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Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode: 1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs. - 2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig. - Urt.; BFH 20.3.2014, VI R 35/12; SIS 14 16 83

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Fahrten, Reisen, Auto / Gewinnermittlung (s.a. Lohnsteuer, Reisen...)
Fundstellen
  1. BFH 20.03.2014, VI R 35/12
    BStBl 2014 II S. 643
    DStR 2014 S. 1271

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.8.2014
    AK in DStZ 15/2014 S. 515
    St.Sch. in NWB 28/2014 S. 2078
    M.S. in StuB 13/2014 S. 497
    jh in StuB 13/2014 S. 500
    St.Sch. in BFH/PR 9/2014 S. 289
    KAM in Stbg 11/2014 S. M 20
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 27.04.2012, SIS 12 20 26, Fahrtenbuch, Zeitraum, Veranlagungszeitraum, Wechsel, Firmenwagen, Privatnutzung, Geldwerter Vorteil
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 15.12.2022, SIS 23 03 06, Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz: Eine ...
  • BMF 3.3.2022, SIS 22 02 68, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.7.2021, SIS 21 18 39, Überlassung eines Dienstfahrzeugs an den Arbeitnehmer zur uneingeschränkten privaten Nutzung: 1. Kann ein...
  • BFH 19.4.2021, SIS 21 10 53, Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs: Die Überlassung eines Einsa...
  • BFH 16.10.2020, SIS 21 01 11, Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer: 1. Die Überlassung ...
  • Niedersächsisches FG 9.10.2020, SIS 20 19 47, Keine Minderung des pauschal ermittelten geldwerten Vorteils für eine Pkw-Überlassung um die Kosten einer...
  • Niedersächsisches FG 8.7.2020, SIS 20 13 86, Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem ...
  • FG Münster 14.3.2019, SIS 19 07 84, Dienstwagenüberlassung, geldwerter Vorteil, Minderung um Garagenkosten: 1. Eine Minderung des geldwerten ...
  • Niedersächsisches FG 23.1.2019, SIS 19 07 59, Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches: Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwe...
  • BAG 17.10.2018, SIS 19 04 08, Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer, verlängerte Vollstreckungsabwehrklage: Hat der Arbeitgeber von Ei...
  • Sächsisches FG 28.6.2018, SIS 18 13 32, Kein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines während des Verbleibenszeitraums langfristig verm...
  • BMF 4.4.2018, SIS 18 04 64, Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer: Das Bundes...
  • FG München 29.1.2018, SIS 18 09 40, Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen: 1. Durch die im Streitf...
  • Sächsisches FG 24.4.2017, SIS 17 10 99, Bei Aussetzung der Vollziehung streitiger Steuerbeträge keine gerichtliche Feststellung dieser Steuerford...
  • BFH 15.2.2017, SIS 17 14 00, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, steuerliche Berücksichtigung von Zuzahlungen des A...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 07, Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung: 1. Le...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • FG München 25.7.2016, SIS 17 05 45, Überlassung eines Pkw, geldwerter Vorteil: 1. Auch wenn mit Beginn der Überlassung des Firmenwagens das m...
  • BFH 10.5.2016, SIS 16 16 68, Erfolglose Anhörungsrüge bei Rüge gegen die materielle Richtigkeit der Senatsentscheidung: 1. Der Anspruc...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 12 78, Anwendung der 1%-Regelung, Pkw-Überlassung und Gehaltsverzicht: 1. Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug u...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 25 91, Fahrtenbuchmethode, Leasingsonderzahlung: Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfal...
  • FG Baden-Württemberg 24.2.2015, SIS 15 09 33, Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens: Der Nu...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 08 79, Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 93 93 M. Seifert, StuB 13/2014 S. 497: Fahrtenbuch ist ganzjährig zu führen, zumindest grundsätzlich - Praxishinweis zum BFH-Urteil vom 20.3.201...
  • LIT 02 95 36 St. Schneider, NWB 28/2014 S. 2062 und 2078: Kraftfahrzeuge und Arbeitnehmer - Neue BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 20.3.2014, VI R 35/12 = SIS 14 16 8...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob der Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C-Werke beschäftigt, die ihm einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug - einen Audi - hatte der Kläger ein Fahrtenbuch erst ab dem 1.5.2008 geführt, nachdem zuvor für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode angesetzt worden war. Ab dem 31.10.2008 hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, für das er dann sogleich ein Fahrtenbuch führte.

 

 

3

Der Kläger erklärte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit den vom Arbeitgeber bescheinigten Bruttoarbeitslohn. Darin waren die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Audi für die Monate Januar bis April nach der sog. 1 %-Methode und ab Mai nach der Fahrtenbuchmethode berechnet.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine beim Arbeitgeber des Klägers durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung änderte das FA allerdings den Einkommensteuerbescheid für 2008, indem es einen um 3.594 EUR höheren Arbeitslohn ansetzte. Das FA begründete dies damit, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Methode zu berechnen sei, da nach R 8.1 Abs. 9 der Lohnsteuer-Richtlinien das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe.

 

 

5

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2012, 1450 = SIS 12 20 26 veröffentlichten Gründen abgewiesen und die Revision zugelassen.

 

 

6

Der Kläger wendet sich dagegen mit der Revision und rügt eine Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Er beantragt, das Urteil des FG Münster vom 27.4.2012 4 K 3589/09 E und die Einspruchsentscheidung des FA vom 18.9.2009 aufzuheben sowie den Änderungsbescheid des FA vom 21.8.2009 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf ... EUR herabgesetzt wird.

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass ein Wechsel der Bewertungsmethode für dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht möglich ist.

 

 

10

1. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385 = SIS 13 06 44; vom 21.3.2013 VI R 31/10, BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29; VI R 42/12, BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918 = SIS 13 18 30; jeweils m.w.N.).

 

 

11

a) Der Wert der privaten Nutzung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mittels der 1 %-Regelung zu ermitteln. Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann der Wert nach den Sätzen 2 und 3, nämlich der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten, statt mit der 1 %-Regelung aber auch mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der „gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen“ angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

 

 

12

aa) Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist zwar gesetzlich nicht weiter bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aber sicherzustellen, dass der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung eine hinreichende Gewähr für dessen Vollständigkeit und Richtigkeit bietet und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar ist. Deshalb muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen sowie Datum, Fahrtziele und grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteile vom 1.3.2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 = SIS 12 13 79; vom 13.11.2012 VI R 3/12, BFH/NV 2013, 526 = SIS 13 06 93; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1892; jeweils m.w.N.).

 

 

13

bb) Die Fahrtenbuchmethode ist indessen nicht allein schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Strecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen.

 

 

14

b) Angesichts dieser tatbestandlich vorausgesetzten Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige nur dann statt der 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Dies entspricht auch der von der Literatur soweit ersichtlich überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 136 f.; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rz 448; Kister in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8 EStG Rz 107; für den gesamten Nutzungszeitraum Schmidt/Krüger, EStG, 33. Aufl., § 8 Rz 54; a.A.: Paus, Steuerwarte 1996, 113; Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 123), die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten ausscheidet. Im Ergebnis lässt sich nur mit einer mindestens den gesamten Veranlagungszeitraum einbeziehenden Betrachtungsweise der zu versteuernde Privatanteil an der Gesamtfahrleistung nach Maßgabe der insgesamt entstehenden Aufwendungen für das Kraftfahrzeug belegen.

 

 

15

aa) Zutreffend weist das FG darauf hin, dass dieser Auffassung § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht entgegenstehen, auch wenn dort jeweils auf den Kalendermonat bezogene Werte zu Grunde gelegt werden, indem die 1 %-Regelung für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises ansetzt und die 0,03 %-Regelung jeweils einen auf den Kalendermonat bezogenen Wertzuschlag normiert. Denn der Monatsbezug regelt lediglich den Zuflusszeitpunkt des Nutzungsvorteils. Der Nutzungsvorteil, der schon in der Überlassung des Kraftfahrzeugs selbst begründet ist (Senatsurteile in BFHE 241, 167, BStBl II 2013, 700 = SIS 13 18 29; in BFHE 241, 180, BStBl II 2013, 918 = SIS 13 18 30; jeweils m.w.N.), wird damit nicht einmalig mit dem gesamten Wert im Zeitpunkt der Überlassung des Kraftfahrzeugs, sondern zeitanteilig erfasst. Der Vorteil ist für Zwecke des Lohnsteuerabzugs monatlich mit 1 % und nicht jährlich mit 12 % oder dem noch höheren Wert des gesamten Zeitraums der voraussichtlichen Nutzungsüberlassung anzusetzen.

 

 

16

bb) Der Senat verkennt dabei nicht, dass die 1 %-Regelung eine nur grob typisierende Regelung darstellt, die alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzutritt. Sie ist jedoch gerade im Hinblick auf dieses Wahlrecht trotz dieser grob typisierenden Form als verfassungsrechtlich unbedenklich zu beurteilen (Senatsurteil in BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385 = SIS 13 06 44, m.w.N.). Denn einem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode von vornherein zu wählen oder für den folgenden Veranlagungszeitraum dazu überzugehen.

 

 

17

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat das FG im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen und den Arbeitslohn des Klägers aus der Überlassung des Dienstwagens zur auch privaten Nutzung für die Monate Mai bis Oktober 2008 zutreffend nach der 1 %-Regelung bewertet.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Frage ist damit für die Praxis geklärt. Sie entspricht der bisherigen Handhabung durch die Finanzverwaltung. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR ist ein Wechsel der Bewertungsmethode während des Veranlagungszeitraums nicht zulässig. Eine Änderung ist nur jährlich bzw. bei einem Fahrzeugwechsel möglich. Ein nur monatsweise geführtes Fahrtenbuch genügt nicht. Der BFH widerspricht damit zugleich der Auffassung von Schmidt/Krüger, EStG, 33. Aufl., § 8 Rz 54, wonach das Fahrtenbuch während der gesamten Nutzungsdauer des Kfz geführt werden muss.