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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
unbegründet.
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1. Die Rechtsfrage, ob bei tatsächlich
fehlenden Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2004)
maßgebenden Fassung (EStG) das Halbabzugsverbot des § 3c
Abs. 2 EStG anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), weil
sie geklärt ist.
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a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner
Entscheidung vom 25.6.2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445, BStBl II
2010, 220 = SIS 09 28 49) erkannt, dass der Abzug von
Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen,
Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im
Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4
EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine
Beteiligung vermittelte Einnahmen hat. Der BFH hat diese
Rechtsprechung mit Urteil vom 14.7.2009 IX R 8/09 (BFH/NV 2010,
399) bestätigt.
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b) Die in der Beschwerdebegründung des
Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA - )
vorgebrachten Gründe sind bereits vom BFH berücksichtigt
worden und rechtfertigen es nicht, sich erneut mit der Sache in
einem Fall zu befassen, in dem das Finanzgericht (FG) für den
BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt hat, dass der
Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) aufgrund ihrer
Beteiligung keine Einnahmen zugegangen sind (vgl. zur
grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit
Nichtanwendungserlassen auch BFH-Beschluss vom 8.11.2007 IV B
171/06, BFHE 220, 1, BStBl II 2008, 380 = SIS 08 10 86).
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aa) Wenn das FA auf § 3 Nr. 40 Buchst. c
Satz 2 EStG i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG verweist und daraus
schließt, das Halbeinkünfteverfahren sei auch in
Verlustfällen anwendbar (so auch das Bundesministerium der
Finanzen - BMF -, Schreiben vom 15.2.2010 IV C 6 -S 2244/09/10002,
DOK 2009/0722841, DStR 2010, 331), so steht diese Aussage nicht im
Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH wie auch der Vorinstanz und
geht als Argument ins Leere.
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Denn um Verluste gemäß § 17
Abs. 2, Abs. 4 EStG geht es in dieser Rechtsprechung zunächst
nicht. Vielmehr kommt es nach § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz
EStG korrespondierend mit § 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 EStG
allein darauf an, ob Einnahmen anfallen. So stellt das Gesetz in
§ 3 Nr. 40 Buchst. c Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG die Hälfte
des gemeinen Werts (der nach § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG als
Veräußerungspreis und damit als Einnahme anzusehen ist)
und nicht etwa den Gewinn (wie in § 8b Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes) steuerfrei und zieht umgekehrt in
§ 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG die damit (also mit den
Einnahmen) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden - im
Einzelnen aufgeführten - Aufwendungen (z.B.
Anschaffungskosten) folgerichtig ebenfalls nur zur Hälfte ab
(siehe dazu grundlegend BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05, BFHE
211, 273, BStBl II 2006, 171 = SIS 06 01 82).
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Diese Situation ist auch gegeben, wenn ein
Veräußerungspreis gezahlt wird oder - im Falle des
§ 17 Abs. 4 EStG - ein gemeiner Wert anzusetzen ist, die damit
wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen die Einnahmen
indes überschreiten und es zu einem Verlust kommt.
Darüber hat der BFH bezogen auf § 3c Abs. 2 EStG noch
nicht entschieden. Er hat sich nur zu Fallkonstellationen
geäußert, in denen keinerlei Einnahmen angefallen waren
(zur Diskussion im Schrifttum vgl. v. Beckerath in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3c Rz C 21 und C 22,
m.w.N; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 54;
Blümich/Erhard, § 3c EStG Rz 55).
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bb) Die gleichen Erwägungen gelten
letztlich auch für das weitere Argument, welches das FA ebenso
wie das BMF (a.a.O.) anführt. Wenn nach den Grundwertungen des
Halbeinkünfteverfahrens Gewinne und Verluste gleich behandelt
werden sollen, so ändert das nichts daran, dass das Gesetz in
§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zunächst einen wirtschaftlichen
Zusammenhang der dort aufgeführten Aufwendungen mit nach
§ 3 Nr. 40 EStG zum Teil steuerfreien Einnahmen fordert. Zwar
ist unerheblich, in welchem Veranlagungszeitraum sie anfallen
(§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie müssen aber - wie das
Gesetz explizit verlangt - „anfallen“. Deshalb
verlässt die Beschwerdebegründung, nach der es nicht
entscheidend sein könne, ob Einnahmen letztlich
tatsächlich angefallen sind, den gesetzlichen Rahmen, wie er
sich aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, der
Entwurfsbegründung (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 113 zu Nr. 3 -
§ 3c - ) und dem Zweck des Halbabzugsverbots, eine
Doppelbegünstigung auszuschließen (BFH-Urteil in BFHE
225, 445, BStBl II 2010, 220 = SIS 09 28 49, unter II.2. a.E.),
ergibt.
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Der dem objektiven Tatbestand der Steuernorm
zuordenbare wirtschaftliche Zusammenhang hat entgegen der
Auffassung des FA nichts mit der Einkünfteerzielungsabsicht
des Steuerpflichtigen zu tun, die gegeben sein kann, auch wenn
letztlich keine Einnahmen anfallen (vgl. BFH-Urteil vom 25.6.2009
IX R 54/08, BFHE 226, 216, BStBl II 2010, 124 = SIS 09 34 36).
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cc) Wenn es FA und BMF (a.a.O.) in diesem
Kontext für unerheblich ansehen, ob auf der Ertragsebene aus
der Beteiligung Einnahmen (Gewinnausschüttungen) zugeflossen
sind und damit implizit nur auf „Gewinne oder
Verluste“ auf der Vermögensebene abstellen wollen,
so entspricht diese Aussage nicht der gesetzgeberischen
Prämisse des Halbeinkünfteverfahrens, in typisierender
Betrachtung Veräußerungsgewinn und
Gewinnausschüttung gleich zu stellen (grundlegend BFH-Urteil
vom 19.6.2007 VIII R 69/05, BFHE 218, 251, BStBl II 2008, 551 = SIS 07 32 98). Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Körperschaft - auch bei Veräußerungen
durch eine natürliche Person - wird wie eine
Gewinnausschüttung besteuert, weil „die
Veräußerung einer Beteiligung einer
Totalausschüttung wirtschaftlich gleichkommt“
(BTDrucks 14/2683, S. 96). Eine Trennung von Vermögens- und
Ertragsebene, wie sie dem BMF (a.a.O.) vorschwebt und die zur Folge
hätte, nur Einnahmen auf der Vermögensebene (also
Veräußerungspreis, gemeiner Wert, BMF spricht
demgegenüber immer von Gewinnen und Verlusten, siehe dazu oben
unter aa) einzubeziehen, wäre nicht folgerichtig und
dürfte deshalb auch bei der Interpretation des Begriffs der
„Einnahmen“ in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG
nicht angezeigt sein.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht
der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.
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