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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erbrachte in den
Streitjahren 2005 bis 2008 Betreuungsleistungen und wurde
hierfür als Betreuer von den nach § 1897 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuständigen
Vormundschaftsgerichten bestellt. Sie behandelte die nach §
1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als
umsatzsteuerpflichtig, beantragte dann aber, gemäß
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Steuerfestsetzungen
für die Streitjahre dahingehend zu ändern, dass die
Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte den Antrag ab.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Für die Klageabweisung führte das
Finanzgericht (FG) in seinem in EFG 2011, 1115 = SIS 11 10 70
veröffentlichten Urteil an, dass die Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) nicht erfüllt seien. Die Klägerin könne sich
für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen auch nicht auf Art. 13
Teil A Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)
berufen.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Nach dem zu ihren
Gunsten zu berücksichtigenden Unionsrecht seien ihre
Leistungen steuerfrei. Sie erbringe Leistungen, die eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden seien.
Nach ihrem Aufgabenkreis sei sie auch als soziale Einrichtung
anzusehen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 12.1.2012
das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache
C-174/11 = SIS 13 02 30 Zimmermann angeordnet. Mit Urteil vom
15.11.2012, UR (UR) 2013, 35 hat der EuGH in dieser Rechtssache
entschieden:
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„Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ... verbietet es bei einer Auslegung
im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass
die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen
Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer
Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden
abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im
vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der
Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung
oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen
worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist,
im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden
Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine
Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die
Gleichbehandlung zu gewährleisten.“
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 bis 2008 auf 0 EUR
festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Leistungen der Klägerin seien auch
nach dem Unionsrecht mangels Anerkennung nicht steuerfrei.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem Urteil des FG
können die Leistungen der Klägerin nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, ab 2007 Art. 132 Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) steuerfrei
sein. Hierzu sind aber noch weitere Feststellungen zu treffen.
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1. Die Leistungen der Klägerin waren in
den Streitjahren nicht nach nationalem Recht steuerfrei.
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Die Klägerin erfüllte nicht die in
der Person des leistenden Unternehmers bestehenden Voraussetzungen
für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG oder nach
§ 4 Nr. 18 UStG in ihrer in den Streitjahren geltenden
Fassung. Sie erbrachte weder Leistungen als Einrichtung zur
vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder
zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen
(§ 4 Nr. 16 UStG) noch war sie Mitglied in einem anerkannten
Verband der Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 UStG).
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Bestätigt wird die in den Streitjahren
nach nationalem Recht bestehende Steuerpflicht durch einen
Gesetzgebungsvorschlag zum Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013).
Danach soll die nach § 4 Nr. 16 UStG bestehende Steuerfreiheit
für „die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur
Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen
Leistungen“ um einen zusätzlichen Buchst. k
ergänzt werden. Auch die Leistungen der
„Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es
sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in
Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vergütet werden“, sollen danach
steuerfrei sein (vgl. auch den Vorschlag der
Gesetzesbegründung in BTDrucks 139/13 S. 180).
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2. Die Klägerin kann sich für die
Steuerfreiheit ihrer Leistungen aber auf das Unionsrecht
berufen.
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a) Steuerfrei waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL in den Streitjahren „die eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen
Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen,
einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden
Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte
Einrichtungen“.
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Neben einer eng mit der Sozialfürsorge
und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistung setzt die
Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie
77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bei Leistungen
von Steuerpflichtigen, die keine Einrichtungen des
öffentlichen Rechts sind, voraus, dass der leistende
Unternehmer als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt
ist.
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b) Die sog. rechtliche Betreuung
gemäß §§ 1896 ff. BGB „umfasst alle
Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des
Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich
zu besorgen“ (§ 1901 Abs. 1 BGB). Der Betreuer hat
dabei insbesondere die Angelegenheiten des Betreuten so zu
besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 Abs. 2 Satz 1
BGB).
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Bei diesen Betreuungsleistungen handelt es
sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
g der Richtlinie 77/388/EWG sowie Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL, wie der Bundesfinanzhof (BFH) für
Betreuungsleistungen derselben Art, die gleichfalls nach
§§ 1896 ff. BGB durch Vereinsbetreuer erbracht werden,
bereits ausdrücklich entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.2.2009
XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter
II.2.b). Hierauf nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug.
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c) Die Klägerin ist auch eine Einrichtung
i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
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aa) Nach dem EuGH-Urteil Zimmermann in UR
2013, 35 Rdnr. 26 legt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 77/388/EWG die Voraussetzungen und Modalitäten der
Anerkennung nicht fest.
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Weiter ist es Sache des innerstaatlichen
Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen
Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden
kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem
Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die
für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu
berücksichtigen. Zu diesen gehören das Bestehen
spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder
regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften
oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen
verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere
Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den
Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die
Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum
großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen
der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35
Rdnr. 31).
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Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die
in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen
Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.
Es ist dann Sache des nationalen Gerichts, anhand aller
maßgeblichen Umstände zu bestimmen, ob der
Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter
anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist. Insoweit
haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die
zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen
eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des
Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz
der Gleichbehandlung gehört, der im Mehrwertsteuerbereich im
Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt
(EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 32 f.). Nichts
anderes gilt für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.
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bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung der
Klägerin i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
insbesondere aus dem Bestehen spezifischer Vorschriften im Bereich
der sozialen Sicherheit.
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(1) Für die Anerkennung des Betreuers
spricht seine gerichtliche Bestellung und Überwachung nach
§§ 1896 ff. BGB. Maßgeblich ist, dass das
hierfür in den Streitjahren zuständige
Vormundschaftsgericht nur „eine natürliche Person,
die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die
Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem
hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu
betreuen“, zum Betreuer bestellen konnte (§ 1897
Abs. 1 BGB). Dabei hatte das Gericht bei der Auswahl des Betreuers
dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen
Aufgabenbereiche zu prüfen (Urteil des Kammergerichts vom
27.1.2009 1 W 95/08, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
2009, 910, Leitsatz). Dementsprechend hatte das Gericht den
Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung zur Betreuung nicht mehr
gewährleistet war (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine zur
Entlassung führende mangelnde Eignung konnte sich insbesondere
aus Pflichtverletzungen des Betreuers oder dessen
Überforderung mit der Erledigung der zugewiesenen
Aufgabenkreise ergeben (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 30.7.2008 20 W 247/08, Leitsatz, nicht
veröffentlicht). Diese Eignungsgrundsätze für die
Bestellung und Entlassung von Betreuern galten gleichermaßen
für Vereins- und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2
BGB) wie auch für ehrenamtlich tätige Betreuer und
Berufsbetreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB). Damit folgt aus der
gerichtlichen Bestellung zur Erbringung einer eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen
Leistung (s. oben II.2.b), der erforderliche „soziale
Charakter ..., der dem Erbringer der Dienstleistung zuerkannt sein
muss“ (EuGH-Urteil vom 9.2.2006 C-415/04 = SIS 06 14 58,
Stichting Kinderopvang Enschede, Slg. 2006 I-1385 Rdnr. 23).
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(2) Weiter ist ein Ausschluss der
Klägerin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für
Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz
der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.
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Auf der Grundlage von § 4 Nr. 18 UStG und
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG hat der
XI. Senat des BFH die Leistungen sog. Betreuungsvereine als
steuerfrei angesehen, sofern sich der Verein gegen die
richtlinienwidrige Regelung des sog. Abstandsgebots nach § 4
Nr. 18 Buchst. c UStG auf die Richtlinie 77/388/EWG beruft
(BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06,
unter II.2.). Dem schließt sich der erkennende Senat an.
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Sind die Leistungen von Betreuungsvereinen,
die aufgrund einer Bestellung von Vereinsbetreuern nach
§§ 1896 ff. BGB erbracht werden, nach dieser
Rechtsprechung steuerfrei und dürfen die Mitgliedstaaten keine
unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit
Gewinnerzielungsabsicht einerseits und die z.B. unter § 4 Nr.
18 UStG fallenden juristischen Personen ohne
Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen (EuGH-Urteil
Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnr. 53), sind auch Berufsbetreuer
aufgrund einer nach §§ 1896 ff. BGB erfolgten Bestellung
als anerkannte Einrichtung anzusehen. Hierfür spricht neben
der Identität des Rechtsrahmens bei der Leistungserbringung
durch Betreuungsvereine und Berufsbetreuer auch die Identität
der Vergütungsregelungen. So werden Berufsbetreuer und die
für einen Betreuungsverein tätigen Vereinsbetreuer nach
dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und
Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG
- ) in derselben Höhe vergütet. Die Vergütung des
Berufsbetreuers, der unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
VBVG berufsmäßig tätig ist, erfolgt nach den
Stundensätzen des § 4 VBVG auf der Grundlage der
Stundenansätze des § 5 VBVG und damit nach denselben
Regelungen, nach denen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG
auch die für Betreuungsvereine tätigen Vereinsbetreuer
vergütet werden.
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An der Tätigkeit sowohl der Betreuung
durch Vereinsbetreuer wie auch des nach §§ 1896 ff. BGB
bestellten Berufsbetreuers besteht auch ein erhebliches
Gemeinwohlinteresse, wie sich bereits daraus ergibt, dass die
rechtliche Betreuung nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu dient,
Volljährige zu unterstützen, die auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen können.
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(3) Gegen die Anerkennung spricht nicht, dass
im Regelfall der Betreute die Kosten der Betreuungstätigkeit
zu tragen hat. Dass nur einer von mehreren für die Anerkennung
maßgeblichen Gesichtspunkten (Bestehen spezifischer
Vorschriften, das mit den Tätigkeiten des betreffenden
Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache,
dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten
bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
die Kostenübernahme durch Krankenkassen oder anderen
Einrichtungen der sozialen Sicherheit, vgl. EuGH-Urteil Zimmermann
in UR 2013, 35 Rdnr. 31) nicht vorliegt, spricht nicht gegen eine
Anerkennung. Die Anerkennung setzt nicht voraus, dass alle für
die Anerkennung in Betracht kommenden Gesichtspunkte kumulativ
erfüllt sind.
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d) Einwendungen gegen die Steuerfreiheit der
durch die Klägerin erbrachten Leistungen bestehen nicht.
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aa) Die Ermächtigung in Art. 13 Teil A
Abs. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG
bzw. Art. 133 Buchst. d erster Gedankenstrich MwStSystRL berechtigt
nicht zu einer Differenzierung zwischen den Betreuungsleistungen
der Betreuungsvereine und der Vereinsbetreuer einerseits sowie der
durch Berufsbetreuer erbrachten Betreuungsleistungen
andererseits.
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Zwar können die Mitgliedstaaten nach
dieser Bestimmung die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil
A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL,
jeweils in Buchst. b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen,
die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, davon
abhängig machen, dass die betreffenden Einrichtungen keine
systematische Gewinnerzielung anstreben und etwaige Gewinne, die
trotzdem anfallen, nicht verteilt, sondern zur Erhaltung oder
Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. Das UStG
hat diese Ermächtigung aber nicht ausgeübt, wie der EuGH
in seinem Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 55 f.
ausdrücklich festgestellt hat.
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bb) Der Steuerfreiheit der durch die
Klägerin erbrachten Leistungen steht auch nicht Art. 13 Teil A
Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 133 MwStSystRL jeweils
Buchst. a dritter Gedankenstrich entgegen. Danach können die
Mitgliedstaaten die Steuerfreiheit gemäß Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL für Einrichtungen, die keine
Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, davon
abhängig machen, dass Preise angewendet werden, die von den
zuständigen Behörden genehmigt sind, oder solche, die die
genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten,
für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist,
müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen,
die von den der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen
Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert
werden.
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Unabhängig von der Frage, ob das UStG die
durch Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG eingeräumte Ermächtigung wirksam
ausgeübt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 224, 183, BFH/NV
2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.3.b), handelt ein Gericht, das
die Vergütung eines Betreuers nach feststehenden
Stundensätzen festsetzt, funktional als Behörde, so dass
von den zuständigen Behörden genehmigte Preise i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a dritter Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG vorliegen, wie der BFH mit Urteil in BFHE
224, 183, BFH/NV 2009, 869 = SIS 09 10 06, unter II.3.b bereits
entschieden hat. Gleiches gilt für die nach dem VBVG zu
bewilligende Vergütung, die nach § 1 Abs. 2 VBVG in
seiner in den Streitjahren geltenden Fassung vom
Vormundschaftsgericht nach den Stundensätzen des § 4 VBVG
bewilligt wurde. Daher kann es für den Berufsbetreuer auch
nicht zu einer weiter gehenden Steuerfreiheit kommen, als sie
für Betreuungsvereine nach § 4 Nr. 18 UStG besteht.
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cc) Es liegen auch keine sonstigen Gründe
vor, die einer Berufung der Klägerin auf das Unionsrecht
entgegenstehen. So sind die Leistungen der Klägerin keine
Leistungen, die i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der
Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a MwStSystRL als
für die soziale Sicherheit „nicht
unerlässlich“ anzusehen sind, oder die im
Wesentlichen dazu bestimmt sind, zusätzliche Einnahmen im
unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten zu verschaffen, die
von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden.
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3. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen; das Urteil ist daher aufzuheben.
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a) Beruft sich der Steuerpflichtige - wie im
Streitfall - auf das für ihn günstigere Unionsrecht,
kommt dem Umstand, das nach nationalem Recht Berufsbetreuer anders
als Vereinsbetreuer mit ihren Betreuungsleistungen steuerpflichtig
sind, keine Bedeutung zu. Soweit der nationale Gesetzgeber daher
beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen „eine gezielte
Förderung“ zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine
„eine niedrigere Umsatzsteuer als ein freiberuflicher
Betreuer zu entrichten“ haben (BTDrucks 15/4874, S. 31 zu
§ 4 Abs. 2 VBVG) steht diese umsatzsteuerrechtliche
Ungleichbehandlung im Widerspruch zum EuGH-Urteil Zimmermann in UR
2013, 35 Rdnr. 53, nach dem die Umsatzsteuerfreiheit nicht von
sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit
Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die
z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne
Gewinnerzielungsabsicht abhängig gemacht werden kann. Dass die
Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht einer Berufung auf das
Unionsrecht auch nicht entgegen.
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b) Die Sache ist nicht spruchreif.
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Das FG hat - ausgehend von seinem
Rechtsstandpunkt zu Recht - keine Feststellungen zu der Frage
getroffen, ob die Klägerin Vergütungen i.S. von §
1908i BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB erhalten hat. Als
Aufwendungen gelten auch solche Dienste, die zum Gewerbe oder zum
Beruf des Betreuers gehören. Leistungen, die nach diesen
Vorschriften vergütet werden, sind weder nach dem Unionsrecht
steuerfrei noch nach der geplanten Neuregelung durch das JStG 2013.
Denn Leistungen, die z.B. einem als Betreuer tätigen
Rechtsanwalt für eine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der
Betreuung nach diesen Vorschriften des BGB vergütet werden,
sind keine mit der Sozialfürsorge eng verbundenen Leistungen
und auch nicht i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a erster
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 134 Buchst. a
MwStSystRL unerlässlich für die Ausübung der
Betreuungstätigkeit, da der Schwerpunkt dieser Leistung nicht
in der Betreuung der kranken oder behinderten Person liegt, sondern
in der Erbringung einer allgemeinen Rechtsberatungsleistung, die
nur aus Anlass der Betreuung durch die ansonsten anerkannte
Einrichtung erbracht wird.
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