Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.5.2018 - 1 K
2413/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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A. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob eine Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen eines
grenzüberschreitenden Reihengeschäftes umsatzsteuerfrei
ist.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein
Einzelunternehmen; Gegenstand des Unternehmens sind Vertrieb und
Service im Bereich der ...technik sowie ...arbeiten. Im September
2012 wurde sie von der im Vereinigten Königreich (UK)
ansässigen B Ltd. mit der Lieferung von Ersatzteilen für
eine ...maschine beauftragt. Dem lag eine Bestellung der Firma C
Inc. aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) zugrunde, wobei
jene Bestellung auf eine Bestellung der Firma D S.A. aus der
Republik Peru (Peru) zurückging. Die Lieferung sollte
unmittelbar von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach
Peru erfolgen.
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Am 11.10.2012 erteilte die Klägerin
der B Ltd. eine Abschlagsrechnung über eine A-conto-Zahlung in
Höhe von 30.438,36 EUR; Umsatzsteuer wurde nicht berechnet
(„Tax 0 %“). Die B Ltd. zahlte den Betrag in zwei Raten
(am 16.10.2012 und am 17.10.2012). Am 17.12.2012 fakturierte die B
Ltd. gegenüber der C Inc. (Lieferung der Ersatzteile;
77.409,28 USD ohne Umsatzsteuer).
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Unter dem 19.12.2012 stellte die
Klägerin der B Ltd. die Lieferung zum Preis von 50.649,90 EUR
in Rechnung (Restbetrag nach der A-conto-Zahlung: 20.211,54 EUR);
Umsatzsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen. Die Rechnung
enthielt vielmehr die Zusätze: „Steuerfreie
Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG i. V. mit § 4 Nr. 1 a
USTG“ und „Taxfree delivery“, „Tax
0%“, „Bewegte Lieferung“ und die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Abnehmerin (GB ...). Die B
Ltd. zahlte den Restbetrag.
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Der Ehemann der Klägerin nahm wegen
des Transports der Ersatzteile Kontakt mit der Spedition E, Inland,
auf. In einer E-Mail vom 20.12.2012 heißt es u.a.: „Wir
benötigen das Angebot für Versendung unverzollt und
unversteuert - Kosten zu Lasten des Empfängers oder unseres
Auftraggebers in England. Für uns ist das eine - Bewegte
Lieferung - Steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG i. V.
m. § 4 Nr. 1a UStG.“ Unter diesem Datum erstellte die
Klägerin einen Lieferschein Nr. 959/1212 (fünf Seiten)
über die einzelnen Teile (drei Packstücke,
Lieferanschrift: D S.A., Peru, durch Auftrag: B Ltd.,
Rechnungsanschrift: C Inc., USA, „Abholung, Versandart: Sped.
E“ „ab Werk - Unfreisendung - EXW“).
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Am 03.01.2013 teilte die C Inc. der E mit,
dass sie selbst als Versender im Frachtbrief aufgeführt sein
müsse. Alle Dokumente sollten an die C Inc. adressiert werden.
Die Fracht sollte als vorausbezahlt ausgezeichnet werden. Ein
Beispielsfrachtbrief wurde als Anlage beigefügt.
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Mit E-Mail vom 10.01.2013 und 15.01.2013
bat E die Klägerin, ihr die ausgefüllte Zollvollmacht
zukommen zu lassen, damit das ABD (Ausfuhrbegleitdokument) für
sie erstellt werden könne; dem kam die Klägerin am
17.01.2013 nach. Am 23.01.2013 wurde der Klägerin vom IWM
Zoll, Dresden, eine EORI-Nummer (Economic Operators’
Registration and Identification number) erteilt.
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Am 05.02.2013 teilte E der Klägerin
mit, dass die Empfänger bislang noch keine Kosten
bestätigt hätten. Da es sich um eine Ab Werk-Lieferung
handle, müsse sie sich schriftlich die Kosten für den
Transport sichern, bevor die Sendung abgeholt und verschifft werde.
Auch die Kosten für die Erstellung der Ausfuhrbegleitdokumente
müssten bestätigt werden. Da die Ware nun verpackt bei
einer Verpackungsfirma in H (Inland) zur Abholung bereit stehe, sei
Eile geboten.
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E teilte der C Inc. mit, dass sie zum
Versand der Ware eine Absender-Ausfuhrerklärung (Shipper
Export Declaration) benötige. Da die C Inc. der Auffassung
war, dass diese Papiere immer vom Verkäufer erstellt
würden, und sie von den USA aus nicht in der Lage sei, dies zu
regeln, wurde die B Ltd. gebeten, mit der Klägerin Kontakt
aufzunehmen. Daraufhin informierte die B Ltd. (durch X) die
Klägerin und stellte noch einmal klar, dass es sich bei dem
von der B Ltd. abgerechneten Betrag um einen „Ab
Werk“-Preis gehandelt habe (ohne Versandkosten).
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Unter dem 19.02.2013 bestätigte E den
Auftrag (Lieferbedingungen „EXW H“ Ladehafen I -
Löschhafen J, Absender: Notify C Inc., ETS 02.03.2013, ETA
31.03.2013, 3 Pallets 1.337,3 kg, LS-NO 959/1212, INVOICE-NR.
1283/01). Am 11.03.2013 erhielt die Klägerin von E den
Ausgangsvermerk für die streitgegenständliche Lieferung
nach Peru vom 02.03.2013. Dort ist die Klägerin als Absender
der Sendung (Kz. 2) und als Anmelder (Kz. 14) aufgeführt (Kz.
7 Bezugsnummer ...technik 959/1212, Kz. 17 Bestimmungsland Peru,
Kz. 20 Lieferbedingung EXW H, Kz. 22 Währung und in Rechnung
gestellter Gesamtbetrag USD 77.409,28, Kz. 35 Rohmasse (kg)
1.337,3).
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Eine Rechnung der E an die Klägerin
existiert nicht. Die Frachtkosten wurden von der C Inc. getragen,
die E mit der Abholung der Ersatzteile in H und dem Transport nach
Peru beauftragt hat.
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Im April 2013 wurde über das
Vermögen der B Ltd. in UK das Insolvenzverfahren
eröffnet. Die B Ltd. wurde aufgelöst.
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Die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2012 reichte die Klägerin am 04.02.2014 beim Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ein. Sie erklärte
eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 45.335,95 EUR und
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von
75.132 EUR (darin enthalten: 50.649,90 EUR - Lieferung an die B
Ltd.).
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Im Zuge einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat die Prüferin die
Auffassung, dass es sich bei der Lieferung an die B Ltd. um eine
Lieferung in einem Reihengeschäft handle und dass die
Versendung der Ware nur der Lieferung an die C Inc. oder an den
Abnehmer in Peru zugeordnet werden könne, weil die C Inc. die
Waren versendet hätte. In beiden Fällen sei die Lieferung
der Klägerin an die B Ltd. die ruhende Lieferung, die in
Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei. Die erklärten
innergemeinschaftlichen (steuerfreien) Umsätze seien daher um
50.649,90 EUR zu mindern und die steuerpflichtigen Umsätze um
42.562,94 EUR (= 50.649,90 EUR : 1,19) zu erhöhen.
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Das FA schloss sich der Auffassung der
Prüferin an und setzte die Umsatzsteuer 2012 auf 53.422,92 EUR
fest.
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Nach erfolglosem Einspruch
(Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016) wies das Finanzgericht (FG)
Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 04.05.2018 - 1 K 2413/16 U
(EFG 2018, 1306 = SIS 18 10 83) ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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Das FG sei verpflichtet gewesen, die Zeugen
X (Geschäftsführer der B Ltd.) und die britische
Insolvenzverwalterin zu vernehmen. Das FA hätte auch die
notwendigen Unterlagen beim Zweiterwerber bzw. der zuständigen
Finanzbehörde aufgrund bilateraler Vereinbarungen anfordern
können. Die Tatsachenfeststellung, der Zweiterwerber sei
für den Transport verantwortlich, sei fehlerhaft.
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Die vom FG angestellten Vermutungen bzw.
subjektiven Erwägungen seien unbeachtlich. Die Annahme der
Übertragung der Verfügungsmacht vom Ersterwerber auf den
Zweiterwerber beruhe allein auf Vermutungen des FG. Das FG stelle
eine bloße Behauptung auf, wenn es annehme, dass die
Gefahrtragung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der B Ltd. und
dem Zweiterwerber bereits bei Abholung (ab Werk) auf den
Zweiterwerber oder den Dritterwerber habe übergehen
sollen.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012
vom 17.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 8.086,96 EUR
herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es trägt vor, dass die
Sachaufklärungsrüge wegen Verzichts auf die Rüge
nicht mehr durchgreife. Das FG habe auch nicht die Pflicht zur
Sachaufklärung verletzt. Dem FG hätten alle für eine
Entscheidung erforderlichen Informationen vorgelegen. Eine
Zeugenvernehmung des X und der britischen Insolvenzverwalterin sei
nicht erforderlich gewesen.
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23
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Auch sei eine weitere Aufklärung des
Sachverhalts im Hinblick auf den genauen Wortlaut der
Vereinbarungen zwischen der B Ltd. und der C Inc. nicht angezeigt
gewesen. Es handle sich bei der Feststellung des FG, dass die
Verfügungsmacht an den Zweiterwerber oder Dritterwerber
übertragen worden sei, nicht um Vermutungen, sondern um eine
Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls. Die
Gefahrtragung habe bereits bei Abholung ab Werk auf den
Zweit-/Dritterwerber übergehen sollen. Dies habe das FG aus
der E-Mail des X vom 05.02.2013 zutreffend entnommen. Eine weitere
Zeugenvernehmung des X sei daher entbehrlich gewesen.
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24
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
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I. Die Auffassung des FG, die Lieferung von
Ersatzteilen durch die Klägerin im Rahmen eines
grenzüberschreitenden Reihengeschäfts unterliege der
Umsatzsteuer, hält den Angriffen der Revision stand.
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1. Schließen - wie im Streitfall -
mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand
Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der
Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer
an den letzten Abnehmer, ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) die Beförderung oder Versendung
des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
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a) Ein solches Reihengeschäft ist auch
bei Ausfuhrlieferungen möglich (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.03.1994 - XI R 83/92, BFHE 175,
137, BStBl II 1994, 956 = SIS 94 19 30, unter II., Rz 16; s. dazu
jetzt auch § 3 Abs. 6a Satz 6 UStG in der im Streitjahr noch
nicht geltenden Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung der Elektromobilität und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019,
2451).
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b) Die beteiligten Unternehmer führen
dabei mehrere aufeinander folgende Lieferungen aus (vgl. Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - EMAG Handel Eder
vom 06.04.2006 - C-245/04, EU:C:2006:232, BFH/NV 2006, Beilage 3,
294 = SIS 06 25 33; BFH-Urteil vom 28.05.2013 - XI R 11/09, BFHE
242, 84 = SIS 13 20 49, Rz 36). Für die innergemeinschaftliche
Lieferung war bereits entschieden, dass es sich bei der
Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG, Art.
14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - ) und
der Beförderung bzw. Versendung in den anderen Mitgliedstaat
(§ 3 Abs. 6 UStG, Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) um zwei
verschiedene Tatbestandsmerkmale handelt, die getrennt voneinander
(s. dazu sogleich unter B.I.2. und 3.) zu prüfen sind (vgl.
BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343 = SIS 15 06 40, Rz 55 und 57). Für die Ausfuhrlieferung gilt nichts
anderes.
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29
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2. In Bezug auf das zunächst zu
prüfende Tatbestandsmerkmal der Verschaffung der
Verfügungsmacht hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise angenommen, dass die Klägerin eine
Lieferung an die B Ltd. ausgeführt hat. Diese ist bereits im
Streitjahr erfolgt.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen, die ein Unternehmer
im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Lieferungen eines Unternehmers sind gemäß
§ 3 Abs. 1 UStG Lieferungen, durch die er oder in seinem
Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen
Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
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b) Diese Vorschrift setzt Art. 14 Abs. 1
MwStSystRL (vormals Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern)
in nationales Recht um (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2015 - XI R
21/13, BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 19). Danach gilt als
„Lieferung von Gegenständen“ die Übertragung
der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen
körperlichen Gegenstand zu verfügen.
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32
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c) Der unionsrechtliche Begriff
„Lieferung von Gegenständen“ bezieht sich nicht
auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare
nationale Recht vorgesehenen Formen; er umfasst vielmehr jede
Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine
Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen
Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein
Eigentümer (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.
EuGH-Urteile Shipping and Forwarding Enterprise Safe vom 08.02.1990
- C-320/88, EU:C:1990:61, UR 1991, 289, Rz 7 f.; Auto Lease Holland
vom 06.02.2003 - C-185/01, EU:C:2003:73, UR 2003, 137 = SIS 03 16 95, Rz 32; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11,
EU:C:2012:97, UR 2012, 230 = SIS 12 04 44, Rz 39; NLB Leasing vom
02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, Mehrwertsteuerrecht - MwStR -
2015, 636, Rz 29, m.w.N.). Der BFH umschreibt diesen Vorgang
ebenfalls in ständiger Rechtsprechung als Übertragung von
Substanz, Wert und Ertrag, ohne damit inhaltlich von der
Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249,
343 = SIS 15 06 40, Rz 66, m.w.N.).
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33
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aa) Auch wenn eine Lieferung danach nicht
zwangsläufig voraussetzt, dass das Eigentum am Gegenstand der
Lieferung auf den Erwerber übergeht (vgl. EuGH-Urteil Kursu
zeme vom 10.07.2019 - C-273/18, EU:C:2019:588, HFR 2019, 820 = SIS 19 09 65, Rz 36, m.w.N.), ist die Verschaffung der
Verfügungsmacht in der Regel mit dem
bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang auf den
Leistungsempfänger verbunden (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1992
- V R 80/87, BFH/NV 1993, 634, unter II.1.; vom 21.04.2005 - V R
11/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63 = SIS 05 47 50; vom
01.02.2007 - V R 41/04, BFHE 217, 40 = SIS 07 61 27, unter II.1.b).
Eine Übertragung der Befugnis, wie ein Eigentümer
über einen Gegenstand zu verfügen, kann nach der
Rechtsprechung des EuGH und des BFH u.a. in der
Eigentumsübertragung auf den Erwerber zu sehen sein, auch wenn
sie nicht allein maßgebend ist (vgl. EuGH-Urteil AREX CZ vom
19.12.2018 - C-414/17, EU:C:2018:1027, UR 2019, 101 = SIS 18 20 94,
Rz 78; BFH-Urteile in BFHE 242, 84 = SIS 13 20 49, Rz 72; in BFHE
249, 343 = SIS 15 06 40, Rz 66; s.a. Kettisch, UR 2014, 593, 600;
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der
Rechtssache Herst vom 03.10.2019 - C-401/18, EU:C:2019:834 = SIS 20 04 74, Rz 35); denn die Möglichkeit, über einen
Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, steht
typischerweise - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
o.Ä., die dies ausnahmsweise ausschließen - seinem
Eigentümer zu. Er kann grundsätzlich von Rechts wegen die
Entscheidungen treffen, die sich auf die rechtliche Situation des
betreffenden Gegenstands auswirken, sofern dies nicht aufgrund
besonderer Umstände ausnahmsweise anders sein sollte.
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34
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bb) Eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit
hingegen ist keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen
einer Lieferung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 597 = SIS 16 05 22, Rz 23 ff.; EuGH-Urteil AREX CZ, EU:C:2018, 1027, UR 2019, 101 =
SIS 18 20 94, Rz 75), so dass eine Lieferung auch dadurch bewirkt
werden kann, dass der Liefergegenstand in Vollzug einer auf
Eigentumsübertragung gerichteten Vereinbarung durch
Einräumung des mittelbaren Besitzes übergeben wird (vgl.
BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 43/10, BFHE 235, 501, BStBl II
2014, 203 = SIS 12 04 56, Rz 18).
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35
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cc) Außerdem kann die für eine
Lieferung notwendige Verschaffung der Verfügungsmacht auch in
der freiwilligen Übergabe durch den Eigentümer an den
Erwerber zu sehen sein (vgl. EuGH-Urteil Dixons Retail vom
21.11.2013 - C-494/12, MwStR 2013, 774, Rz 23 f., 27 f.; BFH-Urteil
in BFHE 249, 343 = SIS 15 06 40, Rz 66). Daraus folgt, dass - von
Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BFH-Urteile vom 11.08.2011 - V
R 3/10, BFHE 235, 43 = SIS 11 33 74, Rz 19; vom 25.02.2015 - XI R
30/13, BFHE 249, 336 = SIS 15 06 41, Rz 35) - dem (ggf.
Zweit-)Erwerber Verfügungsmacht verschafft wird, wenn er den
Gegenstand abholt (vgl. EuGH-Urteile Toridas vom 26.07.2017 -
C-386/16, EU:C:2017:599, HFR 2017, 868 = SIS 17 14 37; Kreuzmayr
vom 21.02.2018 - C-628/16, EU:C:2018:84, MwStR 2018, 308, Rz 35
ff.; BFH-Urteil in BFHE 249, 336 = SIS 15 06 41, Rz 35).
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36
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dd) Ob die Verfügungsmacht
übertragen worden ist, ist vom nationalen Gericht
festzustellen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Shipping and Forwarding
Enterprise Safe, EU:C:1990:61, UR 1991, 289, Rz 13; Centralan
Property vom 15.12.2005 - C-63/04, EU:C:2005:773, UR 2006, 418 =
SIS 06 06 85, Rz 63; Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12,
EU:C:2013:486, UR 2014, 475 = SIS 13 27 66, Rz 34).
Maßgeblich sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, d.h.
die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren
tatsächliche Durchführung unter Berücksichtigung der
Interessenlage der Beteiligten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
09.02.2006 - V R 22/03, BFHE 213, 83, BStBl II 2006, 727 = SIS 06 31 19, unter II.1.b aa, Rz 20; vom 16.04.2008 - XI R 56/06, BFHE
221, 475, BStBl II 2008, 909 = SIS 08 25 75, unter II.2.a, Rz
27).
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37
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d) Ausgehend davon hält die Auffassung
des FG, die Klägerin habe der B Ltd. Verfügungsmacht an
den Ersatzteilen verschafft, einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
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38
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aa) Das FG hat in Rz 63 ff. seines Urteils
angenommen, dass die B Ltd. - wie die Klägerin auch selbst im
finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat - bereits vor Beginn
der physischen Warenbewegung im Inland (gemäß § 3
Abs. 6 oder 7 UStG) von der Klägerin Verfügungsmacht
erhalten hat.
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39
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Die B Ltd. sei nach der (mündlichen)
Vereinbarung mit der Klägerin bereits mit der
vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Dezember 2012
rechtliche Eigentümerin der Ersatzteile geworden. Durch die
Lieferbedingungen „EXW H“ habe die Klägerin zudem
auch ihren Teil des Liefervertrages erfüllt. Auch die
übrigen Umstände des Streitfalls ergäben keine
abweichende Beurteilung hinsichtlich der Verschaffung der
Verfügungsmacht. Zwar habe die B Ltd. nach den in der
Abschlagsrechnung vom 11.10.2012 aufgeführten
Zahlungsbedingungen die letzten 10 % des Kaufpreises erst bei
Anlieferung der Teile in Peru zu zahlen gehabt. Diese Vereinbarung
habe dafür sprechen können, dass die Klägerin nach
der ursprünglichen Geschäftskonzeption die
Verfügungsmacht über die Ersatzteile solange behalten
sollte, bis die Gegenstände in Peru angekommen sind. Da die B
Ltd. aber abweichend von diesen Zahlungsbedingungen den Kaufpreis
am 19.12.2012 vollständig bezahlt habe, habe die Klägerin
- wie sie selbst auch einräumt - das Eigentum an den
Ersatzteilen bzw. deren wirtschaftliche Substanz, Wert und Ertrag
bereits vor der im März 2013 erfolgten Verschiffung der
Gegenstände nach Peru auf die B Ltd. übertragen. Der
Umstand, dass die Klägerin im Ausgangsvermerk vom 02.03.2013
(vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) als Versender der Waren
bezeichnet worden sei, könne nicht dahingehend gewürdigt
werden, dass die Klägerin die Befähigung, wie ein
Eigentümer über die Ersatzteile zu verfügen, noch
während des grenzüberschreitenden Transports innegehabt
habe. Wie die Klägerin selbst einräume, sei sie insoweit
nur als „Hilfsperson“ für die C Inc. zur
Erfüllung der zollrechtlichen Formalien in Erscheinung
getreten. Auf die (umsatzsteuerrechtliche) Verschaffung der
Verfügungsmacht an den Ersatzteilen auf die B Ltd. habe dies
keinen Einfluss. Die Verfügungsmacht und das rechtliche
Eigentum an den Ersatzteilen seien bereits vor Grenzübertritt
auf die C Inc. übergegangen.
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bb) Diese Beurteilung des FG ist möglich,
verstößt nicht gegen die unter B.I.2.c genannten
Rechtsgrundsätze, gegen Denkgesetze oder gegen
Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO).
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e) Diese Beurteilung führt dazu, dass -
worauf das FG nicht ausdrücklich eingegangen ist - die
Lieferung der Ersatzteile an die B Ltd. noch im Streitjahr 2012
ausgeführt worden ist, da sie auf der am 19.12.2012 erfolgten
vollständigen Kaufpreiszahlung sowie der Bereitstellung der
Ware zur Abholung, die in der Erstellung des Lieferscheins vom
19.12.2012 zum Ausdruck kommt, beruht.
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42
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f) Auf die Frage, ob die Klägerin im
Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung vom Oktober 2012 im Rahmen der
Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 oder
Buchst. b UStG, Art. 65 MwStSystRL (ggf. noch) davon ausgehen
durfte, sie werde die Verfügungsmacht an die B Ltd. erst in
Peru verschaffen (vgl. dazu Heinrichshofen, Der
Umsatz-Steuer-Berater - UStB - 2018, 222, 223), kommt es im
Streitfall nicht an, da eine aufgrund der abweichenden
tatsächlichen Durchführung möglicherweise
erforderliche Berichtigung (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R
42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248 = SIS 11 41 59, Rz 31;
Abschn. 13.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses - UStAE - ;
Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 13 Rz 33 und § 17
Rz 90) im Streitjahr vorzunehmen wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 7
UStG).
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3. Ebenso in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise hat das FG angenommen, dass diese Lieferung
keine steuerfreie Ausfuhrlieferung ist, weil die Versendung der
Ersatzteile als zweites zu prüfendes Tatbestandsmerkmal eines
Reihengeschäfts nicht der Klägerin oder der B Ltd.
zuzuordnen ist, sondern der C Inc., nachdem dieser bereits im
Inland Verfügungsmacht von der B Ltd. verschafft worden
war.
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a) Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung
nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG setzt voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen
Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet
hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 - V R 84/07, BFHE 225, 243,
BStBl II 2010, 509 = SIS 09 25 69, Rz 13).
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b) Der deutsche Gesetzgeber setzte damit im
Streitjahr Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b MwStSystRL in nationales
Recht um, wonach die Mitgliedstaaten die Lieferungen von
Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für
dessen Rechnung bzw. durch den Empfänger oder für dessen
Rechnung nach Orten außerhalb der Union versandt oder
befördert werden, von der Steuer befreien (vgl. EuGH-Urteil
Unitel vom 17.10.2019 - C-653/18, EU:C:2019:876, UR 2019, 849 = SIS 19 18 45, Rz 19). Aus dem verwendeten Begriff
„versandt“ ergibt sich jeweils, dass die Ausfuhr eines
Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der
Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein
Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf
den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist,
dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt
oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses
Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union
physisch verlassen hat (vgl. EuGH-Urteile BDV Hungary Trading vom
19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, HFR 2014, 182 = SIS 14 00 61,
Rz 24; Pierikowski vom 28.02.2018 - C-307/16, EU:C:2018:124, UR
2018, 436 = SIS 18 02 39, Rz 25; Unitel, EU:C:2019:876, UR 2019,
849 = SIS 19 18 45, Rz 21). Eine Ausfuhrfrist existiert
außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 147 MwStSystRL
nicht (vgl. EuGH-Urteil BDV Hungary Trading, EU:C:2013:854, HFR
2014, 182 = SIS 14 00 61, Rz 26).
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c) Beiden Bestimmungen gemeinsam ist daher,
dass die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder
den Abnehmer (hier: die Klägerin oder die B Ltd.) erfolgt sein
muss, so dass geprüft werden muss, wem die Beförderung
oder Versendung der Ware zuzuordnen ist.
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aa) Hinsichtlich der erforderlichen Zuordnung
der Beförderung oder Versendung zu einer Lieferung geht die
Finanzverwaltung davon aus, dass für die
Zuordnungsentscheidung darauf abzustellen ist, wer die
Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst
hat; dabei sei in der Regel auf die Frachtzahlerkonditionen
abzustellen (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 7 UStAE).
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bb) Dieser Auffassung ist indes nicht zu
folgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 84 = SIS 13 20 49, Rz 77).
Vielmehr ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls maßgeblich, ob die Zweitlieferung vor der
Beförderung oder Versendung stattgefunden hat (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 249, 336 = SIS 15 06 41; in BFHE 249, 343 = SIS 15 06 40). Ist dies der Fall, kann die Beförderung oder
Versendung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber
zugeordnet werden (vgl. EuGH-Urteile Toridas, EU:C:2017:599, HFR
2017, 868 = SIS 17 14 37, Rz 34 bis 36; AREX CZ, EU:C:2018:1027, UR
2019, 101 = SIS 18 20 94, Rz 70). Außerdem ist zu
berücksichtigen, ob der Erwerber die Beförderung oder
Versendung durch Leistung einer Vorauszahlung an den ersten
Lieferer selbst veranlasst hat, bevor er selbst die
Beförderung oder Versendung durchgeführt hat, ohne
Beförderungskosten in Rechnung zu stellen.
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d) Nach diesen Grundsätzen ist das FG
jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im
Streitfall die Voraussetzungen für eine steuerfreie
Ausfuhrlieferung der Klägerin an die B Ltd. nicht
vorliegen.
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aa) Die Steuerbefreiungsvorschrift des §
6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG (Art. 146 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL)
ist nicht anwendbar, weil die Ersatzteile nicht auf Veranlassung
der Klägerin als leistende Unternehmerin befördert oder
versendet worden sind (s. FG-Urteil, Rz 49), was auch zwischen den
Beteiligten unstreitig ist.
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bb) Aber auch die Voraussetzung des § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL),
dass der ausländische Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in
das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, liegt im
Streitfall nicht vor; denn nach der tatsächlichen
Würdigung des FG, die die Revision ohne Erfolg angreift, hat
nicht die B Ltd., sondern die C Inc. den Gegenstand versendet.
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(1) Das FG hat in den Rz 59 und 60 seines
Urteils den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass im
Zeitpunkt der Versendung der Ersatzteile weder die Klägerin
noch die B Ltd. Inhaber der Verfügungsmacht gewesen seien. Der
C Inc. (Zweiterwerberin) sei die Verfügungsmacht bereits im
Inland von der B Ltd. verschafft worden.
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(2) Auch diese Würdigung des FG ist
möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2
FGO).
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Zwar hat das FG dabei in Rz 62 f. des Urteils
auch auf die Incoterms (EXW, Abholklausel) und die
Transportverantwortung der C Inc. abgestellt, während nach der
unter B.I.3.c zitierten Rechtsprechung des EuGH und des BFH auf die
zeitliche Abfolge von Verschaffung der Verfügungsmacht und
Beförderung bzw. Versendung abzustellen ist.
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Allerdings hat das FG zum rechtlich
zutreffenden Ausgangspunkt festgestellt, dass nach den
Gesamtumständen mit der Aushändigung der Gegenstände
an den von der C Inc. beauftragten Spediteur Substanz, Wert und
Ertrag der Ersatzteile auf die C Inc. übergegangen sei. Diese
tatsächliche Würdigung entspricht der unter B.I.2.c cc
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
„Abholfällen“; die Vorentscheidung stellt sich
deshalb insoweit jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 126
Abs. 4 FGO).
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(3) Dabei wird im Rahmen dieser Beurteilung
nicht verkannt, dass bei Ausfuhrlieferungen - anders als bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen (vgl. dazu EuGH-Urteil Teleos
u.a. vom 27.09.2007 - C-409/04, EU:C:2007:548, BStBl II 2009, 70 =
SIS 08 00 38, Rz 44, 63; BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R 8/09,
BFH/NV 2010, 1141 = SIS 10 15 66, Rz 17) - in der Regel von den
Zollbehörden ausgestellte Dokumente vorliegen, die als
Nachweise in Betracht kommen (so bereits BFH-Urteil vom 21.01.2015
- XI R 12/14, BFH/NV 2015, 957 = SIS 15 13 36, Rz 39). Wenn alle am
Reihengeschäft beteiligten Personen fremde Dritte sind und
übereinstimmend davon ausgehen, die Warenbewegung sei einer
bestimmten Lieferung zuzuordnen, ist dies ein Indiz dafür,
dass dies den tatsächlichen Verhältnissen entspricht
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 336 = SIS 15 06 41, Rz 39).
Allerdings war der Klägerin nach den tatsächlichen
Feststellungen des FG bekannt, dass sie lediglich als
„Hilfsperson“ für die C Inc. in die zollrechtliche
Abwicklung eingebunden war (FG-Urteil, Rz 49 und 66).
Außerdem ist nach den tatsächlichen Feststellungen des
FG keine übereinstimmende Zuordnung der Warenbewegung
vorgenommen worden, weil die B Ltd. gegenüber der C Inc. ohne
Umsatzsteuer abgerechnet hat, damit wohl ebenfalls von einer
steuerfreien Ausfuhrlieferung (an die C Inc.) ausgegangen ist
(FG-Urteil, Rz 5).
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(4) Die Lieferung von der B Ltd. an die C Inc.
erfolgte im Übrigen auch nach den Grundsätzen der
Rechtsprechung des BFH, wonach § 3 Abs. 6 UStG bei Beginn der
Beförderung im Inland nicht nur den Ort, sondern auch den
Zeitpunkt der Lieferung, der die Beförderung zuzuordnen ist,
festlegt (vgl. BFH-Urteile vom 21.04.1993 - XI R 102/90, BFHE 171,
132, BStBl II 1993, 731 = SIS 93 15 36, zu § 3 Abs. 7 UStG
a.F.; vom 06.12.2007 - V R 24/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490
= SIS 08 11 74, zu § 3 Abs. 6 UStG a.F.; Heuermann in
Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 452, 459 ff.;
Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 201 f.; a.A. Frye, UR 2013,
889 ff.; Michl in Offerhaus/Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 115).
Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob er an dieser
Rechtsprechung festhält, da das FG mit seiner Würdigung
zum selben Ergebnis gelangt ist.
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4. Die Lieferung der Klägerin an die B
Ltd. ist auch nicht als innergemeinschaftliche Lieferung
gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. § 6a
UStG umsatzsteuerfrei, wie das FG zutreffend angenommen hat.
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a) Eine - gemäß § 4 Nr. 1
Buchst. b UStG umsatzsteuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung
setzt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG u.a. voraus, dass der
Unternehmer oder der Abnehmer u.a. den Gegenstand der Lieferung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet
hat (Nr. 1). Das physische Verbringen der Gegenstände von
einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist für die
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 1
Satz 1 UStG eine unverzichtbare Voraussetzung (vgl. EuGH-Urteile
Teleos u.a., EU:C:2007:548, BStBl II 2009, 70 = SIS 08 00 38; VSTR
vom 27.09.2012 - C 587/10, EU:C:2012:592, UR 2012, 832, Rz 30;
Traum vom 09.10.2014 - C-492/13, EU:C:2014:2267, UR 2014, 943 = SIS 14 27 89, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 249, 336 = SIS 15 06 41, Rz 30
ff.).
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b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor, weil der Liefergegenstand nicht in das übrige
Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist,
sondern nach Peru, einem Drittland.
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II. Die von der Klägerin gegen die
Vorentscheidung vorgebrachte Rüge der Verletzung formellen
Rechts greift nicht durch. Die Klägerin hat das Vorliegen
eines Verfahrensfehlers bereits nicht hinreichend dargelegt und
außerdem in Bezug auf die angebliche Verletzung der
Sachaufklärungspflicht ihr Rügerecht verloren.
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1. Wird ein Verstoß gegen die
Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt,
das FG hätte von Amts wegen den Sachverhalt weiter
aufklären müssen, so sind nach § 120 FGO
Ausführungen dazu erforderlich, welche konkreten Tatsachen das
FG hätte aufklären sollen, warum die Klägerin nicht
von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum
sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als
erforderlich hätte aufdrängen müssen und welche
entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren
Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben
hätten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse
vom 29.01.2010 - III B 50/09, BFH/NV 2010, 919 = SIS 10 12 36, Rz
6; vom 12.12.2012 - XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705 = SIS 13 10 54, Rz
34; vom 19.12.2016 - XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599 = SIS 17 05 94,
Rz 18; vgl. auch Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 120 Rz 70).
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Hieran fehlt es im Streitfall. Die
Klägerin hat insbesondere nicht dargetan, zu welchem Ergebnis
die von ihr für erforderlich gehaltenen beiden unterlassenen
Zeugeneinvernahmen sowie die Beibringung von Unterlagen
geführt hätten (kritisch zum Vorliegen der
verfahrensrechtlichen Voraussetzungen insoweit auch Heinrichshofen,
UStB 2018, 222, 223) und inwieweit dies auf Basis der
Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätte
führen können.
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2. Außerdem hat die Klägerin durch
ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung des FG
(rügeloses Verhandeln zur Sache) ihr Rügerecht
gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der
Zivilprozessordnung verloren (vgl. allgemein die ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 02.01.2019 - VIII B 131/18,
BFH/NV 2019, 286 = SIS 18 22 59, Rz 4; Thürmer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 76 FGO Rz 209, m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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Der Senat erkennt gemäß § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten im schriftlichen Verfahren.
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