Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 20.12.2011 1 K 3146/08 G
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Das Unternehmen der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin) wurde bis zum Jahr 2005 in der
Rechtsform einer GmbH betrieben. Im November 2005 wurde die GmbH in
eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Umwandlungsstichtag war der
1.10.2005, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am
21.11.2005. Nach der Umwandlung war die E-GmbH Komplementärin
mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 250 EUR und J alleiniger
Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000
EUR.
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Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom
15.12.2005 veräußerte J seinen gesamten Kommanditanteil
an S „mit Wirkung zum Ablauf des 01.1.2006“ zu einem
Preis in Höhe von 220.000 EUR. J hatte das 55. Lebensjahr
vollendet.
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Aus der Veräußerung des
Kommanditanteils entstand ein Veräußerungsgewinn in
Höhe von 98.109 EUR. In seinem Gewerbesteuermessbescheid
für 2006 (Streitjahr) vom 20.4.2007 rechnete der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) diesen
Veräußerungsgewinn dem laufenden Gewinn in Höhe von
132.834 EUR hinzu. Bei der Klägerin wurde damit ein Gewinn aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 230.943 EUR angesetzt, der zu einem
Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.400 EUR
führte.
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Am 21.5.2007 legte die Klägerin
Einspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte, den Freibetrag
nach § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in seiner im
Streitjahr gültigen Fassung (EStG) in Höhe von 45.000 EUR
zu berücksichtigen.
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Am 2.7.2007 wurde der
Gewerbesteuermessbescheid 2006 aus nicht
streitgegenständlichen Gründen geändert. Das FA
setzte den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.010 EUR fest.
Dem lag ein Gewinn aus Gewerbebetrieb (einschließlich des
Veräußerungsgewinns) in Höhe von 223.078 EUR
zugrunde.
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Nach erfolglosem Einspruch gab das
Finanzgericht (FG) der Klage statt und änderte den
Gewerbesteuermessbescheid 2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 6.8.2008 unter Zugrundelegung eines
Gewinns in Höhe von 178.078 EUR (223.078 EUR abzüglich
45.000 EUR) dahingehend ab, dass der Gewerbesteuermessbetrag um
2.250 EUR auf 6.760 EUR herabgesetzt wurde. In seiner in EFG 2012,
993 = SIS 12 05 51 veröffentlichten Entscheidung vertrat das
FG die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2 des
Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall
maßgeblichen Fassung (UmwStG) bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags zu berücksichtigende Gewinn aus der
Veräußerung des Kommanditanteils unter Abzug des
Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000
EUR zu ermitteln sei. In den Fällen des § 18 Abs. 4
UmwStG sei eine Beschränkung des § 16 EStG auf die
Regelung des § 16 Abs. 2 EStG weder nach dem Wortlaut des
§ 18 UmwStG noch aufgrund der Systematik des UmwStG
anzunehmen.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG
Münster vom 20.12.2011 1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht den nach § 18
Abs. 4 Satz 2 UmwStG (heute § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.)
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung
(GewStG) zu berücksichtigenden Gewinn aus der
Veräußerung des Kommanditanteils an der Klägerin um
den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert.
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1. Das FG ist mit den Beteiligten zutreffend
davon ausgegangen, dass der streitbefangene
Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt.
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Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus
Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und
Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Dabei ist
unter bestimmten Voraussetzungen auch der von einem Mitunternehmer
erzielte Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an
einer Personengesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen, ohne
dass § 7 GewStG diesen Gewinn ausdrücklich dem
Gewerbeertrag zuweist. Denn § 18 Abs. 4 UmwStG enthält
insoweit einen gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG
subsidiären Ausnahmetatbestand (näher dazu z.B. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.2.2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013,
1122 = SIS 13 17 03, m.w.N.). Nach Satz 1 der Vorschrift
unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Fall der
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang
aus der Veräußerung des Betriebs der übernehmenden
Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach
§ 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wenn - wie im Streitfall - ein
Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird.
Logische Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des
§ 18 Abs. 4 UmwStG ist eine Zuordnung des entsprechenden
Gewinns zum Gewerbeertrag des übernehmenden
Rechtsträgers. Andernfalls bliebe die Vorschrift ohne
Regelungsgehalt und die ausdrückliche und eindeutige
gesetzliche Anordnung, dass ein bestimmter
Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliege, liefe
ins Leere. Dies wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar.
Im Fall des § 18 Abs. 4 UmwStG ist deshalb § 7 Satz 1
GewStG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag des
übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft) auch
auf Veräußerungsgewinne im Sinne der erstgenannten
Vorschrift erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1122 = SIS 13 17 03, Rz 18).
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2. Aus dem Umstand, dass § 7 Satz 1
GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags u.a. auf die
Vorschriften des EStG verweist, ergibt sich indes nicht, dass im
Fall der Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns i.S. des
§ 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG in den Gewerbeertrag i.S. des §
7 GewStG der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG abzuziehen ist.
Sowohl aus dem Gesetzeszweck des § 18 Abs. 4 UmwStG als auch
aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer ergibt sich,
dass der Gewerbeertrag bei der Einbeziehung eines Gewinns aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Beachtung
der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG zu ermitteln
ist.
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a) Zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 hat der BFH
bereits mehrfach ausgeführt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013,
1122 = SIS 13 17 03, m.w.N.), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG
1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen
Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine
Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur
Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die
Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m.
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher
gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe.
Andererseits habe er jedoch den Grundsatz unberührt gelassen,
nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der
Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hingegen
nicht - bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2
GewStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom 22.7.2010
IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 = SIS 10 31 60)
bestimmten Ausnahmen - bei der Personengesellschaft der
Gewerbesteuer unterliegen. Hierauf aufbauend wolle § 18 Abs. 4
UmwStG 1995 als gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG
subsidiärer Ausnahmetatbestand innerhalb seiner
tatbestandlichen Grenzen (u.a. Fünf-Jahres-Frist) verhindern,
dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch
unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung
von der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben
und der hierbei erzielte Gewinn entsprechend den dargelegten
allgemeinen Grundsätzen der Gewerbesteuer entzogen wird (z.B.
BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1122 = SIS 13 17 03, Rz 15, und vom
17.7.2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883 = SIS 13 24 83, Rz 31; zur gleichlautenden Beurteilung durch das
Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vgl. Beschluss vom 6.11.2008 1
BvR 2360/07, HFR 2009, 302 = SIS 09 03 29, unter Bezugnahme auf die
das Jahressteuergesetz - JStG - 1997 betreffende BTDrucks 13/5952,
S. 53). Diese Beschreibung des Gesetzeszwecks trifft auch für
die Norm in ihrer im Streitfall maßgeblichen Fassung zu.
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Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff auf
den innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4
UmwStG erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn daher
erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden
gewerbesteuerlichen Verstrickung des Vermögens der
umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen, indem unter den
Voraussetzungen dieser - typisierenden (z.B. BFH-Urteil in BFHE
242, 58, BStBl II 2013, 883 = SIS 13 24 83, Rz 75, m.w.N.) -
Vorschrift nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden
(historischen) stillen Reserven, sondern die aktuellen, im
Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim
übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven
der Gewerbesteuer unterworfen werden (z.B. BFH-Urteile vom
26.6.2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73 = SIS 07 28 47, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.; vom 26.4.2012 IV R 24/09,
BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703 = SIS 12 17 04, Rz 25). Damit
steht im Übrigen in Einklang, dass der BFH für die auch
im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung des
§ 18 Abs. 3 UmwStG (als Nachfolgevorschrift des § 18 Abs.
4 UmwStG) durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150;
zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des JStG 2008)
davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auch
diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden,
die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens
ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb des
aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom
16.11.2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62 = SIS 06 08 86, und vom 20.11.2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008,
69 = SIS 07 06 08).
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b) Mit dem so verstandenen Gesetzeszweck des
§ 18 Abs. 4 (hier Satz 2) UmwStG ist die Anwendung des
Freibetrags i.S. des § 16 Abs. 4 EStG auf einen in den
Gewerbeertrag i.S. des § 7 GewStG einzubeziehenden Gewinn aus
der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht
vereinbar, auch wenn § 7 Satz 1 GewStG hinsichtlich der
Ermittlung des Gewerbeertrags (auch) auf die Vorschriften des EStG
verweist.
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aa) Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein
Gewinn aus der Veräußerung eines gesamten
Mitunternehmeranteils i.S. von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift
auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000
EUR übersteigt, wenn der Steuerpflichtige
(Veräußerer) das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig
ist. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu
gewähren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Er
ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt (§
16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Vorschrift ist demnach erkennbar darauf
gerichtet, (gewerbliche) Einkünfte, die der finanziellen
Absicherung eines Steuerpflichtigen im Alter oder bei
Berufsunfähigkeit dienen können und dabei eine bestimmte
Grenze nicht übersteigen, zum Ausgleich sozialer Härten -
gleichfalls in begrenzter Höhe - steuerfrei zu stellen (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 24/07, BFH/NV 2008, 556 = SIS 08 14 03).
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bb) Nach dem beschriebenen Normzweck des
§ 18 Abs. 4 UmwStG kommt es jedoch für die nach dieser
Vorschrift der Gewerbesteuer unterliegenden
Veräußerungsgewinne nicht auf den Veräußerer
eines Mitunternehmeranteils an, sondern auf die (umgewandelte)
Kapitalgesellschaft selbst. Eine (sinngemäße) Anwendung
des § 16 Abs. 4 EStG auf Kapitalgesellschaften ist für
das Streitjahr im Gesetz nicht angeordnet. Ohnedies sind die
persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG
auf eine Kapitalgesellschaft auch nicht sinngemäß
übertragbar, wenn deren Vermögen aus den dargestellten
Gründen nach § 18 Abs. 4 UmwStG als (zeitlich begrenzt)
gewerbesteuerlich verstrickt gilt. Würden nämlich die von
Mitunternehmern erwirtschafteten Veräußerungs- oder
Aufgabegewinne i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG der
Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4 EStG unterfallen, so
entfiele in der Höhe des freigestellten Gewinns der tragende
Grund für die typisierend auf den Erhalt des gewerblichen
Substrats der Kapitalgesellschaft zielende Sonderanweisung des
§ 18 Abs. 4 UmwStG. § 16 Abs. 4 EStG findet deshalb in
dieser Konstellation selbst dann keine Anwendung, wenn - wie im
Streitfall - die persönlichen Voraussetzungen dieser
Vorschrift in der Person des veräußernden
Mitunternehmers erfüllt sind.
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c) Aber auch aus dem Charakter der
Gewerbesteuer als Objektsteuer folgt im Streitfall die
Nichtanwendbarkeit der Freibetragsregelung des § 16 Abs. 4
EStG.
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aa) Für die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns im Rahmen der
gewerbesteuerrechtlichen Sonderanweisung des § 18 Abs. 4
UmwStG gelten zwar grundsätzlich die gleichen Kriterien wie
bei der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG (vgl. Pung in
Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 7.
Aufl., § 18 Rz 55; Trossen in Rödder/Herlinghaus/ van
Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 18 Rz 54; Schnitter in
Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 18 UmwStG Rz 119; Orth,
DB 2001, 1108, 1110). Der Veräußerungsgewinn ist danach
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.
Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer von der Person des
Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil in
BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883 = SIS 13 24 83, Rz 73) folgt aber,
dass nur der Betrieb als solcher, losgelöst von den
Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, von der Steuer
erfasst wird (vgl. auch z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 13.5.1969 1
BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424 = SIS 69 02 69; vom
15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65).
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bb) Stützt sich die Gewerbesteuer somit
auf von den persönlichen Verhältnissen des
Betriebsinhabers weitgehend unabhängige (vgl. §§ 7
bis 9 GewStG), auf sächliche Produktionsmittel und Kapital
gründende Finanzquellen, so können sich bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags von der Einkommensteuer abweichende
Beurteilungen ergeben. Zum Gewerbeertrag zählen - wie bereits
ausgeführt - grundsätzlich nicht die Gewinne aus der
Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs
(Teilbetriebs) oder Mitunternehmeranteils, die
einkommensteuerrechtlich von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2,
Abs. 3 EStG erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.3.1982 IV
R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707 = SIS 82 18 17; vom
3.2.1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709 = SIS 94 19 27), soweit diese nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3
EStG als laufender Gewinn gelten (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2014 IV
R 59/11, BFH/NV 2015, 520 = SIS 15 05 59, m.w.N.). Dies zeigt, dass
gerade in Bezug auf die in Fällen der
Betriebsveräußerung oder -aufgabe
einkommensteuerrechtlich maßgebenden Normen
gewerbesteuerrechtlich eine andere Ausgangslage gegeben ist (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883 = SIS 13 24 83, Rz
74). Es ist deshalb mit dem Charakter der Gewerbesteuer als einer
von der Person des Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer
auch unvereinbar, den auf die persönlichen Verhältnisse
des Steuerpflichtigen (hier Mitunternehmers) abstellenden
Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG bei einem in den Gewerbeertrag
einzubeziehenden Veräußerungsgewinn i.S. des § 18
Abs. 4 UmwStG abzuziehen.
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cc) Mit dieser gewerbesteuerlichen Beurteilung
steht im Übrigen auch im Einklang, dass im Fall der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die
Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach
Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des
veräußernden Mitunternehmers von dessen
Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu
entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom 21.9.1995 IV R 1/95, BFHE
178, 444, BStBl II 1995, 893 = SIS 96 01 17; vom 19.7.2011 IV R
42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878 = SIS 11 28 15).
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23
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d) Soweit sich die Klägerin auf eine
angeblich divergierende Rechtsprechung des I. Senats des BFH
beruft, steht dies den vorgenannten Grundsätzen nicht
entgegen. Eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3
FGO beim I. Senat des BFH ist im Streitfall nicht erforderlich.
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24
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Zwar hat der I. Senat des BFH in dem Urteil
vom 8.5.1991 I R 33/90 (BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437 = SIS 91 24 16) im Anschluss an Rechtsprechung des VIII. Senats (BFH-Urteil
vom 16.12.1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360 =
SIS 76 01 87) die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 4 EStG
enthalte eine sachliche Steuerbefreiung für
Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Jene Entscheidung des
I. Senats des BFH ist jedoch durch die zwischenzeitliche
Änderung des § 16 Abs. 4 EStG überholt. Sie bezog
sich auf § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in seiner im dortigen
Streitjahr (1987) gültigen Fassung, wonach ein
Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen
wurde, soweit er bei der Veräußerung des ganzen
Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Veräußerung eines
Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den
entsprechenden Teil von 30.000 DM überstieg. Durch das JStG
1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde § 16 Abs. 4 EStG
indes u.a. durch die Festlegung bestimmter vom Steuerpflichtigen
persönlich zu erfüllender Merkmale mit Wirkung für
Veräußerungen, die nach dem 31.12.1995 erfolgen (§
52 Abs. 19a Satz 2 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 1996), neu
gefasst. Danach muss der den Freibetrag beantragende
Steuerpflichtige - wie bereits ausgeführt - das 55. Lebensjahr
vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd berufsunfähig sein; der Freibetrag ist dem
Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Der Gesetzgeber hat
somit abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 1996
die Inanspruchnahme des Freibetrags maßgeblich von den
persönlichen Verhältnissen des Veräußerers
abhängig gemacht. Für die Annahme einer sachlichen
Steuerbefreiung ist deshalb nach gegenwärtiger Rechtslage kein
Raum.
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e) Anders als die Klägerin meint,
lässt sich auch dem BFH-Urteil vom 15.6.2004 VIII R 7/01 (BFHE
205, 307, BStBl II 2004, 754 = SIS 04 27 07) nichts Abweichendes
entnehmen.
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26
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aa) Gegenstand jenes Verfahrens war die Frage,
ob der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG auch den Gewinn
aus der Veräußerung des Anteils an einer
Personengesellschaft umfasst, soweit auf der Seite des
Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben
Personen Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Anders
als im Streitfall lag jenem Urteil nicht die Veräußerung
eines Anteils an einer Personengesellschaft i.S. des § 18 Abs.
4 Satz 2 UmwStG an einen fremden Dritten zugrunde. Jene
Entscheidung hat folglich zum Verhältnis von § 16 Abs. 4
EStG zu § 18 Abs. 4 UmwStG und § 7 Satz 1 GewStG keine
Stellung bezogen.
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27
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bb) Im Übrigen hebt auch jenes Urteil
(unter II.1. der Gründe) hervor, dass sich Abweichungen
zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der
Einkommensteuer zugrunde zu legen ist, und dem der Gewerbesteuer
zugrunde zu legenden Gewerbeertrag u.a. daraus ergeben
könnten, dass Vorschriften des Einkommensteuerrechts mit dem
besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht im
Einklang stünden. Dies ist bei der Freibetragsregelung des
§ 16 Abs. 4 EStG - wie dargestellt - der Fall.
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3. Das angefochtene Urteil entspricht nicht
diesen Grundsätzen. Das FG hat zu Unrecht unter Zugrundelegung
eines um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in
Höhe von 45.000 EUR gekürzten Gewinns aus Gewerbebetrieb
in Höhe von 178.078 EUR (anstelle von 223.078 EUR) den
Gewerbesteuermessbetrag auf 6.760 EUR herabgesetzt. Die
Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
Die Klage ist abzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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