Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Steuerfreiheit für Berufsbetreuer

Steuerfreiheit für Berufsbetreuer: Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 976 auf BMF-Schreiben vom 22. November 2013 - IV D 3 - S 7172/13/10001 = SIS 13 30 99) - Urt.; BFH 25.4.2013, V R 7/11; SIS 13 20 29

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer-Freiheit
Fundstellen
  1. BFH 25.04.2013, V R 7/11
    BStBl 2013 II S. 976
    DStR 2013 S. 1540
    BFH/NV 2013 S. 1521

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 22.11.2013
    B.H. in NWB 31/2013 S. 2456
    -/- in NWB 31/2013 S. 2443
    G.M. in DB 31/2013 S. M 9
    jh in StuB 17/2013 S. 673
    JB in DStZ 17/2013 S. 605
    wt in UVR 9/2013 S. 261
    S.M. in BFH/PR 10/2013 S. 360
    J.G in AktStR 4/2013 S. 618
    J.Pf./M.R. in NWB 52/2013 S. 4119
    BMF in MwStR 4/2014 S. 140
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
[UStG] § 4 Nr. 16, § 4 Nr. 18
[BGB] § 1896
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 26.11.2010, SIS 11 10 70, Berufsbetreuer, Beratende Tätigkeit, Beratung, Steuerfreiheit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 11.12.2023, SIS 24 03 80, Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Bereich des "Betreuten Wohnens": Der erkennende Senat sieh...
  • FG München 18.10.2023, SIS 24 02 43, Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser: 1. Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht na...
  • FG Hamburg 28.6.2023, SIS 23 14 68, Vorsteuerkorrektur nach Beendigung einer Organschaft IT-Komponenten einzelne Berichtigungsobjekte i.S. de...
  • BFH 25.11.2021, SIS 22 04 29, Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger: Die nach § 276, § 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahre...
  • BFH 19.8.2021, SIS 21 20 08, Zu "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst...
  • FG Münster 1.6.2021, SIS 21 18 41, Frage der Steuerbefreiung von Dienstleistungen einer Hygienefachkraft an Alten- bzw. Pflegeheim: 1. Für d...
  • BFH 21.4.2021, SIS 21 13 41, Zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 a UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL: Verwaltungsleistunge...
  • BFH 24.2.2021, SIS 21 10 30, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (Nachfolgeentscheidung...
  • BFH 9.12.2020, SIS 21 04 91, Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG: Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG setzt Leistungen an hilfsbe...
  • FG Münster 25.2.2020, SIS 20 05 70, Steuerbefreiung, Befreiung von Umsätzen gem. § 4 Nr. 16 UStG aus Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung ...
  • FG Münster 10.10.2019, SIS 19 17 68, Steuerbefreiung von Beförderungsumsätzen, Ermittlung der Umsätze im Schätzungswege: 1. Die Voraussetzunge...
  • BFH 17.7.2019, SIS 19 15 06, Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands: Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Fami...
  • FG Münster 15.7.2019, SIS 20 14 38, Frage der Steuerbefreiung einer Personalgestellung durch gemeinnützig tätige Körperschaft: 1. Die Leistun...
  • Sächsisches FG 4.4.2019, SIS 21 14 95, Keine Steuerfreiheit von Leistungen eines Rechtsanwalts als Verfahrensbeistand bzw. Verfahrenspfleger: 1....
  • FG Hamburg 14.12.2018, SIS 19 01 15, EuGH-Vorlage, Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL: 1. Die Durchführung von...
  • FG Düsseldorf 9.11.2018, SIS 19 07 55, Umsatzsteuerbefreiung für den Betrieb von Flüchtlingsheimen: 1. Die von einem gewerblichen Betreiber an K...
  • FG Nürnberg 1.9.2017, SIS 17 24 86, Bestimmung des Zeitpunkts einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, umsatzsteuerliche Berichtigung bei spät...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 15 73, Landwirtschaftliche Betriebshilfe, Umsatzsteuerfreiheit: Betriebshelfer, die ihre Leistungen auf der Grun...
  • FG Köln 17.5.2017, SIS 17 17 41, Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG: 1. Die ...
  • BFH 29.3.2017, SIS 17 09 89, Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für Gründungswillige: Leistung...
  • BFH 16.3.2017, SIS 17 12 71, Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?: Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabe...
  • BFH 9.3.2017, SIS 17 08 88, Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen: Die Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Einglied...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 7.12.2016, SIS 17 04 47, Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des "Individuellen Services fü...
  • BFH 6.4.2016, SIS 16 10 17, Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen: Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind unter Berufun...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.3.2016, SIS 16 13 14, Keine Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen gegenüber Nichterwerbstätigen im Rahmen eines sog. Lotsendiens...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 09 18, Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwStSystRL: Wir...
  • BFH 14.1.2016, SIS 16 07 43, Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen: Entgeltliche Personalgestellungen sind keine im s...
  • BFH 14.12.2015, SIS 16 05 23, Umsatzbesteuerung von Glücksspielen, Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit Unionsrecht, NZB, maß...
  • Niedersächsisches FG 26.11.2015, SIS 16 20 32, Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers: 1. Erbringt ein land...
  • BFH 18.8.2015, SIS 15 23 06, Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen: Pflegeleistungen sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mw...
  • BFH 29.7.2015, SIS 15 22 54, Zur umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung einer privaten Arbeitsvermittlerin als sonstige Einrichtung mit s...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 7.1.2015, SIS 15 03 38, Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen: An der Steuerpflicht für Leistungen, die freie Mitarbeiter des B...
  • FG Münster 9.12.2014, SIS 15 04 41, Abgrenzung von unternehmerischer zu nichtselbständiger Tätigkeit, Steuerbefreiung, Begriffsbestimmung von...
  • FG Rheinland-Pfalz 7.8.2014, SIS 14 25 82, Steuerbefreiung für Landeszuschüsse für den Betrieb einer Mensa: 1. Eine GmbH, die sich vertraglich gegen...
  • BFH 5.6.2014, SIS 14 21 81, Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht: Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schulunterri...
  • FG Rheinland-Pfalz 10.4.2014, SIS 14 17 07, Steuerfreiheit von Umsätzen aus 24-Stunden-Pflege: Ein Anbieter von 24-Stunden-Pflege, der die 40%-Schwel...
  • FG Münster 14.1.2014, SIS 14 12 66, Frage der Steuerbefreiung von Leistungen einer Pflegehelferin: 1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSyst...
  • OFD Magdeburg 10.12.2013, SIS 14 19 76, Betreuungsleistungen, Umsatzsteuerbefreiung: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 22.11.2013 (BStBl 2013 I S. ...
  • OFD Koblenz 25.11.2013, SIS 14 33 11, Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung, umsatzsteuerliche Behandlung: Eine Kurzinformation der OF...
  • BMF 22.11.2013, SIS 13 30 99, Rechtliche Betreuung, AmtshilfeRLUmsG, BFH-Rechtsprechung: Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 00 45, Steuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers: Ein gerichtlich bestellter Betreuer, der Betreuungsl...
  • BFH 16.10.2013, SIS 14 01 42, Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer Pensionspferdehaltung: Dienst...
  • LFD Thüringen 29.7.2013, SIS 13 21 68, Umsatzsteuergesetz, Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz: Die Thüringer Landesfinanz...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.7.2013, SIS 13 26 99, Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als Krankenhaus: 1. Eine Privatklinik,...
Fachaufsätze
  • LIT 02 70 42 G. Michel, DB 31/2013 S. M 9: Steuerfreiheit für Leistungen von Berufsbetreuern - Zugleich Anm. zu BFH vom 25.4.2013, V R 7/11 = SIS 13...
  • LIT 02 71 40 -/-, NWB 31/2013 S. 2456: Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer - BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11 = SIS 13 20 29 - Änderungen ...
  • LIT 02 76 49 J. Grune, AktStR 4/2013 S. 618: Umsatzsteuerbefreiung der Tätigkeit von Berufsbetreuern - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 25.4.2013, V R 7...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte in den Streitjahren 2005 bis 2008 Betreuungsleistungen und wurde hierfür als Betreuer von den nach § 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuständigen Vormundschaftsgerichten bestellt. Sie behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

 

2

Für die Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in EFG 2011, 1115 = SIS 11 10 70 veröffentlichten Urteil an, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen auch nicht auf Art. 13 Teil A Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen.

 

 

3

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Nach dem zu ihren Gunsten zu berücksichtigenden Unionsrecht seien ihre Leistungen steuerfrei. Sie erbringe Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien. Nach ihrem Aufgabenkreis sei sie auch als soziale Einrichtung anzusehen.

 

 

4

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.1.2012 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-174/11 = SIS 13 02 30 Zimmermann angeordnet. Mit Urteil vom 15.11.2012, UR (UR) 2013, 35 hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden:

5

„Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.“

 

 

6

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 auf 0 EUR festzusetzen.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Die Leistungen der Klägerin seien auch nach dem Unionsrecht mangels Anerkennung nicht steuerfrei.

 

 

9

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem Urteil des FG können die Leistungen der Klägerin nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) steuerfrei sein. Hierzu sind aber noch weitere Feststellungen zu treffen.

 

 

10

1. Die Leistungen der Klägerin waren in den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei.

 

 

11

Die Klägerin erfüllte nicht die in der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG oder nach § 4 Nr. 18 UStG in ihrer in den Streitjahren geltenden Fassung. Sie erbrachte weder Leistungen als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen (§ 4 Nr. 16 UStG) noch war sie Mitglied in einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 UStG).

 

 

12

Bestätigt wird die in den Streitjahren nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht durch einen Gesetzgebungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013). Danach soll die nach § 4 Nr. 16 UStG bestehende Steuerfreiheit für „die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen“ um einen zusätzlichen Buchst. k ergänzt werden. Auch die Leistungen der „Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden“, sollen danach steuerfrei sein (vgl. auch den Vorschlag der Gesetzesbegründung in BTDrucks 139/13 S. 180).

 

 

13

2. Die Klägerin kann sich für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht berufen.

 

 

14

a) Steuerfrei waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in den Streitjahren „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“.

 

 

15

Neben einer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung setzt die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bei Leistungen von Steuerpflichtigen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, voraus, dass der leistende Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

 

 

16

b) Die sog. rechtliche Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB).

 

 

17

Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wie der Bundesfinanzhof (BFH) für Betreuungsleistungen derselben Art, die gleichfalls nach §§ 1896 ff. BGB durch Vereinsbetreuer erbracht werden, bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.2.2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.2.b). Hierauf nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

 

 

18

c) Die Klägerin ist auch eine Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

 

 

19

aa) Nach dem EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 26 legt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest.

 

 

20

Weiter ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 31).

 

 

21

Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. Es ist dann Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 32 f.). Nichts anderes gilt für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

 

 

22

bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung der Klägerin i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL insbesondere aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit.

 

 

23

(1) Für die Anerkennung des Betreuers spricht seine gerichtliche Bestellung und Überwachung nach §§ 1896 ff. BGB. Maßgeblich ist, dass das hierfür in den Streitjahren zuständige Vormundschaftsgericht nur „eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen“, zum Betreuer bestellen konnte (§ 1897 Abs. 1 BGB). Dabei hatte das Gericht bei der Auswahl des Betreuers dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen Aufgabenbereiche zu prüfen (Urteil des Kammergerichts vom 27.1.2009 1 W 95/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2009, 910, Leitsatz). Dementsprechend hatte das Gericht den Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung zur Betreuung nicht mehr gewährleistet war (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine zur Entlassung führende mangelnde Eignung konnte sich insbesondere aus Pflichtverletzungen des Betreuers oder dessen Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen Aufgabenkreise ergeben (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2008 20 W 247/08, Leitsatz, nicht veröffentlicht). Diese Eignungsgrundsätze für die Bestellung und Entlassung von Betreuern galten gleichermaßen für Vereins- und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB) wie auch für ehrenamtlich tätige Betreuer und Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB). Damit folgt aus der gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung (s. oben II.2.b), der erforderliche „soziale Charakter ..., der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein muss“ (EuGH-Urteil vom 9.2.2006 C-415/04 = SIS 06 14 58, Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 I-1385 Rdnr. 23).

 

 

24

(2) Weiter ist ein Ausschluss der Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.

 

 

25

Auf der Grundlage von § 4 Nr. 18 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der XI. Senat des BFH die Leistungen sog. Betreuungsvereine als steuerfrei angesehen, sofern sich der Verein gegen die richtlinienwidrige Regelung des sog. Abstandsgebots nach § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG auf die Richtlinie 77/388/EWG beruft (BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.2.). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

 

 

26

Sind die Leistungen von Betreuungsvereinen, die aufgrund einer Bestellung von Vereinsbetreuern nach §§ 1896 ff. BGB erbracht werden, nach dieser Rechtsprechung steuerfrei und dürfen die Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 53), sind auch Berufsbetreuer aufgrund einer nach §§ 1896 ff. BGB erfolgten Bestellung als anerkannte Einrichtung anzusehen. Hierfür spricht neben der Identität des Rechtsrahmens bei der Leistungserbringung durch Betreuungsvereine und Berufsbetreuer auch die Identität der Vergütungsregelungen. So werden Berufsbetreuer und die für einen Betreuungsverein tätigen Vereinsbetreuer nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG - ) in derselben Höhe vergütet. Die Vergütung des Berufsbetreuers, der unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VBVG berufsmäßig tätig ist, erfolgt nach den Stundensätzen des § 4 VBVG auf der Grundlage der Stundenansätze des § 5 VBVG und damit nach denselben Regelungen, nach denen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG auch die für Betreuungsvereine tätigen Vereinsbetreuer vergütet werden.

 

 

27

An der Tätigkeit sowohl der Betreuung durch Vereinsbetreuer wie auch des nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuers besteht auch ein erhebliches Gemeinwohlinteresse, wie sich bereits daraus ergibt, dass die rechtliche Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu dient, Volljährige zu unterstützen, die auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.

 

 

28

(3) Gegen die Anerkennung spricht nicht, dass im Regelfall der Betreute die Kosten der Betreuungstätigkeit zu tragen hat. Dass nur einer von mehreren für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkten (Bestehen spezifischer Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vgl. EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 31) nicht vorliegt, spricht nicht gegen eine Anerkennung. Die Anerkennung setzt nicht voraus, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden Gesichtspunkte kumulativ erfüllt sind.

 

 

29

d) Einwendungen gegen die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen bestehen nicht.

 

 

30

aa) Die Ermächtigung in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 133 Buchst. d erster Gedankenstrich MwStSystRL berechtigt nicht zu einer Differenzierung zwischen den Betreuungsleistungen der Betreuungsvereine und der Vereinsbetreuer einerseits sowie der durch Berufsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen andererseits.

 

 

31

Zwar können die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, jeweils in Buchst. b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, davon abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht verteilt, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Das UStG hat diese Ermächtigung aber nicht ausgeübt, wie der EuGH in seinem Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 55 f. ausdrücklich festgestellt hat.

 

 

32

bb) Der Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen steht auch nicht Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 133 MwStSystRL jeweils Buchst. a dritter Gedankenstrich entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, davon abhängig machen, dass Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von den der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden.

 

 

33

Unabhängig von der Frage, ob das UStG die durch Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumte Ermächtigung wirksam ausgeübt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.3.b), handelt ein Gericht, das die Vergütung eines Betreuers nach feststehenden Stundensätzen festsetzt, funktional als Behörde, so dass von den zuständigen Behörden genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG vorliegen, wie der BFH mit Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.3.b bereits entschieden hat. Gleiches gilt für die nach dem VBVG zu bewilligende Vergütung, die nach § 1 Abs. 2 VBVG in seiner in den Streitjahren geltenden Fassung vom Vormundschaftsgericht nach den Stundensätzen des § 4 VBVG bewilligt wurde. Daher kann es für den Berufsbetreuer auch nicht zu einer weiter gehenden Steuerfreiheit kommen, als sie für Betreuungsvereine nach § 4 Nr. 18 UStG besteht.

 

 

34

cc) Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht entgegenstehen. So sind die Leistungen der Klägerin keine Leistungen, die i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL als für die soziale Sicherheit „nicht unerlässlich“ anzusehen sind, oder die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, zusätzliche Einnahmen im unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten zu verschaffen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

 

 

35

3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; das Urteil ist daher aufzuheben.

 

 

36

a) Beruft sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - auf das für ihn günstigere Unionsrecht, kommt dem Umstand, das nach nationalem Recht Berufsbetreuer anders als Vereinsbetreuer mit ihren Betreuungsleistungen steuerpflichtig sind, keine Bedeutung zu. Soweit der nationale Gesetzgeber daher beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen „eine gezielte Förderung“ zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine „eine niedrigere Umsatzsteuer als ein freiberuflicher Betreuer zu entrichten“ haben (BTDrucks 15/4874, S. 31 zu § 4 Abs. 2 VBVG) steht diese umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Widerspruch zum EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 53, nach dem die Umsatzsteuerfreiheit nicht von sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne Gewinnerzielungsabsicht abhängig gemacht werden kann. Dass die Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht einer Berufung auf das Unionsrecht auch nicht entgegen.

 

 

37

b) Die Sache ist nicht spruchreif.

 

 

38

Das FG hat - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Klägerin Vergütungen i.S. von § 1908i BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB erhalten hat. Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Leistungen, die nach diesen Vorschriften vergütet werden, sind weder nach dem Unionsrecht steuerfrei noch nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013. Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden, sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen und auch nicht i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte Einrichtung erbracht wird.