Stand der Dogmatik (siehe dazu die
Darstellung unter 1. der vorliegenden Entscheidung). So wurde auf
der Rechtsfolgenebene seinerzeit kein Wahlrecht zwischen der
Sofort- und der Zuflussbesteuerung gewährt, sondern ein Zwang
zur Zuflussbesteuerung angenommen.
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40
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b) Auch der Normzweck des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 spricht - anders als der Kläger meint - im
Streitfall nicht gegen, sondern für eine sofortige
gewerbesteuerrechtliche Erfassung des
Veräußerungsgewinns.
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41
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aa) Wie bereits dargelegt (oben 2.), soll die
genannte Vorschrift verhindern, dass die bei Kapitalgesellschaften
„stets und in vollem Umfang“ angeordnete
Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungs- und
Aufgabegewinnen dadurch unterlaufen wird, dass eine
Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen umgewandelt wird und
dieses nur wenig später - diese zeitliche Komponente wird vom
Gesetzgeber durch Vorgabe eines Fünf-Jahres-Zeitraums
typisiert - ohne Gewerbesteuerbelastung veräußert oder
aufgegeben wird.
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42
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Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Fallgestaltung wird in geradezu prototypischer Weise von diesem
Normzweck erfasst. Der Kläger hat seine Einzelpraxis nur einen
Tag, nachdem diese durch die - ohne Aufdeckung stiller Reserven
vorgenommene - Umwandlung der GmbH entstanden war, mit erheblichem
Gewinn veräußert. Wäre die vom Kläger
vertretene Auslegung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zutreffend,
könnte er den gesamten Veräußerungsgewinn ohne
Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen, obwohl die stillen Reserven -
die wirtschaftlich bereits in der Kapitalgesellschaft entstanden
waren - im Falle ihrer Realisierung durch die Kapitalgesellschaft
„stets und in vollem Umfang“ der Gewerbesteuer
unterlegen hätten.
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43
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bb) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff
auf den innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden
gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der
umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen (ständige
höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BFH-Entscheidungen in
BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69 = SIS 07 06 08, unter II.3.c; vom
26.6.2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73 = SIS 07 28 47, unter II.2.a; vom 9.1.2009 IV B 27/08, BFHE 224, 115, BStBl II
2011, 393 = SIS 09 09 54, unter II.1.d dd (1), und in BFHE 237,
206, BStBl II 2012, 703 = SIS 12 17 04, unter II.1.a bb).
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44
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Kapitalgesellschaften wird aber - soweit
ersichtlich - weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
noch von der Finanzverwaltung ein Wahlrecht zur Vermeidung der
gesetzlichen Sofortbesteuerung eines Veräußerungsgewinns
zugestanden, wenn der Veräußerungserlös in Form
wiederkehrender Bezüge vereinnahmt wird. Die GmbH hätte
daher - wäre sie nicht kurz vor der beabsichtigten
Betriebsveräußerung auf den Kläger verschmolzen
worden - den Gewinn sowohl körperschaft- als auch
gewerbesteuerrechtlich im Zeitpunkt des Übergangs des
wirtschaftlichen Eigentums an den betrieblichen
Wirtschaftsgütern in voller Höhe - nach Maßgabe des
Barwerts der vereinbarten Rentenzahlungen - versteuern
müssen.
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cc) Darüber hinaus vertritt der
Kläger die Auffassung, bei einer Kapitalgesellschaft
könne es - anders als bei einer natürlichen Person - auch
bei Anwendung der Sofortbesteuerung niemals dazu kommen, dass bei
vorzeitigem Tod des Rentenberechtigten Gewinne besteuert
würden, die tatsächlich gar nicht angefallen seien. Dem
vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen.
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46
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Der Kläger trägt zur Begründung
seiner Auffassung vor, die Kapitalgesellschaft könne den
aktivierten Anspruch auf die laufenden Rentenzahlungen im Zeitpunkt
des Todes des Rentenberechtigten gewinnmindernd abschreiben. Dabei
wird aber verkannt, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren
gesamten Betrieb veräußert hat, neben den laufenden
Rentenzahlungen keine weiteren positiven Einkünfte erzielt,
mit denen sie den einmaligen hohen Aufwand aus der
vollständigen Abschreibung des Rentenanspruchs verrechnen
könnte. Die Kapitalgesellschaft könnte lediglich eine
Minderung der für das Jahr des Wegfalls des Rentenanspruchs zu
zahlenden Körperschaft- und Gewerbesteuer auf 0 EUR erreichen,
zudem im Wege des Verlustrücktrags - beschränkt auf die
Körperschaftsteuer (§ 10d Abs. 1 EStG i.V.m. § 8
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ), nicht aber
für die Gewerbesteuer (vgl. § 10a GewStG) - eine
Erstattung der für den unmittelbar vorangehenden
Veranlagungszeitraum gezahlten Steuer. Im Übrigen könnte
die Kapitalgesellschaft den Aufwand aus dem Wegfall des
Rentenanspruchs im Regelfall steuerlich nicht nutzen. Sie wird
daher insoweit nicht erheblich anders behandelt als eine
natürliche Person, zu deren Privatvermögen ein im Rahmen
einer Betriebsveräußerung begründeter
Rentenanspruch gehört, und bei der der Wegfall dieses
Anspruchs infolge eines - gemessen an der statistischen
Lebenserwartung - ungewöhnlich frühen Todes nicht zu
einer Minderung des bereits nach Maßgabe des statistischen
Rentenbarwerts versteuerten Veräußerungsgewinns
führt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.8.1999 IV R 67/98, BFHE
190, 150, BStBl II 2000, 179 = SIS 00 01 43).
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47
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Soweit der Kläger hiergegen vorbringt,
die GmbH könne durchaus noch andere Einkünfte erzielen
oder aber aufgrund eines Beschlusses ihrer Gesellschafter
aufgelöst und abgewickelt werden, so dass Besteuerungszeitraum
der gesamte Abwicklungszeitraum sei (§ 11 KStG), beruht dies
auf Sachverhaltsunterstellungen, die für den vorzunehmenden
Vergleich unbeachtlich sind.
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48
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c) Auf die Entstehungsgeschichte des § 18
Abs. 4 UmwStG 1995 kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit
Erfolg berufen.
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49
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Der Kläger trägt hierzu vor, der
Gesetzgeber habe im Zeitpunkt der Schaffung der genannten Norm die
langjährige höchstrichterliche Rechtsprechung zur
Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
gekannt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber es gleichwohl
unterlassen habe, § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 um eine
ausdrückliche Regelung zu ergänzen, die in Fällen
der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
gewerbesteuerrechtlich stets die Sofortbesteuerung anordne, sei
daher zu schließen, dass er solche Gestaltungen habe zulassen
wollen.
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50
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Dem ist nicht zu folgen. Den
Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass dem
Gesetzgeber bei Schaffung der Norm das vorliegend vom Kläger
verwirklichte Modell - das entgegen dem klaren Normzweck des §
18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu einer vollständigen Vermeidung der
Gewerbesteuer aufgrund kurzfristiger Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen führen
würde - überhaupt bewusst war. Die genannte Regelung ist
im Jahr 1994 geschaffen worden (Umwandlungssteuergesetz vom
28.10.1994, BGBl I 1994, 3267). Die - soweit ersichtlich - erste
Äußerung in der Literatur zu der hier zu beurteilenden
Frage stammt aus dem Jahr 2000 (Patt, FR 2000, 1115). Die
Finanzverwaltung hat sogar erst nach Anhängigkeit des
vorliegenden Revisionsverfahrens überhaupt zu diesem Modell
Stellung genommen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz
18.06).
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51
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Im Übrigen wäre auf der Basis dieser
Argumentation des Klägers das von ihm beanspruchte Wahlrecht
zur Zuflussbesteuerung nicht nur gewerbesteuerrechtlich, sondern
auch einkommensteuerrechtlich in Zweifel zu ziehen. Denn der
jeweilige Gesetzeswortlaut lässt weder im EStG noch im GewStG
noch im UmwStG erkennen, dass ein solches Wahlrecht bestehen
könnte.
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52
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d) Auf die in § 7 Satz 1 GewStG
getroffene Anordnung, wonach Gewerbeertrag der nach den
Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn - verändert um
bestimmte, hier nicht streitige Beträge - ist, kann der
Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen.
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53
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aa) Allerdings trifft es zu, dass - obwohl
§ 7 Satz 1 GewStG keine verfahrensrechtliche Bindung an den
jeweils konkret im Einkommensteuerbescheid angesetzten Gewinn
enthält - im Anwendungsbereich dieser Norm
bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Zwecke der Gewerbesteuer
nicht anders als für Zwecke der Einkommensteuer ausgeübt
werden dürfen (BFH-Urteil vom 25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE
214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73, unter II.C.1.c,
m.w.N.).
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54
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Indes betrifft die zur
einkommensteuerrechtlichen Behandlung der
Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung - auch soweit
der Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung
ausübt - nicht die laufende Gewinnermittlung, sondern allein
den Veräußerungsgewinn (BFH-Urteil vom 14.12.1988 I R
44/83, BFHE 155, 368, BStBl II 1989, 323 = SIS 89 07 15, unter
5.2.). Veräußerungsgewinne werden durch § 7 Satz 1
GewStG aber - aufgrund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer
(vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II
1994, 709 = SIS 94 19 27, unter 1.) - ohnehin nicht erfasst. Der
Umstand, dass Betriebsveräußerungen in den Fällen
des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 der Gewerbesteuer unterliegen,
findet seine Grundlage daher nicht in der regelmäßigen
einkommen- oder gewerbesteuerrechtlichen Behandlung von
Veräußerungsgewinnen, sondern ausschließlich in
der Spezialregelung des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 und den dieser
Regelung zugrunde liegenden Erwägungen zur Vermeidung
bestimmter Gestaltungen in Umwandlungsfällen.
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55
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Erst diese fehlende Anwendbarkeit der im
GewStG enthaltenen Regelvorschriften eröffnet überhaupt
den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Denn bei
dieser Norm handelt es sich um einen subsidiären
Ausnahmetatbestand, der nur dann anwendbar ist, wenn der
entsprechende Gewinn nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften
der §§ 2, 7 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt
(BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69 = SIS 07 06 08, unter II.1. 2.; in BFHE 224, 115, BStBl II 2011, 393 = SIS 09 09 54, unter II.1.d dd (1), und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012,
703 = SIS 12 17 04, unter II.1.a aa).
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56
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Wenn aber die Vorschrift des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 nicht der für den Regelfall geltenden einkommen-
oder gewerbesteuerrechtlichen Teleologie folgt, dann kann der
Kläger daraus, dass dem Steuerpflichtigen
einkommensteuerrechtlich in den Fällen der
Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge
aufgrund von Billigkeitserwägungen in Verbindung mit dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Wahlrecht
eingeräumt wird, die Sofortbesteuerung des
Veräußerungsgewinns zu vermeiden, im Anwendungsbereich
der genannten gewerbesteuerrechtlichen Spezialregelung nichts ihm
Günstiges ableiten.
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57
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bb) Für die Beurteilung des Streitfalls
folgt nichts anderes aus der jüngst vom IV. Senat des BFH
(Urteil vom 28.2.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122 = SIS 13 17 03,
unter B.II.1.b bb (1)) gewählten Formulierung, im Fall des
§ 18 Abs. 4 UmwStG 1995 sei § 7 Satz 1 GewStG dahin
auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag einer übernehmenden
Personengesellschaft auch auf Veräußerungsgewinne i.S.
des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erstrecke.
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58
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Die Entscheidung des IV. Senats ist zu der
Frage ergangen, ob der - durch § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995
der Gewerbesteuer unterworfene - Gewinn eines Mitunternehmers aus
der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils im
Gewerbesteuermessbescheid der Mitunternehmerschaft oder aber in
einem eigenen, gegen den Mitunternehmer persönlich ergehenden
Bescheid anzusetzen sei. Vorliegend geht es demgegenüber um
den Gewinn aus der Veräußerung einer freiberuflichen
Einzelpraxis, die als solche niemals Steuergegenstand i.S. des
§ 2 Abs. 1 GewStG sein könnte und für die daher auch
kein Gewerbeertrag i.S. des § 7 Satz 1 GewStG zu ermitteln
ist. In einem solchen Fall steht die durch § 18 Abs. 4 UmwStG
1995 angeordnete fortdauernde gewerbesteuerrechtliche Verstrickung
des Vermögens der früheren Kapitalgesellschaft (vgl. dazu
oben 3.b bb, m.w.N.) im Vordergrund. Im Übrigen zitiert auch
der IV. Senat in seiner angeführten Entscheidung (unter
B.II.1.b aa (1), (2)) zustimmend die ständige Rechtsprechung,
wonach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 als spezialgesetzlicher und
gegenüber den §§ 2, 7 GewStG subsidiärer
Ausnahmetatbestand anzusehen sei.
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59
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cc) Auf die umfangreichen Ausführungen
des Klägers zum Verständnis des Objektsteuercharakters
der Gewerbesteuer und zu den Grenzen der Möglichkeiten, aus
dem Objektsteuercharakter rechtliche Folgen abzuleiten, kommt es
danach nicht an.
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60
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e) Eine gewerbesteuerliche
Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns
lässt sich jedenfalls im Streitfall auch nicht auf diejenigen
Erwägungen stützen, die die höchstrichterliche
Rechtsprechung dazu bewogen haben, dem Steuerpflichtigen
einkommensteuerrechtlich die Möglichkeit zur Wahl der
Zuflussbesteuerung einzuräumen.
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61
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Bei Entwicklung dieses Wahlrechts hat die
Rechtsprechung den Gesichtspunkt in den Vordergrund gestellt, dass
es dem Steuerpflichtigen aus Billigkeits- und
Verhältnismäßigkeitsgründen möglich sein
soll, dem Risiko, im Falle eines frühen Todes letztlich mehr
versteuert zu haben als ihm tatsächlich zugeflossen ist, durch
Wahl der Zuflussbesteuerung zu begegnen.
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Bei der im Rahmen jeder
Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen
Abwägung überwiegen im Anwendungsbereich des § 18
Abs. 4 UmwStG 1995 - und erst recht unter den besonderen
Bedingungen des Streitfalls - die Gesichtspunkte, die gegen eine
Übertragung des zur Einkommensteuer entwickelten Wahlrechts
auf die Gewerbesteuer sprechen.
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aa) Die Ausübung des Wahlrechts
führt einkommensteuerrechtlich - über die Totalperiode
gesehen - im Regelfall nicht zu einer gravierenden Änderung
der Gesamtsteuerbelastung. Seine rechtlichen Wirkungen
beschränken sich - wie auch in § 163 Satz 2 der
Abgabenordnung vorgesehen - weitgehend auf eine zeitliche Streckung
der anfallenden Steuerzahlungen. Der Steuerpflichtige
„erkauft“ sich diese zeitliche Streckung
dadurch, dass er die Begünstigungen der § 16 Abs. 4 EStG
(Freibetrag) und § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz)
verliert.
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Gewerbesteuerrechtlich würde das
Wahlrecht hingegen zu einer vollständigen Vermeidung dieser -
nicht geringen - Steuer führen. Die gewerbesteuerrechtliche
Rechtsfolge des Wahlrechts wäre daher ungleich gravierender
als bei der Einkommensteuer. Begehrt ein Steuerpflichtiger aber
unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und
Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der gesetzlich
angeordneten Regelbesteuerung, müssen die auf der
Tatbestandsebene für sein Begehren sprechenden Billigkeits-
und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte umso
gewichtiger sein, je gravierender die von ihm begehrte Rechtsfolge
ist. Es ist aber nicht ersichtlich, dass zusätzlich zu
denjenigen Gesichtspunkten, die einkommensteuerrechtlich die
Zuerkennung des Wahlrechts rechtfertigen mögen, noch
spezifisch gewerbesteuerrechtliche Gesichtspunkte hinzutreten
könnten, die die dortige ungleich gravierendere Rechtsfolge
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als noch
vertretbar erscheinen lassen könnten.
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65
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bb) Gerade im vorliegenden Fall sind bereits
einkommensteuerrechtlich die für das Wahlrecht sprechenden
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte im Vergleich zu
dem Regelfall, der der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei
Schaffung des Wahlrechts vor Augen stand, deutlich
abgeschwächt. Denn im Falle eines sehr frühen Todes des
Klägers hätte auch bei Anwendung der Sofortbesteuerung
keineswegs ein unverhältnismäßiges Ungleichgewicht
zwischen der einkommensteuerrechtlich angesetzten
Bemessungsgrundlage und den tatsächlich zugeflossenen
Rentenbeträgen gedroht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass
die Parteien des Unternehmenskaufvertrags eine Mindestlaufzeit der
Rentenzahlungen von 15 Jahren vereinbart haben. Allein der - dem
Kläger bzw. seinen Rechtsnachfolgern garantiert
zufließende - Kapitalwert einer auf 15 Jahre begrenzten
monatlichen Zahlung von 17.562 DM beträgt aber bereits
2.173.613,60 DM (Vervielfältiger 10,314 gemäß
Anlage 9a zu § 13 des Bewertungsgesetzes - BewG - ), liegt
also bei über 82 % des im Vertrag als Barwert der gesamten
Rentenzahlung angegebenen Betrags von 2.650.000 DM. Im
Höchstfall droht dem Kläger daher das Risiko, den
Differenzbetrag von 18 % des Barwerts versteuern zu müssen,
obwohl er nicht zugeflossen ist. Selbst wenn dem Kläger darin
zu folgen sein sollte, dass die Berechnung des Kapitalwerts im
Streitfall nicht nach der Anlage 9a zu § 13 BewG, sondern nach
Maßgabe des von den Vertragsparteien zugrunde gelegten
Zinssatzes von 7 % vorzunehmen wäre, ergäbe sich ein
beachtlicher garantierter Kapitalbetrag.
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66
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In jedem Falle ist die etwaige Versteuerung
der nicht zugeflossenen Differenz - zumindest bei Einbeziehung der
im Folgenden noch zu benennenden Gesichtspunkte in die
Abwägung - nicht als unverhältnismäßiger
Steuerzugriff anzusehen.
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cc) Ohnehin ist die Erwägung, im Falle
einer Sofortversteuerung nach Maßgabe des Barwerts drohe dem
Steuerpflichtigen eine Übermaßbesteuerung, wenn er vor
Erreichen der statistisch zu erwartenden Lebenserwartung sterbe, im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein
zwar noch tragfähiger, aber nicht allzu gewichtiger
Gesichtspunkt.
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68
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Denn beim vorzeitigen Ableben des
Rentenberechtigten handelt es sich nicht um eine Störung des
Veräußerungsgeschäfts. Das Ende der Laufzeit einer
Rente durch den Tod des Rentenberechtigten ist ein bereits im
Veräußerungsgeschäft berücksichtigter, dem
Veräußerungspreis immanenter Umstand, der vom
Veräußerer bewusst als ein Faktor hingenommen wird, der
den Veräußerungspreis begrenzt. Lässt er sich auf
ein Erlöschen der Rentenzahlungen schon bei seinem Tod ein, so
konkretisiert sich durch dieses Ereignis nur das Wagnis, das er als
Inhalt des Veräußerungsgeschäfts - in Ausübung
seiner Privatautonomie - akzeptiert hat (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil
in BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179 = SIS 00 01 43, unter 2.b;
ebenso BFH-Urteil in BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.c aa bbb).
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Der erkennende Senat hat - zur
Rentenbesteuerung nach § 22 EStG im Falle vorzeitigen
Versterbens - bereits ausgeführt, der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung
versterbe, von ihm erlangte Rentenzahlungen aber gleichwohl mit dem
gesetzlich festgelegten Anteil besteuert würden, sei eine
verfassungsrechtlich zulässige Typisierung. In einem solchen
Fall verwirkliche sich das typische Rentenrisiko (Beschluss vom
18.8.2010 X B 50/09, BFH/NV 2010, 2270 = SIS 10 35 75, unter 3.a
cc).
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70
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Vor allem aber steht dem Risiko, bereits vor
Erreichen der durchschnittlich erwartbaren Lebenserwartung zu
sterben, die - statistisch genau gleich große - Chance
gegenüber, ein höheres Lebensalter als der Durchschnitt
des entsprechenden Geburtsjahrgangs zu erreichen (vgl. hierzu
bereits BFH-Urteil in BFHE 86, 733). Chancen und Risiken
entsprechen sich; sie werden mathematisch und wirtschaftlich durch
die gängigen Methoden zur Ermittlung des Barwerts
abgebildet.
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Im Übrigen ist es durchaus möglich,
einen Rentenanspruch am allgemeinen Markt zu veräußern
und hierfür eine Einmalzahlung zu erlangen. „Der
Markt“ ist also in der Lage, das Langlebigkeitsrisiko zu
quantifizieren und steht als „Tauschpartner“
für eine Einmalzahlung zur Verfügung. Auch unter diesem
Gesichtspunkt sind die von der Rechtsprechung herangezogenen
Verhältnismäßigkeitserwägungen
(Übermaßbesteuerung) im Rahmen der vorliegend
vorzunehmenden spezifisch gewerbesteuerrechtlichen Abwägung
nur von eingeschränktem Gewicht, da der Rentenberechtigte mit
dem Rentenstammrecht einen - im Idealfall: jederzeit -
realisierbaren Vermögenswert erhalten hat.
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Zudem ist der Steuerpflichtige im Rahmen
seiner Privatautonomie im Regelfall frei, die Art des
Veräußerungspreises zu vereinbaren. Diese Erwägung
findet sich bereits in der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 368, BStBl II 1989,
323 = SIS 89 07 15, unter 5.1.). Hat der Steuerpflichtige sich aber
bewusst und privatautonom gegen eine Einmalzahlung und für
eine Leibrente entschieden, ist das Gewicht derjenigen Gründe,
die die gesetzgebende, vollziehende oder rechtsprechende Gewalt
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dazu
zwingen könnten, eine Steuererleichterung zu gewähren,
die auf Fälle beschränkt ist, in denen der
Veräußerungspreis als Leibrente vereinbart wird, als
eher gering anzusehen. Auch im Streitfall ist weder vom FG
festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die PartG nur bei
Vereinbarung einer Leibrente bereit gewesen sein könnte, den
Betrieb zu erwerben.
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73
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dd) Nur ergänzend tritt die Erwägung
hinzu, dass bei der Einkommensteuer als einer vom
Leistungsfähigkeitsprinzip beherrschten Personensteuer
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte tendenziell von
größerer Bedeutung sind als bei der Gewerbesteuer. Denn
diese wird als eine von der Person des Betriebsinhabers
unabhängige Objektsteuer vom Leistungsfähigkeitsprinzip
lediglich durch den in § 7 Satz 1 GewStG enthaltenen Verweis
berührt, nicht aber beherrscht (vgl. auch BFH-Beschluss vom
16.10.2012 I B 128/12, BFHE 238, 452, BStBl II 2013, 30 = SIS 12 30 56, unter II.2.b aa).
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74
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Zudem sind im Gewerbesteuerrecht aufgrund des
dort tragenden Objektsteuercharakters unstreitig weder die
Vorschriften der §§ 16, 34 EStG - auf deren teleologische
Reduktion die höchstrichterliche Rechtsprechung das
einkommensteuerrechtliche Wahlrecht stützt - noch die
stattdessen vom BFH angewandte Regelung über
nachträgliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr. 2 EStG)
anwendbar. Schon dies zeigt, dass gerade in Bezug auf die in diesen
Fällen einkommensteuerrechtlich maßgebenden Normen
gewerbesteuerrechtlich eine andere Ausgangslage gegeben ist.
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75
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ee) Der Umstand, dass eine Kapitalgesellschaft
nicht Gesellschafterin einer PartG sein kann, ist für die
Entscheidung des Streitfalls ohne Belang. Bei § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 handelt es sich um eine typisierende Vorschrift, deren
Anwendung nicht voraussetzt, dass im konkreten Einzelfall eine
missbräuchliche Gestaltung gewählt worden ist (vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 = SIS 02 06 25,
unter II.2.b).
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76
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f) Der Kläger sieht in der zwingenden
gewerbesteuerrechtlichen Sofortbesteuerung des
Veräußerungsgewinns bei gleichzeitiger Zuerkennung des
Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung für Zwecke der
Einkommensteuer einen gleichheits- und damit verfassungswidrigen
Begünstigungsausschluss. Dies ist indes nicht der Fall.
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77
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Der - vom Kläger beanstandete - fehlende
Gleichlauf zwischen Einkommen- und Gewerbesteuer ist im Streitfall
allein dadurch entstanden, dass der Kläger mehrere steuerlich
günstige Gestaltungen kombiniert hat, von denen die eine aber
in den tatbestandlichen Anwendungsbereich einer speziellen,
typisierenden Missbrauchsvermeidungsvorschrift (§ 18 Abs. 4
UmwStG 1995) fällt. Hätte der Kläger die von ihm
beherrschte GmbH den Betrieb unmittelbar veräußern
lassen, wäre es zu einem Gleichlauf von Körperschaft- und
Gewerbesteuer gekommen, weil bei beiden Steuerarten - mangels
Zuerkennung des Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung auch zugunsten
von Kapitalgesellschaften (oben unter b bb) - die Sofortbesteuerung
eines Veräußerungsgewinns auch insoweit zwingend ist,
als er in Form wiederkehrender Bezüge vereinbart wird.
Hätte der Kläger die GmbH zwar auf sich verschmolzen, den
Betrieb aber gegen eine Einmalzahlung veräußert,
wäre es ebenfalls zu einem Gleichlauf von Einkommen- und
Gewerbesteuer gekommen, weil der Veräußerungsgewinn bei
beiden Steuerarten ohne die Möglichkeit, ein Wahlrecht
auszuüben, sofort zu versteuern gewesen wäre.
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78
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Es besteht keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Kombination mehrerer
steuersparender Gestaltungen, von denen die eine in den
tatbestandlichen Anwendungsbereich einer
Missbrauchsvermeidungsvorschrift fällt, auch dann einen
systematischen Gleichlauf von Einkommen- und Gewerbesteuer zu
gewährleisten, wenn dadurch gar keine Gewerbesteuer anfiele,
der vordergründig vom Kläger angestrebte Gleichlauf also
ebenfalls nicht zu erreichen wäre.
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79
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Entsprechend hat das BVerfG zu § 18 Abs.
4 UmwStG 1995 bereits entschieden, der Umstand, dass die genannte
Vorschrift Veräußerungsgewinne eines
Personenunternehmens innerhalb von fünf Jahren nach der
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gewerbesteuerrechtlich
erfasse, wohingegen dies bei anderen Personenunternehmen, die nicht
aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen seien
oder bei denen die Umwandlung länger als fünf Jahre
zurückliege, nicht der Fall sei, sei durch den Zweck der
Vorschrift, Umgehungsgestaltungen zu verhindern, sachlich
gerechtfertigt (BVerfG-Beschluss in NJW 2009, 499 = SIS 09 03 29,
unter IV.2.b aa). Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall im
Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Übernahme des aus
spezifisch einkommensteuerrechtlichen Gründen geschaffenen
Wahlrechts für Zwecke der Gewerbesteuer besteht.
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Im Gegenteil wäre es weder mit dem
zwingenden Charakter des Steuerrechts (vgl. hierzu BFH-Urteil in
BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.c aa
aaa) noch mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar, wenn
Erträge, die der Gesetzgeber mittels einer klaren gesetzlichen
Regelung der Gewerbesteuer unterworfen wissen will, aufgrund einer
bloßen Willensentscheidung des Steuerpflichtigen
(Wahlrechtsausübung) dieser Besteuerung vollständig
entzogen werden könnten.
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g) Die Auffassung des erkennenden Senats
stimmt im Ergebnis mit der überwiegenden Literaturmeinung
überein (vgl. Patt, FR 2000, 1115, 1122; im Anschluss daran
Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 18 UmwStG Rz 237; Schmitt
in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 18 UmwStG Rz 55; Pung in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 18 UmwStG
[SEStEG] Rz 61; Wüllenkemper, EFG 2011, 1755; a.A.
Neu/Hamacher, DStR 2010, 1453 und GmbHR 2012, 280, 284; ebenso
Neu/Schiffers/ Watermeyer, GmbHR 2011, 729, 737 f.; Ottersbach in
Lademann, § 18 UmwStG n.F. Rz 16).
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4. Der Senat hat erwogen, dem Begehren des
Klägers dadurch Rechnung zu tragen, dass er im Wege
richterlicher Rechtsfortbildung die Vorschrift des § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 dahingehend auslegt, dass bei Wahl der
Zuflussbesteuerung die in den nachträglichen betrieblichen
Einkünften gemäß § 24 Nr. 2 EStG bestehende
einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage - zeitlich unbegrenzt
- auch gewerbesteuerrechtlich zu erfassen wäre. Auch dies
würde vorliegend zu einem vollen Erfolg der Revision des
Klägers führen, da die im Streitjahr 2001 zugeflossenen
Rentenbeträge den Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos der
veräußerten Einzelpraxis noch nicht erreicht haben. In
den Folgejahren wäre dann der nach Abzug des Freibetrags und
ggf. Anwendung des gewerbesteuerrechtlichen Staffeltarifs
verbleibende Teil der jeweils zugeflossenen Rentenzahlungen der
Gewerbesteuer zu unterwerfen.
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Eine derartige Lösung ist dem Senat indes
verwehrt, da sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (vgl.
hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 25.3.2004 2 BvR 944/00, NJW 2004,
2513, unter 1.b dd; vom 25.1.2011 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193 =
SIS 11 09 43, unter B.I.3.b, und vom 26.9.2011 2 BvR 2216/06,
469/07, NJW 2012, 669, unter B.II.1.a) überschritte. Der Senat
würde damit Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung
dem Gesetzgeber übertragen sind, indem er sich aus der Rolle
des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und
damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würde.
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Denn nach der Veräußerung des
Betriebs existiert kein Steuergegenstand (§ 2 GewStG) mehr,
aus dem - unter Umständen jahrzehntelang - die
Gewerbesteuerzahlungen zu erbringen wären. § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 fingiert zwar - in Abweichung von den allgemeinen
gewerbesteuerrechtlichen Vorschriften - einmalig einen
Steuergegenstand im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung
oder -aufgabe. Diese Ausnahmevorschrift würde aber weit
überdehnt, wenn man sie auch zur Grundlage der Fiktion eines
dauernden Steuergegenstandes machen wollte.
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Auch müsste es dem Gesetzgeber
vorbehalten bleiben, die Folgen zu regeln, die ein Umzug des - nach
der Betriebsveräußerung als
„Privatperson“ anzusehenden - Steuerpflichtigen
in eine andere Gemeinde während der Rentenlaufzeit mit sich
bringen würde. Hebeberechtigt ist nach § 4 GewStG
diejenige Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten
wird. Der Senat würde sich die Rolle des Normgebers
anmaßen, wenn er - notwendige - Regelungen dazu treffen
würde, welche Gemeinde nach einem Umzug des Steuerpflichtigen
als hebeberechtigt anzusehen wäre.
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5. Soweit der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren behauptet, der Rentenanspruch sei nicht die
einzige Gegenleistung der PartG gewesen, sondern er habe als
weitere Vergütungskomponente Gesellschaftsrechte an der PartG
erhalten, ist dies - mangels entsprechender Feststellungen des FG -
revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).
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Im Übrigen würde sich bei
Zugrundelegung dieses neuen Vorbringens des Klägers der
anzusetzende Veräußerungserlös - und damit die
streitgegenständliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
- noch erhöhen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der
anlässlich einer Betriebsveräußerung erzielte
Gewinn als laufender Gewinn gilt, soweit auf der Seite des
Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen
Unternehmer oder Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3
EStG). Dies hätte zur Folge, dass insoweit bereits
einkommensteuerrechtlich kein Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung
bestünde; die vom Kläger aufgeworfene
gewerbesteuerrechtliche Problematik würde sich dann von
vornherein nicht mehr stellen.
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6. Der Antrag, die Zuziehung des
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im
Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach §
139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht
des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (vgl. Senatsurteil vom
26.11.2008 X R 23/05, BFHE 224, 61, BStBl II 2009, 407 = SIS 09 10 05, unter II.5., m.w.N.).
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