Goldmünzen, Überlassung bei Betriebsveranstaltung, LSt-Pauschalierung: Im Rahmen einer Betriebsveranstaltung an alle Arbeitnehmer überreichte Goldmünzen unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. - Urt.; BFH 7.11.2006, VI R 58/04; SIS 06 47 42
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen.
Sie beschäftigte in den Streitjahren 1999 und 2000 rund 100
Arbeitnehmer.
Im Rahmen der in den Streitjahren
durchgeführten Weihnachtsfeiern erhielten die Arbeitnehmer der
Klägerin Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 550
DM pro Stück. Die Übergabe der Münzen erfolgte in
der Weise, dass in einem Vorraum zu dem eigentlichen
Veranstaltungssaal, in dem das Weihnachtsessen stattfinden sollte,
den Arbeitnehmern jeweils eine oder ausnahmsweise auch zwei
Goldmünzen überreicht wurden. Die Übergabe der
Münzen wurde vom Buchhalter der Klägerin aufgezeichnet.
Der Wert der zugewendeten Goldmünzen betrug im Streitjahr 1999
insgesamt 58.603 DM und im Streitjahr 2000 insgesamt 65.508 DM.
Diese Beträge unterwarf die Klägerin gemäß
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
dem Pauschsteuersatz von 25 v.H.
Im Anschluss an eine bei der Klägerin
durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Auffassung, die Goldmünzen seien nicht aus Anlass einer
Betriebsveranstaltung zugewendet worden und versagte deshalb die
Anwendung des Pauschsteuersatzes von 25 v.H. Das FA forderte von
der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG Lohnsteuer sowie Kirchenlohnsteuer und
Solidaritätszuschlag nach.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2005, 282 =
SIS 05 01 63 veröffentlichten Gründen ab. Die Zuwendung
der Goldmünzen sei nicht durch die Betriebsveranstaltungen
veranlasst. Die Weihnachtsfeiern hätten nur eine günstige
Gelegenheit dargestellt, die Münzen an jeden
Beschäftigten auszugeben, ohne dass dadurch ein innerer
Zusammenhang mit den Veranstaltungen hergestellt worden
sei.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den
Nachforderungsbetrag herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die Zuwendung der
Krügerrand-Goldmünzen nicht mit dem Pauschsteuersatz des
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert werden konnte, sondern
dem pauschalen Steuersatz des § 40 Abs. 1 EStG unterlag.
1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von
25 v.H. erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von
Betriebsveranstaltungen zahlt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sind dies nur solche Zuwendungen, die den
Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen
(BFH-Urteil vom 7.2.1997 VI R 3/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997,
365 = SIS 97 09 33). Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als
solcher gehören hierzu auch Zuwendungen, die durch das
Programm der Veranstaltung bedingt sind und für
Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit
der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang
stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung
überreicht werden, können folglich nicht nach § 40
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden (vgl.
Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 40 Rz. 13; Wagner in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 40 EStG Anm. 38;
Blümich/Heuermann, § 40 EStG Rz. 97; Trzaskalik, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 Rdnr. C 6; Seifert
in Korn, § 40 EStG Rz. 31; Wierschem in Bordewin/Brandt,
§ 40 EStG Rz. 44). Zweck des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG ist es, für solche Betriebsveranstaltungen, die zum
Zufluss von Arbeitslohn führen, die Möglichkeit einer
günstigeren Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber zu
eröffnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Arbeitgeber in derartigen Fällen kaum die Möglichkeit
hat, die von ihm zur Betriebsveranstaltung eingeladenen
Arbeitnehmer im Wege des Lohnsteuerabzugs mit der auf die
Betriebsveranstaltung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365 = SIS 97 09 33).
2. Im Streitfall hat die Klägerin die
Goldmünzen nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen
gewährt, wie das FG zutreffend erkannt hat. Sie hat vielmehr
lediglich die Gelegenheit der Weihnachtsfeiern genutzt, um den
Arbeitnehmern die frei verfügbaren Krügerrand-Münzen
zu übergeben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der
Zuwendung der Goldmünzen und den Betriebsveranstaltungen
bestand - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung
- insbesondere auch nicht deshalb, weil die Klägerin die
Weihnachtsfeiern programmgemäß so gestaltet hatte, dass
den anwesenden Arbeitnehmern im Rahmen der Veranstaltungen die
Münzen ausgehändigt wurden. Zum einen bedingt die
Veranstaltung einer Weihnachtsfeier nicht die Ausgabe von
Goldmünzen. Zum anderen ist die Zuwendung von Goldmünzen
an alle bei einer Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer -
anders als z.B. die Durchführung einer Tombola oder Verlosung
- eine für eine Betriebsveranstaltung untypische
Programmgestaltung. Zudem hätte die Zuwendung der
Goldmünzen auch völlig losgelöst von den
Weihnachtsfeiern vorgenommen werden können. Unerheblich ist
insoweit, ob die bedachten Arbeitnehmer einen Anspruch auf die
Goldmünzen hatten oder ob ihnen noch Weihnachtsgeld
zustand.
Zwar trifft es zu, dass die Gestaltung des
Rahmens und des Programms einer Betriebsveranstaltung
grundsätzlich Sache des Arbeitgebers ist. Indessen erlangt der
Arbeitgeber hierdurch keine Dispositionsbefugnis über die
seinem Tun zuzuordnenden Rechtsfolgen. Dementsprechend enthebt auch
eine vom Arbeitgeber gewählte Programmgestaltung nicht davon,
im Einzelfall zu prüfen, ob die in Frage stehende Zuwendung
durch die betreffende Betriebsveranstaltung veranlasst war.
Würde man für Fälle wie dem vorliegenden Zuwendungen
„aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“
bejahen, so hätte dies zur Folge, dass man z.B. auch ein 13.
Monatsgehalt oder eine Weihnachtsgratifikation pauschal mit 25 v.H.
besteuern könnte, wenn nur die Auszahlung
programmgemäß auf einer Betriebsveranstaltung
vorgenommen würde. Dafür ist die
Pauschalierungsmöglichkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG nach ihrem oben dargelegten Zweck indessen nicht gedacht. Eine
solche Auslegung entspricht auch nicht dem Wortlaut der Vorschrift.
Im Schrifttum wird daher ebenfalls zu Recht die Auffassung
vertreten, dass die Zuwendung von Goldmünzen an alle bei einer
Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer grundsätzlich
nicht zur Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 EStG berechtigt (z.B. Blümich/Heuermann, § 40 EStG Rz.
97; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 40 Rn. 21;
Seifert in Korn, § 40 EStG Rz. 31).