Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2018 - 1 K 3154/15 =
SIS 18 09 05 i.d.F. des Beschlusses vom 20.04.2018 und die
Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2015 aufgehoben.
Der Nachforderungsbescheid über
Lohnsteuer vom 21.10.2015 wird dahin geändert, dass die
Aufwendungen der Klägerin für die Agenturleistungen der
T-GmbH in Höhe von 7.140 EUR (2008), 7.140 EUR (2009) und
7.140 EUR (2010) sowie die Agenturleistungen der P-GmbH in
Höhe von 108.981,39 EUR (2008), 309.348,93 EUR (2009) und
243.003,93 EUR (2010) nicht in die Bemessungsgrundlage nach §
40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes einbezogen werden.
Die Berechnung der Lohnsteuer wird dem
Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Klägerin zu 7 % und der Beklagte zu 93 % zu tragen.
9
|
Die Prüferin war der Auffassung, die
Klägerin habe die Agenturleistungen gemäß § 40
Abs. 1 Satz 1 EStG zu versteuern.
|
|
|
10
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte der Auffassung der Prüferin und
erließ einen entsprechenden Nachforderungsbescheid über
Lohnsteuer. Der Einspruch der Klägerin hatte in den
vorgenannten Streitpunkten keinen Erfolg.
|
|
|
11
|
Mit - durch Beschluss vom 20.04.2018
hinsichtlich des Tatbestands berichtigtem - Urteil vom 22.02.2018 =
SIS 18 09 05 wies das Finanzgericht (FG) die daraufhin erhobene
Klage mit den in EFG 2018, 1133 veröffentlichten Gründen
ab.
|
|
|
12
|
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
|
|
|
13
|
Sie beantragt, das Urteil des FG nebst
Berichtigungsbeschluss sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben
und den Nachforderungsbescheid vom 21.10.2015 dahin zu ändern,
dass die Aufwendungen der Klägerin für Agenturleistungen
der T-GmbH weder in Höhe von 49.980 EUR in die
Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 37b EStG noch in
Höhe von 21.420 EUR in die Bemessungsgrundlage nach § 40
Abs. 1 EStG und die Aufwendungen der Klägerin für die
Agenturleistungen der P-GmbH in Höhe von 661.334,25 EUR nicht
in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 EStG einbezogen
werden.
|
|
|
14
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
15
|
II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die
Aufwendungen der Klägerin für die Eventagenturen zu
Unrecht bei der Bemessung der pauschalen Lohnsteuer nach § 40
Abs. 1 EStG berücksichtigt. Zutreffend hat die Vorinstanz
jedoch die streitigen Aufwendungen der Klägerin für die
T-GmbH in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
bei Sachzuwendungen gemäß § 37b Abs. 1 EStG
einbezogen.
|
|
|
16
|
1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1
EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG) auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die
Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften
des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird,
soweit vom Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer
größeren Zahl von Fällen gewährt werden
(§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder in einer
größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben
ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG).
|
|
|
17
|
Die Voraussetzungen keiner dieser Bestimmungen
sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat in Bezug auf
die streitigen Zahlungen an die T-GmbH und an die P-GmbH weder
sonstige Bezüge gewährt noch hat sie wegen dieser
Zahlungen Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
einbehalten.
|
|
|
18
|
a) Das FG ist allerdings zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin den Arbeitnehmern, die an den
sogenannten „Business Veranstaltungen“ im Rahmen
der Wochenenden und an den Veranstaltungen des „Fanclubs
M“ kostenlos teilnahmen, dem Grunde nach Arbeitslohn in
Form sonstiger Bezüge zuwandte. Entgegen der Ansicht der
Klägerin handelte es sich insbesondere nicht um Zuwendungen im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
|
|
|
19
|
aa) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen
- auch andere Bezüge und Vorteile, die
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann
als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass
ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne)
Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu
bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht
auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag
der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die
Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung
für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.05.2014 - VI R 73/12,
BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904 = SIS 14 18 26, Rz 15, und vom
19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303 = SIS 16 01 45, Rz 10).
|
|
|
20
|
Vorteile, die sich bei objektiver
Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn
anzusehen (z.B. Senatsurteile vom 14.11.2013 - VI R 36/12, BFHE
243, 520, BStBl II 2014, 278 = SIS 14 00 95, Rz 10; vom 10.03.2016
- VI R 58/14, BFHE 253, 243, BStBl II 2016, 621 = SIS 16 11 17, Rz
17, und vom 21.11.2018 - VI R 10/17, BFHE 263, 196, BStBl II 2019,
404 = SIS 19 02 16, Rz 13). Ob sich eine unentgeltlich oder
verbilligt überlassene Sachzuwendung als geldwerter Vorteil
oder als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung des Arbeitgebers erweist, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil in BFHE 263, 196,
BStBl II 2019, 404 = SIS 19 02 16, Rz 14).
|
|
|
21
|
bb) Bei der kostenlosen Teilnahme an den
sogenannten „Business Veranstaltungen“ im Rahmen
der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs handelte es
sich um sonstige, nicht in Geld bestehende (Sach-)Bezüge
(§§ 8 Abs. 2 Satz 1, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Die
teilnehmenden Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierdurch in
Geldeswert bestehende Vorteile, die ihnen nicht laufend
gewährt wurden.
|
|
|
22
|
Diese Vorteile waren auch durch das
Dienstverhältnis veranlasst, wie das FG zutreffend erkannt
hat. Die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen
stand im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis zur Klägerin und stellte für die
Arbeitnehmer eine Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Das FG hat auch
ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der
Klägerin zu Recht verneint. Das Interesse der Arbeitnehmer an
der kostenlosen Teilnahme an den Wochenenden und an den
Veranstaltungen des Fanclubs trat gegenüber den von der
Klägerin mit den jeweiligen Zuwendungen verfolgten
eigenbetrieblichen Interessen nicht nahezu vollständig in den
Hintergrund.
|
|
|
23
|
b) Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die
die Klägerin ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose
Teilnahme an den „Business Veranstaltungen“ im
Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanclubs
zuwandte, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Wert
der von den Arbeitnehmern erlangten Sachvorteile ist hiernach mit
dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Üblicher Endpreis i.S. von
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen
Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische
bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich
gezahlt wird; Vergleichspreis ist grundsätzlich der
günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Senatsurteil vom
06.06.2018 - VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764 = SIS 18 12 18, Rz 19).
|
|
|
24
|
aa) Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber
erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den
Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst dafür entrichtet
hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem
Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand
der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits dafür
aufgewendet hat. Denn es kann regelmäßig davon
ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für
die Ware oder Dienstleistung hätte aufwenden müssen.
Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine
abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass
eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort
anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert
des Sachbezugs nicht entspricht (Senatsurteile vom 18.08.2005 - VI
R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58, zur
Zuwendung einer Reise; vom 12.12.2012 - VI R 79/10, BFHE 240, 44 =
SIS 13 04 82, Rz 19, und vom 16.05.2013 - VI R 94/10, BFHE 241,
519, BStBl II 2015, 186 = SIS 13 27 40, Rz 19, jeweils zur
Bewertung des Vorteils aus der Teilnahme an einer
Betriebsveranstaltung).
|
|
|
25
|
bb) In die Schätzungsgrundlage zur
Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind jedoch nur
solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind,
beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Dem
entsprechend hat der Senat Leistungen, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der
Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, nicht in die Bewertung
des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund hat er etwa Kosten der
Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines
Eventmanagers ausgenommen (Senatsurteile in BFHE 240, 44 = SIS 13 04 82, Rz 24, m.w.N., und in BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186 =
SIS 13 27 40, Rz 20). So erhöht die Organisation einer
Veranstaltung durch ein fremdes Unternehmen zwar die Kosten des
Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem
Arbeitnehmer zufließt und der allein Gegenstand der
Einkommensbesteuerung ist.
|
|
|
26
|
cc) An dieser Rechtsprechung, die auch auf die
im Streitfall zu beurteilenden Veranstaltungen anzuwenden ist,
hält der Senat trotz der hiergegen vom FG erhobenen
Einwände weiterhin fest.
|
|
|
27
|
Bei der Ableitung des üblichen Endpreises
anhand der Kosten des Arbeitgebers handelt es sich um eine
Schätzung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden
Vorteils. Es ist deshalb konsequent, bei der Schätzung des
Werts dieses Vorteils nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet
sind, eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer zu bewirken. Die
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung
können unter diesem Gesichtspunkt nicht als Einheit angesehen
werden. Die Zusammenfassung der vom Arbeitgeber anlässlich
einer Veranstaltung gewährten Leistungen zu einer
Gesamtzuwendung kann zwar den Umständen des Einzelfalls
entsprechen. Sie wird aber den tatsächlichen
Verhältnissen nicht immer gerecht; es ist nicht einmal
richtig, sie als Regelfall anzusehen (so bereits Senatsurteil vom
07.07.1961 - VI 176/60 S, BFHE 73, 485, BStBl III 1961, 443 = SIS 61 02 91).
|
|
|
28
|
dd) Nach diesen Maßstäben hat das
FG in Bezug auf die Aufwendungen der Klägerin für die
Eventmanager eine Bereicherung der Arbeitnehmer zu Unrecht bejaht.
Die Arbeitnehmer haben durch die Einschaltung der Eventmanager
keinen Vorteil erlangt. Zwar mögen die Eventmanager - wie das
FG hervorgehoben hat - für eine professionelle Ausrichtung der
jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben. Dies führt als
solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über
die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen
hinausgeht.
|
|
|
29
|
Soweit das FG die Einbeziehung der Kosten der
Eventmanager bei seiner Schätzung der geldwerten Vorteile
damit begründet hat, dass auch ein fremder Dritter diese
Kosten in die Kalkulation seines (Händler-)Verkaufspreises
einbezogen hätte, mag dies der Sache nach zutreffen. So
hätte es dem FA - wie oben dargelegt - offengestanden,
nachzuweisen, dass die Bewertung der geldwerten Vorteile aus der
kostenlosen Teilnahme an den „Business
Veranstaltungen“ im Rahmen der Wochenenden und an den
Veranstaltungen des Fanclubs anhand der Kosten der Klägerin
unter dem Preis lag, für den vergleichbare Tickets für
die Teilnahme an den Wochenenden oder an vergleichbaren
(Sport-)Veranstaltungen, wie sie der Fanclub organisierte, am Markt
angeboten wurden.
|
|
|
30
|
Dies hat das FA allerdings unterlassen. Auch
das FG hat entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Vielmehr
haben das FA und ihm folgend das FG die Schätzung des
geldwerten Vorteils (nur) anhand der Kosten der Klägerin
vorgenommen. Wählen FA und FG diesen Weg, dürfen sie
entsprechend den Grundsätzen der höchstrichterlichen
Rechtsprechung aber auch nur die Kosten bei der Vorteilsbewertung
berücksichtigen, die bei den Empfängern der Zuwendung zu
einer objektiven Bereicherung geführt haben. Hierzu
gehören die streitigen Kosten für die Eventmanager - wie
ausgeführt - indessen nicht. Hält das FA die
(schätzweise) Bewertung des geldwerten Vorteils nach diesem
Maßstab für unzutreffend und zu niedrig, steht es ihm
frei, einen höheren Marktpreis der zugewandten Leistung
nachzuweisen. Dies ist im Streitfall allerdings nicht
geschehen.
|
|
|
31
|
2. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
können Steuerpflichtige die Einkommensteuer (für
Nicht-Arbeitnehmer) einheitlich für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten, nicht in
Geld bestehenden Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin
vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, mit einem
Pauschsteuersatz von 30 % erheben.
|
|
|
32
|
a) Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst nicht alle Zuwendungen
schlechthin. § 37b EStG beschränkt sich vielmehr auf
Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu
einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn §
37b EStG begründet keine weitere eigenständige
Einkunftsart und keinen sonstigen originären
(Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine
besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur
Wahl (Senatsurteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16, BFHE 260, 526,
BStBl II 2018, 389 = SIS 18 05 01, Rz 13, m.w.N.). Dies gilt
insbesondere auch für die Pauschalierungsmöglichkeit nach
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Senatsurteile vom 16.10.2013 -
VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457 = SIS 14 00 12, Rz
12, und VI R 52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455 = SIS 14 00 11, Rz 12).
|
|
|
33
|
Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit,
dass die Voraussetzungen für die Pauschalierung der
Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Bezug
auf die Zuwendungen an die Kunden der Klägerin aus der
kostenlosen Teilnahme an den „Business
Veranstaltungen“ während der Wochenenden vorliegen.
Dieser Auffassung hat sich das FG angeschlossen. Hiergegen haben
die Beteiligten auch im Revisionsverfahren keine Einwände
vorgetragen. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
|
|
|
34
|
b) Bemessungsgrundlage der pauschalen
Einkommensteuer sind gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG
die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich
Umsatzsteuer. Hierzu gehören auch die Aufwendungen der
Klägerin für die Leistungen der T-GmbH.
|
|
|
35
|
aa) § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG enthält
für die Bewertung der Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz
1 EStG eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese
verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach §
8 Abs. 2 Satz 1 EStG (Graw in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff -
KSM -, EStG, § 37b Rz B 43). Sich hierdurch ergebende
unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe und daraus folgende
unterschiedliche Ergebnisse bei der Bewertung einer Sachzuwendung
sind im Gesetz angelegt und vom Rechtsanwender daher hinzunehmen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes ist insoweit nicht zu besorgen. Denn die
Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG und die
damit einhergehende, von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende
Bewertung der Zuwendungen steht zur Wahl des Steuerpflichtigen. Der
Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf
welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist.
|
|
|
36
|
bb) In die Bemessungsgrundlage nach § 37b
Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden
Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Soweit die Aufwendungen
Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung
entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der
gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.
|
|
|
37
|
Darüber hinaus besteht gemäß
§ 37b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Rechtsgrundlage dafür,
bestimmte einzelne Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Nach dem insoweit eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes bemisst sich die pauschale Einkommensteuer
nach den „Aufwendungen des Steuerpflichtigen
einschließlich Umsatzsteuer“. Einschränkungen
oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor.
|
|
|
38
|
Die Auslegung am Wortlaut des Gesetzes
entspricht auch dem Gesetzeszweck. Die in § 37b Abs. 1 Satz 2
EStG vorgesehene Anknüpfung an die Aufwendungen des
Steuerpflichtigen soll eine Arbeitserleichterung und damit eine
Steuervereinfachung bewirken (BTDrucks 16/2712, S. 55). Dieser
Zweck würde aber verfehlt, wenn bei der Anwendung des §
37b Abs. 1 Satz 2 EStG zwischen verschiedenen (Arten von)
Aufwendungen differenziert werden müsste, zumal dem Gesetz
auch keine Kriterien für eine solche Differenzierung entnommen
werden können.
|
|
|
39
|
Es kommt hiernach für die Einbeziehung
einer Aufwendung des Steuerpflichtigen in die Bemessungsgrundlage
nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG insbesondere nicht darauf an, ob
die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung
direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem
Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde (a.A.
Graw in: KSM, EStG, § 37b Rz B 44; Lingemann in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 37b EStG Rz 18;
Blümich/Ettlich, § 37b EStG Rz 61; Schneider, Neue
Wirtschafts-Briefe 2014, 340, 351; Hilbert/Straub/ Sperandio, BB
2014, 919, 925; von Wolfersdorff, DB 2018, 1103, 1107). Die
Erwägungen, die den Senat bei der Bewertung einer
Sachzuwendung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu
veranlasst haben, die Kosten für den äußeren Rahmen
einer Veranstaltung nicht in die Bewertung des Sachbezugs
einzubeziehen, sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach §
37b Abs. 1 Satz 2 EStG mithin nicht übertragbar (ebenso
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19.05.2015 - IV C 6 -
S 2297 - b/14/10001, BStBl I 2015, 468 = SIS 15 11 25, Rz 14;
Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 37b Rz 14; Eisgruber in
Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 37b Rz 20; Niermann, DB 2015,
1242, 1246 f.). Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) die
Kosten für die Anmietung einer Konzerthalle - in die
Entscheidung allerdings nicht tragenden Ausführungen - bereits
als Bestandteil der Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz
2 EStG angesehen (BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14, BFHE 257,
315, BStBl II 2017, 892 = SIS 17 08 87, Rz 29).
|
|
|
40
|
cc) Nach diesen Maßstäben hat das
FG die streitigen Aufwendungen der Klägerin für das
Eventmanagement der T-GmbH einschließlich Umsatzsteuer im
Ergebnis zu Recht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs. 1
Satz 2 EStG einbezogen. Die Klägerin hat die Aufwendungen
getragen. Sie waren den (steuerbaren) Sachzuwendungen zugunsten der
an den „Business Veranstaltungen“ während
der Wochenenden teilnehmenden Kunden der Klägerin zudem direkt
zurechenbar. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede
gestellt. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass es sich bei
ihren Zahlungen an die T-GmbH „um eigenbetrieblichen
Aufwand der Revisionsklägerin im Zusammenhang mit der
Durchführung der …-Business Veranstaltungen“
gehandelt habe.
|
|
|
41
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
|