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Leerstehendes Gebäude, Einkünfteerzielungsabsicht

Leerstehendes Gebäude, Einkünfteerzielungsabsicht: 1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. - 2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe. - Urt.; BFH 25.6.2009, IX R 54/08; SIS 09 34 36

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Vermietung
Fundstellen
  1. BFH 25.06.2009, IX R 54/08
    BStBl 2010 II S. 124
    LEXinform 0179498

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.1.2010
    -/- in NWB 48/2009 S. 3699
    erl in StuB 22/2009 S. 861
    L.R. in DStZ 1-2/2010 S. 12
    B.P. in DStZ 1-2/2010 S. 23
    B.H. in BFH/PR 2/2010 S. 50
    B.H. in HFR 1/2010 S. 24
    H.J.K. in FR 4/2010 S. 173
    N.B. in AktStR 1/2010 S. 78
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 23.07.2008, SIS 09 04 82, Wohnung, Leerstehende Wohnung, Leerstandszeiten, Einkünfteerzielungsabsicht, Vermietungsabsicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 6.9.2023, SIS 23 15 31, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Divergenz, Überraschungsents...
  • BFH 30.9.2020, SIS 20 20 46, Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches Gehör): 1. Die schlüssig...
  • BFH 30.9.2020, SIS 20 20 47, Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches Gehör): 1. Die schlüssig...
  • BFH 30.9.2020, SIS 20 20 48, Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensmangel (Anspruch auf rechtliches Gehör): 1. Die schlüssi...
  • FG Münster 22.8.2018, SIS 18 16 23, Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung von Markenrechten, Entschädigung für en...
  • Hessisches FG 28.5.2018, SIS 18 18 12, Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung eines sich in einem Hotelkomplex befindlichen Apartments an die...
  • FG Münster 22.2.2017, SIS 17 07 53, Vermietungsabsicht bei Vermietungshindernissen: 1. Es besteht keine Vermietungs- und folglich auch keine ...
  • FG Nürnberg 3.11.2016, SIS 17 01 48, Nachweis der Einkünfterzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien, die aufgrund ihrer baulichen Gestaltung sch...
  • FG Baden-Württemberg 7.10.2015, SIS 17 25 52, Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auch b...
  • LfSt Bayern 5.9.2014, SIS 14 25 16, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen au...
  • Thüringer FG 15.7.2014, SIS 15 17 96, Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei fehl...
  • FG München 15.5.2014, SIS 14 22 70, Einspruch und Grundsatz von Treu und Glauben, bei gewerblicher Vermietung muss Einnahmenüberschuss beabsi...
  • FG München 11.9.2013, SIS 14 10 20, Fehlende Vermietungsabsicht: 1. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast für das Bestehen ei...
  • Niedersächsisches FG 23.4.2013, SIS 14 03 46, Vermietung und Verpachtung, Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand: 1. Die Einkünfteerzielungsabsicht i...
  • BFH 19.2.2013, SIS 13 11 95, Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten, gewerbliche Zwischenvermietung: 1. Bei...
  • FG Nürnberg 6.2.2013, SIS 13 20 62, Feststellungsbescheid für Vermietungsgemeinschaft, Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht: 1. Die zur Er...
  • FG München 31.1.2013, SIS 13 26 55, Häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers: 1....
  • Niedersächsisches FG 19.7.2012, SIS 13 09 35, Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Vermietungsabsicht bei Leerstan...
  • BFH 12.12.2011, SIS 12 10 25, Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen, endgültiger Entschluss: 1. Der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz ...
  • FG Baden-Württemberg 16.5.2011, SIS 11 22 32, Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand, Fremdvergleich bei Vermietung an Angehörige: 1. Negative E...
  • BFH 12.5.2011, SIS 11 36 78, Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, Betriebsaufgabe ...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 32, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 33, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 34, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • Thüringer FG 3.11.2010, SIS 11 10 54, Vermietungsabsicht einer leerstehenden und kurze Zeit nach Abschluss der Sanierung selbst genutzten Wohnu...
  • BFH 26.10.2010, SIS 11 01 08, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz: Wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in sein...
  • FG Düsseldorf 9.9.2010, SIS 12 02 00, Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung bei langjährigem Leerstand: 1. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ...
  • BFH 18.8.2010, SIS 11 00 61, Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile, Wegfall...
  • BFH 20.7.2010, SIS 10 29 65, Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten: Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist...
  • FG Nürnberg 16.6.2010, SIS 10 28 09, Einkünfteerzielungsabsicht für ein Haus, das nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem früheren Miete...
  • Niedersächsisches FG 6.5.2010, SIS 10 23 83, Keine VuV-Einkünfte bei Sanierung über einen langen Zeitraum: 1. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einem...
  • Niedersächsisches FG 14.4.2010, SIS 11 11 17, Nachweis der Vermietungsabsicht bei sanierungsbedürftigem, leerstehendem Gebäude: 1. Zum WK-Abzug bei lee...
  • BFH 18.3.2010, SIS 10 06 55, Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust: Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünfte...
  • BFH 24.2.2010, SIS 10 15 26, Befristeter Mietvertrag, Vermietungsabsicht und gleichzeitige Verkaufsabsicht, Sachaufklärung, Rügeverlus...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 24.2.2010, SIS 11 10 45, Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Ruine und bei fehlender Kündigung eines Mietvertrags mi...
Fachaufsätze
  • LIT 01 91 05 B. Paus, DStZ 1-2/2010 S. 23: Absicht der Einkünfteerzielung bei leer stehenden Räumen: Umbau erforderlich? - Anmerkungen zu dem BFH-Ur...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

I. Die Beteiligten streiten um die Vermietungsabsicht in Bezug auf seit ca. 30 Jahren leerstehende Wohneinheiten.

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Vorbehaltsnießbraucherin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks, auf dem im Jahr 1976 ein dreigeschossiges Gebäude errichtet wurde. Im Erdgeschoss, Keller und ersten Obergeschoss sind ein Ladengeschäft, Lager- und Personalräume seit Fertigstellung des Gebäudes gewerblich vermietet. Mehrere Wohnungen stehen seit dem Jahr 1976 leer, ebenso einige Räume in den oberen Geschossen, die im Jahr 1988 für gewerbliche Vermietungen umgebaut wurden.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen mangels einer ernsthaften Vermietungsabsicht bei der Veranlagung des Streitjahres (2003) nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an.

 

Die Klage blieb erfolglos (vgl. SIS 09 04 82). Auch das Finanzgericht (FG) verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin. Zwar habe sie einen Makler beauftragt. Interessenten aus den Jahren 1989 und 1993 hätten die Lage der Räume in den Obergeschossen ohne Aufzug im Anwesen als ungeeignet abgelehnt. Dies hätte die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, das Vermietungsobjekt an die Erfordernisse des Markts anzupassen. Anderenfalls sei ihre Entscheidung, nichts Weiteres zu tun, ihrem privaten Vermögensbereich zuzuordnen. Sofern ein Wirtschaftsgut aus diesen Gründen nicht mehr zur Erzielung von Einkünften tauglich sei, seien die hierauf entfallenden Aufwendungen nicht mehr auf Einkünfteerzielung ausgerichtet.

 

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung der §§ 9 und 21 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) stützt. Sinngemäß trägt sie vor, es sei von einem strukturell bedingten Leerstand auszugehen.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 11.7.2005 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 29.9.2005 zu ändern und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in ... weitere Werbungskosten von 3.690 EUR zu berücksichtigen.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Nach Auffassung des FA liege jedenfalls im Streitjahr kein strukturell bedingter Leerstand vor. Es stützt sich zur Begründung auf Aufstellungen des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die im Zusammenhang mit den seit Jahren leer stehenden Räumen angefallenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

 

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.1.2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572 = SIS 08 12 32). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09; BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69).

 

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Dieser endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen, wobei es sich dabei um Beweisanzeichen handelt, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (grundlegend zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186 = SIS 08 42 95). Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

 

2. Nach diesen Maßstäben konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, die Vermietungsbemühungen der Klägerin hätten nicht ausgereicht, um von ihrem unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, die Räume im Obergeschoss zu vermieten. Zutreffend hat das FG allein den Maklerauftrag zur gewerblichen Vermietung nicht als ausreichend beurteilt. Es fanden sich in den Jahren 1989 und 1993 nur zwei Interessenten. Von daher hätte es nahe gelegen, den Kreis der möglichen Mieter auch auf Privatinteressenten zu erweitern. Überdies zeigte sich nach den Feststellungen des FG, dass für die Räumlichkeiten - so wie sie waren - ein Markt nicht bestand und sie ohne weitere bauliche Maßnahmen (z.B. Einbau eines Aufzugs) nicht vermietbar waren. Weil es die Klägerin unterließ, hierauf etwa durch bauliches Umgestalten zu reagieren, sie einen Leerstand der Räume vielmehr weiterhin jahrelang hinnahm, konnte das FG daraus den Schluss ziehen, sie habe einen (vorhandenen) Vermietungsentschluss wieder aufgegeben. Die weiteren, mit den leer stehenden Räumen zusammenhängenden Aufwendungen sind dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

 

Der Senat muss nicht entscheiden, ob - und ggf. wie lange - die Vermietungsabsicht auch dann fortbestehen kann, wenn das zu vermietende Objekt aufgrund eines strukturellen Überangebots von Immobilienobjekten wegen ungünstiger örtlicher Entwicklungen nicht (mehr) vermietbar ist. Denn das FG hat derartige Umstände nicht festgestellt. Überdies sprechen die vom FA im Revisionsverfahren vorgetragenen offenkundigen Tatsachen über die örtliche wirtschaftliche Entwicklung (vgl. § 291 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO) ersichtlich gegen einen von der Klägerin im Streitjahr nicht zu vertretenden Leerstand.

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die im Streitfall maßgeblichen objektbezogenen Vermietungshindernisse sind von allgemeinen marktbezogenen Vermietungshindernissen wie z.B. strukturelle Überangebote von Immobilienobjekten zu unterscheiden. Solche Hindernisse lagen nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindenden tatsächlichen Feststellungen nicht vor. Wären solche Hindernisse gegeben, könnten die Grundsätze der Rezensionsentscheidung allenfalls unter der Voraussetzung angewendet werden, dass es sich um ein dauerhaftes strukturelles Hindernis handelt und eine (bauliche) Abhilfemöglichkeit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht (z.B. durch Wechsel von der Wohnraum- zur Gewerberaumvermietung) in Betracht kommt.