Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8.4.2016 10 K
2128/14 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist die
Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids,
mit dem Lohnsteuer wegen Überschreitung der
44-EUR-Freibetragsgrenze des § 8 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes in den in den Lohnzahlungszeiträumen
2006 bis 2009 geltenden Fassungen (EStG) nachgefordert
wird.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die
Speditions- und Transportleistungen erbringt. Sie gewährte
ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen in den
streitigen Lohnzahlungszeiträumen 2006 bis 2009
Sachprämien (insbesondere handelsübliche
Verbrauchsgüter, u.a. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge,
Kosmetik, Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte). Hierzu
bediente sie sich der Firma X-GmbH.
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Jeder bezugsberechtigte Arbeitnehmer der
Klägerin konnte über einen Onlinezugang monatlich aus der
Angebotspalette der X-GmbH einen Sachbezug auswählen.
Anschließend bestellte die Klägerin die Ware bei der
X-GmbH, die der Klägerin die Sachbezüge nebst einer
sogenannten Versand- und Handlingspauschale in Rechnung stellte.
Nach dem Ausgleich der Rechnung durch die Klägerin bezog die
X-GmbH die Waren von ihren Lieferanten und versandte sie an den
jeweiligen prämienberechtigten Mitarbeiter der Klägerin
oder händigte die Waren der Klägerin zur Verteilung im
Betrieb aus.
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Der der Klägerin in Rechnung gestellte
Bruttobetrag der Sachbezüge einschließlich Umsatzsteuer
betrug regelmäßig 43,99 EUR. Darüber hinaus hatte
die Klägerin in der Regel für jede Bestellung eine
Versand- und Handlingspauschale in Höhe von 6 EUR
einschließlich, ab dem Lohnzahlungszeitraum 2007
zuzüglich Umsatzsteuer an die X-GmbH zu zahlen.
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Die Rechnungen wurden von der Klägerin
beglichen und als Personalaufwand gebucht. Die monatlichen
Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils Sachbezüge in
Höhe von 44 EUR aus. Lohnsteuer hierfür erhob die
Klägerin nicht. Auch die Versand- und Handlingspauschale wurde
von der Klägerin nicht lohnversteuert.
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Im Rahmen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die
Auffassung, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der
Sachzuwendung hinzuzurechnen und deshalb die 44-EUR-Freigrenze nach
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
überschritten sei.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erließ daraufhin einen
Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer zuzüglich
Annexsteuern - zuletzt vom 22.3.2016 - für 2006 bis 2009
über einen Gesamtbetrag in Höhe von ... EUR.
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Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene
Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2016, 2060 = SIS 16 22 75 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 8.4.2016 10 K 2128/14 und die
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide vom 14.2.2014 sowie vom
22.3.2016 für 2006 bis 2009 und die Einspruchsentscheidung vom
20.5.2014 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat kann auf der Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht
abschließend beurteilen, ob die Vorinstanz den angefochtenen
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid zutreffend als
rechtmäßig angesehen hat. Die nicht entscheidungsreife
Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen.
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1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim
Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die
Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet wurde und es sich um
eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene
Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die
Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach
§ 40 EStG gegeben sind (Senatsurteile vom 30.4.2009 VI R
55/07, BFHE 225, 58, BStBl II 2009, 726 = SIS 09 20 85, und vom
16.5.2013 VI R 7/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189 = SIS 13 27 39).
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a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
kann das FA auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer nach einem
unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu
ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, wenn in einer
größeren Zahl von Fällen der Arbeitgeber die
Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig, d.h. nicht nach
§ 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, § 38a
EStG, bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des
Arbeitnehmers einbehalten hat.
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b) Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die
in Geld oder Geldeswert bestehen. Hierzu zählen neben
Gehältern und Löhnen auch andere „Bezüge
und Vorteile“, die „für“ eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden.
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c) Sachbezüge, die unter den weiteren
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerlich
außer Ansatz bleiben, sind alle nicht in Geld bestehenden
Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Sachbezug liegt auch
vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach-
und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt
(Senatsurteile vom 11.11.2010 VI R 41/10, BFHE 232, 62, BStBl II
2011, 389 = SIS 11 02 58; VI R 27/09, BFHE 232, 56, BStBl II 2011,
386 = SIS 11 02 57, sowie vom 14.4.2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246,
BStBl II 2011, 767 = SIS 11 19 87). Allerdings muss die Zuwendung
einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen
ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den
verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der
Empfänger objektiv bereichert ist (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 4.5.2006 VI R 28/05, BFHE
213, 484, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38; vom 28.1.2003 VI R
48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 = SIS 03 18 70; vom
30.5.2001 VI R 123/00, BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 = SIS 01 12 14; Senatsbeschluss vom 28.6.2007 VI R 45/02, BFH/NV 2007, 1871
= SIS 07 32 25, und Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.4.2010 X R 43/08, BFH/NV 2010, 1436 = SIS 10 21 21). Die
subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind
daher unerheblich (BFH-Urteil vom 22.7.1988 III R 175/85, BFHE 154,
218, BStBl II 1988, 995 = SIS 88 22 10; Schmidt/Krüger, EStG,
37. Aufl., § 8 Rz 21; Gröpl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 12; Steiner in
Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 96; Kister in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 8 EStG Rz 60).
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2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen gehen
die Beteiligten im Revisionsverfahren - ebenso wie das FG -
übereinstimmend zu Recht davon aus, dass es sich bei den von
den Arbeitnehmern über die X-GmbH bezogenen Prämien um
Sachlohn handelt. Denn die Sachzuwendungen der Klägerin
stellten leistungsbezogene Prämien dar, die durch das
individuelle Dienstverhältnis veranlasst waren. Auch hat das
FG dem Grunde nach zutreffend die Pauschalierungsvoraussetzungen
gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bejaht. Dies
steht zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit, so dass
der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.
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3. Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten
Sachvorteils ist, wie alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, mit
dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Eine Bewertung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG kommt
im Streitfall nach zutreffender Auffassung des FG nicht in
Betracht. Die zugewandten Waren oder Dienstleistungen wurden nicht
vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht.
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a) Üblicher Endpreis i.S. von § 8
Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen
Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische
bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird (Senatsurteil
vom 17.6.2005 VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 = SIS 05 36 36; BTDrucks 13/901, S. 132; BTDrucks 11/2157, S. 141).
Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste
Einzelhandelspreis am Markt (z.B. Senatsurteil vom 12.4.2007 VI R
36/04, BFH/NV 2007, 1851; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz
23; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 8 Rz 329; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz
84; Kirchhof in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 8 Rz 34; Steiner
in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 96; Kratzsch in Frotscher,
EStG, Freiburg 2011, § 8 Rz 147; Rundshagen in Korn, § 8
EStG Rz 27; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF -
vom 16.5.2013, BStBl I 2013, 729 = SIS 13 14 90, Rz 2, 4). Denn der
Letztverbraucher wird regelmäßig das günstigste
Angebot annehmen (Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz 23).
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b) Der Ansatz des niedrigsten Marktpreises
entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die
Bewertungsregelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG wäre nicht
handhabbar, wenn vom Steuerpflichtigen verlangt würde,
stattdessen zu ermitteln, zu welchem Preis die größte
Anzahl der Umsätze getätigt oder welcher Preis für
die Ware oder Dienstleistung am häufigsten verlangt wird
(Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz 23; Blümich/Glenk,
§ 8 EStG Rz 84; a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.,
§ 8 Rz 329, 333; Gröpl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 8; s.a.
BTDrucks 11/2157, S. 141). Die Bewertung nach einem Mittelwert
kommt aus nämlichen Gründen nicht in Betracht
(Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 84). Die Finanzbehörden
haben sich dieser Auffassung angeschlossen (R 8.1 Abs. 2 Satz 4 der
Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 2015).
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c) Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen
Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die konkrete Ware oder
Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein
zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise
gewöhnlich beziehen kann. Denn maßgebliche Handelsstufe
ist in der Regel der Einzelhandel (vgl. Gröpl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 8; HHR/Kister,
§ 8 EStG Rz 60; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz 22;
Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 81; Rundshagen in Korn, §
8 EStG Rz 27 f.; Wünnemann, in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG,
3. Aufl., § 8 Rz 41; Seifert, DStZ 2015, 246; BMF-Schreiben in
BStBl I 2013, 729 = SIS 13 14 90, Rz 4).
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d) Der übliche Endpreis ist für die
konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware
oder Dienstleistung des fraglichen Herstellers oder Dienstleisters
zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 =
SIS 01 12 14). Jeder Sachbezug ist grundsätzlich einzeln zu
bewerten (R 8.1 Abs. 1 Satz 4 LStR 2015).
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e) Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber
erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den
Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst dafür entrichtet
hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines
dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs
anhand der Kosten zu bemessen, die der Arbeitgeber seinerseits
dafür aufgewendet hat, sofern der Arbeitgeber die Ware oder
Dienstleistung aus Quellen bezogen hat, die auch Endverbrauchern
zugänglich sind, und die Kosten um etwaige Nachlässe
(etwa Mengenrabatte) bereinigt werden, die Endverbraucher nicht
erhalten hätten. In solchen Fällen kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch ein
Fremder diesen Betrag für die Ware oder Dienstleistung
hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein Beteiligter
für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft,
muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des
üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber
aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht
entspricht (Senatsurteile vom 18.8.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420,
BStBl II 2006, 30 = SIS 05 44 58, zur Zuwendung einer Reise, und
vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44 = SIS 13 04 82, Rz 19, zur
Bewertung des Vorteils einer Betriebsveranstaltung).
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4. Fracht-, Liefer- und Versandkosten
zählen nicht zum Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
(Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 96). Es handelt sich
hierbei nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für
die Ware.
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Liefert der Arbeitgeber die Ware in die
Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers
hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des
zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter
Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert zu
bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer
Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das
Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen
(Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 42).
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Entsprechendes gilt, wenn der günstigste
Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder
Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige
Leistung ausgewiesen und nicht bereits im
Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8
Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der
Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der
Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.
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5. Ist der übliche Endpreis des
Sachbezugs nicht festzustellen, ist er zu schätzen
(Senatsurteile vom 15.5.2013 VI R 44/11, BFHE 241, 369, BStBl II
2014, 589 = SIS 13 22 84, und in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795
= SIS 05 36 36; Senatsbeschluss vom 24.7.2008 VI B 7/08, BFH/NV
2008, 1838 = SIS 08 38 07; BFH-Urteil in BFHE 154, 218, BStBl II
1988, 995 = SIS 88 22 10; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 8 Rz
21; Gröpl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8
Rz C 10). Entsprechendes gilt, wenn die Ermittlung eines Endpreises
für den Arbeitgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist
(Senatsurteil in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 = SIS 01 12 14;
HHR/Kister, § 8 EStG Rz 61; Pust in Littmann/Bitz/Pust,
a.a.O., § 8 Rz 336; Adamek in Bordewin/Brandt, § 8 EStG
Rz 103). Denn die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung des
konkreten Endpreises für die in Rede stehende Ware oder
Dienstleistung wird wegen des damit verbundenen Aufwands durch das
Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt (Senatsurteil
in BFHE 195, 376, BStBl II 2002, 230 = SIS 01 12 14).
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Es obliegt dem FG als Tatsacheninstanz, den
gefundenen Wert im Wege tatrichterlicher Würdigung zu
überprüfen und gegebenenfalls durch eine
eigenständige Schätzung zu ersetzen. Dabei kann es sich
an (historischen) Preislisten, Katalogen und Ähnlichem
(Steiner in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz 96; Gröpl, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz C 11),
Marktübersichten (Senatsurteil in BFHE 210, 291, BStBl II
2005, 795 = SIS 05 36 36; Senatsbeschluss vom 23.1.2007 VI B
115/06, BFH/NV 2007, 889 = SIS 07 61 58) sowie
Internetvergleichsportalen orientieren. In erster Linie sind zur
Ermittlung der Schätzungsgrundlage jedoch die Beteiligten
heranzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (§ 76 Abs. 1 Satz 3
FGO) umso größer ist, je mehr Tatsachen und Beweismittel
der von ihm beherrschten Informations- und
Tätigkeitssphäre angehören (BFH-Urteil vom
12.12.2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789 = SIS 01 65 80).
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Der im Wege der Schätzung ermittelte
Wertansatz ist als Tatsachenwürdigung für das
Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, es sei denn,
die Wertermittlung enthält einen Rechtsirrtum,
verstößt gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
oder beruht auf einem Verfahrensmangel (vgl. Senatsurteile vom
15.12.1978 VI R 36/77, BFHE 127, 26, BStBl II 1979, 629 = SIS 79 03 18, und in BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795 = SIS 05 36 36;
Senatsbeschluss in BFH/NV 2007, 889 = SIS 07 61 58).
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6. Der Senat kann auf Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die
Klägerin die nachgeforderte Lohnsteuer auch in der geltend
gemachten Höhe schuldet. Die tatsächlichen Feststellungen
des FG lassen nicht erkennen, ob es die streitigen Sachbezüge
mit dem Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit mit
dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet hat. Damit vermag der
Senat nicht zu entscheiden, ob der angefochtene
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid auf der lohnsteuerlich
zutreffenden Bemessungsgrundlage gründet. Die Vorentscheidung
kann deshalb keinen Bestand haben.
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a) Das FG hat - wie auch das FA - den Vorteil
sämtlicher von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer
ausgekehrten Sachbezüge pauschal mit jeweils 44 EUR (inklusive
Umsatzsteuer) bewertet, die von der X-GmbH zu Lasten der
Klägerin erhobene Versand- und Handlingspauschale
hinzugerechnet und damit den Wert eines jeden Sachbezugs auf 50 EUR
bzw. 51,14 EUR bestimmt. FA und FG haben damit den Vorteilswert der
streitigen Sachbezüge nach den der Klägerin von der
X-GmbH in Rechnung gestellten Beträgen und damit nach den
Anschaffungskosten der Klägerin bemessen.
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b) Allerdings legt das vom FG festgestellte
Geschäftsmodell der X-GmbH nahe, dass der Rechnungsbetrag von
44 EUR (43,99 EUR) den üblichen Einzelhandelspreis der
zugewendeten Wirtschaftsgüter gerade nicht abbildete. Denn die
X-GmbH bot ihre Waren nicht wie ein Einzelhändler
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr an. Es
handelte sich vielmehr um ein Unternehmen, das der Klägerin
und anderen Arbeitgebern einen Komplettservice im Hinblick auf
„lohnsteueroptimierte“ Sachbezüge anbot.
Überdies liegt es wegen der Verschiedenheit der zugewandten
Sachbezüge eher fern, dass der von der X-GmbH gegenüber
der Klägerin abgerechnete Verkaufspreis von jeweils 43,99 EUR
bzw. 44 EUR zuzüglich der Handlingspauschale stets den
niedrigsten Marktpreis des jeweiligen Sachbezugs darstellte, der
von einem Dritten im allgemeinen Geschäftsverkehr hätte
aufgewendet werden müssen.
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7. Mangels Spruchreife geht die Sache an die
Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Im zweiten Rechtsgang hat das FG die dem Nachforderungsbescheid
zugrundeliegende lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen. Denn vorliegend steht nicht
nur in Streit, ob die sachbezugsbezogene 44-EUR-Grenze des § 8
Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten ist, sondern die
betragsmäßige Höhe der Lohnsteuernachforderung.
Hierzu ist nach Maßgabe der oben genannten Grundsätze
der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis der von der Klägerin
an ihre Arbeitnehmer ausgekehrten Sachbezüge zu ermitteln.
Denn die Summe dieser Einzelwerte bildet den unter Umständen
steuerbaren Arbeitslohn und damit die Bemessungsgrundlage des
Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids.
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Ist - wie im Streitfall naheliegend - eine
Einzelbewertung der streitigen Sachbezüge aufgrund des
Zeitablaufs, der in Streit stehenden Zeitspanne sowie der Vielzahl
und Verschiedenheit der Sachzuwendungen nicht (mehr) möglich,
hat das FG den Sachbezugswert zu schätzen. Dabei ist der im
Streitfall vorliegenden besonderen Tatsachen- und Beweisnähe
der Klägerin Rechnung zu tragen. Sollte der Klägerin, wie
in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat
vorgetragen, eine genauere Bezeichnung der zugewandten Artikel
nicht mehr möglich sein, weist der Senat - ohne
Bindungswirkung - darauf hin, dass die von der Klägerin im
ersten Rechtsgang vorgelegten Aufstellungen über die
zugewendeten Wirtschaftsgüter als Schätzungsgrundlage
herangezogen werden können. Denn dort sind die Sachbezüge
zumindest im Grundsatz nach ihrer Art benannt und mit einem
behaupteten Händlereinkaufspreis bewertet. Davon ausgehend
erscheint dem Senat bei der gebotenen Mitwirkung der Beteiligten
eine zumindest schätzungsweise Bewertung der streitigen
Sachbezüge möglich.
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8. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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