1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche
Organträgerin einer in Deutschland ansässigen
GmbH.
|
|
|
|
|
2
|
Die GmbH verkaufte im November 1998 zwei
XY-Maschinen (nebst Zubehör) an das US-amerikanische
Unternehmen A mit Sitz in M/USA. A hatte eine Niederlassung in
Portugal.
|
|
|
|
|
3
|
Nachdem die GmbH die A aufgefordert hatte,
ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, antwortete die
A, sie habe die Maschinen an ein Unternehmen (Ltd.) in Finnland
(weiter) veräußert und teilte der GmbH die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dieser Ltd. (FI ...) mit, die
die GmbH auf ihre Richtigkeit überprüfte.
|
|
|
|
|
4
|
Die Maschinen wurden sodann am 14.12.1998
von einer Spedition, die die A beauftragt hatte, bei der GmbH
abgeholt, nach L (Deutschland) verbracht und am 17.12.1998 nach
Finnland verschifft. Ob A in Finnland einen innergemeinschaftlichen
Erwerb erklärt hat, ist nicht festgestellt.
|
|
|
|
|
5
|
Über die Lieferung der Maschinen
erteilte die GmbH der A unter Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der finnischen Ltd. am
14.12.1998 eine Rechnung über ... DM ohne
Umsatzsteuer.
|
|
|
|
|
6
|
Die Klägerin behandelte diese
Lieferung in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1998
(Streitjahr) als steuerfrei.
|
|
|
|
|
7
|
Das seinerzeit zuständige Finanzamt X,
das der Erklärung zunächst zugestimmt hatte, erließ
am 16.8.2005 einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für
1998 (Streitjahr) mit einer um ... DM erhöhten
Bemessungsgrundlage. Es sah die Lieferung als steuerpflichtig an,
weil die A als Erwerberin keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Bestimmungsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats
verwendet habe. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen
Bescheid wies der nunmehr zuständig gewordene Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit
Einspruchsentscheidung vom 9.2.2007 als unbegründet
zurück.
|
|
|
|
|
8
|
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen
die mit Bescheid vom 7.3.2007 - unter Berücksichtigung dessen,
dass es sich bei den ... DM um einen Bruttobetrag handelt -
geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 ab.
|
|
|
|
|
9
|
Es führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die Klägerin habe weder den Nachweis einer
umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht, noch
habe die GmbH eine solche Lieferung vorgenommen. Eine
innergemeinschaftliche Lieferung setze u.a. voraus, dass der Erwerb
des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliege
(§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - ).
Daran fehle es im Streitfall.
|
|
|
|
|
10
|
Die Beteiligten hätten ein sog.
Reihengeschäft vorgenommen. Die Beförderung sei
gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG der A als Abnehmerin
zuzuordnen, da sie die Maschinen durch einen Dritten abgeholt habe;
Nachweise dafür, dass sie als Lieferin für die Ltd. in
Finnland aufgetreten sei, lägen nicht vor. Die A sei
Drittlandsunternehmerin, da ihr Sitz in den USA und nicht etwa in
Portugal sei. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liege daher
nicht vor.
|
|
|
|
|
11
|
Ferner sei die Annahme eines
innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gemäß
§ 25b UStG auszuschließen, da die A nicht in einem
Mitgliedstaat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke erfasst
gewesen sei.
|
|
|
|
|
12
|
Das Urteil ist in EFG 2009, 1418 = SIS 09 13 59 veröffentlicht.
|
|
|
|
|
13
|
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt zur
Begründung im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des FG
lägen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UStG vor.
|
|
|
|
|
14
|
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
sei Finnland, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung
befunden habe. Dort unterliege der Erwerb der Maschinen der
Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung). Dafür komme es nicht
darauf an, in welchem Land die Erwerberin A ihren Sitz habe.
Maßgeblich sei, dass der Erwerb der Maschinen ein in Finnland
steuerbarer Vorgang sei. Ein Nachweis, dass eine Erwerbsbesteuerung
tatsächlich stattgefunden habe, müsse vom liefernden
Unternehmer hingegen nicht erbracht werden. Die Verwendung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei keine notwendige
Voraussetzung dafür, dass die Lieferung der Maschinen in
Finnland der Erwerbsbesteuerung unterliege; ihr komme keine
materiell-rechtliche Qualität zu.
|
|
|
|
|
15
|
Für die Steuerbefreiung der
innergemeinschaftlichen Lieferung der Maschinen an die A sei es
ferner unschädlich, dass die GmbH nicht deren
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet habe. Vielmehr
könnten die Voraussetzungen des § 6a UStG auch auf andere
Weise nachgewiesen werden. Das sei hier geschehen. Denn das FG gehe
sowohl von einer grenzüberschreitenden Warenbewegung sowie
davon aus, dass A die XY-Maschinen für unternehmerische Zwecke
erworben habe.
|
|
|
|
|
16
|
Der Senat hat mit Beschluss vom 10.11.2010
XI R 11/09 (BFHE 231, 382, BStBl II 2011, 237 = SIS 10 40 49) das
Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
|
|
|
|
|
17
|
„1. Erlaubt die Richtlinie 77/388/EWG
den Mitgliedstaaten, eine steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers
buchmäßig nachweist?
|
|
|
|
|
18
|
2. Ist es für die Antwort auf diese
Frage von Bedeutung
|
|
-
|
ob es sich bei dem Erwerber um einen in
einem Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der zwar den
Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts von
einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versendet hat,
aber in keinem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist,
und
|
|
-
|
ob der Steuerpflichtige die Abgabe einer
Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb
durch den Erwerber nachgewiesen hat?“
|
|
|
|
19
|
Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom
27.9.2012 C-587/10 - VSTR - (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67) wie folgt beantwortet:
|
|
|
|
|
20
|
„Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs.
1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie
98/80/EG des Rates vom 12.10.1998 geänderten Fassung ist dahin
auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats
nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen
Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies
gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht
allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung
nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise,
und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er
außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können,
dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem
betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.“
|
|
|
|
|
21
|
Die Klägerin hat in ihrer
Stellungnahme zu dem Urteil des EuGH ausgeführt, dass die
Eigenschaft der A als Steuerpflichtige im Streitfall auf andere
Weise als durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nachgewiesen sei. Die veräußerten XY-Maschinen seien
ausschließlich zu einer unternehmerischen Verwendung
geeignet.
|
|
|
|
|
22
|
Die Beförderung sei der Lieferung der
GmbH an die A nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG
zuzuordnen. Die Warenbewegung sei nur dann nicht der Lieferung der
GmbH an die A zuzuordnen, wenn die finnische Ltd. als
Zweiterwerberin die Verfügungsmacht an den Maschinen bereits
im Liefermitgliedstaat Deutschland erlangt habe. Dafür, dass
die Verfügungsmacht auf die Zweiterwerberin in Deutschland
übergegangen sei, gebe es keine Anhaltspunkte.
|
|
|
|
|
23
|
Im Übrigen dürfe gemäß
§ 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) bei einer Aufhebung
oder Änderung eines Steuerbescheids nicht zuungunsten des
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die
Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert
habe, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der
Finanzbehörde angewandt worden sei. Das FA sei bei der
ursprünglichen Steuerfestsetzung und der
Einspruchsentscheidung unter Anwendung von § 3 Abs. 6 Satz 6
UStG und Abschn. 31a Abs. 9 und 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien
davon ausgegangen, dass die Warenbewegung der Lieferung der GmbH an
die A zuzuordnen sei. Soweit die Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 11.8.2011 V R 3/10 (BFHE 235,
43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74) zur Zuordnung einer bewegten
Lieferung bei einem Reihengeschäft eine davon abweichende
Änderung der Rechtsprechung darstelle, dürfe diese
gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht zu ihren Lasten
berücksichtigt werden.
|
|
|
|
|
24
|
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der
Einspruchsentscheidung den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom
7.3.2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um ...
EUR herabgesetzt wird.
|
|
|
|
|
25
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
|
|
26
|
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Es ist der Auffassung, nach dem
Urteil des EuGH in der vorliegenden Rechtssache könne der
Buchnachweis nach § 17c der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) mit der
Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
weiterhin als Nachweis der Unternehmereigenschaft des Erwerbers
verlangt werden. Gleichwohl könne die Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung auch dann in Betracht kommen,
wenn der liefernde Unternehmer nicht über die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Abnehmers verfügt.
In einem solchen Fall müsse der liefernde Unternehmer die
Unternehmereigenschaft des Abnehmers mit anderen Mitteln
nachweisen.
|
|
|
|
|
27
|
Falle die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Kontrollinstrument weg,
könne die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im
Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr gewährleistet werden. Das
BMF regt deshalb an, die Sache dem EuGH erneut vorzulegen, und zwar
zur Auslegung von Art. 22 Abs. 6 Buchst. b der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG; nun Art. 264 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ). Der EuGH solle
die Frage klären, wie ein Unternehmer, der über keine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers verfügt, eine
zusammenfassende Meldung abgeben könne.
|
|
|
|
|
28
|
Das FA hat sich der Stellungnahme des BMF
angeschlossen.
|
|
|
|
|
29
|
II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache ist
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
|
|
30
|
Das Urteil des FG verletzt § 3 Abs. 6
Satz 6 UStG und § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Der Senat kann
aufgrund der vom FG bislang getroffenen Feststellungen nicht
entscheiden, ob die Versendung der Maschinen gemäß §
3 Abs. 6 Satz 6 UStG der (ersten) Lieferung der GmbH an die A als
Abnehmer oder der (zweiten) Lieferung von der A an die finnische
Ltd. zuzuordnen ist, und ob der Erwerb der Maschinen beim Abnehmer
in einem anderen Mitgliedstaat (Finnland) den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung unterlag (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
UStG).
|
|
|
|
|
31
|
1. a) Eine - gemäß § 4 Nr. 1
Buchst. b UStG steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung liegt
nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
|
|
(1)
|
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert oder versendet,
|
|
|
(2)
|
der Abnehmer ist
|
|
|
|
a)
|
ein Unternehmer, der den Gegenstand der
Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
|
|
|
|
b)
|
eine juristische Person, die nicht Unternehmer
ist oder
|
|
|
|
|
die den Gegenstand der Lieferung nicht
für ihr Unternehmen erworben hat, oder
|
|
|
|
c)
|
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch
jeder andere Erwerber und
|
|
|
(3)
|
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung
unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
|
|
|
|
|
32
|
b) Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG
müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom
Unternehmer nachgewiesen sein. Dazu ist auf der Grundlage von
§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG in § 17a Abs. 1 UStDV geregelt
worden, dass der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege
nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und
leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).
|
|
|
|
|
33
|
Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1
UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer
im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der
Steuerbefreiung „einschließlich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers“
buchmäßig nachweisen muss (sog. Buchnachweis). Die
Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar
aus der Buchführung zu ersehen sein (§ 17c Abs. 1 Satz 2
UStDV).
|
|
|
|
|
34
|
c) Die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b
i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG beruht auf Art. 28c Teil A
Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.
|
|
|
|
|
35
|
Danach „befreien die Mitgliedstaaten
unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer
korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen
sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung
und Mißbrauch festlegen:
|
|
|
a) die Lieferungen von Gegenständen im
Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den
Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des
in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft
versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an
einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige
juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in
einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder
der Beförderung der Gegenstände handelt.“
|
|
|
|
|
36
|
2. Die Beteiligten haben ein sog.
Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG) vorgenommen.
Mehrere Unternehmer (die GmbH, die A und die finnische Ltd.) haben
über dieselben Gegenstände (Maschinen)
Umsatzgeschäfte geschlossen; die Gegenstände sind durch
Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten
Abnehmer gelangt. Die beteiligten Unternehmer führten zwei
aufeinander folgende Lieferungen aus (vgl. EuGH-Urteil vom 6.4.2006
C-245/04 - EMAG Handel Eder OHG -, Slg. 2006, I-3227, BFH/NV
Beilage 2006, 294, UR 2006, 342 = SIS 06 25 33): eine Lieferung
zwischen der GmbH und der A und eine Lieferung zwischen der A und
der finnischen Ltd.
|
|
|
|
|
37
|
3. Da im Streitfall die beteiligten
Unternehmer über dieselben Gegenstände (Maschinen) zwei
aufeinander folgende Lieferungen, aber nur eine
innergemeinschaftliche Versendung von Deutschland nach Finnland
durchgeführt haben, kann die GmbH nur dann eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung i.S. von § 4 Nr. 1 Buchst. b
i.V.m. § 6a UStG und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG ausgeführt haben, wenn die
innergemeinschaftliche Versendung der Maschinen von Deutschland
nach Finnland - wovon die Klägerin und das FG ausgehen - der
ersten Lieferung zwischen der GmbH und A zugerechnet werden kann
(vgl. EuGH-Urteil - VSTR - in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67, Rz 31, m.w.N.).
|
|
|
|
|
38
|
a) Schließen mehrere Unternehmer
über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt
der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar
vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die
Beförderung oder Versendung des Gegenstands gemäß
§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG nur einer der Lieferungen
zuzuordnen.
|
|
|
|
|
39
|
Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl.
Urteile - EMAG Handel Eder OHG - in Slg. 2006, I-3227, BFH/NV
Beilage 2006, 294, UR 2006, 342, Leitsatz 1 und Rz 45; vom
16.12.2010 C-430/09 - Euro Tyre Holding -, Slg. 2010, I-13335, UR
2011, 176 = SIS 11 00 39, Rz 44) kann eine Versendung oder
Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet
werden, die als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1
der Richtlinie 77/388/EWG befreit ist, wenn zwei aufeinander
folgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt
zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen
werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder
Beförderung dieses Gegenstands führen.
|
|
|
|
|
40
|
b) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den
Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer
beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die
Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als
ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den
Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt (vgl. auch
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG; nun Art. 32
Unterabs. 1 MwStSystRL). Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2
UStG gilt in den Fällen des § 3 Abs. 6 Satz 5
Folgendes:
|
|
|
|
|
|
„1. Lieferungen, die der
Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten
dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung
des Gegenstandes beginnt.
|
|
|
2. Lieferungen, die der Beförderungs-
oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt,
wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes
endet.“
|
|
|
|
|
41
|
In Übereinstimmung damit gilt nach Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nun Art. 31 MwStSystRL)
als Ort der Lieferung für den Fall, dass der Gegenstand nicht
versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der
Gegenstand zur Zeit der Lieferung befindet. Auch hiernach ist
maßgebend, ob die Lieferung der Beförderungs- oder
Versendungslieferung vorangeht oder folgt (vgl. EuGH-Urteil - EMAG
Handel Eder OHG - in Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294,
UR 2006, 342, Leitsatz 2; BFH-Urteil in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011,
2208 = SIS 11 33 74, Rz 15).
|
|
|
|
|
42
|
c) Wird der Gegenstand der Lieferung durch
einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer
ist, ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG die
Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen,
es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer
befördert oder versendet hat.
|
|
|
|
|
43
|
aa) § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz
UStG enthält eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass der
Ersterwerber bei der Beförderung oder Versendung als Abnehmer
der Vorlieferung und nicht als Lieferer an den letzten Abnehmer
tätig wird. Die Vermutung kann indes gemäß § 3
Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz UStG widerlegt werden (vgl. BTDrucks
13/4839, 84; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz
129; Meurer, DStR 2011, 199, 200; Abschn. 3.14. Abs. 9 Satz 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ).
|
|
|
|
|
44
|
bb) Für die Frage, welcher Lieferung die
innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung zuzurechnen
ist, wenn diese von der Person, die als Ersterwerber und
Zweitlieferant an beiden Lieferungen beteiligt war, oder für
deren Rechnung durchgeführt wird, ist in der Richtlinie
77/388/EWG keine § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG entsprechende oder
eine sonstige Regelung vorgesehen (vgl. EuGH-Urteil - Euro Tyre
Holding - in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176 = SIS 11 00 39, Rz
27).
|
|
|
|
|
45
|
Der Senat geht deshalb davon aus, dass §
3 Abs. 6 Satz 6 UStG trotz der Rechtsprechung des EuGH zur
Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls bei der
Zuordnung (nur) einer innergemeinschaftlichen Beförderung oder
Versendung zu einer von zwei aufeinander folgenden Lieferungen
(vgl. EuGH-Urteile - Euro Tyre Holding - in Slg. 2010, I-13335, UR
2011, 176 = SIS 11 00 39, Rz 27, und - VSTR - in HFR 2012, 1212, UR
2012, 832 = SIS 12 33 67, Rz 32) nach wie vor anwendbar ist, aber
unionsrechtskonform ausgelegt werden muss.
|
|
|
|
|
46
|
Der Auffassung, die in § 3 Abs. 6 Satz 6
UStG enthaltene Vermutung sei unionsrechtswidrig (so von Streit,
Der Umsatz-Steuer-Berater 2013, 47, 49), folgt der Senat nicht.
Auch der V. Senat des BFH geht in seiner Entscheidung in BFHE 235,
43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74 unter Rz 16 bis 18 davon aus,
dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG durch die Rechtsprechung des EuGH
im Urteil - Euro Tyre Holding - (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176 =
SIS 11 00 39) zur Zuordnung einer innergemeinschaftlichen
Beförderung oder Versendung weiterhin gilt.
|
|
|
|
|
47
|
cc) Danach ist die Beförderung oder
Versendung entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz
UStG nicht der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn sich der Nachweis,
dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer befördert
oder versendet hat, aus einer - wie der EuGH (Urteil - VSTR - in
HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67, Rz 32) im Streitfall
entschieden hat - umfassenden Würdigung aller besonderen
Umstände des Einzelfalls ergibt, und insbesondere der
Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem die Befähigung, wie ein
Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem
Endempfänger übertragen worden ist.
|
|
|
|
|
48
|
dd) Bezogen auf den Streitfall führt der
EuGH aus:
|
|
|
|
|
49
|
„33. Im Ausgangsverfahren wäre
somit die Lieferung seitens der VSTR-Tochter an Atlantic keine nach
Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie von
der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferung, falls
die zweite Übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden
Gegenständen – von Atlantic auf das finnische
Unternehmen – stattgefunden haben sollte, bevor die
innergemeinschaftliche Beförderung dieser Gegenstände
nach Finnland erfolgt ist.
|
|
|
|
|
50
|
34. Hinsichtlich der Umstände, die bei
der Würdigung berücksichtigt werden können, hat der
Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn der Ersterwerber das
Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu
verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten
Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in
einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von
dem letztgenannten Staat zugewiesenen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die
innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung
zugerechnet werden müsste, sofern das Recht, über den
Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im
Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen
Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde (vgl.
Urteil Euro Tyre Holding, Randnrn. 44 und 45).
|
|
|
|
|
51
|
35. Der Gerichtshof hat jedoch auch
klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn nach der
Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über den
Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber dieser dem die erste
Lieferung durchführenden Lieferer mitgeteilt hat, dass der
Gegenstand, bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an
einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werde (Urteil Euro
Tyre Holding, Randnr. 36).
|
|
|
|
|
52
|
36. Aus der Vorlageentscheidung geht
hervor, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens teilweise der
letztgenannten Fallgestaltung entsprechen könnte, da Atlantic
gegenüber der VSTR-Tochter vor der Beförderung der in
Rede stehenden Gegenstände nach Finnland erklärt haben
soll, dass die Gegenstände bereits an ein finnisches
Unternehmen weiterverkauft worden seien, dessen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Atlantic der VSTR-Tochter
mitgeteilt hat.
|
|
|
|
|
53
|
37. Diese Umstände können jedoch
für sich allein nicht als Nachweis dafür dienen, dass die
Übertragung des Rechts, über die in Rede stehenden
Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, auf das
finnische Unternehmen vor der Beförderung dieser
Gegenstände nach Finnland stattgefunden hätte; es ist
Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller
Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen, ob dies der
Fall war.“
|
|
|
|
|
54
|
4. Das FG, das - ebenso wie der Senat bei
seinem Vorlagebeschluss - die vom EuGH nachfolgend in der
Rechtssache - Euro Tyre Holding - und in dieser Rechtssache - VSTR
- aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht kennen konnte, ist bei
der Anwendung seiner im vorinstanzlichen Urteil formulierten
Rechtssätze auf den konkreten Sachverhalt von anderen
Grundsätzen ausgegangen. Das Urteil des FG ist daher
aufzuheben.
|
|
|
|
|
55
|
Die Ausführungen des FG, „[d]ie
Beförderung ist hier der A (...) als Abnehmerin zuzuordnen, da
sie die Maschinen durch einen Dritten abgeholt hat. Nachweise
dafür, dass sie als Lieferin für die (...) Ltd. in
Finnland aufgetreten ist, liegen nicht vor“, entsprechen
der dargelegten EuGH-Rechtsprechung nicht in vollem Umfang.
|
|
|
|
|
56
|
Für die zu treffende Zuordnung fehlt eine
umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des
Einzelfalls und insbesondere die Feststellung, ob zwischen der A
und der finnischen Ltd. die Übertragung der Befähigung,
wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen,
stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung
erfolgte. In diesem Fall könnte die innergemeinschaftliche
Versendung nicht mehr der Lieferung von der GmbH an die A
zugeordnet werden (vgl. EuGH-Urteil - VSTR - in HFR 2012, 1212, UR
2012, 832 = SIS 12 33 67, Rz 32).
|
|
|
|
|
57
|
5. Eine Divergenzanfrage gemäß
§ 11 Abs. 3 FGO beim V. Senat des BFH scheidet im Streitfall
aus.
|
|
|
|
|
58
|
a) Der V. Senat des BFH hat in dem Urteil in
BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74, Rz 18 (vgl. auch
BFH-Beschluss vom 3.11.2011 V B 53/11, BFH/NV 2012, 281 = SIS 12 00 84, unter 2.) die Auffassung vertreten, dass, „wenn der
Ersterwerber dem ersten Lieferer bereits vor der Beförderung
oder Versendung mitteilt, dass er den Gegenstand an einen
Zweiterwerber verkauft hat (EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in BFH/NV
2011, 397 Rdnr. 36)“ die „Beförderung oder
Versendung ... dann entsprechend § 3 Abs. 6 Satz 6 letzter
Halbsatz UStG nicht der ersten Lieferung zuzuordnen (ist). ... Im
Ergebnis hat danach der Ersterwerber im Fall des Weiterverkaufs die
Möglichkeit, durch Mitteilung oder Verschweigen des
Weiterverkaufs die Beförderung oder Versendung der Lieferung
an sich oder seiner eigenen Lieferung zuzuordnen (vgl. § 3
Abs. 6 Satz 6 UStG)“.
|
|
|
|
|
59
|
Entscheidungserheblich für die Zuordnung
der Warenbewegung bei einer Reihenlieferung zur Lieferung des
Verkäufers oder des (Zwischen-)Erwerbers ist nach dem Urteil
des V. Senats in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74, Rz
18 daher, ob der Verkäufer vor oder erst nach der
Übergabe des Liefergegenstands an den (selbständigen oder
unselbständigen) Abholbeauftragten Kenntnis von der
Weiterlieferung des mittleren Unternehmers hatte (vgl. auch Martin,
BFH/PR 2012, 19; Wäger, UR 2012, 125, 135).
|
|
|
|
|
60
|
Im vorliegenden Fall war der GmbH nach den
Feststellungen des FG vor der Übergabe der Maschinen an den
durch A beauftragten Spediteur schon bekannt, dass A die Maschinen
bereits an die finnische Ltd. weiterverkauft hatte, so dass nach
den Grundsätzen des Urteils des V. Senats in BFHE 235, 43,
BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74, Rz 18 eine Zuordnung der
Warenbewegung zur ersten Lieferung der GmbH an A - und damit eine
innergemeinschaftliche Lieferung der GmbH - ausscheidet.
|
|
|
|
|
61
|
b) Im Gegensatz zu diesem Urteil in BFHE 235,
43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74, Rz 18 ist nach der
Rechtsprechung des EuGH eine derartige Mitteilung bzw. Kenntnis vom
Weiterverkauf für die Zuordnung der Warenbewegung bei einer
Reihenlieferung zur Lieferung des Verkäufers oder des
(Zwischen-)Erwerbers nicht allein entscheidungserheblich.
|
|
|
|
|
62
|
Das ergibt sich möglicherweise bereits
aus dem EuGH-Urteil - Euro Tyre Holding - (Slg. 2010, I-13335, UR
2011, 176 = SIS 11 00 39; vgl. von Streit, UStB 2013, 47, 48 und
50; Prätzler, DB 2012, 2654, 2658 f.; Kramer, UR 2011, 913,
914), jedenfalls aber eindeutig aus Rz 36 und 37 des EuGH-Urteils -
VSTR - (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67).
|
|
|
|
|
63
|
Deshalb kann die Rechtsprechung im BFH-Urteil
in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74, Rz 18 nicht mehr
aufrechterhalten werden (gl.A. von Streit, UStB 2013, 47, 50, 54;
Meurer, Steuerberater Woche, 2013, 76, 82; Sterzinger, UR 2013, 45,
48; Prätzler, DB 2012, 2654, 2658 f.; Bürger, UR 2012,
941, 944).
|
|
|
|
|
64
|
c) Der Senat kann den Streitfall unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH abweichend von der
Rechtsprechung des V. Senats entscheiden. Es bedarf dazu keiner
Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO beim
V. Senat des BFH.
|
|
|
|
|
65
|
aa) Wenn - wie hier - ein Senat des BFH in
einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats
abweichen will, entscheidet darüber nach § 11 Abs. 2 FGO
der Große Senat des BFH. Eine Vorlage an den Großen Senat
ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung
abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats
erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dieses Verfahren scheidet im
Streitfall aus.
|
|
|
|
|
66
|
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH bindet ein Urteil des Gerichtshofs im
Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner
Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (vgl. EuGH-Beschluss vom
5.3.1986 69/85 - Wünsche Handelsgesellschaft -, Slg. 1986,
947, Rz 13; EuGH-Urteile vom 3.2.1977 52/76 - Benedetti -, Slg.
1977, 163, Rz 26; vom 14.12.2000 C-446/98 - Fazenda Pública -,
Slg. 2000, I-11435, UR 2001, 108 = SIS 01 05 43, Rz 49; BFH-Urteil
vom 18.10.2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551 = SIS 02 02 57, unter II.2.). Der Tenor des EuGH-Urteils - VSTR - (HFR
2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67) wird insbesondere durch
dessen Entscheidungsgründe in Rz 31 bis 37 bindend
präzisiert (vgl. EuGH-Urteil vom 16.3.1978 135/77 - Bosch -,
Slg. 1978, 855).
|
|
|
|
|
67
|
Die Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG ist
nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union abschließend dem EuGH vorbehalten. Der
erkennende Senat ist deshalb nicht befugt, die Entscheidung der
Frage, welchen Inhalt das durch die Richtlinie 77/388/EWG geregelte
Unionsrecht hat, abweichend vom EuGH zu entscheiden oder einem
anderen Spruchkörper zu überlassen. Auch der Große
Senat des BFH dürfte insoweit nicht anders entscheiden. Eine
Vorlage an den Großen Senat des BFH ist deshalb in Fällen
dieser Art weder nötig noch zulässig (vgl. Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 14.5.1998 IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21, BB
1998, 1441, unter I.5.a; Urteil des Bundessozialgerichts vom
29.1.1974 8/2 RU 226/72, BSGE 37, 88, NJW 1974, 1063, Leitsatz
1).
|
|
|
|
|
68
|
Eine - von der FGO in § 11 Abs. 3 Satz 1
nur in Zusammenhang mit einer Anrufung des Großen Senats des
BFH nach § 11 Abs. 2 FGO vorgesehene - Divergenzanfrage
scheidet daher im Streitfall aus (vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 11 FGO Rz 8;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 11 Rz
18; Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 11
FGO Rz 61; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19.
Aufl., § 11 Rz 5; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl.,
§ 132 GVG Rz 4; May, Deutsche Richterzeitung 1983, 305, 310,
die eine Abweichung ablehnen, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich
im Sinne der Rechtsauffassung des erkennenden Senats durch den EuGH
entschieden wurde; wohl a.A. Wäger, UR 2013, 81, 84).
|
|
|
|
|
69
|
d) Deshalb geht auch der Einwand der
Klägerin ins Leere, dass im Streitfall die soeben dargestellte
Rechtsprechung des BFH (in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74) zur Zuordnung der Warenbewegung aufgrund der
Vertrauensschutzregel des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO nicht
zu ihren Lasten berücksichtigt werden dürfe.
|
|
|
|
|
70
|
Im Übrigen erfasst § 176 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 AO nur Fälle, in denen sich die
höchstrichterliche Rechtsprechung in der Zeit zwischen dem
Erlass des ursprünglichen und vor dem Erlass des
Änderungsbescheids geändert hat (vgl. BFH-Urteile vom
11.1.1991 III R 60/89, BFHE 163, 286, BStBl II 1992, 5 = SIS 91 11 19; vom 20.12.2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409 =
SIS 01 06 55; vom 10.6.2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II
2008, 863 = SIS 08 33 19, m.w.N.). Im Streitfall hat sich aber in
dem Zeitraum zwischen dem Erstbescheid und dem
Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1998 vom 16.8.2005 die
Rechtsprechung nicht geändert. Das Urteil des BFH stammt vom
11.8.2011 (V R 3/10, BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 = SIS 11 33 74). Im Streitfall hat das FA demnach im Änderungsbescheid
keine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung
berücksichtigt.
|
|
|
|
|
71
|
6. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird
im zweiten Rechtsgang bei der Zuordnung der Warenbewegung entweder
zu der Lieferung zwischen der GmbH und A oder der Lieferung
zwischen A und der finnischen Ltd. und der dabei maßgeblichen
Frage, wann A die Verfügungsbefugnis an den Maschinen auf die
finnische Ltd. übertragen hat, Folgendes zu
berücksichtigen haben:
|
|
|
|
|
72
|
a) Lieferungen eines Unternehmers sind
gemäß § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder
in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag
einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der
Verfügungsmacht). Das bedeutet, dass ihm Substanz, Wert und
Ertrag an dem betreffenden Gegenstand übertragen werden. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht ist in der Regel mit dem
bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den
Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1992
V R 80/87, BFH/NV 1993, 634, unter II.1.; vom 21.4.2005 V R 11/03,
BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50; vom 1.2.2007 V R
41/04, BFHE 217, 40, BFH/NV 2007, 1059 = SIS 07 61 27, unter
II.1.b).
|
|
|
|
|
73
|
Jedoch bezieht sich der Begriff der Lieferung
nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare
nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede
Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine
Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen
Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein
Eigentümer (vgl. EuGH-Urteil vom 21.4.2005 C-25/03 - HE -,
Slg. 2005, I-3123, BFH/NV Beilage 2005, 196, UR 2005, 324 = SIS 05 19 06, Rz 64 ff., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 217, 40, BFH/NV 2007,
1059 = SIS 07 61 27, unter II.1.b).
|
|
|
|
|
74
|
Der Lieferer kann dem Abnehmer die
Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen,
dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang
innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt (vgl.
BFH-Urteil vom 28.1.1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999,
628 = SIS 99 12 20).
|
|
|
|
|
75
|
b) An den vorstehenden Grundsätzen zur
Beurteilung, ob die Befähigung, wie ein Eigentümer
über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen,
übertragen worden ist, haben sich durch die EuGH-Entscheidung
- VSTR - (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67) keine
Änderungen ergeben.
|
|
|
|
|
76
|
Es ist Sache des FG als Tatsacheninstanz,
unter Berücksichtigung aller Umstände des Sachverhalts,
z.B. der bislang nicht geklärten konkret vereinbarten
Lieferbedingungen, festzustellen, ob die Übertragung auf die
finnische Ltd. vor der Versendung der Liefergegenstände
stattgefunden hat. Wenn der in der Mitte stehende Unternehmer - wie
im Streitfall - die Transportverantwortlichkeit innehat, verwirft
der EuGH jedoch ausdrücklich einen Rückschluss aus der
Transportverantwortlichkeit auf das Innehaben der
Verfügungsmacht (vgl. EuGH-Urteil - Euro Tyre Holding - in
Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176 = SIS 11 00 39, Rz 40).
|
|
|
|
|
77
|
c) Soweit sich aus Abschn. 3.14. Abs. 7
Sätze 1, 4 und 5 UStAE ergeben sollte, dass für die
Zuordnung der Versendung allein auf die Auftragserteilung an den
selbständigen Beauftragten oder die Frachtzahlkonditionen ohne
umfassende Einzelfallwürdigung abzustellen ist, wäre dies
mit den EuGH-Urteilen - VSTR - (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67, Rz 32 und 37) und - Euro Tyre Holding - (Slg. 2010,
I-13335, UR 2011, 176 = SIS 11 00 39, Rz 27 und 31 bis 35) nicht
vereinbar.
|
|
|
|
|
78
|
7. Soweit das FG im zweiten Rechtsgang zu dem
Ergebnis kommt, dass die Warenbewegung der Lieferung von der GmbH
an die A zuzuordnen ist, sind weitere Feststellungen zu treffen, ob
der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem
anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung
unterliegt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
|
|
|
|
|
79
|
a) Hierzu hat der EuGH in der vorliegenden
Rechtssache - VSTR - (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67)
- wie dargelegt - entschieden, dass Art. 28c Teil A Buchst. a
Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG es der Finanzverwaltung eines
Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer
innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen,
dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Erwerbers mitteilt (Leitsatz).
|
|
|
|
|
80
|
Der Senat versteht dies so, dass § 17c
Abs. 1 Satz 1 UStDV, wonach bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung „einschließlich
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers“
buchmäßig nachweisen muss, unionsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
|
|
|
|
|
81
|
b) Der EuGH hat aber insoweit einen Vorbehalt
gemacht (Leitsatz und Rz 52). Danach darf die Steuerbefreiung nicht
allein aus dem Grund verweigert werden, dass der Lieferer die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers nicht der
Finanzverwaltung mitteilt, wenn
|
|
|
·
|
(1) der Lieferer redlicherweise, und nachdem
er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese
Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und
|
|
|
·
|
(2) er außerdem Angaben macht, die
hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein
Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher
gehandelt hat.
|
|
|
|
|
82
|
c) Ob diese Voraussetzungen bei der GmbH im
Streitfall vorliegen, muss das FG ggf. prüfen.
|
|
|
|
|
83
|
aa) Der EuGH hat zwar ausgeführt (Rz 53),
aus der Vorlageentscheidung gehe insoweit hervor, dass der Lieferer
(die GmbH) im Ausgangsverfahren A um deren Identifikationsnummer
ersucht habe und A, die keine besessen habe, ihm die
Identifikationsnummer des Zweiterwerbers (der finnischen Ltd.)
mitgeteilt habe. Somit habe offenbar keiner dieser Beteiligten
betrügerisch gehandelt. Außerdem betreffe die in Rede
stehende Lieferung Gegenstände, die ihrer Art nach dafür
bestimmt zu sein schienen, im Rahmen einer wirtschaftlichen
Tätigkeit genutzt zu werden.
|
|
|
|
|
84
|
bb) Es sind aber insoweit ggf. weitere
Feststellungen zu treffen.
|
|
|
|
|
85
|
(1) Nach dem im Tatbestand des FG-Urteils
(Seite 3) wiedergegebenen Vortrag der Klägerin ist die A bei
den Verhandlungen mit der GmbH unter der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer portugiesischen
Niederlassung aufgetreten.
|
|
|
|
|
86
|
Dies könnte dafür sprechen, dass die
GmbH die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der A gekannt, aber
(entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV) nicht aufgezeichnet hat.
In diesem Fall hätte sie nicht alle zumutbaren Maßnahmen
zur Mitteilung der Identifikationsnummer der A ergriffen.
|
|
|
|
|
87
|
Das FG führt in den
Entscheidungsgründen (Seite 6) dagegen aus, A habe keine
eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet. Das FG muss
diesen (möglichen) Widerspruch ggf. aufklären.
|
|
|
|
|
88
|
(2) Im Rahmen der Prüfung, ob die GmbH
redlicherweise alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Mitteilung
der Identifikationsnummer der A ergriffen hat, muss das FG ggf. dem
Vortrag der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren
nachgehen, der Vorgang sei mit dem zuständigen
Sachgebietsleiter des FA besprochen und vom Außenprüfer
nicht beanstandet worden. Hierzu hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung einen Aktenvermerk des Prokuristen der
GmbH übergeben.
|
|
|
|
|
89
|
In Betracht kommt, dass der GmbH durch den
zuständigen Sachgebietsleiter des Finanzamts X eine bestimmte
steuerrechtliche Behandlung, z.B. der Verzicht auf die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mündlich zugesagt worden
ist, oder dass die Finanzbehörde durch ihr früheres
Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand
geschaffen hat (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteil vom
30.3.2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613 = SIS 11 16 25, Rz 30). Das könnte von Bedeutung sein (vgl. EuGH-Urteil
vom 21.2.2008 C-271/06 - Netto Supermarkt -, Slg. 2008, I-771, UR
2008, 508 = SIS 08 16 63, Rz 26).
|
|
|
|
|
90
|
8. Die von dem BMF angeregte erneute Vorlage
an den EuGH scheidet aus, weil die unionsrechtliche Rechtslage
für den Streitfall durch das ergangene EuGH-Urteil - VSTR -
(HFR 2012, 1212, UR 2012, 832 = SIS 12 33 67) geklärt ist
(vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorlage EuGH-Urteile vom
6.10.1982 283/81 - C.I.L.F.I.T. u.a. -, Slg. 1982, 3415, NJW 1983,
1257, Rz 21; vom 6.12.2005 C-461/03 - Gaston Schul -, Slg. 2005,
I-10513, HFR 2006, 416 = SIS 06 10 97, Rz 16; vom 15.9.2005
C-495/03 - Intermodal Transports -, Slg. 2005, I-8151, HFR 2005,
1236 = SIS 05 46 18, Rz 33).
|
|
|
|
|
91
|
Zudem ist die vom BMF für eine Vorlage
vorgeschlagene Frage für den konkreten Rechtsstreit lediglich
hypothetischer Natur und daher nicht entscheidungserheblich (vgl.
zu dieser Voraussetzung einer Vorlage z.B. EuGH-Urteil vom 1.6.2010
C-570/07 und C-571/07 - Blanco Pérez und Chao Gómez -,
Slg. 2010, I-4629, Rz 36). Denn die Steuerbefreiung der von der
Klägerin ausgeführten Lieferung hängt nicht von der
vom BMF aufgeworfenen Frage ab, wie ein Unternehmer, der über
keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers
verfügt, eine zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)
abgeben könne.
|
|
|
|
|
92
|
Darüber hinaus hat das BMF die von ihm in
diesem Rechtsstreit eingebrachten Argumente bereits dem EuGH im
Vorabentscheidungsersuchen C-587/10 vorgetragen.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|