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Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung

Teilwertabschreibung auf Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung: Ob Investmentanteile aufgrund einer voraussichtlich dauernden Minderung ihres Werts nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden können, ist bei der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung nach den für börsennotierte Aktien geltenden Grundsätzen zu entscheiden, wenn das Vermögen des Investmentfonds überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist. (Hinweis aus BStBl 2014 II S. 617 auf BMF-Schreiben vom 16.7.2014 - IV C 6 - S 2171-b/09/10002 = SIS 14 19 60) - Urt.; BFH 21.9.2011, I R 7/11; SIS 11 39 98

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Teilwert
Fundstellen
  1. BFH 21.09.2011, I R 7/11
    BStBl 2014 II S. 616
    NJW 2012 S. 415
    LEXinform 0928448

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.7.2014
    jh in StuB 1/2012 S. 38
    -/- in NWB 1/2012 S. 10
    J.H. in StC 2/2012 S. 27
    LR in DStZ 3/2012 S. 54
    D.G. in BFH/PR 3/2012 S. 83
    Ch.G. in StB 3/2012 S. 79
    D.G. in StuB 5/2012 S. 179
    S.O.B. in FR 5/2012 S. 225
    U.G./P.F. in DStR 15/2012 S. 727
    C-Ch.K. in BB 35/2012 S. 2169
    H.W.G. in BB 1-2/2013 S. 43
Normen
[EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002] § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010, SIS 11 08 46, Teilwertabschreibung, Wertminderung, Fonds, Bilanzstichtag, Wertaufhellung, Wertaufholungsgebot
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 12.7.2023, SIS 24 05 92, Ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Nullbescheides, Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 4 EStG, Änderung ...
  • BFH 4.5.2022, SIS 22 17 86, Entschädigungszahlung als vGA: Vereinnahmen die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrag...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.7.2021, SIS 21 17 72, Betriebsverpachtung als Betriebsübergang im Ganzen i.S. des § 2 Abs. 5 GewStG: In Fällen, in denen die fü...
  • BFH 2.7.2021, SIS 21 17 35, Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahr...
  • FG Köln 17.6.2020, SIS 21 00 45, Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einem Investmentfonds: 1. Es bestehen Zweifel, ob die Teilwe...
  • FG Hamburg 3.6.2020, SIS 20 12 14, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten: Für die Bewertu...
  • FG Münster 16.1.2020, SIS 19 22 49, Keine Auswirkung eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens auf eine spätere TWA der Fondsbeteiligung:...
  • Niedersächsisches FG 28.11.2019, SIS 19 22 32, Keine gesetzliche Ausschlussfrist für den Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvor...
  • BFH 13.2.2019, SIS 19 03 98, Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig einges...
  • BFH 19.12.2018, SIS 19 08 57, Steuerfreistellung nach § 8 b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen: Die Rech...
  • BFH 28.11.2018, SIS 19 12 00, Bindungswirkung bei Verlustrücktrag: 1. Der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahrs hat ke...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.11.2018, SIS 19 02 98, Berücksichtigung eines Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünf...
  • BFH 31.1.2018, SIS 18 08 54, Änderung nach § 32 a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage: Das Trennungsprinzip wird du...
  • BFH 4.10.2017, SIS 17 21 51, Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim, Ansatz einer Haushaltsersparnis für be...
  • FG Münster 17.8.2017, SIS 17 20 76, Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke: Die Abgabe von Zytostatika durch nicht zur Teilnah...
  • BFH 29.3.2017, SIS 17 12 68, Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge: Ausschüttungsgleiche Ertr...
  • Hessisches FG 21.12.2016, SIS 17 07 62, Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden eines bebauten Grundstücks bei gesunkenem Bodenrichtwert: 1....
  • BFH 7.12.2016, SIS 17 04 49, Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid, Gewerblichkeitsfiktion des § 49 Abs. 1 Nr. ...
  • BFH 6.12.2016, SIS 17 04 50, Beschwer bei sog. Nullbescheid, Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaft: 1. Wegen der Bindung...
  • BFH 22.11.2016, SIS 17 09 90, Verlustabzugsverbot bei schädlichem Beteiligungserwerb (Erwerbergruppe): 1. Auch bei einer sog. Nullfests...
  • FG Münster 28.10.2016, SIS 17 04 71, Keine TWA von Anteilen an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme a...
  • FG Nürnberg 25.10.2016, SIS 17 06 96, Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste des übergegangenen Unternehmens bei Anwachsung auf eine Kapitalgesel...
  • BFH 21.9.2016, SIS 16 28 04, Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds: 1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft, die I...
  • BFH 27.7.2016, SIS 16 25 82, VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer: 1...
  • Niedersächsisches FG 26.11.2015, SIS 16 06 31, Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile bei Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50 % in börsenno...
  • Sächsisches FG 20.8.2015, SIS 16 08 30, Investmentbesteuerung beim betrieblichen Anleger, als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge, ...
  • BFH 11.11.2014, SIS 15 07 88, Wandelanleihe, verdecktes Aufgeld, Höhe der Einlage: Kann das Umtauschrecht auf Aktienbezug während der L...
  • BMF 16.7.2014, SIS 14 19 60, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ...
  • FG Münster 22.5.2014, SIS 14 28 85, Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile: Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer Teilwer...
  • Hessisches FG 12.2.2014, SIS 14 14 68, Teilwertabschreibung auf Aktienoptionen im Umlaufvermögen: 1. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung...
  • BFH 4.2.2014, SIS 14 15 70, Anteilsbewertung und Währungsschwankungen: Nach der Rechtsprechung des BFH berechtigt bei Fremdwährungskr...
  • BMF 17.1.2014, SIS 14 19 66, Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot: Das Bundesfinanzminist...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 04 82, Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn: 1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betrieb...
  • Hessisches FG 14.11.2012, SIS 13 08 51, Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung: 1. Bei im Girosammeldepot verwahrten Aktien sind als Ausgan...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 14 70, Teilwertaufholung nach Teilwertabschreibung auf Beteiligungen: Die Teilwertaufholung einer Beteiligung im...
Fachaufsätze
  • LIT 02 32 60 J. Höring, StC 2/2012 S. 27: Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien und Investmentanteile im Anlagevermögen bei voraussichtlic...
  • LIT 02 34 20 Ch. Gercke, StB 3/2012 S. 79: Voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei börsennotierten Wertpapi...
  • LIT 02 34 36 D. Grützner, StuB 5/2012 S. 179: Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen - Weiterentwicklung der BFH-Rechtsprechung: Urteile vom 21.9.2011...
  • LIT 02 38 83 U. Grieser/P. Faller, DStR 15/2012 S. 727: Dauerhafte Wertminderung und Teilwertabschreibung auf Aktien und Aktienfonds - Gleichzeitig eine Besprech...
  • LIT 02 46 59 C.Ch. Knobbe, BB 35/2012 S. 2169: Grenzen der Wertaufhellung bei prognostischen Bilanzansätzen - Zugleich Anmerkung zu BFH vom 21.9.2011, I...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, erwarb zur Sicherung von Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner in den Jahren 1999 und 2000 u.a. zu ihrem Anlagevermögen gehörende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die das bei ihnen eingelegte Geld überwiegend entweder direkt oder indirekt (als sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben (im Folgenden: Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr (2000) erzielten Einkommens nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 124.547,78 DM vor, die sie nach den Unterschiedsbeträgen zwischen den Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum Bilanzstichtag (31.12.2000) gesunkenen Depotwerten (Rücknahmepreisen) bestimmte.

 

 

2

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Teilwertabschreibungen in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 24.7.2006 mangels dauernder Wertminderungen der Anteilsscheine i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG 1997 n.F.) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) nicht mehr an. Angesichts des zum 31.12.1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags wurde die Körperschaftsteuer 2000 - unverändert - auf 0 DM festgesetzt.

 

 

3

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrte, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahin zu ändern, dass die Teilwertabschreibungen auf die Anteilsscheine berücksichtigt werden, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.12.2010 1 K 2237/07 stattgegeben (vgl. EFG 2011, 953 = SIS 11 08 46).

 

 

4

Hiergegen wendet sich die vom FG zugelassene Revision des FA.

 

 

5

Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

8

1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Zwar wurde die Körperschaftsteuer des Streitjahres - aufgrund des zum 31.12.1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG 1999) - auch mit dem im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen und durch die Einspruchsentscheidung des FA bestätigten Änderungsbescheids vom 24.7.2006 auf 0 DM festgesetzt. Gleichwohl ist die Klägerin beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO), da mit dem genannten Bescheid zugleich auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Höhe des Einkommens festgestellt wurde und der Körperschaftsteuerbescheid insoweit nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 als anfechtbarer Grundlagenbescheid (vgl. §§ 157 Abs. 2, 351 Abs. 2 AO) für die Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. anzusehen ist. Dem Körperschaftsteuerbescheid ist nach dem Zweck der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 nicht nur in Jahren der Verlustentstehung, sondern auch dann Grundlagenfunktion zuzumessen, wenn die Körperschaft ein ausgeglichenes Ergebnis oder - wie im Streitfall - einen Gewinn erzielt. Hiermit übereinstimmend ist der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 7.3.2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589 = SIS 07 19 53 implizit davon ausgegangen, dass ein Verlustabzug nicht in das nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 (fingiert) festzustellende Einkommen einzubeziehen ist (ebenso bereits zuvor FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.9.2000 6 K 108/97, juris = SIS 01 73 27; FG München, Urteil vom 4.2.2004 7 K 5105/02, EFG 2004, 793 = SIS 04 16 84; Blümich/Danelsing, § 47 KStG a.F. Rz 54).

 

 

9

2. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung gegeben sind.

 

 

10

a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.9.1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442 = SIS 87 15 12) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (Senatsurteil vom 27.11.1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294 = SIS 75 01 73). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil vom 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17).

 

 

11

aa) Der Senat hat diese - soweit ersichtlich - nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit Urteil vom 26.9.2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie, also ihr Teilwert, zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

 

 

12

bb) Hieran hat der erkennende Senat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) festgehalten und zum einen seine Rechtsprechung mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 26.3.2009, BStBl I 2009, 514 = SIS 09 09 98) dahin präzisiert, dass - vorbehaltlich zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze) - im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann geboten ist, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Zum anderen hat der Senat die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, dahin beantwortet, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren und damit auch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nehmen. Zur Begründung dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil I R 89/10 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug.

 

 

13

b) Diese Grundsätze gelten für Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien investieren (Beckmann in Beckmann/ Scholz/Vollmer, Investment, § 4 InvG Rz 16), entsprechend. Dabei ist es unerheblich, dass - wovon der Senat im Streitfall ausgeht - die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag (31.12.2000) nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl der Ausgabepreis als auch der Rücknahmepreis der Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i.V.m. Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nach dem Anteil am börsentäglich zu ermittelnden Wert des Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien zu bestimmen ist (vgl. Schödermeier/Baltzer in Brinkhaus/Scherer, KAGG/Auslandsinvestmentgesetz, KAGG § 21 Rz 25; zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes (InvG) s. Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 36 InvG Rz 18 ff.). Der Senat schließt sich damit - im Ausgangspunkt - der Ansicht des BMF-Schreibens vom 5.7.2011, BStBl I 2011, 735 = SIS 11 22 62 an, nach dem die für die Teilwertabschreibung börsengehandelter Aktien entwickelten Rechtsregeln sinngemäß auch auf nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds Anwendung finden, wenn deren Vermögen überwiegend in an Börsen gehandelten Aktien angelegt ist. Angesichts der beschriebenen, für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds (Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören können, für die ein Kursverlust regelmäßig nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertigt (vgl. - einschließlich Abgrenzungen - Senatsurteil vom 8.6.2011 I R 98/10, DStR 2011, 657 = SIS 11 26 70, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

 

 

14

aa) Soweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 735 = SIS 11 22 62 allerdings der Entscheidung über eine voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts von (nicht börsengehandelten) Investmentanteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F.) durchgängig den Rücknahmepreis zugrunde legt, kann dem - jedenfalls für den Streitfall - nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich bei den Anteilsscheinen nicht um für den Betrieb der Klägerin entbehrliche (überflüssige) Wirtschaftsgüter, sondern um Vermögensgegenstände gehandelt hat, die auf Verlangen ihrer Geschäftspartner zur Sicherung (Verpfändung) von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen als sog. Stornoreserve und damit im Interesse der Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsbetriebs der Klägerin erworben worden sind. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist nicht auf den Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), sondern angesichts dessen, dass bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers einzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.), auf den Ausgabepreis, d.h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, abzustellen (BFH-Urteile vom 5.10.1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414, BStBl II 1973, 207 = SIS 73 01 14; vom 22.3.1972 I R 199/69, BFHE 105, 141, BStBl II 1972, 489 = SIS 72 02 85; Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 6 Rz 263). Der Ausgabepreis kann über den Anteil am Wert des Sondervermögens hinaus (s.o.) auch einen in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlag umfassen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Buchst. f KAGG) und damit den Rücknahmepreis auch dann überschreiten, wenn - wie im Streitjahr (vgl. Schödermeier/Baltzer, a.a.O., KAGG § 21 Rz 18 und 43) - der Anteilsinhaber im Falle der Rückgabe seiner Anteilsscheine mit einem Rücknahmeabschlag nicht belastet werden konnte.

 

 

15

bb) Der Senat vermag dem BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 735 = SIS 11 22 62 auch insoweit nicht zu folgen, als es in Anlehnung an die Verwaltungssicht zur Bewertung von Aktien eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Investmentanteile nur dann bejaht, wenn die Werte der Anteilsscheine am Bilanzstichtag deren Anschaffungskosten um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 25 % unterschreiten. Vielmehr ist - nach dem gebotenen typisierenden Gesetzesverständnis (s.o.) - auch im Rahmen der auf die Kursnotierungen von Aktien gestützten Bewertung von Investmentanteilen anzunehmen, dass - vorbehaltlich einer Bagatellgrenze von 5 % der Erwerbskosten (s.o.) - jeder Rückgang des Ausgabepreises zugleich auch die Dauerhaftigkeit dieser Wertminderung abbildet.

 

 

16

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

 

 

17

Zwar ist die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen im Streitjahr nicht nach § 8b Abs. 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) - § 8b KStG 1999 n.F. - ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 = SIS 10 02 04 sowohl zu den §§ 40a, 43 Abs. 14 KAGG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2002, BGBl I 2000, 1433 - KAGG a.F. - als auch zu den §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 14 und 18 des KAGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 - KAGG n.F. - ). Auch geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Anteilsrechten der Klägerin um Beteiligungen an nicht börsennotierten Aktienfonds gehandelt hat. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil das FG keine Feststellungen zu den Ausgabepreisen der Investmentanteile am Bilanzstichtag (31.12.2000) getroffen hat. Auch fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle eines gedachten Erwerbs der Anteilsscheine möglicherweise Erwerbsnebenkosten angefallen wären, die nach ständiger Rechtsprechung zu einer weiteren Kürzung der begehrten Teilwertabschreibungen führen müssten. Der Senat nimmt auch insoweit auf sein Urteil in der Sache I R 89/10 Bezug. Demgemäß wird das FG im zweiten Rechtsgang die hierzu erforderlichen Feststellungen nachzuholen und unter Umständen auf der Grundlage einer Schätzung die fiktiven Erwerbskosten (einschließlich der Nebenkosten des Erwerbs) sowie die Höhe der sich hieraus ergebenden Teilwertabschreibungen zu bestimmen haben.