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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine AG, erwarb zur Sicherung von
Rückzahlungsansprüchen ihrer Geschäftspartner in den
Jahren 1999 und 2000 u.a. zu ihrem Anlagevermögen
gehörende Anteilsscheine an drei Wertpapierfonds, die das bei
ihnen eingelegte Geld überwiegend entweder direkt oder
indirekt (als sog. Dachfonds) zum Erwerb von Aktien verwendet haben
(im Folgenden: Aktienfonds). Bei der Ermittlung ihres im Streitjahr
(2000) erzielten Einkommens nahm die Klägerin
Teilwertabschreibungen in Höhe von insgesamt 124.547,78 DM
vor, die sie nach den Unterschiedsbeträgen zwischen den
Anschaffungskosten der Anteile an den Aktienfonds und den zum
Bilanzstichtag (31.12.2000) gesunkenen Depotwerten
(Rücknahmepreisen) bestimmte.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA
- ) die Teilwertabschreibungen in dem nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) geänderten Körperschaftsteuerbescheid
2000 vom 24.7.2006 mangels dauernder Wertminderungen der
Anteilsscheine i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG 1997 n.F.) i.V.m.
§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999)
nicht mehr an. Angesichts des zum 31.12.1999 festgestellten
verbleibenden Verlustvortrags wurde die Körperschaftsteuer
2000 - unverändert - auf 0 DM festgesetzt.
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Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen
Klage, mit der die Klägerin begehrte, den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 dahin zu ändern, dass die
Teilwertabschreibungen auf die Anteilsscheine berücksichtigt
werden, hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom
15.12.2010 1 K 2237/07 stattgegeben (vgl. EFG 2011, 953 = SIS 11 08 46).
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Hiergegen wendet sich die vom FG
zugelassene Revision des FA.
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Es beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Vorinstanz ist zu Recht von der
Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Zwar wurde die
Körperschaftsteuer des Streitjahres - aufgrund des zum
31.12.1999 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d
Abs. 4 EStG 1997 n.F. i.V.m. § 49 Abs. 1 KStG 1999) - auch mit
dem im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen und durch
die Einspruchsentscheidung des FA bestätigten
Änderungsbescheids vom 24.7.2006 auf 0 DM festgesetzt.
Gleichwohl ist die Klägerin beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO),
da mit dem genannten Bescheid zugleich auch die zwischen den
Beteiligten umstrittene Höhe des Einkommens festgestellt wurde
und der Körperschaftsteuerbescheid insoweit nach § 47
Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 als anfechtbarer Grundlagenbescheid (vgl.
§§ 157 Abs. 2, 351 Abs. 2 AO) für die
Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG 1997 n.F. anzusehen
ist. Dem Körperschaftsteuerbescheid ist nach dem Zweck der
Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 nicht nur in Jahren
der Verlustentstehung, sondern auch dann Grundlagenfunktion
zuzumessen, wenn die Körperschaft ein ausgeglichenes Ergebnis
oder - wie im Streitfall - einen Gewinn erzielt. Hiermit
übereinstimmend ist der erkennende Senat in seinem Beschluss
vom 7.3.2007 I R 61/05, BFHE 217, 425, BStBl II 2007, 589 = SIS 07 19 53 implizit davon ausgegangen, dass ein Verlustabzug nicht in
das nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1999 (fingiert)
festzustellende Einkommen einzubeziehen ist (ebenso bereits zuvor
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.9.2000 6 K 108/97, juris =
SIS 01 73 27; FG München, Urteil vom 4.2.2004 7 K 5105/02, EFG
2004, 793 = SIS 04 16 84; Blümich/Danelsing, § 47 KStG
a.F. Rz 54).
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2. Dem FG ist ferner darin zuzustimmen, dass
im Streitfall die Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung gegeben sind.
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a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997
n.F. sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. der Teilwert angesetzt
werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung niedriger ist. Eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den
maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, S. 22;
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.9.1986 VIII R 20/85,
BFH/NV 1987, 442 = SIS 87 15 12) und deshalb aus Sicht des
Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem
langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss
(Senatsurteil vom 27.11.1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II
1975, 294 = SIS 75 01 73). Hierfür bedarf es einer an der
Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (Senatsurteil
vom 14.3.2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680 = SIS 06 31 17).
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aa) Der Senat hat diese - soweit ersichtlich -
nicht umstrittenen allgemeinen Grundsätze mit Urteil vom
26.9.2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 dahin konkretisiert, dass allein die Möglichkeit einer
Wertsteigerung in der Zukunft einer Teilwertabschreibung nicht
entgegensteht; abzustellen ist deshalb darauf, ob aus Sicht des
Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der
Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei
börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien
dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen,
wenn der Börsenkurs der Aktie, also ihr Teilwert, zum
Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung
vorliegen.
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bb) Hieran hat der erkennende Senat mit Urteil
vom heutigen Tage in der Sache I R 89/10 (zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) festgehalten und zum einen seine
Rechtsprechung mit Rücksicht auf die im Urteil in BFHE 219,
100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 offengebliebene Frage, ob
Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur
vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, entgegen
der Ansicht der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 26.3.2009, BStBl I 2009, 514 = SIS 09 09 98) dahin präzisiert, dass - vorbehaltlich zu
vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der
Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze) - im Rahmen einer
typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung
des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im
Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung
i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. rechtfertigt
und eine hiervon abweichende Beurteilung nur dann geboten ist, wenn
aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer
Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer
Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den
tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Zum anderen hat
der Senat die im Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294 = SIS 08 08 30 gleichfalls offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der
Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für
die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen
sind, dahin beantwortet, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende
(wertbegründende) Umstände handelt, die
grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag
nicht berühren und damit auch keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 n.F. nehmen. Zur
Begründung dieser Fortentwicklung der Rechtsprechung nimmt der
Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil I R 89/10 (zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug.
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b) Diese Grundsätze gelten für
Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren
vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend direkt oder
(als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien investieren
(Beckmann in Beckmann/ Scholz/Vollmer, Investment, § 4 InvG Rz
16), entsprechend. Dabei ist es unerheblich, dass - wovon der Senat
im Streitfall ausgeht - die Anteilsrechte selbst am Bilanzstichtag
(31.12.2000) nicht an der Börse gehandelt wurden, da sowohl
der Ausgabepreis als auch der Rücknahmepreis der
Investmentanteile gemäß § 21 Abs. 1 und 5 i.V.m.
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) nach dem Anteil am
börsentäglich zu ermittelnden Wert des
Sondervermögens und letzterer Wert wiederum nach den
Kurswerten der zum Fonds gehörenden börsennotierten
Aktien zu bestimmen ist (vgl. Schödermeier/Baltzer in
Brinkhaus/Scherer, KAGG/Auslandsinvestmentgesetz, KAGG § 21 Rz
25; zu § 23 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 des
Investmentgesetzes (InvG) s. Berger/Steck/Lübbehüsen,
InvG/InvStG, § 36 InvG Rz 18 ff.). Der Senat schließt
sich damit - im Ausgangspunkt - der Ansicht des BMF-Schreibens vom
5.7.2011, BStBl I 2011, 735 = SIS 11 22 62 an, nach dem die
für die Teilwertabschreibung börsengehandelter Aktien
entwickelten Rechtsregeln sinngemäß auch auf nicht
börsennotierte Anteile an Investmentfonds Anwendung finden,
wenn deren Vermögen überwiegend in an Börsen
gehandelten Aktien angelegt ist. Angesichts der beschriebenen,
für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997
n.F. gebotenen Typisierung ist es unter dieser Voraussetzung auch
zu vernachlässigen, dass dem Vermögen eines solchen Fonds
(Aktienfonds) z.B. auch festverzinsliche Wertpapiere angehören
können, für die ein Kursverlust regelmäßig
nicht die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
rechtfertigt (vgl. - einschließlich Abgrenzungen -
Senatsurteil vom 8.6.2011 I R 98/10, DStR 2011, 657 = SIS 11 26 70,
zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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aa) Soweit das BMF-Schreiben in BStBl I 2011,
735 = SIS 11 22 62 allerdings der Entscheidung über eine
voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts von (nicht
börsengehandelten) Investmentanteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG 1997 n.F.) durchgängig den Rücknahmepreis
zugrunde legt, kann dem - jedenfalls für den Streitfall -
nicht gefolgt werden. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich
bei den Anteilsscheinen nicht um für den Betrieb der
Klägerin entbehrliche (überflüssige)
Wirtschaftsgüter, sondern um Vermögensgegenstände
gehandelt hat, die auf Verlangen ihrer Geschäftspartner zur
Sicherung (Verpfändung) von vertraglichen
Rückzahlungsansprüchen als sog. Stornoreserve und damit
im Interesse der Aufrechterhaltung des eigenen
Geschäftsbetriebs der Klägerin erworben worden sind.
Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist nicht auf den
Rücknahmepreis (Einzelveräußerungspreis), sondern
angesichts dessen, dass bei der Teilwertermittlung die Sicht eines
gedachten Erwerbers einzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3
i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 1997 n.F.), auf den Ausgabepreis, d.h. auf
den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können,
abzustellen (BFH-Urteile vom 5.10.1972 IV R 118/70, BFHE 107, 414,
BStBl II 1973, 207 = SIS 73 01 14; vom 22.3.1972 I R 199/69, BFHE
105, 141, BStBl II 1972, 489 = SIS 72 02 85; Schmidt/Kulosa, EStG,
30. Aufl., § 6 Rz 263). Der Ausgabepreis kann über den
Anteil am Wert des Sondervermögens hinaus (s.o.) auch einen in
den Vertragsbedingungen festzusetzenden Ausgabeaufschlag umfassen
(§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Buchst. f KAGG)
und damit den Rücknahmepreis auch dann überschreiten,
wenn - wie im Streitjahr (vgl. Schödermeier/Baltzer, a.a.O.,
KAGG § 21 Rz 18 und 43) - der Anteilsinhaber im Falle der
Rückgabe seiner Anteilsscheine mit einem
Rücknahmeabschlag nicht belastet werden konnte.
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bb) Der Senat vermag dem BMF-Schreiben in
BStBl I 2011, 735 = SIS 11 22 62 auch insoweit nicht zu folgen, als
es in Anlehnung an die Verwaltungssicht zur Bewertung von Aktien
eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Investmentanteile
nur dann bejaht, wenn die Werte der Anteilsscheine am
Bilanzstichtag deren Anschaffungskosten um mehr als 40 % oder an
zwei aufeinander folgenden Stichtagen um mehr als 25 %
unterschreiten. Vielmehr ist - nach dem gebotenen typisierenden
Gesetzesverständnis (s.o.) - auch im Rahmen der auf die
Kursnotierungen von Aktien gestützten Bewertung von
Investmentanteilen anzunehmen, dass - vorbehaltlich einer
Bagatellgrenze von 5 % der Erwerbskosten (s.o.) - jeder
Rückgang des Ausgabepreises zugleich auch die Dauerhaftigkeit
dieser Wertminderung abbildet.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Zwar ist die Berücksichtigung der
Teilwertabschreibungen im Streitjahr nicht nach § 8b Abs. 3
KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des
Investitionszulagengesetzes vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) -
§ 8b KStG 1999 n.F. - ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom
28.10.2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 = SIS 10 02 04 sowohl zu den §§ 40a, 43 Abs. 14 KAGG i.d.F. des
Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2002, BGBl I 2000, 1433 - KAGG
a.F. - als auch zu den §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 14
und 18 des KAGG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003, BGBl I 2003, 2840 - KAGG n.F. - ). Auch geht der Senat
davon aus, dass es sich bei den Anteilsrechten der Klägerin um
Beteiligungen an nicht börsennotierten Aktienfonds gehandelt
hat. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung
verwehrt, weil das FG keine Feststellungen zu den Ausgabepreisen
der Investmentanteile am Bilanzstichtag (31.12.2000) getroffen hat.
Auch fehlen Feststellungen dazu, ob im Falle eines gedachten
Erwerbs der Anteilsscheine möglicherweise Erwerbsnebenkosten
angefallen wären, die nach ständiger Rechtsprechung zu
einer weiteren Kürzung der begehrten Teilwertabschreibungen
führen müssten. Der Senat nimmt auch insoweit auf sein
Urteil in der Sache I R 89/10 Bezug. Demgemäß wird das
FG im zweiten Rechtsgang die hierzu erforderlichen Feststellungen
nachzuholen und unter Umständen auf der Grundlage einer
Schätzung die fiktiven Erwerbskosten (einschließlich der
Nebenkosten des Erwerbs) sowie die Höhe der sich hieraus
ergebenden Teilwertabschreibungen zu bestimmen haben.
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