Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.04.2019 - 4 K
1673/15 = SIS 21 14 95 hinsichtlich der Streitjahre 2014 und 2015
aufgehoben.
Die Sache wird insoweit an das Sächsische
Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten (nur) noch
über die Steuerfreiheit der Umsätze des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) als Verfahrenspfleger für
Betreuungs- und Unterbringungssachen in 2014 und 2015
(Streitjahre).
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Der Kläger war in den Streitjahren
u.a. als Umgangspfleger, Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen
nach § 158 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie als Verfahrenspfleger in
Betreuungssachen (§ 276 FamFG) und in Unterbringungssachen
(§ 317 FamFG) tätig. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) betrugen die Umsätze aus der
Tätigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und
Unterbringungssachen … EUR in 2014 und 0 EUR in 2015.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2013 ging der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) von einer Steuerpflicht
der Umsätze als Verfahrensbeistand und -pfleger aus. Hierauf
gab der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung 2014 sowie
in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2015 zwar steuerpflichtige
Umsätze als Verfahrensbeistand und -pfleger an, legte dagegen
jedoch Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, diese
Umsätze seien nach § 4 Nr. 25 des Umsatzsteuergesetzes in
den in den Streitjahren geltenden Fassungen (UStG a.F.) sowie nach
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(MwStSystRL) steuerfrei.
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Das FA half den Einsprüchen nur
hinsichtlich der Umsätze als Umgangspfleger ab und wies sie im
Übrigen als unbegründet zurück
(Einspruchsentscheidung vom 12.11.2015).
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Mit der dagegen vor dem FG erhobenen Klage
berief sich der Kläger weiterhin auf die Steuerfreiheit seiner
Umsätze als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen sowie als
Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Die
während des Klageverfahrens eingereichte und zu einer
Vorbehaltsfestsetzung führende
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2015 wurde gemäß
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Verfahrens.
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Das FG wies die Klage mit seinem in EFG
2021, 1773 = SIS 21 14 95 veröffentlichten Urteil ab, weil
sämtliche Umsätze des Klägers steuerpflichtig seien.
Für die lediglich im Streitjahr 2014 angefallenen Umsätze
aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger in Betreuungs- sowie
in Unterbringungssachen ergebe sich eine Steuerbefreiung weder aus
nationalem Recht (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG a.F. oder § 4
Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG a.F.) noch aus dem Unionsrecht. Beide
Verfahrenspflegschaften seien auf das gerichtliche Verfahren in
Betreuungs- und Unterbringungssachen nach §§ 271 ff.
FamFG bzw. §§ 312 ff. FamFG beschränkt. Die
Tätigkeit des Verfahrenspflegers unterscheide sich nicht
wesentlich von der steuerpflichtigen Tätigkeit des
Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG. Dass das Betreuungsrecht
(§§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - )
nur für Volljährige gelte, während sich die
entsprechenden Rechtsfolgen für Minderjährige im
Wesentlichen aus dem Recht der Vormundschaft (§ 1773 BGB) bzw.
den Bestimmungen über freiheitsentziehende Maßnahmen
(§ 1631b BGB) ergäben, rechtfertige es nicht, die
streitgegenständlichen Verfahrenspflegschaften anders als den
Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zu behandeln. Die
Finanzverwaltung versage daher in Abschn. 4.25.2 Abs. 9 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu Recht die Steuerfreiheit
derartiger Umsätze.
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Mit seiner Revision wandte sich der
Kläger gegen die Versagung der Steuerfreiheit für die
Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in
Kindschaftssachen und als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und
Unterbringungssachen. Im Hinblick auf das Senatsurteil vom
17.07.2019 - V R 27/17 (BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06), das vom FG
bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden
konnte, half das FA dem Klagebegehren mit den
Änderungsbescheiden vom 21.07.2020 für die seinerzeit
auch streitigen Jahre 2010 bis 2013 sowie für die noch
streitigen Jahre (2014 und 2015) insoweit ab, als es die
Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in
Kindschaftssachen steuerfrei stellte und die Vorsteuerbeträge
entsprechend kürzte. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit
für die Jahre 2010 bis 2013 in der Hauptsache für
erledigt erklärt hatten, ist das Verfahren insoweit abgetrennt
und durch Kostenbeschluss vom 26.05.2021 (V R 18/21) erledigt
worden.
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Hinsichtlich der noch streitigen
Umsätze als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und
Unterbringungssachen trägt der Kläger vor, dass für
diese Tätigkeit nichts anderes gelten könne als für
die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach
§ 158 FamFG. Selbst das FG habe in seinem Urteil festgestellt,
dass sich beide Tätigkeiten nicht wesentlich voneinander
unterscheiden. Der einzige Unterschied liege darin, dass er, der
Kläger, als Verfahrenspfleger nicht gegenüber Kindern,
sondern gegenüber solchen volljährigen Personen
tätig werde, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen
könnten. Dabei werde er tätig, bevor das Gericht
entscheide, ob ein gesetzlicher Betreuer bestellt oder eine
freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt werde. Ein
Verfahrenspfleger solle die Interessen des Betroffenen umfassend
vertreten und dessen Rechte - insbesondere im Hinblick auf etwaige
gravierende Eingriffe - wahren, wie beispielsweise eine
mögliche Unterbringung. Weiterhin habe er zu prüfen, ob
alle möglichen freiwilligen Angebote für den Betroffenen
ausgeschöpft wurden, um dessen Interessen angemessen gerecht
zu werden. Schließlich gehöre es zu seinen Aufgaben, dem
Betroffenen den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens zu
erläutern.
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Menschen mit einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
seien ebenso schutzbedürftig wie Kinder. Leistungen an Kranke
habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinem Urteil vom
25.04.2013 - V R 7/11 (BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 = SIS 13 20 29 „Berufsbetreuer“) als umsatzsteuerbefreit
anerkannt. Der Berufsbetreuer werde unter Umständen für
die gleiche Person eingesetzt, für die zuvor ein
Verfahrenspfleger bestellt wurde. Im Hinblick auf die identischen
Leistungsempfänger stelle auch die Tätigkeit als
Verfahrenspfleger eine eng mit der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistung dar. Zu berücksichtigen seien auch die
Solidaritäts- und Schutzpflichten gegenüber Menschen mit
Behinderung (Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -, Art. 26 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGrdRCh - )
sowie die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit von
freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art. 2 Abs. 2 GG).
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Verfahrenspfleger seien auch als soziale
Einrichtung anerkannt. Die gesetzlichen Regelungen in §§
276, 317 FamFG stellten spezifische Vorschriften im Sinne der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
dar. An der Tätigkeit des Verfahrenspflegers bestehe auch ein
erhebliches Gemeinwohlinteresse, da die Bestellung bezwecke,
Volljährige zu unterstützen, die auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen könnten. Die Kostenübernahme erfolge im
überwiegenden Teil der Fälle durch die
Staatskasse.
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Auf das Hinweisschreiben des Gerichts vom
24.03.2021 hat der Kläger am 06.04.2021 mitgeteilt, dass der
Umsatz als Verfahrenspfleger für 2015 im Urteil des FG
fälschlicherweise im Betrag „Verfahrensbeistand“
enthalten sei. Im Urteil sei der Umsatz als Verfahrensbeistand mit
… EUR beziffert, dabei handele es sich allerdings um die
Summe der Umsätze als Verfahrensbeistand (… EUR) und als
Verfahrenspfleger (… EUR). Korrekt wäre zwar der
getrennte Ausweis der Umsätze gewesen, diese Unstimmigkeit sei
jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit unschädlich.
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Der Kläger beantragt nunmehr
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil des
Sächsischen FG vom 04.04.2019 - 4 K 1673/15 aufzuheben und die
Umsatzsteuerfestsetzungen für 2014 und 2015 in Gestalt der
Umsatzsteuerbescheide vom 21.07.2020 dahingehend zu ändern,
dass die Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrenspfleger
in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Höhe von …
EUR (2014) und in Höhe von … EUR (2015) als
umsatzsteuerfrei behandelt und die Vorsteuerbeträge
entsprechend angepasst werden.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es beruft sich auf die
Verwaltungsauffassung in Abschn. 4.25.2 Abs. 9 UStAE, wonach
Verfahrenspfleger keine den Betreuern oder Vormündern
vergleichbare Tätigkeit ausüben, weil sie lediglich in
Gerichtsverfahren auftreten und dort die Interessen der betroffenen
Person zur Geltung bringen. Im Vergleich zu Betreuern und
Vormündern sei der Gegenstand der Leistung begrenzt, z.B. auf
die Stellungnahme zu der Frage, wer das Sorgerecht erhalten solle.
Eine umfassende Personen- oder Vermögenssorge werde nicht
wahrgenommen. Die Vertretung vor Gericht sei keine eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Leistung.
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15
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache
mangels Spruchreife an das FG zurückzuverweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Steuerfreiheit der
Umsätze des Klägers als Verfahrenspfleger in Betreuungs-
und Unterbringungssachen unter Verstoß gegen Art. 132 Abs. 1
Buchst. g MwStSystRL verneint, es fehlen jedoch für das
Streitjahr 2015 Feststellungen zur Höhe der
streitgegenständlichen Umsätze und für beide
Streitjahre (2014 und 2015) Feststellungen dazu, ob und ggf. in
welcher Höhe Vorsteuerbeträge auf die steuerfreien
Umsätze entfallen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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1. Die Leistungen des Klägers als
Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind -
wovon auch die Beteiligten zu Recht ausgehen - weder nach § 4
Nr. 16 Buchst. k UStG noch nach § 4 Nr. 25 UStG von der
Umsatzsteuer befreit.
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a) § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG befreit u.a.
Umsätze der Einrichtungen von der Umsatzsteuer, die als
Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind. Der
Kläger wird hinsichtlich der streitgegenständlichen
Umsätze nicht als amtlich bestellter Betreuer nach § 1896
BGB tätig, seine Tätigkeit beschränkt sich auf die
Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren vor der Anordnung einer
Betreuung oder der Anordnung einer Unterbringung. Dabei beruht
seine Bestellung auf § 276 FamFG (Betreuungssachen) oder auf
§ 317 FamFG (Unterbringungssachen).
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b) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 25
Satz 3 Buchst. c UStG a.F. ist ebenfalls nicht einschlägig, da
sie lediglich Leistungen der Vormünder nach § 1773 BGB
oder Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB betrifft und der
Kläger nicht zu dieser Personengruppe gehört.
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2. Die Umsätze des Klägers sind aber
- entgegen der Auffassung des FG - nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Der Kläger erbringt
begünstigte Leistungen sozialen Charakters und er ist auch als
Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.
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20
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Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der
Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistungen (...), einschließlich derjenigen, die durch
(...) Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von
dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem
Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Diese
Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene
Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge
oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen
Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden
Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem
Charakter anerkannt worden sind (Senatsurteile in BFHE 266, 82 =
SIS 19 15 06, und vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl
II 2006, 143 = SIS 06 01 79, Rz 45 und 46, sowie BFH-Urteil vom
07.12.2016 - XI R 5/15, BFHE 256, 550 = SIS 17 04 47; EuGH-Urteile
Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la
TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277 = SIS 21 05 98,
und Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03,
EU:C:2005:322 = SIS 05 30 13, Rz 34).
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21
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a) Die Leistungen des Klägers als
Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungssachen sind
„eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit verbundene Dienstleistungen“.
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Die in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen
Steuerbefreiungen stellen zwar eigenständige Begriffe des
Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine
gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest
Associates und Montecello, EU:C:2005:322 = SIS 05 30 13, Rz 22,
m.w.N.), die Begriffe „Sozialfürsorge“ und
„soziale Sicherheit“ werden aber weder in der
MwStSystRL noch vom EuGH definiert. Aus der bisherigen
Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung
stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft, und
zwar an körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige
(EuGH-Urteil Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473 =
SIS 02 97 10), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede
vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95 = SIS 06 14 58) oder an
Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen
(EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14,
EU:C:2016:36 = SIS 16 02 98). Darüber hinaus müssen die
erbrachten Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze
unerlässlich sein (EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020
- C-657/19, EU:C:2020:811 = SIS 20 15 41; BFH-Urteil vom 24.02.2021
- XI R 30/20, BFHE 272, 259 = SIS 21 10 30, Leitsatz 1).
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23
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Diese Voraussetzungen erfüllen auch die
im Vorfeld der Bestellung eines Betreuers tätigen
Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG sowie die vor Anordnung
einer (geschlossenen) Unterbringung tätigen Verfahrenspfleger
nach § 317 FamFG.
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24
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aa) Die vorrangige Aufgabe des
Verfahrenspflegers - auch als „Pfleger für das
Verfahren“ bezeichnet - besteht darin, gegenüber dem
Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art.
103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu
verwirklichen (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
17.05.2017 - XII ZB 546/16, Zeitschrift für das Gesamte
Familienrecht - FamRZ - 2017, 1322; vom 29.06.2011 - XII ZB 19/11,
FamRZ 2011, 1577, Rz 8, sowie vom 28.05.2014 - XII ZB 705/13, FamRZ
2014, 1446, Rz 5, m.w.N.).
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25
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„Betroffene“ in diesem
Sinne sind beim Verfahrenspfleger für Betreuungssachen
volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können
(§ 1896 Abs. 1 BGB). Von Unterbringungsverfahren betroffen
sind insbesondere Personen, bei denen aufgrund einer psychischen
Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Gefahr
besteht, dass sie sich selbst gefährden oder erheblichen
gesundheitlichen Schaden zufügen und daher eine -
zivilrechtliche (§ 1906 BGB) oder öffentlich-rechtliche
(nach den Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten) - Unterbringung erforderlich erscheint
(vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 09.06.2021 - XII ZB 97/21, FamRZ
2021, 1661).
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26
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In beiden Fällen erbringt der
Verfahrenspfleger Leistungen an (hilfsbedürftige) Personen.
Denn zu diesen gehören auch Erwachsene, deren geistige
Fähigkeiten infolge Krankheit, Behinderung oder
Gebrechlichkeit stark beeinträchtigt sind (vgl. EuGH-Urteil
Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la
TVA, EQ, EU:C:2021:277 = SIS 21 05 98; Senatsurteil in BFHE 241,
475, BStBl II 2013, 976 = SIS 13 20 29).
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27
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bb) Die Leistungen des Verfahrenspflegers sind
für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
unterfallenden Umsätze von Betreuern in rechtlicher Hinsicht
unerlässlich. Denn die Bestellung eines Betreuers setzt ebenso
wie die Anordnung der geschlossenen Unterbringung die Mitwirkung
des Verfahrenspflegers voraus:
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28
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(1) Im Verfahren zur Bestellung eines
Betreuers nach § 1896 BGB hat das zuständige
Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger im Regelfall zu
bestellen, wenn von der persönlichen Anhörung des
Betroffenen abgesehen werden soll (§ 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
FamFG) oder aber Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines
Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder
die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist (§ 276 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 FamFG). Liegen diese Regelbeispiele nicht vor, kann
dem Betroffenen nach der Generalklausel des § 276 Abs. 1 Satz
1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn dies
„zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
erforderlich ist“. Wann dies der Fall ist, hängt vom
Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der
Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab
(BGH-Beschlüsse vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11, FamRZ 2014,
378, sowie vom 13.11.2013 - XII ZB 339/13, FamRZ 2014, 192).
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29
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(2) In Unterbringungsverfahren gilt dies
entsprechend (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dabei ist die
Bestellung eines Verfahrenspflegers insbesondere dann erforderlich,
wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll
(§ 317 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG). Anders als in
Betreuungssachen kann in Unterbringungssachen von der Bestellung
eines Verfahrenspflegers nicht abgesehen werden, wenn kein
Interesse des Betroffenen an der Bestellung eines
Verfahrenspflegers besteht.
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Fehlt es an der (erforderlichen) Beteiligung
des Verfahrenspflegers, ist die jeweilige Maßnahme
verfahrensfehlerhaft und der entsprechende Beschluss wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
aufzuheben (vgl. BGH-Beschluss vom 20.01.2021 - XII ZB 202/20,
FamRZ 2021, 636). Ohne wirksamen Beschluss kann die als Betreuer
vorgesehene Person nicht für den Hilfsbedürftigen
tätig werden und die zum Schutz des Betroffenen erforderliche
Unterbringungsmaßnahme nicht erfolgen.
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31
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cc) Der Qualifikation als Sozialleistung steht
nicht entgegen, dass als Verfahrenspfleger im Regelfall
Anwälte bestellt werden. Denn der Verfahrenspfleger wird mit
dem Akt der Bestellung zum Beteiligten und hat damit die Aufgabe,
die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen
Weisungen gebunden zu sein. Der Verfahrenspfleger ist nach der
gesetzlichen Ausformung ein „besonderer
Pfleger“, der für seine Aufgaben anwaltliche
Qualifikationen mitbringen kann, aber nicht notwendigerweise
mitbringen muss. Die Verfahrenspflegschaft ist daher keine
anwaltsspezifische oder dem Anwaltsberuf vorbehaltene
Tätigkeit (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
07.06.2000 - 1 BvR 23/00, FamRZ 2000, 1280, Rz 23).
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32
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b) Entgegen der Ansicht des FG ist der
Verfahrenspfleger auch als soziale Einrichtung anerkannt. Einer
Anerkennung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich beim
Kläger um eine natürliche Person mit
Gewinnerzielungsabsicht handelt (ständige Rechtsprechung, vgl.
EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322 =
SIS 05 30 13, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12,
EU:C:2013:778 = SIS 13 32 46, Rz 28 und 31).
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33
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aa) Da Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL
die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als
soziale Einrichtung nicht festlegt, ist es Sache des
innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln
aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche
Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen
Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der
Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung
maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
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Zu diesen gehören
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das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei
denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
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das mit den Tätigkeiten des betreffenden
Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
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die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit
den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer
ähnlichen Anerkennung kommen, und
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die Übernahme der Kosten der fraglichen
Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch
andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu
EuGH-Urteile Kügler, EU:C:2002:473 = SIS 02 97 10, Rz 54 und
58, und Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716 = SIS 13 02 30, Rz 26).
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35
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bb) Im Streitfall folgt die Anerkennung des
Klägers als soziale Einrichtung aus dem Bestehen spezifischer
Vorschriften für Verfahrenspfleger, deren Tätigkeit im
Gemeinwohlinteresse sowie aus der Anerkennung anderer
Steuerpflichtiger mit gleichen Tätigkeiten
(„Neutralitätsprinzip“).
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36
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(1) Die Anerkennung des Klägers ergibt
sich insbesondere aus § 276 FamFG sowie § 317 FamFG als
spezifische Vorschriften im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Bei der
Auswahl und der anschließenden Bestellung des
Verfahrenspflegers hat das Familiengericht im Rahmen seiner
Ermessensentscheidung die Eignung der auszuwählenden Person zu
prüfen und festzustellen (vgl. § 276 Abs. 3 und 4 sowie
§ 317 Abs. 3 und 4 FamFG).
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37
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Die Qualifikation von § 276 bzw. §
317 FamFG als „spezifische Vorschrift“ scheitert
nicht daran, dass die Anforderungen an die Person des
Verfahrenspflegers nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind
(vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 266, 82 = SIS 19 15 06, Rz 29,
und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976 = SIS 13 20 29, Rz 23).
Abgesehen davon, dass zur Konkretisierung auf das allgemeine
Pflegschaftsrecht zurückgegriffen werden kann, wonach sich die
Eignung des Verfahrenspflegers letztlich nach den für einen
Vormund bestimmten Kriterien richtet (vgl. Fröschle in
Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 276 Rz 42 f.),
genügt insoweit als Indiz für die Anerkennung, dass vor
der Bestellung des Verfahrenspflegers eine gesetzlich
vorgeschriebene Eignungsprüfung durch das Familiengericht
erfolgt.
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(2) An der Tätigkeit eines
Verfahrensbeistands in Betreuungs- und Unterbringungssachen besteht
ein besonderes Gemeinwohlinteresse. In diesen Verfahren geht es
fast ausschließlich um intensive Grundrechtseingriffe
gegenüber Hilfsbedürftigen, sei es, weil eine
Betreuerbestellung erfolgt, eine weitergehende
Betreuungsmaßnahme beschlossen wird oder weil eine
Maßnahme unterlassen und der Rechtsanspruch auf rechtliche
Betreuung nicht erfüllt wird (Brosey in Bahrenfuss, FamFG, 3.
Aufl., § 276 Rz 1). Die Maßnahmen bedürfen daher
verfahrensrechtlicher Garantien, um den Betroffenen unter den
Schutz der Rechtsgemeinschaft zu stellen (vgl. Leeb/Weber, Der
Verfahrenspfleger, Neue Juristische Online-Zeitschrift 2014, 1201).
Sind die Betroffenen infolge dauerhafter körperlicher oder
geistiger Beeinträchtigung als Menschen mit Behinderung
anzusehen, greifen zudem die Schutz- und Fürsorgepflichten aus
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie Art. 26 EUGrdRCh ein. Dies gilt erst
recht für die von Unterbringungssachen betroffenen Personen,
da es hier um schwerwiegende Eingriffe in deren grundrechtlich
geschützte Freiheitsrechte (Art. 2 Abs. 2 GG) geht.
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39
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(3) Für die Anerkennung des
Verfahrensbeistands als soziale Einrichtung spricht darüber
hinaus, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen
Tätigkeiten über eine Anerkennung verfügen
(„Neutralitätsprinzip“).
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40
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(a) Andere Steuerpflichtige mit den gleichen
Tätigkeiten und staatlicher Anerkennung sind allerdings nicht
die Berufsbetreuer nach § 1896 BGB, deren Tätigkeit durch
das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur
Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 (BGBl I
2013, 1809) in § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG seit 01.07.2013 von
der Umsatzsteuer befreit wurde. Denn diese Berufsgruppen üben
- wie das FA und das FG zu Recht vortragen - andere
Tätigkeiten als der Verfahrenspfleger aus. Während dieser
vor der Bestellung eines Betreuers und lediglich im Laufe eines
gerichtlichen Verfahrens tätig wird, setzt die auf Dauer
angelegte Tätigkeit des Betreuers erst nach dem
Tätigwerden des Verfahrenspflegers und mit seiner wirksamen
Bestellung ein. Beide Tätigkeiten schließen sich
gegenseitig aus, da es nicht zulässig ist, einen
Verfahrenspfleger auch zum Betreuer zu bestellen. Geschieht dies
gleichwohl, ist diese Bestellung zwar formell nicht unwirksam, der
Betroffene hat aber dann tatsächlich keinen oder einen
völlig ungeeigneten Verfahrenspfleger (Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.01.1994 - 3Z BR 303/93,
FamRZ 1994, 780).
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(b) Eine dem Neutralitätsprinzip
widersprechende Ungleichbehandlung findet jedoch hinsichtlich der
Verfahrensbeistände und des Verfahrenspflegers statt. Denn der
Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen nach § 158 FamFG, in
Abstammungssachen nach § 174 FamFG sowie in Adoptionssachen
nach § 191 FamFG wurde vom Gesetzgeber durch § 4 Nr. 25
Satz 3 Buchst. d UStG mit Wirkung zum 01.01.2021 (UStG n.F.) von
der Umsatzsteuer befreit und damit (konkludent) als soziale
Einrichtung im Sinne des Unionsrechts anerkannt. Wie der
Kläger zu Recht geltend macht und wovon auch das FG ausgeht,
besteht zwischen beiden Berufsgruppen kein wesentlicher
Unterschied. Zwar werden die Verfahrensbeistände nach
§§ 158, 174 und 191 FamFG in Kindschaftssachen
tätig, während die Verfahrenspfleger die Interessen von
physisch oder psychisch kranken Volljährigen wahrnehmen,
jedoch handelt es sich in beiden Fällen um besonders
schutzbedürftige Personen.
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(4) Ob auch das Kriterium der
Kostenübernahme für eine Anerkennung als soziale
Einrichtung spricht, kann der Senat im Ergebnis offen lassen. Denn
die Prüfung der Anerkennung als soziale Einrichtung erfolgt im
Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der mehrere Gesichtspunkte
zu berücksichtigen sind. Die Anerkennung setzt daher nicht
voraus, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden
Kriterien kumulativ vorliegen müssen (EuGH-Urteil Zimmermann,
EU:C:2012:716 = SIS 13 02 30, Rz 31; Senatsurteile in BFHE 241,
475, BStBl II 2013, 976 = SIS 13 20 29, Rz 28, sowie BFH-Urteil vom
08.06.2011 - XI R 22/09, BFHE 234, 448 = SIS 11 27 64).
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3. Das Urteil des FG widerspricht diesen
Grundsätzen und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch
nicht spruchreif, sondern wegen fehlender Feststellungen an das FG
zurückzuverweisen.
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a) Aufgrund der Steuerfreiheit der Leistungen
des Klägers als Verfahrenspfleger in Betreuungs- und
Unterbringungssachen ist über die sich hieraus ergebenden
Einschränkungen beim Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 UStG) zu entscheiden. Der Kläger hat weder in seinen
Schriftsätzen noch in seinem Revisionsantrag bezifferte
Angaben zu dem auf die steuerfreien Umsätze entfallenden
Vorsteuerabzug gemacht und das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht -
hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher im
zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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b) Für das Streitjahr 2015 hat das FG
festgestellt, dass keine Umsätze als Verfahrenspfleger in
Betreuungs- und Unterbringungssachen getätigt wurden. Der
Senat ist nach § 118 Abs. 2 FGO an diese Feststellungen
gebunden, da hiergegen keine begründeten Verfahrensrügen
vorgebracht wurden. Soweit der Kläger behauptet, dass diese
Feststellung des FG fälschlicherweise getroffen und
tatsächlich begünstigte Umsätze in Höhe von
… EUR ausgeführt worden seien, ist es dem Senat im
Revisionsverfahren versagt, neue Tatsachen zu berücksichtigen
(ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.12.2020 - VIII R 40/18, BFHE 271, 493
= SIS 21 08 49, Rz 35, m.w.N.). Das FG
wird daher im Rahmen des zweiten Rechtsgangs festzustellen haben,
ob und bejahendenfalls in welcher Höhe derartige Umsätze
tatsächlich vorliegen. Sofern dies der Fall sein sollte, sind
diese Umsätze nach den o.g. Ausführungen unter II.2.
umsatzsteuerfrei zu stellen und der Vorsteuerabzug entsprechend zu
kürzen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
an das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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