Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.10.2015 14 K 2436/14 E,
G, U - soweit es nicht die Umsatzsteuer 2009 und 2010 betrifft -
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen,
ebenso die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit sie
nicht die Umsatzsteuer 2009 und 2010 betreffen.
Der Beklagte hat die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens,
soweit sie die Umsatzsteuer 2009 und 2010 betreffen, zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betreibt ein Taxiunternehmen. Einen im Juli 2009
erworbenen PKW Marke A nutzte er nicht nur für sein Gewerbe,
sondern im Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010 auch
privat.
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Anlässlich einer beim Kläger
durchgeführten Außenprüfung wurde dem Prüfer
auf seine Nachfrage von einer Niederlassung der Firma A ein
Listenpreis von 48.165,25 EUR mitgeteilt. Dabei handelte es sich um
den Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben
konfigurierten Fahrzeugs, der mit Hilfe der
Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragt wurde. Ausgehend hiervon
bewertete der Prüfer die Fahrzeugnutzung anhand der sog. 1
%-Regelung aufgrund eines abgerundeten Bruttolistenpreises von
48.100 EUR.
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Dem folgte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) und erließ
aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung für
die Streitjahre (2009 und 2010) geänderte Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide sowie geänderte
Gewerbesteuermessbescheide.
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Im anschließenden Einspruchsverfahren
machte der Kläger geltend, der vom FA angesetzte
Bruttolistenpreis sei zu hoch. Entgegen der Auskunft der Firma A
Niederlassung betrage der Bruttolistenpreis 37.508,80 EUR,
abgerundet 37.500 EUR. Dieser ergebe sich aus der Preisliste
„Taxi und Mietwagen“ der Firma A (Stand
2.2.2009).
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Das Einspruchsverfahren hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen
Klage statt. Es war der Auffassung, dass es sich bei der Preisliste
„Taxi und Mietwagen“ um eine Preisliste i.S. des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für
die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) handele. Diese Preisliste
sei vorrangig, da diese die Bemessungsgrundlage für den
individuellen Vorteil realitätsnäher wiedergebe.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Der Senat hat die zunächst auch in
Sachen Umsatzsteuer 2009 und 2010 eingelegte Revision abgetrennt
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ), nachdem das FA die Revision
insoweit zurückgenommen hat.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Düsseldorf vom 23.10.2015 14 K 2436/14 E, G, U = SIS 16 20 55
aufzuheben, soweit nicht die Umsatzsteuer 2009 und 2010 betroffen
ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und
zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die
angegriffenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten. Die private Nutzung des Kraftfahrzeugs wurde durch das FA
zutreffend bewertet.
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1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist
die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
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a) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bezweckt
die vereinfachte Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher
Kraftfahrzeuge (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung in
BTDrucks 13/1686, S. 8) und enthält deshalb mit der darin
statuierten 1 %-Methode eine grundsätzlich zwingende, grob
typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.2.2003 X R 23/01, BFHE 201, 499,
BStBl II 2003, 472 = SIS 03 23 21, unter II.1.a; vom 16.2.2005 VI R
37/04, BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563 = SIS 05 25 40, unter
II.2.a; vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116
= SIS 06 47 41, unter II.2.a; vom 13.10.2010 VI R 12/09, BFHE 231,
540, BStBl II 2011, 361 = SIS 11 02 29, Rz 11; vom 13.12.2012 VI R
51/11, BFHE 240, 69, BStBl II 2013, 385 = SIS 13 06 44, Rz 12, und
Senatsurteil vom 9.11.2017 III R 20/16, BFHE 260, 113, BStBl II
2018, 278 = SIS 18 01 92, Rz 13).
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b) Auch Taxen unterfallen dem
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Denn bei
Taxen handelt es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den
Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und
damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Es
handelt sich somit um Fahrzeuge, die typischerweise auch für
private Zwecke genutzt werden können (BFH-Beschluss vom
18.4.2013 X B 18/12, BFH/NV 2013, 1401 = SIS 13 21 92, m.w.N.).
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c) Unter dem inländischen Listenpreis im
Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag
maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die
für den Endverkauf des tatsächlich genutzten
Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt
(BFH-Urteile in BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278 = SIS 18 01 92,
Rz 16; in BFHE 209, 221, BStBl II 2005, 563 = SIS 05 25 40, unter
II.2.a).
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d) Bestehen mehrere Preisempfehlungen des
Herstellers für ein Fahrzeug, müssen die betrieblichen
Besonderheiten auf Käuferseite (z.B. Unternehmensgegenstand)
unberücksichtigt bleiben. Preisliste i.S. des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur diejenige, die einen Preis ausweist, zu
dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben
könnte.
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aa) Dies ergibt sich aus dem Zweck des §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte
Bemessungsgrundlage des Bruttolistenneupreises soll nicht die
tatsächlichen Neuanschaffungskosten des Fahrzeugs und erst
recht nicht dessen gegenwärtigen Wert im Zeitpunkt der
Überlassung möglichst realitätsgerecht abbilden. Der
Bruttolistenneupreis ist vielmehr eine generalisierende
Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen
sucht, der indessen ungleich mehr umfasst als die Überlassung
des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche
geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen
als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt
werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen
Fahrzeugs erspart (Senatsurteil in BFHE 260, 113, BStBl II 2018,
278 = SIS 18 01 92, Rz 15). Der Ansatz des Listenpreises statt der
Anschaffungskosten entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des
Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem
Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt
(Senatsurteile vom 24.2.2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II
2000, 273 = SIS 00 06 73, unter II.4.b cc, und in BFHE 260, 113,
BStBl II 2018, 278 = SIS 18 01 92, Rz 15). Aus diesem Grund kann
auch nur diejenige Preisempfehlung des Herstellers für die
Beurteilung als Bruttolistenneupreis maßgeblich sein, die
für den Steuerpflichtigen als Privatperson gelten
würde.
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bb) Entsprechend dieser objektivierenden
Auslegung des Merkmals Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG wird auch nicht zwischen neu und gebraucht erworbenen
Fahrzeugen differenziert. Vielmehr ist auch bei gebraucht
erworbenen Fahrzeugen der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der
Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgeblich (BFH-Urteil vom
1.3.2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403 = SIS 01 06 51), und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug
ursprünglich von einem Taxiunternehmer oder von einer
Privatperson gekauft wurde.
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2. Zu diesen Grundsätzen steht die
Vorentscheidung im Widerspruch. Das FG ist zu Unrecht davon
ausgegangen, dass nicht der festgestellte rechnerische Listenpreis,
sondern - bei mehreren vom Hersteller am Markt bekannt gemachten
Preislisten - die vom Verkäufer tatsächlich zugrunde
gelegte Preisliste zur Anwendung kommt.
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a) Nach den nicht angegriffenen und damit
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des
FG handelte es sich im Streitfall um ein Fahrzeug, für das
ohne tatsächliche Unterschiede hinsichtlich Ausstattung und
Technik zwei unterschiedliche Preisempfehlungen des Herstellers
vorlagen.
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b) Als Privatperson hätte der Kläger
das Fahrzeug, den PKW der Marke A, nicht aufgrund der Preisliste
„Taxi und Mietwagen“ beziehen können.
Grundlage für den Kaufpreis wäre vielmehr die allgemeine
Preisempfehlung des Herstellers gewesen, wie sie im Streitfall von
der Firma A Niederlassung mitgeteilt worden ist. Daher ist auch
diese für die Bewertung des privaten Nutzenvorteils i.S. des
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG maßgeblich. Nur diese
allgemeine Preisempfehlung ist Listenpreis i.S. des § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG. Dieser maßgebliche Bruttolistenneupreis
betrug im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des FG
48.165,25 EUR.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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