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1%-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

1%-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise: Die 1%-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. - Urt.; BFH 13.12.2012, VI R 51/11; SIS 13 06 44

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Fahrten, Reisen, Auto / Gewinnermittlung (s.a. Lohnsteuer, Reisen...)
Fundstellen
  1. BFH 13.12.2012, VI R 51/11
    BStBl 2013 II S. 385
    DStR 2013 S. 456
    NJW 2013 S. 1327
    BFH/NV 2013 S. 641
    LEXinform 0928799

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.5.2013
    ge in DStR 10/2013 S. 458
    -/- in NWB 11/2013 S. 740
    jh in StuB 6/2013 S. 228
    St.Sch. in HFR 4/2013 S. 302
    AK in DStZ 8/2013 S. 254
    St.Sch. in BFH/PR 5/2013 S. 143
    A.H. in NWB 12/2013 S. 816
    A.F.F. in StuB 13/2013 S. 497
    KAM in Stbg 7-8/2013 S. M 17
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 14.09.2011, SIS 11 35 32, Berechnungsmethode, 1 %-Regelung, Geldwerter Vorteil, Privatnutzung, Firmenwagen, Verfassungsmäßigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 15.12.2022, SIS 23 03 06, Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz: Eine ...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • Niedersächsisches FG 16.6.2021, SIS 21 15 26, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten: 1. Kleinere Mängel und ...
  • BFH 29.4.2021, SIS 21 11 09, Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen: 1. Bei der Bewertung von Arbeitslohn an...
  • BFH 19.4.2021, SIS 21 10 53, Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs: Die Überlassung eines Einsa...
  • BFH 16.10.2020, SIS 21 01 11, Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer: 1. Die Überlassung ...
  • Niedersächsisches FG 9.10.2020, SIS 20 19 47, Keine Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine Pkw-Überlassung um die Kosten einer...
  • Niedersächsisches FG 8.7.2020, SIS 20 13 86, Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem ...
  • FG Münster 9.1.2020, SIS 19 21 74, Kfz-Gestellung, Bemessungsgrundlage für Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung: 1. In den Fällen der umsatz...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2019, SIS 19 08 10, Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines glei...
  • FG Münster 14.3.2019, SIS 19 07 84, Dienstwagenüberlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten: 1. Eine Minderung des geldwerten ...
  • FG Hamburg 26.2.2019, SIS 19 07 64, Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilli...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2019, SIS 19 07 59, Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwe...
  • BFH 8.11.2018, SIS 18 22 43, Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG im Taxigewerbe: 1. Auch die Privatnutzung von Taxen unt...
  • BFH 15.5.2018, SIS 18 11 92, Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte Nutzungsentnahme 50 % der Gesamtau...
  • FG München 29.1.2018, SIS 18 09 40, Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen: 1. Durch die im Streitf...
  • BFH 9.11.2017, SIS 18 01 92, Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem...
  • FG Hamburg 20.10.2017, SIS 17 23 67, Lohnsteuer, Besteuerung der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens an Gesellschafter-Geschäftsfüh...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 14 00, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des A...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 07, Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung: 1. Le...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • Niedersächsisches FG 16.11.2016, SIS 17 00 84, Anwendung der sog. 1-%-Regelung für ausländisches Kfz ohne inländischen Bruttolistenpreis: 1. Zu den Vora...
  • FG München 25.7.2016, SIS 17 05 45, Überlassung eines Pkw, geldwerter Vorteil: 1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das m...
  • BFH 10.5.2016, SIS 16 16 68, Erfolglose Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung: 1. Der Anspruc...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 12 78, Anwendung der 1%-Regelung, Pkw-Überlassung und Gehaltsverzicht: 1. Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug u...
  • FG Düsseldorf 23.10.2015, SIS 16 20 55, Bemessungsgrundlage für private Kfz-Nutzung eines Taxi-Unternehmers, 1-%-Regelung, Preisempfehlung für da...
  • FG Baden-Württemberg 24.2.2015, SIS 15 09 33, Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens: Der Nu...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 08 79, Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ...
  • FG München 9.12.2014, SIS 16 08 52, Keine Deckelung des nach der sog. 1-%-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstand...
  • FG Düsseldorf 24.7.2014, SIS 15 17 05, Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 1. Nicht...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.5.2014, SIS 21 04 05, Anforderungen an Privatnutzungsverbot für Firmenfahrzeug beim Gesellschafter-Geschäftsführer Anforderunge...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 16 83, Wechsel zur Fahrtenbuchmethode: 1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil ...
  • OFD Magdeburg 11.3.2014, SIS 14 35 06, Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung: Mit Urteil vom 13.12.2012 (BStBl 2013 II S. 385 = SIS 13 06 44) ha...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 13.12.2013, SIS 13 34 07, Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1%-Regelung, Zurückweisung von...
  • BFH 8.8.2013, SIS 14 00 18, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer ein...
  • BFH 19.6.2013, SIS 13 23 16, Verfassungsmäßigkeit der Erfassung der Pkw-Nutzung für Familienheimfahrten von Selbständigen: Der allgeme...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 21 95, 1 %-Regelung: Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist kein Abschlag auf den Bruttolis...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 18 28, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Reichweite des Anscheinsbeweises beim Geschäftsführer eines Fami...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 90, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 91, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
Fachaufsätze
  • LIT 03 15 39 A, Mädler, NWB 17/2016 S. 1317: Die Beschränkung der 1 %-Regel auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - Überlegungen zur Steuerg...
  • LIT 02 61 60 A. Heinrich, NWB 12/2013 S. 816: 1%-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich - Der Kommentar zum BFH-Urteil vom 13.12.2012, VI R 51/11 =...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob die Bewertung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens nach der 1 %-Regelung noch insoweit verfassungsgemäß ist, als der Nutzungswert nach dem inländischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erzielten im Streitjahr (2009) neben anderen Einkünften jeweils auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war als Geschäftsführer der Firma M-GmbH tätig. Er hatte einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen zur Verfügung, den er auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Arbeitgeber hatte den erstmals am 27.8.2004 zugelassenen Dienstwagen vom Typ BMW 730 D als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km ab 5.3.2008 für drei Jahre mit einer monatlichen Leasingrate von 722,57 EUR geleast. Zu Beginn des Leasing-Zeitraums betrug der Gebrauchtwagenwert des Dienstwagens 31.990 EUR; im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug dessen Bruttolisten-Neupreis 81.400 EUR.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) setzte die private Nutzung des Dienstwagens, für den der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte, mit der 1 %-Regelung auf Basis des Bruttolistenneupreises an (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG); auf dieser Grundlage wurde im hier streitigen Einkommensteuerbescheid dem Kläger ein geldwerter zu versteuernder Vorteil in Höhe von 814 EUR monatlich zugerechnet und bei dessen Lohneinkünften angesetzt.

 

 

4

Dagegen machten die Kläger mit Einspruch im Ergebnis erfolglos geltend, dass bei der Berechnung des beim Kläger anzusetzenden geldwerten Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zu Grunde zu legen sei.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage aus den in EFG 2012, 396 = SIS 11 35 32 veröffentlichten Gründen abgewiesen und die Revision zugelassen.

 

 

6

Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Verfassungsrechts.

 

 

7

Sie beantragen, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.9.2011 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 29.7.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.10.2010 dahingehend abzuändern, dass der geldwerte Vorteil für die Überlassung des dienstlichen PKW auf Grundlage eines Wertes von 31.990 EUR angesetzt und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) erklärt.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Vorteil des Klägers aus der Überlassung des Dienstwagens zu auch privaten Zwecken im Streitfall nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten ist. Gegen die 1 %-Regelung mit Ansatz des Bruttoneuwagenlistenpreises als Bemessungsgrundlage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes kommt daher nicht in Betracht.

 

 

11

Es entspricht mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung, dass die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss führt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.10.2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383, BStBl II 2012, 362 = SIS 11 40 03). Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Wird ein Fahrtenbuch, wie im Streitfall, nicht geführt, ist der Vorteil mit der 1 %-Regelung zu bewerten.

 

 

12

a) Nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist dieser Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 13.2.2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41; jeweils m.w.N.). Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes. Dementsprechend erhöht etwa der nachträgliche Einbau von Zusatzausstattungen nicht die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung (BFH-Urteil vom 13.10.2010 VI R 12/09, BFHE 231, 540, BStBl II 2011, 361 = SIS 11 02 29). Weiter bleibt im Rahmen der Anwendung der 1 %-Regelung der inländische Listenpreis auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hatte (vgl. BFH-Urteil vom 1.3.2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403 = SIS 01 06 51; BFH-Beschluss vom 18.12.2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562 = SIS 08 14 08, m.w.N.) oder wenn schon ein Großteil der Anschaffungskosten des Fahrzeugs als Betriebsausgaben (AfA) geltend gemacht worden war (BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 = SIS 00 06 73).

 

 

13

Im Ergebnis entspricht der Ansatz des Listenpreises statt der tatsächlichen Anschaffungskosten gerade dem Erfordernis, die Zuwendung des Arbeitgebers nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer dadurch zukommt (so schon BFH-Urteil vom 25.5.1992 VI R 146/88, BFHE 168, 194, BStBl II 1992, 700 = SIS 92 15 30).

 

 

14

b) Die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils durch die 1 %-Regelung war im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit schon mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des BFH; die Regelung wurde dabei im Ergebnis jeweils als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (Urteile in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 = SIS 00 06 73; in BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403 = SIS 01 06 51; in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21; vom 19.3.2009 IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617 = SIS 09 29 35; Beschluss vom 16.9.2004 VI B 5/04, BFH/NV 2005, 336 = SIS 05 12 27; jeweils m.w.N.). Denn nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des BFH nutzt der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung den ihm insbesondere im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum, wenn er auf diese Weise die betriebliche und private Kfz-Nutzung typisierend und pauschalierend erfasst. Die BFH-Rechtsprechung stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Geltungsgrund und zu den Gestaltungsgrenzen der Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht durch den Gesetzgeber (BVerfG-Beschluss vom 10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6 = SIS 97 14 55; BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 = SIS 99 24 15, m.w.N.).

 

 

15

c) Die Bewertung des Vorteils mittels der 1 %-Regelung ist mit dem Ansatz eines Nutzungsvorteils in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises je Monat zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings normiert die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern tritt nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu; diese Fahrtenbuchmethode bewertet den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil indessen nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht („Escape-Klausel“) beurteilt die bisherige Rechtsprechung des BFH die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273 = SIS 00 06 73, m.w.N.).

 

 

16

Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Denn wenn der Steuerpflichtige statt der Anwendung einer typisierenden Regelung auch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts und eine daran anknüpfende Besteuerung wählen kann, ist er durch eine ihm lediglich zusätzlich zur Wahl gestellte Typisierung in einer verfassungsrechtlich erheblichen Position auch dann nicht betroffen, wenn sie im Vergleich zur anderen Besteuerungsform im konkreten Fall nachteilig wirkt. Angesichts dessen können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kraftfahrzeughandel beim Neuwagenverkauf mittlerweile regelmäßig Rabatte einräume, also der Bruttolistenneupreis nicht einmal mehr typisierend den Verkaufspreis für Neufahrzeuge darstelle. Denn der Gesetzgeber unterliegt entgegen der Auffassung der Kläger gegenwärtig diesbezüglich keinem Anpassungszwang.

 

 

17

aa) Die Kläger verkennen insoweit die Funktion, die der Gesetzgeber der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung, dem Bruttolistenneupreis, einräumt. Die Anwendung der 1 %-Regelung i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG bezweckt, den beim Arbeitnehmer entstandenen Vorteil der Nutzungsüberlassung eines betriebsbereiten Kraftfahrzeugs zu bewerten. Dieser Vorteil umfasst mithin nicht nur das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur– und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten; das alles sind Aufwendungen, die sich weder im Bruttolistenneupreis noch in den tatsächlichen Neuanschaffungskosten mit einem festen Prozentsatz unmittelbar abbilden. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises bezweckt also nicht, die tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der Überlassung möglichst realitätsgerecht abzubilden. Der Bruttolistenneupreis erweist sich vielmehr als generalisierende Bemessungsgrundlage, die aus typisierten Neuanschaffungskosten den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht, der indessen ungleich mehr umfasst als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der von einem Arbeitnehmer für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (so schon Senatsurteile vom 10.2.1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139 = SIS 61 00 97; vom 21.6.1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387 = SIS 63 02 52).

 

 

18

Angesichts dieser alternativen und nur grob typisierenden Bemessungsgrundlage ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Zweck, den Nutzungsvorteil insgesamt zu erfassen, verfassungskonform nur dadurch entspricht, dass er als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Neuanschaffungskosten statt des Bruttolistenneupreises wählt. Die Einschätzung der Kläger, dass der tatsächliche Kaufpreis aus der Buchführung jedenfalls genauso leicht zu ermitteln sei wie die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, ändert daran nichts.

 

 

19

bb) Schließlich können sich die Kläger für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen, nach der die unverbindliche Preisempfehlung keine geeignete Grundlage zur Bemessung des lohnsteuerrechtlichen Vorteils eines Mitarbeiterrabatts im Rahmen von Jahreswagenkäufen darstellt (Senatsurteil vom 17.6.2009 VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05). Denn in diesen Fällen war der aus dem Mitarbeiterrabatt zufließende Vorteil nicht auf Grundlage einer grob typisierenden Regelung, sondern nach Maßgabe des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts konkret zu ermitteln und zu besteuern. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer, wie dargelegt, auch im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens, wenn er den Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. In diesem Fall gehen dann in die Bemessungsgrundlage neben sämtlichen übrigen Kraftfahrzeugkosten auch die konkreten Anschaffungskosten statt eines typisierenden Bruttolistenneupreises ein.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Das Verfahren wurde als Musterprozess geführt und vom Bund der Steuerzahler mit dem Ziel unterstützt, die 1%-Regelung dahin anzupassen, dass nicht der Listenpreis, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten, d.h. der Gebrauchtwagenpreis oder – bei Neuwagen – der Rabattpreis, zugrunde gelegt wird. Das FG hatte die Revision zugelassen und für grundsätzlich bedeutsam angesehen, ob der Gesetzgeber insoweit einem „Anpassungszwang“ unterliegt. Das BMF hatte den Verfahrensbeitritt erklärt. Mit der nunmehr ergangenen Revisionsentscheidung ist die Frage für die Praxis geklärt. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, die 1%-Regelung dahingehend anzupassen, dass statt des Listenneupreises der geringere Wert angesetzt wird. Der BFH hat daher von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.