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Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall: Werden bei der Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG veräußerungsbedingte Einnahmen (Veräußerungspreis) erzielt, sind Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) und Halbabzugsverbot (§ 3 c Abs. 2 EStG) auch im Verlustfall anzuwenden. - Urt.; BFH 6.4.2011, IX R 40/10; SIS 11 24 29

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. BFH 06.04.2011, IX R 40/10
    BStBl 2011 II S. 785
    DStR 2011 S. 1413
    NJW 2012 S. 640
    LEXinform 0928056

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.9.2011
    -/- in NWB 31/2011 S. 2602
    jh in StuB 15/2011 S. 594
    A.Th.N. in FR 19/2011 S. 912
    B.H. in StC 10/2011 S. 9
    TK in DStZ 19/2011 S. 697
    B.H. in BFH/PR 10/2011 S. 365
    St.K. in StuB 23/2011 S. 911
Normen
[EStG] § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3 c Abs. 2, § 17
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 08.07.2010, SIS 10 29 52, Halbeinkünfteverfahren, Halbabzugsverbot, Wesentliche Beteiligung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 14.3.2018, SIS 18 07 53, Managementbeteiligung, Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung bei Eintrit...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.7.2017, SIS 17 25 61, Auswirkungen des MoMiG auf die Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungs...
  • FG Rheinland-Pfalz 4.11.2015, SIS 16 03 48, Besteuerung eines Verlustes aus einer Einziehung von GmbH-Anteilen: Bei einer zwangsweisen Einziehung von...
  • BFH 3.11.2015, SIS 16 04 65, Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgel...
  • BFH 6.5.2014, SIS 14 18 74, Anwendung des Teilabzugsverbots bei Rückzahlung von Stammkapital: Wird bei der Liquidation einer Kapitalg...
  • FG Hamburg 12.12.2013, SIS 14 06 13, Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungsverlusten nach § 17 EStG: 1. Die Anwendung des Halbabzugsverbots g...
  • OFD Niedersachsen 10.10.2013, SIS 13 34 48, Anteilige Abzüge, Veräußerungsverluste, Aufgabeverluste, im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligungen an K...
  • FG Düsseldorf 16.5.2013, SIS 13 26 32, Liquidationsverlust bei Auflösung einer GmbH: 1. Die Rückzahlung des Stammkapitals bei der Auflösung eine...
  • FG Köln 26.3.2013, SIS 13 15 99, Erfassung eines Auflösungsverlusts nicht nach Halbeinkünfteverfahren: Bei der Ermittlung eines Auflösungs...
  • FG Köln 21.3.2013, SIS 13 20 73, Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen: 1. Der Verlust aus der Auflösung einer...
  • FG Münster 10.1.2013, SIS 13 15 47, Abziehbarkeit von Stillhalterprämien und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringung...
  • BFH 13.12.2012, SIS 13 02 24, Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals hälftig steuerfreien Einnah...
  • FG Hamburg 10.10.2012, SIS 13 00 94, Einkommensteuergesetz, Halbeinkünfteverfahren bei Veräußerungsentgelt von einem Euro: Ein Verlust aus der...
  • FG München 26.7.2012, SIS 12 31 62, Teilabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß: 1. Das Teilabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 ESt...
  • FG Münster 25.5.2012, SIS 12 25 90, Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten des Steuerpflichtigen, V...
  • OFD Niedersachsen 11.5.2012, SIS 12 22 01, Veräußerungsverluste, Aufgabeverluste, Abzugsverbot: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zur Anwendu...
  • BFH 7.2.2012, SIS 12 13 05, Anwendung des Halbabzugsverbots bei Einbringung im Verlustfall: 1. Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapi...
  • Hessisches FG 17.11.2011, SIS 13 29 04, An einen Mitgesellschafter gezahlte Stillhalterprämien als Veräußerungskosten des Aktienverkaufs: 1. Stil...
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 00 34, Halbabzugsverbot bei geringfügigen Kaufpreisen: Das Senatsurteil vom 20.4.2011 I R 97/10 (BFHE 233 S. 508...
  • OFD Niedersachsen 27.5.2011, SIS 11 29 86, Veräußerungsverluste, Aufgabeverluste, Abzugsverbot: Die OFD Niedersachsen hat eine neue Verfügung zur An...
  • BFH 6.4.2011, SIS 11 24 30, Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis: Halbeinkünfteverfahren und Ha...
  • BFH 6.4.2011, SIS 11 36 40, Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots: Das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG ist bei der Berech...
  • FG Düsseldorf 2.12.2010, SIS 14 05 06, Halbabzugsverbot für Einbringungsverluste gem. § 20 UmwStG: 1. Das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 EStG...
Fachaufsätze
  • LIT 02 31 65 St. Kolbe, StuB 23/2011 S. 911: Veräußerungsverlust nach § 17 EStG und Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG - Anmerkungen z...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit Herrn L Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 17.10.2000 gegründeten D-B GmbH (im Folgenden: GmbH). Seit dem 1.10.2001 war er alleiniger Gesellschafter. Von dem Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR war lt. Jahresabschluss zum 31.12.2001 die Hälfte eingezahlt worden. Die GmbH erwirtschaftete 2000 einen Verlust in Höhe von 15.715,84 DM und 2001 in Höhe von 48.466,69 DM, wobei sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag auf 15.286,78 DM belief. Angesichts ihrer schwierigen wirtschaftlichen Lage stellte der Kläger der GmbH mit Vertrag vom 20.10.2000 einen Darlehensrahmen zur Sicherung der Liquidität in Höhe von 150.000 DM zur Verfügung. Am 6.5.2002 verkaufte der Kläger seinen Gesellschaftsanteil zu einem Kaufpreis in Höhe von 2 x 5.112,92 EUR (= 10.225,84 EUR). Zudem verzichtete er auf die Rückzahlung seiner Forderungen aus dem Darlehen gegenüber der GmbH in Höhe von 65.978,97 EUR.

 

 

2

Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2002) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb mit - 33.408 EUR an. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Nach Erhebung der Klage, mit der der Kläger die volle Berücksichtigung seines Veräußerungsverlustes begehrte, änderte das FA den Einkommensteuerbescheid erneut und ermittelte darin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - 33.558 EUR, die es wie folgt berechnete:

 

3

½ Veräußerungserlös (10.225,84 EUR)

5.112,92 EUR

 

- ½ Anschaffungskosten (12.500 EUR)

- 6.250,00 EUR

 

- Forderungsverzicht

- 65.978,97 EUR

 

 

= - 67.116,05 EUR

 

 

davon ½ = - 33.558,00 EUR

 

4

Das Finanzgericht (FG) entschied, der angegriffene Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig, soweit das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit - 33.558 EUR statt mit - 34.126,57 EUR angesetzt habe. Sowohl die Anschaffungskosten in Höhe von 12.500 EUR als auch die nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe von 65.978,97 EUR seien ebenso wie die Einnahmen in Höhe von 10.225,84 EUR nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das fragliche Darlehen sei in der Krise gewährt, da die Gesellschaft nicht nur im Jahr ihrer Gründung, sondern auch folgend einen nicht mehr durch Eigenkapital gedeckten Verlust erwirtschaftet habe, so dass der Kläger der Gesellschaft ein Darlehen zur Finanzierung habe gewähren müssen.

 

 

5

Nach dem Wortlaut erstrecke § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Halbeinkünfteverfahren bereits auf einen Veräußerungspreis und nicht erst auf den Veräußerungsgewinn. Auch dann, wenn der Steuerpflichtige bei der Veräußerung seiner Beteiligung - wie hier - einen Verlust erleide, erziele er damit Einnahmen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterlägen. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG finde in diesem Fall Anwendung.

 

 

6

Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe das FA nicht zutreffend berechnet. Von den Einnahmen und Ausgaben seien jeweils 1/2 anzusetzen, so dass sich folgende Berechnung ergebe:

 

7

½ Veräußerungserlös (10.225,84 EUR)

5.112,92 EUR

 

- ½ Anschaffungskosten (12.500 EUR)

- 6.250,00 EUR

 

- ½ Forderungsverzicht (65.978,97 EUR)

- 32.989,49 EUR

 

 

= - 34.126,57 EUR

 

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von §§ 17, 3c Abs. 2 EStG rügt. Das Halbabzugsverbot sei vorliegend nicht anzuwenden; denn es ergäben sich nur Einnahmen in Höhe eines Betrages, der die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht übersteige. Saldiere man Veräußerungserlös (10.225,84 EUR) und Anschaffungskosten (12.500 EUR), so ergäben sich keine positiven Einkünfte. Das Halbeinkünfteverfahren solle eine Doppelbesteuerung bei Veräußerungsgewinnen vermeiden. Eine Anwendung auf Veräußerungsverluste sei nicht gewollt gewesen.

 

 

9

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den vollen Verlust in Höhe von 68.253 EUR für das Kalenderjahr 2002 ohne Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens zu berücksichtigen.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG) sind im Streitfall anzuwenden.

 

 

12

1. Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.7.2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163 = SIS 05 41 65).

 

 

13

Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechenden Aufwand nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Denn dieser steht nicht - wie dies § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG schon dem Wortlaut nach für die hälftige Kürzung verlangt - in wirtschaftlichem Zusammenhang mit lediglich zur Hälfte anzusetzenden Einnahmen. Fließen keine Einnahmen zu, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar und der Erwerbsaufwand ist in vollem Umfang abziehbar. Dies entspricht dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220 = SIS 09 28 49; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399 = SIS 10 05 72; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627 = SIS 10 06 55).

 

 

14

Soweit das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) eingreift, hat der BFH dessen typisierende Verknüpfung mit dem Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) für verfassungsgemäß erachtet (BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 69/05, BFHE 218, 251, BStBl II 2008, 551 = SIS 07 32 98), und zwar auch mit Blick auf die systematische Grundentscheidung des Halbeinkünfteverfahrens, Veräußerungsvorgänge den laufenden Gewinnausschüttungen gleichzustellen.

 

 

15

2. Danach bleibt für eine - ggf. verfassungskonforme - Einschränkung des Halbabzugsverbots bei Verlusten in der Weise, dass die Anschaffungs- und Veräußerungskosten der jeweiligen Anteile voll berücksichtigt werden, soweit sie den Veräußerungs-/Auflösungserlös übersteigen (vgl. etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2007 11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239 = SIS 07 22 39; Förster, GmbHR 2010, 1009, 1013 f.), kein Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171 = SIS 06 01 82; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3c Rz C 20; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 66; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 3c Rz 30; Dötsch/Pung, DB 2010, 977, 978; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/ Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 3c EStG Rz 49a; Bron/ Seidel, DStZ 2009, 859, 862 f.). Der Gesetzeszweck, Doppelbegünstigungen auszuschließen, ist im eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit lediglich typisierend umgesetzt worden. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen hat (darauf abstellend etwa Förster, GmbHR 2010, 1009, 1014, m.w.N. in Fn 52), rechtfertigt danach keine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen, da diese nach § 3c Abs. 2 EStG lediglich in typisierender Weise - hälftig - anzusetzen sind. Dass dies einen „Fallbeileffekt“ (Förster, a.a.O.) bei auch nur geringen Einnahmen nach sich zieht, ist von der vom BFH als verfassungsgemäß erachteten gesetzlichen Typisierung umfasst (vgl. auch Bron/Seidel, DStZ 2009, 859, 862; Kaufmann/Stolte, FR 2009, 1121, 1124 f.; Jehke/Pitzal, DStR 2010, 256, 258; Jehke/Pitzal, DStR 2010, 1163, 1166; Ott, Steuern und Bilanzen 2010, 251, 253; Gragert/Wißborn, Neue Wirtschafts-Briefe 2010, 1328, 1329; Dötsch/Pung, DB 2010, 977 ff.; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 3c EStG Rz 49a; Naujok, BB 2009, 2128). Danach sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige wegen lediglich geringfügiger Veräußerungseinnahmen im Ergebnis einen Verlust erwirtschaftet hat.

 

 

16

3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG) auf den Veräußerungserlös des Klägers angewandt und das Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) auf die Anschaffungskosten.