Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 19.9.2016 6 K 67/15 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1998 gegründet.
Anteilseigner der Klägerin sind neben einem weiteren
Gesellschafter die C-GmbH (C) sowie die D-GmbH (D). In ihrer Bilanz
zum 31.12.1998 aktivierte die Klägerin eine Beteiligung an der
A-GmbH. Mit Kaufvertrag vom ... 1999 veräußerte die
Klägerin 75 v.H. der Anteile an der A-GmbH (insgesamt hielt
sie 75,2 v.H. des Stammkapitals) an die B-GmbH. Die B-GmbH erhielt
außerdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die
A-GmbH entwickelten ... .
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Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort
zahlbaren fixen Betrag in Höhe von ... DM und einem
„variablen Kaufpreis“ zusammen. Letzterer bemisst sich
nach der Summe der unter Punkt 2 Nr. 4 des Kaufvertrages
detailliert aufgeführten Einzelpreise für jedes dort
benannte System. Hiervon war ein Betrag von ... DM als
Vorauszahlung sofort zahlbar. Der variable Kaufpreis richtete sich
nach den tatsächlich verkauften ... bis zum Jahr 2025 und
wurde monatlich von der B-GmbH abgerechnet und gezahlt; zudem wurde
er durch eine Garantie über ... DM abgesichert.
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Hinsichtlich der restlichen Anteile an der
A-GmbH in Höhe von 25 v.H. wurde eine Erwerbs- bzw.
Verkaufsoption zu einem festen Kaufpreis vereinbart, die
frühestens zwei Jahre nach Wirksamwerden der ersten
Anteilsveräußerung ausgeübt werden konnte. Nach
Ausübung der Option sollte zudem der variable Kaufpreis nach
Abzug der der Klägerin garantierten Mindestsumme (... DM)
zwischen den Altgesellschaftern aufgeteilt werden. Die
Verkaufsoption wurde am 19.9.2002 ausgeübt. Die B-GmbH hielt
danach alle Anteile an der A-GmbH.
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Die monatlichen variablen Kaufpreisraten
der Anteilsveräußerung aus dem Jahr 1999 wurden
zunächst als Forderungseingang gegen die ... DM zzgl. Zinsen
verbucht und anschließend mit der Vorauszahlung in Höhe
von ... DM verrechnet. Nach Überzahlung des garantierten
variablen Kaufpreises (März 2003) wurden die Zahlungen der
B-GmbH bei der Klägerin als Erlös erfasst.
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Die Klägerin weist in ihrem
Jahresabschluss für das Streitjahr (2009) einen
Jahresfehlbetrag aus. In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung sind
dabei „Erträge variabler Kaufpreisanteil“ A-GmbH
in Höhe von ... EUR enthalten, die nach der
Körperschaftsteuererklärung gemäß § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) außer Ansatz bleiben.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) setzte die Körperschaftsteuer und den
Gewerbesteuermessbetrag 2009 auf jeweils 0 EUR fest. Allerdings
ging er dabei davon aus, dass der von der Klägerin als
steuerbefreit erklärte inländische Gewinn in Höhe
von ... EUR als steuerpflichtig zu berücksichtigen sei, da es
sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999 handele,
auf die § 8b KStG keine Anwendung finde. Die
streitgegenständlichen Bescheide wurden mehrfach
geändert, die Änderungen betrafen jedoch nicht den als
steuerpflichtig eingeordneten Gewinn in Höhe von ...
EUR.
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Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat der nach
erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit Urteil vom 19.9.2016 6 K
67/15 stattgegeben (EFG 2016, 1987 = SIS 16 24 33).
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Mit seiner Revision beantragt das FA, das
Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend angenommen,
dass die streitgegenständlichen Zahlungen der B-GmbH nach
§ 8b Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens und
infolgedessen auch des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 4 Halbsatz 2
des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung - GewStG - ) der Klägerin außer Ansatz
bleiben.
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1. Das Urteil der Vorinstanz leidet nicht an
einem Verfahrensfehler. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige
Beiladung einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu
prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens
dar (z.B. Senatsurteil vom 27.9.2017 I R 62/15, BFH/NV 2018, 620 =
SIS 18 05 22, m.w.N.). Im Streitfall hat es das FG aber nicht
verfahrensfehlerhaft unterlassen, die C sowie die D nach § 60
Abs. 3 FGO (notwendig) als Anteilseigner der Klägerin
beizuladen.
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a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind
Dritte zum finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wenn
diese an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt
sind, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die
Entscheidung nach Maßgabe des materiellen Steuerrechts
notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des
Dritten gestaltet, bestätigt, verändert oder zum
Erlöschen bringt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.4.1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789 = SIS 88 17 33). Die notwendige Beiladung soll sicherstellen, dass eine
Sachentscheidung, die die Rechte eines Dritten in der
vorbezeichneten Weise betrifft und aus diesem Grunde auch ihm
gegenüber nur einheitlich ergehen kann, nicht ohne Beteiligung
dieses Dritten erlassen wird (z.B. BFH-Beschluss vom 12.1.2001 VI R
49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246 = SIS 01 06 13).
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b) Die Voraussetzungen einer notwendigen
Beiladung i.S. von § 60 Abs. 3 FGO liegen danach nicht vor.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist ausschließlich
die Körperschaftsteuer der Klägerin. Die im Schriftsatz
der C aufgeworfenen Fragestellungen, ob Gegenstand des
Kaufvertrages aus dem Jahr 1999 ein Anteilskauf, oder - zumindest
partiell - ein verdeckter Rechtekauf war, und die daraus
resultierende rechtliche Beurteilung wirkt nicht notwendig und
unmittelbar auf die steuerrechtlichen Verhältnisse der C ein.
Die Entscheidung hierüber ist im
Körperschaftsteuerbescheid der C zu treffen. Der vorliegend zu
entscheidende Rechtsstreit kann daher nicht unmittelbar gestaltend
in die Rechte der Antragsteller eingreifen; vielmehr bedarf es
gegenüber den Antragstellern eines weiteren Steuerbescheides
(vgl. BFH-Beschluss vom 16.3.1999 VIII B 90/98, BFH/NV 1999, 1232 =
SIS 99 50 53). Soweit die D ein rechtliches Interesse als
Gesellschafterin der Klägerin geltend macht, weist der Senat
darauf hin, dass im Revisionsverfahren nur die notwendige Beiladung
zulässig ist (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO). Die
Beiladung der C und der D war daher abzulehnen.
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2. Die Vorinstanz ist zu Recht von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen, obgleich diese sich gegen
Bescheide richtet, durch die die Körperschaftsteuer und der
Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr auf jeweils Null
EUR festgesetzt worden sind (sog. Nullbescheide).
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a) Bei sog. Nullbescheiden fehlt es zwar
regelmäßig an der Beschwer (ständige
Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 8.11.1989 I R 174/86, BFHE
158, 540, BStBl II 1990, 91 = SIS 90 06 47; vom 7.12.2016 I R
76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49; vom
31.1.2018 I R 25/16, BFH/NV 2018, 838 = SIS 18 08 54, m.w.N.).
Ausnahmsweise kann die Klage gegen einen Nullbescheid aber
zulässig sein, wenn der Bescheid sich für den Kläger
deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche
Entscheidungsvorgaben liefern (Senatsurteile vom 8.6.2011 I R
79/10, BFHE 234, 101, BStBl II 2012, 421 = SIS 11 37 17; vom
21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98; in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 = SIS 17 04 49, jeweils
m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall.
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b) Das Vorliegen einer Beschwer hat der Senat
unter Geltung des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010
(JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 =
SIS 10 40 34) mit Urteilen in BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704 =
SIS 17 04 49 sowie in BFH/NV 2018, 838 = SIS 18 08 54, bezogen auf
einen auf Null EUR lautenden Körperschaftsteuerbescheid ebenso
bejaht, wie unter Geltung des § 35b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
GewStG i.d.F. des JStG 2010 mit Urteil vom 6.12.2016 I R 79/15
(BFHE 256, 199 = SIS 17 04 50), bezogen auf einen auf Null EUR
lautenden Gewerbesteuermessbescheid. Der Senat verweist
hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Neukonzeption und der
damit bewirkten inhaltlichen Bindung an den
Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid bzw.
Gewerbesteuermessbescheid auf die genannten
Senatsentscheidungen.
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c) Das FG hat die Rechtsgrundsätze dieser
Entscheidungen zutreffend auf den Streitfall übertragen. Es
ist dabei davon ausgegangen, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5
EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. § 35b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
GewStG i.d.F. des JStG 2010 im Streitfall anzuwenden sind, da die
Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
zur Körperschaftsteuer bzw. die Erklärung zur
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils am
7.2.2011 und damit jedenfalls nach dem in § 52 Abs. 25 Satz 5
EStG i.d.F. des JStG 2010 bzw. § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG
i.d.F. des JStG 2010 geforderten Zeitpunkt (13.12.2010) abgegeben
worden sind.
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3. Das FG hat weiter zutreffend erkannt, dass
die Zahlungen in Höhe von ... EUR zu Unrecht nicht
gemäß § 8b Abs. 2 KStG freigestellt worden sind.
Dementsprechend ist das Einkommen der Klägerin unter
Berücksichtigung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots
von 5 v.H. (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG) außerbilanziell um
einen Betrag in Höhe von ... EUR zu kürzen.
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a) Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben
bei der Ermittlung des Einkommens u.a. einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1
KStG) - und damit auch der Klägerin - Gewinne aus der
Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft
oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu
Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
EStG gehören, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser
Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
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aa) Die Vorinstanz ist zu Recht davon
ausgegangen, dass eine Veräußerung i.S. des § 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG vorliegt. Diese erfordert eine entgeltliche
Übertragung des zivilrechtlichen oder (zumindest)
wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern auf ein
anderes (Steuer-)Rechtssubjekt. Nach den Feststellungen der
Vorinstanz hat die Klägerin mit Kaufvertrag vom ... 1999 75
v.H. der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH veräußert
und damit die Inhaberschaft an den Anteilen übertragen. Die
Modalitäten der Zahlungsvereinbarung im Streitfall (u.a.
Bemessung eines variablen Kaufpreises nach den tatsächlich
verkauften ... bis zum Jahr 2025) und die daraus folgende zeitlich
gestreckte Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises haben dabei auf
die Anteilsübertragung zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahr
1999 keinen Einfluss. Nach der Rechtsprechung des Großen
Senats des BFH entsteht ein Veräußerungsgewinn im
Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung
unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort
fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und
wann der Verkaufserlös dem Veräußerer
tatsächlich zufließt (Beschluss vom 19.7.1993 GrS 2/92,
BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter C.II.2.b).
Der Beschluss ist zwar zu § 16 EStG ergangen; die genannten
Grundsätze beanspruchen aber allgemeine Geltung (vgl.
BFH-Urteil vom 17.7.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013,
883 = SIS 13 24 83) und sind auch für § 8b Abs. 2 KStG zu
beachten (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 22.12.2010 I R
58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668 = SIS 11 05 87). Folge
hiervon ist, dass die im Streitjahr erhaltenen variablen
Kaufpreiszahlungen Teil des Veräußerungserlöses und
damit zugleich Teil des Veräußerungsgewinns sind (vgl.
zu § 16 EStG BFH-Urteil vom 28.9.1967 IV 288/62, BFHE 90, 324,
BStBl II 1968, 76 = SIS 68 00 50, unter 4.).
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bb) Der hiergegen seitens des FA erhobene
Einwand, der variable Kaufpreis gehöre nicht zum
Veräußerungserlös, greift nicht durch.
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aaa) Das FA leitet seine Auffassung aus der
Feststellung im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils, die B-GmbH
habe „außerdem“ die alleinigen
Nutzungsrechte an den ... erhalten, ab, dass zwei
Veräußerungsvorgänge stattgefunden hätten.
Demgemäß seien die vertraglich vereinbarten Zahlungen in
der Weise aufzuteilen, dass für den Erwerb der
Gesellschaftsanteile an der A-GmbH der „fixe
Kaufpreis“ und für die Übertragung der
alleinigen Nutzungsrechte an den ... der „variable
Kaufpreis“ gezahlt worden sei. Die
streitgegenständlichen Zahlungen seien somit nicht für
eine Anteilsveräußerung i.S. des § 8b Abs. 2 KStG
geleistet worden.
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bbb) Ein solcher Vertragsinhalt lässt
sich aus den Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht
entnehmen.
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(1) Nach den Feststellungen des FG ist im
Ausgangspunkt zwar Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen der
Verkauf der Gesellschaftsanteile an der A-GmbH. Weiter hat das FG
festgestellt, dass sich der Kaufpreis aus einem fixen und einem
variablen Teil zusammensetzt. Hieraus hat die Vorinstanz den
Schluss gezogen, dass die Gesellschaftsanteile alleiniger
Gegenstand des Kaufvertrages sind und der vereinbarte Kaufpreis als
Entgelt hierfür zu entrichten ist. Den tatrichterlichen
Feststellungen ist zwar weiter auch zu entnehmen, dass die B-GmbH
außerdem die Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH
entwickelten ... erhalten hat. Den Schluss des FA, dass deshalb der
variable Kaufpreis auf die Übertragung der Nutzungsrechte
entfallen müsse, hat die Vorinstanz jedoch nicht gezogen.
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(2) Diese vom FG gefundene Auslegung hält
einer revisionsrichterlichen Überprüfung stand. Die
Auslegung einzelner Abreden und die sich daraus ergebende
Gesamtwürdigung der jeweils zu beurteilenden Vereinbarungen
obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Dessen Einschätzung
kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob
sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob
sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze
verstößt; ist dies nicht der Fall, so ist die
tatrichterliche Würdigung auch dann revisionsrechtlich bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO), wenn ein abweichendes Verständnis
gleichermaßen möglich oder sogar nahe liegend ist (vgl.
z.B. Senatsurteil vom 31.5.2017 I R 91/15, BFH/NV 2018, 16 = SIS 17 22 14, m.w.N.). Das FG konnte im Streitfall aus den von ihm
festgestellten Vereinbarungen sowie deren tatsächlichen
Durchführung den Schluss ziehen, dass sich die festen oder
variablen Teile des Kaufpreises nicht auf einen Erwerb von
Nutzungsrechten durch die B-GmbH beziehen. Angesichts des im
Kaufvertrag klar benannten Gegenstands des Vertrages (Verkauf von
Anteilen an der A-GmbH) war die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
dass sich der vereinbarte Kaufpreis allein auf diesen
Vertragsgegenstand bezieht, jedenfalls möglich. Sie
verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen
Erfahrungssätze. Die Würdigung der Vorinstanz liegt im
Übrigen insofern nahe, als der Kaufvertrag keine Regelung zur
Übertragung von Nutzungsrechten enthält.
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b) Veräußerungsgewinn i.S. von
§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach Satz 2 der Vorschrift der
Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen
Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten
den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über
die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der
Veräußerung ergibt (Buchwert). Nach allgemeiner Meinung
ist als Veräußerungspreis dabei die Gegenleistung
anzusehen, die der Veräußerer vom Erwerber für die
Anteilsübertragung erhält. Das ist regelmäßig
der vereinbarte Kaufpreis mit seinem Nennwert; dieser Betrag ist
dann gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer
Ansatz zu lassen.
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Der Veräußerungsgewinn entsteht
zwar grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, und
zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort
fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und
wann der Verkaufserlös dem Veräußerer
tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33,
m.w.N.). Der Veräußerungsgewinn ist damit
regelmäßig stichtagsbezogen auf den
Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 21.9.1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 =
SIS 83 07 21). Für Fälle der gewinn- oder
umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach
ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des
Veräußerungsentgelts abzustellen, da der
Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt
(vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2015 VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl
II 2016, 600 = SIS 16 01 48 mit Hinweis auf BFH-Urteile vom
14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, und vom 17.7.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013,
883 = SIS 13 24 83). Auch diese zu den
Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 17 EStG
ergangene Rechtsprechung ist für
Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2
KStG zu beachten. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil in
BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668 = SIS 11 05 87 ausgeführt,
dass die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG an einen einmaligen
Vorgang anknüpfe und das Gesetz typisierend von der
Vorstellung ausgehe, bei dem Veräußerungsgewinn handele
es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne. Die gesetzliche
Zielvorstellung, durch die Steuerfreistellung die vorangegangene
(körperschaft-)steuerliche Vorbelastung beim Anteilseigner zu
neutralisieren, gelinge nur, wenn man den
Veräußerungsvorgang - ähnlich wie bei § 16
Abs. 2 und § 17 Abs. 2 EStG - als isolierten, einmaligen
Vorgang begreife und diesen Vorgang von der laufenden Besteuerung
des Anteilseigners abgrenze. Entsprechendes muss dann aber auch
für die Beurteilung gewinn- oder umsatzabhängiger
Kaufpreisforderungen gelten.
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c) Folge des Vorstehenden ist, dass die
streitgegenständlichen Zahlungen zwar Teil des
Veräußerungsgewinns, aber im Zeitpunkt ihres Zuflusses
gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerlich außer
Ansatz zu lassen sind. Dem steht nicht entgegen, dass
gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
(ursprünglich § 34 Abs. 6d KStG i.d.F. des Gesetzes zur
Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung - Steuersenkungsgesetz - vom 23.10.2000,
BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) die Vorschrift des § 8b
KStG bezogen auf den Streitfall erstmals für Gewinne und
Gewinnminderungen der Klägerin ab dem 1.1.2002 anzuwenden ist.
Der Kaufvertrag wurde zwar vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die
streitigen Zahlungen sind aber erst im Streitjahr zugeflossen und
der Gewinn der Klägerin damit erst zu diesem Zeitpunkt
entstanden. Hierauf stellt auch § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
ab. Der Übergangsregelung ist weder nach ihrem Wortlaut noch
den einschlägigen Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür zu
entnehmen, dass der Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts -
und damit das Jahr 1999 - als maßgeblich anzusehen wäre.
Vielmehr zeigen die Anwendungsvorschriften für § 3 Nr. 40
EStG und § 8b KStG auf, dass die Einführung der
Veräußerungsgewinnbefreiung hinsichtlich
inländischer Beteiligungen ab dem Zeitpunkt gelten soll, ab
dem für die Ausschüttungen nicht mehr das
Anrechnungsverfahren, sondern ebenfalls die Steuerfreiheit gelten
soll (vgl. zu dieser Argumentation FG München, Urteil vom
25.4.2016 7 K 1364/14, EFG 2016, 1360 = SIS 16 15 58).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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