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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die
Landwirtschaft betreibt. Mit Vertrag vom 19. Dezember des
Streitjahres (2001) schied der Beigeladene als Gesellschafter gegen
eine Abfindung zum 31. Dezember des Streitjahres aus.
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Das zuständige Amt bewilligte dem
Beigeladenen nach einer Richtlinie des Freistaates Sachsen eine
Zuwendung in Höhe von ... EUR in monatlichen Raten für
den Berechtigungszeitraum 1.1.2002 bis ... Die Beihilfe soll den
vorzeitigen Ruhestand älterer Landwirte fördern, um als
flankierende Maßnahme den Strukturwandel im Agrarbereich in
den ländlichen Regionen zu stützen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erfasste den „Barwert
Vorruhestandsbeihilfe“ im Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
das Streitjahr zusätzlich zu der Abfindung als
Veräußerungsgewinn des Beigeladenen.
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Dagegen erhob die Klägerin nach
erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die
Vorruhestandsbeihilfe sei nach Sinn und Zweck der sog.
Produktionsaufgaberente vergleichbar, die - soweit nicht
steuerbefreit - den nachträglichen Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Zu beachten sei auch, dass die
Zahlungen bei einem vorzeitigen Tod des Beigeladenen geendet
hätten und der Anspruch nicht vererbbar gewesen sei.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorruhestandsbeihilfe mit
dem Rentenbarwert zum Veräußerungserlös i.S. der
§§ 14, 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zähle.
Ein Wahlrecht zur laufenden Versteuerung der Bezüge als
nachträgliche Betriebseinnahme bestehe nicht.
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Das Urteil ist in EFG 2009, 166 = SIS 08 36 67 veröffentlicht.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet
sich die Klägerin nur noch gegen die sofortige Versteuerung
des Barwerts der Vorruhestandsbeihilfe im Streitjahr.
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Das FG verkenne die
„Mehrschichtigkeit“ der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, wenn es annehme, dass nur Zahlungen über einen
außergewöhnlich langen Zeitraum von zehn bzw. 25 Jahren
dem Berechtigten ein Wahlrecht einräumten, weil nur diese
Zahlungen wagnisbehaftet seien. Der „längere
Zeitraum“ diene daher letztlich nur der Beurteilung der
Frage, ob die laufende Zahlung tatsächlich
Versorgungscharakter habe, wie sich aus dem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.6.1968 IV 254/62 (BFHE 92, 561, BStBl
II 1968, 653 = SIS 68 04 40) ergebe.
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Die Vorruhestandsbeihilfe habe der
Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Ausscheiden des
Beigeladenen aus der Klägerin und dem Einsetzen seiner
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gedient. Die
Zahlung sei auch wagnisbehaftet, weil sie nicht vererblich sei.
Soweit dazu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung
vertreten worden sei, die Möglichkeit eines vorzeitigen
Versterbens des Beigeladenen stehe einer Sofortbesteuerung nicht
entgegen, weil in diesem Fall der Veräußerungsgewinn
rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung reduziert werden könne, stehe dem das
BFH-Urteil vom 19.8.1999 IV R 67/98 (BFHE 190, 150, BStBl II 2000,
179 = SIS 00 01 43) entgegen.
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Eine Sofortversteuerung nehme der
monatlichen Zahlung jedweden Sinn. Man würde die Berechtigten
zwingen, Zahlungen, die ersichtlich der Versorgung dienen sollten,
aber erst später geleistet würden, vorab zu versteuern.
Das widerspreche eklatant dem Förderungszweck. Denn die
Vorruhestandsbeihilfe solle es den Begünstigten
ermöglichen, bereits vor Erreichen der für das Einsetzen
von Altersruhegeld geltenden Altersgrenze die eigene
unternehmerische Tätigkeit einzustellen, indem sie die dadurch
eintretende Versorgungslücke bis zum Einsetzen des
Altersruhegelds abdecke.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 7.9.2004 dahingehend zu ändern,
dass der vom Beigeladenen bezogene
Veräußerungserlös in der ursprünglich
erklärten Höhe festgesetzt und die dem Beigeladenen vom
Freistaat Sachsen gewährte Vorruhestandsbeihilfe als
nachträgliche Betriebseinnahme lediglich mit den ihm im Jahr
2001 zugeflossenen Beträgen erfasst wird.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision zurückzuweisen.
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Bereits nach dem grundlegenden BFH-Urteil
in BFHE 92, 561, BStBl II 1968, 653 = SIS 68 04 40 könne nur
in drei Ausnahmefällen von der Sofortversteuerung abgesehen
werden. In den vorliegend maßgeblichen Fallgruppen (1a und
1b) stelle der BFH strikt auf die Laufzeit der jeweiligen Zahlungen
ab. Der im hiesigen Fall unstreitige Zahlungszeitraum von ...
Jahren und ... Monaten stelle keinen längeren Zeitraum in
diesem Sinne dar. Die Klägerin verkenne auch, dass allein die
fehlende Vererblichkeit des Zahlungsanspruchs nicht zu einem Wagnis
führe, das eine laufende Versteuerung rechtfertigen
könne, wie sich bereits aus dem BFH-Urteil in BFHE 92, 561,
BStBl II 1968, 653 = SIS 68 04 40 ergebe, in dem von nicht
vererblichen Leibrenten die Rede sei.
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Der Beigeladene beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 7.9.2004 dahingehend zu ändern,
dass der vom Beigeladenen bezogene
Veräußerungserlös in der ursprünglich
erklärten Höhe festgesetzt und die dem Beigeladenen vom
Freistaat Sachsen gewährte Vorruhestandsbeihilfe als
nachträgliche Betriebseinnahme lediglich mit den ihm im Jahr
2001 zugeflossenen Beträgen erfasst wird.
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Der BFH habe in der grundlegenden
Entscheidung vom 20.1.1959 I 200/58 U (BFHE 68, 500, BStBl III
1959, 192 = SIS 59 01 10) für die Abgrenzung zwischen
Kaufpreisraten und laufenden (Versorgungs-)Bezügen
maßgeblich auf die Frage abgestellt, ob für die
Vereinbarung der laufenden Bezüge das Interesse des Erwerbers
an einer langfristigen Kaufpreisstundung oder aber der Wunsch des
Veräußerers nach der Sicherung seiner finanziellen
Versorgung den Anlass gegeben habe. Für die
Vorruhestandsbeihilfe scheide ein Stundungsinteresse des Erwerbers
aus, weil sie von dritter Seite gezahlt werde. Sie diene schon nach
den maßgeblichen Richtlinien der Versorgung des
Veräußerers bis zum Einsetzen der
Regelaltersrente.
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II. Die Revision der Klägerin ist nicht
begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die vom Freistaat Sachsen
gezahlte Vorruhestandsbeihilfe gehörte zum
Veräußerungserlös des Beigeladenen und war - wie FA
und FG zutreffend angenommen haben - im Streitjahr mit dem Barwert
zu erfassen.
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1. Zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft gehören nach § 14 Satz 1 i.V.m. § 16
Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Gewinne, die bei der Veräußerung
des Anteils eines Gesellschafters erzielt werden, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 13
Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG ist
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Anteils am
Betriebsvermögen übersteigt (§ 16 Abs. 2 Satz 1
EStG).
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a) Unter Veräußerungspreis i.S. des
§ 16 EStG ist der tatsächlich erzielte Erlös zu
verstehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993
GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33, unter
C.II.2. der Gründe). Zum Veräußerungspreis
gehören die Gegenleistung, die der Veräußerer vom
Erwerber für die Übertragung erhält, und Leistungen,
die der Veräußerer zwar nicht als Gegenleistung, aber im
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Veräußerung vom Erwerber oder - ohne dass dies der
Erwerber veranlasst hat - von einem Dritten erlangt (Senatsurteil
vom 25.6.2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182 = SIS 09 33 05, unter II.2.a bb der Gründe, m.w.N.). Dazu gehören
Entschädigungen für entfallende Gewinnaussichten oder
Prämien, die dem Veräußerer dafür gezahlt
werden, dass der Betrieb an einen bestimmten Dritten
veräußert wird (Senatsurteil vom 7.11.1991 IV R 14/90,
BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457 = SIS 92 09 24, unter 2.a der
Gründe, m.w.N.). Es kann sich dabei auch um wiederkehrende
Leistungen in Form von monatlichen Zahlungen handeln, die nicht als
Gegenleistung für den Betrieb, sondern von dritter Seite
erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457
= SIS 92 09 24, unter 3. der Gründe, zu einer monatlichen
Ausscheidungsprämie für den Verzicht auf die Zulassung
als Kassenarzt).
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b) Der Veräußerungsgewinn entsteht
mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den
Erwerber. Es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Kaufpreis
sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist
und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer
tatsächlich zufließt (vgl. u.a. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 =
SIS 93 23 33, unter C.II.2.b der Gründe, m.w.N.).
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c) Ausnahmsweise hat der Veräußerer
nach ständiger Rechtsprechung ein Wahlrecht zwischen der
sofortigen Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach den
§§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten
Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des
Zuflusses (§ 24 Nr. 2 EStG i.V.m. § 15 EStG), wenn er
einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen
langfristig wiederkehrende, wagnisbehaftete Bezüge
veräußert (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18.3.2009 I R 9/08,
BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560 = SIS 09 21 86, unter II.3.b bb
der Gründe; vom 14.5.2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II
2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.a der Gründe;
Senatsurteil vom 26.7.1984 IV R 137/82, BFHE 141, 525, BStBl II
1984, 829 = SIS 84 21 07, unter 1. der Gründe, jeweils
m.w.N.). Um solche Bezüge handelt es sich, wenn sie lebenslang
zu zahlen sind oder bei fester Laufzeit von mehr als zehn Jahren
primär der Versorgung oder bei besonders langer Laufzeit
mindestens auch der Versorgung des Berechtigten dienen (BFH-Urteil
in BFHE 225, 151, BStBl II 2010, 560 = SIS 09 21 86, unter II.3.b
bb der Gründe; Senatsurteil in BFHE 141, 525, BStBl II 1984,
829 = SIS 84 21 07, unter 1. der Gründe). Das Wahlrecht
besteht auch dann, wenn die langfristig wiederkehrenden Bezüge
zusätzlich zu einem festen Entgelt gezahlt werden
(Senatsurteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457 = SIS 92 09 24,
unter 3. der Gründe).
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Dieses Wahlrecht beruht auf einer
teleologischen Reduktion des (zwingenden) Anwendungsbereichs der
§§ 16, 34 EStG i.V.m. dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung (Senatsurteil
in BFHE 141, 525, BStBl II 1984, 829 = SIS 84 21 07, unter 1. der
Gründe). Es trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass
einerseits die Leibrentenforderung mit ihrem Gegenwartswert zu
bewerten ist und damit der Veräußerungsgewinn bereits im
Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an
den wesentlichen Betriebsgrundlagen verwirklicht wird, andererseits
jedoch ein - gemessen an der statistischen Wahrscheinlichkeit -
vorzeitiges Versterben des (oder der) Rentenberechtigten nicht zu
einer (rückwirkenden) Korrektur des
Veräußerungsgewinns führen würde und deshalb
die sofortige Versteuerung mit der Folge verbunden sein kann, dass
der Veräußerer Gewinne zu versteuern hat, die er
tatsächlich niemals erzielt (BFH-Urteil in BFHE 199, 198,
BStBl II 2002, 532 = SIS 02 09 57, unter II.2.a der Gründe,
m.w.N.).
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2. Das angefochtene Urteil entspricht diesen
Grundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden.
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a) Die Vorruhestandsbeihilfe gehört zum
Veräußerungserlös des Beigeladenen. Denn sie stand
im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Ausscheiden bei der
Klägerin. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom
Freistaat Sachsen gezahlt wurde und nicht Gegenleistung für
die Anteilsübertragung war. Von dieser Beurteilung geht zu
Recht nunmehr auch die Klägerin aus.
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b) Ein Wahlrecht zur nicht
tarifbegünstigten Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als
nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen
Zahlungen stand dem Beigeladenen nicht zu. Denn es handelte sich
nicht um langfristig wiederkehrende Bezüge, wie das FG
zutreffend entschieden hat. Die Leistungen verteilten sich nur
über einen Zeitraum von ... Jahren und ... Monaten und blieben
damit unter der zur Begründung des Wahlrechts bei primär
der Versorgung dienenden Leistungen maßgeblichen Grenze von
zehn Jahren.
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c) Soweit die Klägerin und der
Beigeladene meinen, das Wahlrecht müsse diesem trotz der
kürzeren Laufzeit zustehen, weil die Vorruhestandsbeihilfe der
Versorgung diene und als abgekürzte Leibrente wagnisbehaftet
sei, ist das FG dem zu Recht nicht gefolgt. Das FG hat bereits
nicht festgestellt, ob die Laufzeit der Vorruhestandsbeihilfe nicht
nur durch den vorgesehenen Zeitraum von ... Jahren und ... Monaten,
sondern auch durch die Lebenszeit des Beigeladenen begrenzt war,
wie die Klägerin geltend gemacht hat. Darüber hinaus
berücksichtigen die Klägerin und der Beigeladene den
Ausnahmecharakter des Wahlrechts nicht (s. vorstehend unter
II.1.c), das bei primär der Versorgung dienenden Leistungen
eine mindestens zehnjährige Laufzeit erfordert. Von dieser
Beurteilung ist der BFH bereits in dem Senatsurteil in BFHE 92,
561, BStBl II 1968, 653 = SIS 68 04 40 ausgegangen (unter 1.b der
Gründe). Dass (eindeutig) der Versorgung dienende Zahlungen
auch bei kürzerer Laufzeit ein Wahlrecht zur Besteuerung im
Zuflusszeitpunkt begründen könnten, lässt sich
diesem Urteil - anders als die Klägerin meint - nicht
entnehmen. Nichts anderes gilt für das vom Beigeladenen
angeführte Senatsurteil in BFHE 68, 500, BStBl III 1959, 192 =
SIS 59 01 10. Auch darin hat der BFH verlangt, dass die monatlichen
Zahlungen nicht nur der Versorgung des Veräußerers
dienen, sondern auch für einen längeren Zeitraum als zehn
Jahre getätigt werden müssen. Im Übrigen läge
ein die Einräumung des Wahlrechts rechtfertigendes Wagnis im
Hinblick auf die nur kurze Laufzeit der Vorruhestandsbeihilfe auch
nicht vor, wenn man ein Risiko des vorzeitigen Versterbens des
Berechtigten berücksichtigte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht nach § 135
Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil sein Antrag mit dem der unterlegenen
Klägerin übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten
geführt hat. Aus demselben Grund waren andererseits auch die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aus
Billigkeitsgründen nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten
(BFH-Urteil vom 23.1.1985 II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985,
368 = SIS 85 09 44).
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