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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, und der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) streiten über
zwei Fragen: Zum einen wird darum gestritten, ob die Klägerin
eine Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) in Höhe
derjenigen stillen Reserven von Kapitalbeteiligungen bilden darf,
die bei einer Veräußerung im Rahmen eines
Ausschlussverfahrens nach § 327a des Aktiengesetzes (AktG),
eines sog. Squeeze-out, aufgedeckt wurden. Zum anderen steht in
Streit, ob der Abzugsausschluss für Gewinnminderungen
gemäß § 8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002 a.F.) - nunmehr §
8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. -, für die Gewerbesteuer
i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002, gegen
Unionsrecht verstößt. Streitjahr ist 2002.
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I. Streitkomplex: RfE
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Zum 1.1.1998 war in die Klägerin eine
GmbH & Co. KG nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) zu Buchwerten eingebracht
worden. Zu dem übertragenen Betriebsvermögen
gehörten Anteile an zwei inländischen
Aktiengesellschaften (3.230 Aktien der X-AG sowie 24.300 Aktien der
Y-AG), die die Klägerin im Streitjahr im Rahmen eines
Ausschlussverfahrens gemäß § 327a AktG
veräußern musste. Die für die Übertragung der
Aktien gezahlte Barabfindung führte zu einem gemäß
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 5.664.638
EUR (davon 161.845 EUR auf Aktien der X-AG sowie 5.502.793 EUR auf
Aktien der Y-AG).
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In Höhe dieses
Veräußerungsgewinns bildete die Klägerin in ihrer
Bilanz zum 31.12.2002 eine den Gewinn mindernde RfE nach R 35 der
Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 2001, nunmehr R 6.6 EStR 2009).
Zuvor hatte die Klägerin beim FA einen Antrag auf Erteilung
einer verbindlichen Auskunft dazu gestellt (Schreiben vom
24.11.2003), ob die RfE auf eine im Wege einer Kapitalerhöhung
erworbene Beteiligung an einer inländischen
Kapitalgesellschaft, auf Aktien, auf Aktienfonds sowohl in der
Rechtsform der Kapital- als auch Personengesellschaft und auf
diversifizierende Investmentfonds übertragen werden
könne. Hintergrund war die Absicht der Klägerin, ca. 1,5
Mio. EUR der Rücklage auf einen im Wege der
Kapitalerhöhung neu zu erwerbenden Anteil an einer
inländischen Kapitalgesellschaft zu übertragen und
für den Rest Aktien und Investmentfonds als Wertpapiere des
Anlagevermögens zu erwerben.
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Mit Schreiben vom 28.7.2004 sagte das FA
der Klägerin verbindlich zu, dass Beteiligungen an einer
inländischen Kapitalgesellschaft sowie Aktien, Aktienfonds und
diversifizierende Investmentfonds funktionsgleiche
Ersatzwirtschaftsgüter i.S. der R 35 EStR 2001 darstellten und
die gebildete Rücklage auf die geplanten reinvestierten
Wirtschaftsgüter übertragen werden könnte. Das FA
wies darauf hin, dass die Bildung der RfE im Rahmen einer
seinerzeit laufenden Betriebsprüfung überprüft
werde. In einem weiteren Schreiben vom 30.8.2004 gewährte das
FA der Klägerin zur Übertragung der Rücklage auf ein
Reinvestitionswirtschaftsgut antragsgemäß eine
Fristverlängerung bis zum 31.12.2004. Die Übertragung der
Rücklage auf Anteile an einer inländischen
Kapitalgesellschaft ist nach Darstellung der Klägerin
innerhalb dieser Frist erfolgt.
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Der Betriebsprüfer gelangte im Zuge
der durchgeführten Prüfung zu der Auffassung, dass die
Voraussetzungen für die Bildung einer RfE gemäß R
35 EStR 2001 nicht vorlägen, weil in dem sog. Squeeze-out
Verfahren kein behördlicher Eingriff zu erkennen sei. Das FA
erhöhte daraufhin das Einkommen des Streitjahres um den als
Rücklage gebuchten Betrag in Höhe von 5.664.638
EUR.
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II. Streitkomplex:
Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung
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Die Klägerin war alleinige
Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft argentinischen Rechts mit
Sitz in Argentinien, der A-Ltda. Sie veräußerte diese
Beteiligung im Streitjahr. Hierbei entstand ein
Veräußerungsverlust in Höhe von 598.018,17 EUR, um
den die Klägerin den Gewinn des Streitjahres minderte. Das FA
rechnete unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. den
erlittenen Verlust bei der Ermittlung des
körperschaftsteuerlichen Einkommens dem Gewinn wieder
hinzu.
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Die Klägerin war außerdem
alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft
portugiesischen Rechts mit Sitz in Portugal, der A-S.A. Diese
Tochtergesellschaft stellte in 2003 ihre
Geschäftstätigkeit ein und befand sich seitdem in
Liquidation. Die Klägerin nahm auf den die A-S.A. betreffenden
Beteiligungsbuchwert in ihrer Bilanz zum 31.12.2002 eine sog.
Teilwertabschreibung in Höhe von 550.000 EUR zu Lasten des
Gewinns vor. Das FA ließ auch die Teilwertabschreibung unter
Bezugnahme auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht zum
gewinnmindernden Abzug zu.
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Die Klage gegen die hiernach ergangenen
Steuerbescheide blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG)
Düsseldorf vom 11.8.2009 6 K 3742/06 K,G ist in EFG 2010, 133
= SIS 09 38 85 veröffentlicht.
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Die Klägerin stützt ihre Revision
auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die angefochtenen Steuerbescheide unter
Berücksichtigung eines um 6.812.656,17 EUR geminderten
Einkommens und Gewerbeertrags festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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B. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht
hat das FG die Bildung der für infolge des Squeeze-out
gebildeten steuerfreien Rücklage abgelehnt (I.). Es hat es
gleichfalls zu Recht abgelehnt, den Veräußerungsverlust
(hinsichtlich der A-Ltda.) sowie die Teilwertabschreibung
(hinsichtlich der A-S.A.) steuerwirksam werden zu lassen (II.).
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I. Streitkomplex: RfE
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Die beiden im Streitfall zu beurteilenden
Vorgänge eines sog. Squeeze-out ermöglichen nicht die
Bildung von RfE.
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1. Nach den von der ständigen
Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in R 35
EStR 2001 übernommenen Grundsätzen zur RfE kann eine
Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise
dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund
höherer Gewalt oder infolge bzw. zur Vermeidung eines
behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches
Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. z.B. Bundesfinanzhof -
BFH -, Urteile vom 17.10.1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II
1992, 392 = SIS 92 05 12). Diese Spruch- und Verwaltungspraxis
beruht auf dem aus Billigkeitserwägungen entwickelten
Grundgedanken, dass die für die ausgeschiedenen
Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert
einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht
möglich wäre, wenn sie zum Teil
„weggesteuert“ würden (BFH-Urteil vom
14.10.1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130 = SIS 00 03 63, m.w.N.). Zweck der Anerkennung einer RfE ist dabei nicht
allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der
durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht;
vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die
erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des
Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (so ständige
Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9.12.1982 IV R 54/80,
BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371 = SIS 83 07 18, und vom
11.12.1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250 = SIS 85 07 10).
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2. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen zur
Bildung einer RfE nach diesen Grundsätzen nicht vor. Denn
weder steht eine Gewinnaufdeckung aufgrund höherer Gewalt noch
ein behördlicher oder hoheitlicher Eingriff in Rede.
Darüber wird zwischen den Beteiligten nicht gestritten und
darauf ist nicht weiter einzugehen.
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3. Die Klägerin ist allerdings der
Auffassung, das sog. Squeeze-out nach Maßgabe der
§§ 327a bis 327f AktG habe entsprechende Zwangswirkungen.
Auch in einem solchen Fall seien die Aktienbeteiligungen ohne oder
gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden. Diese Zwangswirkungen
geböten zur Wahrung der „Einheit der
Rechtsordnung“, so - in seiner Anmerkung zu dem hier
angefochtenen Urteil - Luttermann (FR 2010, 193), auf den sich die
Klägerin beruft, eine steuerliche Gleichbehandlung. Dem folgt
der Senat wie schon die Vorinstanz nicht.
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a) Das ergibt sich bereits aus methodischer
Sicht: Die Rechtsgrundlagen der RfE sind nicht gänzlich
eindeutig. Allgemein wird davon ausgegangen, die entsprechende
Billigkeitspraxis der Finanzverwaltung wurzele in
„Richterrecht bzw. auf Gewohnheitsrecht“ (so
Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rz B 140,
m.w.N.). Sollten die RfE-Grundsätze in ihrem Kernbereich
jedoch tatsächlich in Gewohnheitsrecht erstarkt sein, dann
wäre es jedenfalls allein Sache des Gesetzgebers, ihre
tatbestandlichen Voraussetzungen über jenen Kernbereich hinaus
auszudehnen (s. auch BFH-Urteil vom 29.4.1999 IV R 7/98, BFHE 188,
390, BStBl II 1999, 488 = SIS 99 14 16; Kanzler, FR 1999, 852). Es
ist weder Sache der Finanzverwaltung noch der Gerichte,
entsprechende parallele Anwendungsbereiche dieses gesetzlich nicht
geregelten Ausnahmeinstituts zu eröffnen. Vor diesem
Hintergrund bliebe von vornherein kein Raum, die im Streitfall zu
beurteilende Situation einzubeziehen.
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b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung
als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die
Bildung einer RfE „durch Restriktion des
Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der
Rechtsfortbildung“ zu erweitern (so womöglich der X.
Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14.11.1990 X R 85/87, BFHE 163, 58,
BStBl II 1991, 222 = SIS 91 04 12; s. BFH-Urteile vom 18.9.1987 III
254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330 = SIS 88 01 12, und in
BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130 = SIS 00 03 63: Ausdehnung des
Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller
Art), ergäbe sich nichts anderes. Auch dann entspricht es
vielmehr dem Ausnahmecharakter und der Zwecksetzung der RfE, deren
Anwendungsbereich nicht auf jedwede, insbesondere auch
privatrechtlich bedingte Zwangssituationen auszuweiten.
Dementsprechend hat denn auch der X. Senat des BFH (im Urteil in
BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222 = SIS 91 04 12) einen
behördlichen Eingriff bei der Kündigung eines
Mietvertrags durch eine Behörde oder bei Ausübung eines
Wiederkaufrechts durch eine Gemeinde verneint. Dem Prinzip, dass
aufgedeckte stille Reserven im Aufdeckungszeitpunkt zu besteuern
sind, ist Rechnung zu tragen; Ausnahmen dazu jenseits des gesetzten
Rechts sind auf das unbedingt Nötige zu verengen. Für die
RfE bedeutet das, dass eine solche im Kernbereich nur nach
Maßgabe der entsprechenden, (möglicherweise)
gewohnheitsrechtlich verfestigten Verwaltungsübung und deren
Voraussetzungen gebildet werden kann. Für eine Ausweitung
darüber hinaus oder eine Analogie besteht kein Anlass, auch
nicht für das Squeeze-out:
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Ein solches Squeeze-out hat zwar die Wirkung
einer sog. Call option; es verpflichtet den
Minderheitsgesellschafter (aus allgemeinen ordnungspolitischen
Gründen), seine Anteile gegen eine Barabfindung dem
Mehrheitsgesellschafter zu überlassen. Auch dass das
Squeeze-out damit tief in die bürgerlich-rechtliche
Vertragsfreiheit (und damit die allgemeine Handlungsfreiheit, Art.
2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) - konkret die Abschlussfreiheit
- eingreift und für den betroffenen Minderheitsanteilseigner
eine zwangsgleiche Wirkung hat, steht außer Frage. Es steht
ebenso außer Frage, dass der Rechtsrahmen für diesen
Eingriff in die Vertragsfreiheit durch ordnungsgesetzliche
Regulierungsvorschriften gesetzt (und begrenzt) wird. Dennoch
basieren diese Wirkungen weder in ihrer konkreten,
einzelfallbezogenen Umsetzung noch allgemein auf einem
Hoheitseingriff oder sind sie mit einem Hoheitseingriff
vergleichbar oder diesem gleichzusetzen: Zum einen gründet das
sog. Squeeze-out im Zivilrecht und auf entsprechenden
Gesellschafterbeschlüssen. Dass dem eine amtliche
Registereintragung als konstitutiver hoheitlicher Akt nachfolgen
muss (vgl. § 327e AktG), macht den zugrundeliegenden Vorgang -
entgegen der Annahme der Revision - nicht zu einem im Kern
hoheitlichen. Zum anderen verwirklicht der ordnungsgesetzliche
Rechtsrahmen keinen hoheitlich gesetzten Enteignungstatbestand nach
Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 23.8.2000 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97, Zeitschrift
für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP - 2000, 1670;
Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.10.2005 II ZR 327/03,
ZIP 2005, 2107, [nur Leitsatz] bestätigt durch BGH-Urteil vom
18.9.2006 II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080).
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Unabhängig davon sind Begrenzungen und
Beschränkungen der Vertragsfreiheit dem Zivilrecht auch
andernorts nicht fremd. Solche erwachsen allgemein aus
Ordnungsrechten, etwa aus dem Anti-Diskriminierungsgesetz, aus dem
Verbraucherschutzrecht, aus wettbewerbs- und vergaberechtlichen
Kontrahierungszwängen. Sie sind auch und gerade im
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht nicht unüblich; für
die in Rede stehende Situation der aktienrechtlichen
Kapitalbeteiligung mag dazu der Hinweis auf das „Tableau
der Ausschlusstatbestände im Aktienrecht“
genügen, das Fleischer (im Großkommentar zum AktG,
herausgegeben von Hopt/Wiedemann, 27. Lieferung, 2007, Vor
§§ 327a-f Rz 34 ff., m.w.N.) gibt. Diese
Ausschlusstatbestände, aber gerade auch das Squeeze-out
(Fleischer, ebenda, Rz 17 ff.), betonen den Kapitalanlagecharakter
der (eher fungiblen) Minderheitsbeteiligung in Abgrenzung zu dem
korporationsrechtlichen Verbandscharakter der Mehrheitsbeteiligung,
der in der Regel ein eher eigenunternehmerisches Engagement
zugrunde liegt. Die Kapitalanlage des Minderheitsaktionärs ist
dadurch einem gewissen Zugriffsrecht des Hauptaktionärs
ausgesetzt, das dieser einseitig ausüben kann und das dem
Minderheitsrecht gleichsam aus der Natur der Sache und unbeschadet
einer nachfolgenden Rechtsentwicklung - hier mit Wirkung vom
1.1.2002 (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Regelung von
öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von
Unternehmensübernahmen [Wertpapierübernahmegesetz] vom
20.12.2001, BGBl I 2001, 3822) durch die Schaffung der
Squeeze-out-Regeln in §§ 327a bis 327f AktG - zueigen
ist. Der Erwerber einer entsprechenden Kapitalbeteiligung muss
stets gewärtigen, einem solchen der Beteiligung anhaftenden
Zugriffsrecht des Hauptaktionärs ausgesetzt zu sein. Der freie
Willensakt, sich dem zu unterwerfen, ist also bereits im zeitlichen
Vorfeld in der Entscheidung festzumachen, die Aktien zu kaufen oder
sie - wie im Streitfall - kraft Umwandlung zu übernehmen. So
gesehen gibt die spätere tatsächliche Ausübung jenes
Zugriffrechts durch die Mehrheitsaktionäre nach Maßgabe
der §§ 327a ff. AktG aber keinen Anlass, die damit
verbundene Realisation der stillen Reserven der betroffenen
Kapitalanteile einer steuerrechtlichen Sonderbehandlung zu
unterwerfen. Die Realisationswirkungen bei Ausübung der
Squeeze-out-Rechte bleiben vielmehr ungeschmälert
erhalten.
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4. Die Klägerin kann eine Bildung der
streitigen Rücklage auch nicht aus dem Schreiben des FA vom
28.7.2004 herleiten.
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Das FG hat die entsprechende Anfrage der
Klägerin für den Senat tatrichterlich verbindlich (§
118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) festgestellt. Danach
ging diese Anfrage (nur) dahin, ob die RfE auf die im Wege einer
Kapitalerhöhung erworbene Beteiligung an einer
inländischen Kapitalgesellschaft, auf Aktien, auf Aktienfonds
sowohl in der Rechtsform der Kapital- als auch Personengesellschaft
und auf diversifizierende Investmentfonds übertragen werden
kann. Nur auf diese Anfrage hat das FA denn auch geantwortet und
seine Antwort überdies unter einen Vorbehalt der
Durchführung einer Außenprüfung gestellt. Eine
verbindliche Zusage zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung
dem Grunde nach lässt sich dem nicht entnehmen.
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5. Der Streitfall bietet schließlich
keine Veranlassung, zu einer von der Klägerin eingebrachten
Auffassung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung
Stellung zu nehmen, wonach aufgrund eines internen Erlasses bei
Entschädigungen der Kommunen für den Verlust von
Mehrstimmrechten verwaltungsseitig eine RfE eingeräumt werde.
Dem ist nicht weiter nachzugehen. Denn auch wenn es sich
tatsächlich so verhielte, läge darin allenfalls ein
zusätzlicher Billigkeitserweis für bestimmte
Sonderfälle. Über einen derartigen Billigkeitserweis
(vgl. §§ 163, 227 der Abgabenordnung) wäre im
vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
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II. Streitkomplex:
Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung
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Der Verlust aus der Veräußerung der
A-Ltda. und die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung der
Klägerin an der A-S.A. sind bei der Ermittlung des Einkommens
und des Gewerbeertrags nicht zu berücksichtigen.
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1. Nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. sind
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Abs. 2 genannten
Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu
berücksichtigen. In § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F. ist
u.a. der Anteil an einer Körperschaft aufgeführt, deren
Leistungen beim Empfänger (u.a.) zu Einnahmen i.S. des §
20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002)
gehören; Gewinne aus der Veräußerung eines solchen
Anteils bleiben bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten
Körperschaft außer Ansatz.
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2. Die Voraussetzungen dieses steuerlichen
Abzugsausschlusses einschlägiger Gewinnminderungen werden im
Streitfall sowohl hinsichtlich des erlittenen Verlustes aus der
Veräußerung der Anteile an der A-Ltda. als auch
hinsichtlich der sog. Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an
der A-S.A. erfüllt. Auch darüber wird unter den
Beteiligten letztlich nicht gestritten. Allerdings macht die
Klägerin zwischenzeitlich zwei Einschränkungen. Beiden
kann nicht gefolgt werden:
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a) Soweit die Klägerin nunmehr meint, der
Veräußerungsverlust unterfalle bereits der in § 8b
Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 a.F. angeordneten Steuerfreistellung von
„Gewinnen“ aus der Veräußerung eines
Anteils an einer entsprechenden Körperschaft, geht dieser
Einwand fehl. Von der Steuerfreistellung sollen ersichtlich nur
positive Veräußerungsgewinne erfasst werden, nicht aber
Veräußerungsverluste. Das mag in systematischer Hinsicht
nicht vollkommen überzeugen (vgl. z.B. Gosch, KStG, 2. Aufl.,
§ 8b Rz 266; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl.,
§ 8b Rz 172); es entspricht jedoch dem Regelungskonzept,
einschlägige Gewinne nur einmal der Schlussbelastung beim
Gesellschafter zu unterwerfen, und das erhellt nicht zuletzt der
systematische Zusammenhang zu Abs. 3 der Vorschrift, die
korrespondierende Gewinnminderungen - und damit auch Verluste - von
der Begünstigung ausnimmt.
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b) Die Klägerin sucht auch vergeblich
Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BFH zu der parallelen
Regelungslage in § 3 Nr. 40 Buchst. c i.V.m. § 17 Abs. 1
und 4 EStG 2002 einerseits und § 3c Abs. 2 EStG 2002
andererseits.
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Der IX. Senat des BFH vertritt dazu zwar die
Rechtsauffassung, der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B.
Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder
Veräußerungskosten) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG 2002 sei
jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002
begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine
Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat (BFH-Beschluss vom
18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627 = SIS 10 06 55, m.w.N.). Die Klägerin erwägt, diese
Betrachtungsweise auf die hier in Rede stehende
Regelungskonstellation des § 8b Abs. 2 und Abs. 3 KStG 2002
a.F. zu übertragen. Eine solche Übertragung scheitert
indessen. Denn abweichend von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002
verknüpft § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. den Ausschluss der
aufgeführten Abzugspositionen nicht mit Einnahmen, welche mit
jenen Positionen in Zusammenhang stehen, sondern verlangt einen
Zusammenhang zwischen den Gewinnminderungen und den in Abs. 2 der
Vorschrift genannten Anteilen. Der maßgebliche Bezugspunkt
orientiert sich also an dem durch die Freistellung
steuerbegünstigten Besteuerungsobjekt - den
veräußerten Anteilen - und nicht an den
steuerbegünstigten Einnahmen - den
Veräußerungsgewinnen - . Auch das mag aus
rechtssystematischer Sicht kritisiert werden (vgl.
Lechner/Schänzle, DB, Beilage 1/2002, 18; Watermeyer in
Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rz 85),
ändert indes nichts daran, dass der erforderliche Zusammenhang
nicht davon abhängig ist, ob die steuerpflichtige
Körperschaft in dem nämlichen oder in einem anderen
Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum tatsächlich Einnahmen aus
jenen Anteilen oder Gewinne aus deren Veräußerung
erwirtschaftet.
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c) Allerdings ist der Klägerin
einzuräumen, dass die von § 8b Abs. 3 KStG a.F.
unterstellte Situation einer andernfalls doppelten
Berücksichtigung von Verlusten sowohl bei der
Tochterkapitalgesellschaft als auch beim Gesellschafter bei
endgültigen (Veräußerungs- und
Liquidations-)Verlusten kaum vorstellbar ist. Das könnte
deswegen abermals aus steuersystematischer, ggf. aber auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht dafür sprechen,
Veräußerungs- und Liquidationsverluste generell von dem
Abzugsausschluss des § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. auszunehmen
(vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 8b KStG
Rz 86; Raupach in Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft Bd. 25,
2002, S. 9, 20; Spengel/Schaden, DStR 2003, 2192, 2198 ff.; Briese,
Steuer und Bilanzen 2003, 443; Kröner in Ernst & Young,
KStG, § 8b Rz 136; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, a.a.O.,
§ 8b Rz 173; Kessler/ Kahl, DB 2002, 2236, 2238). Der Senat
sieht die Grenze zur Verfassungsmäßigkeit dennoch nicht
als überschritten an. Das Prinzip der Einmalbesteuerung wird
weder im Gewinn- noch im Verlustfall strikt umgesetzt; es ist im
Gesetz lediglich regelungstypisierend angelegt. Die
durchgängige und folgerichtige Korrespondenz zwischen
steuerbefreiten Einnahmen einerseits und vom Abzugsverbot
betroffenen Ausgaben andererseits ist deshalb unabhängig davon
hinzunehmen, dass es in Einzelfällen zu
„überschiessenden“ Wirkungen kommen kann.
Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des
Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in
unverhältnismäßiger Weise verletzt (ebenso
Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 8b Rz 108; s. auch Schön,
Steuer und Wirtschaft - StuW - 2000, 151, 158; Birk, StuW 2000,
328, 336).
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3. Auch den von der Klägerin gegen §
8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. erhobenen unionsrechtlichen Einwendungen
kann nicht beigepflichtet werden.
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a) Sie lassen sich insbesondere nicht auf die
Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,
jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH) zum
ausnahmsweisen Abzug sog. finaler Auslandsverluste stützen
(vgl. dazu im Zusammenhang mit Verlusten aus ausländischen
Tochter-Kapitalgesellschaften das EuGH-Urteil vom 13.12.2005
C-446/03 „Marks & Spencer“, Slg. 2005,
I-10837 = SIS 06 02 17 sowie bezogen auf
Auslandsbetriebsstätten die Senatsurteile vom 9.6.2010 I R
100/09, BFHE 230, 30, BStBl II 2010, 1065 = SIS 10 22 23 sowie I R
107/09, BFHE 230, 35 = SIS 10 22 24, jeweils m.w.N., insbesondere
zur EuGH-Rechtsprechung). Denn anders als in denjenigen
Situationen, über welche der EuGH dort zu entscheiden hatte,
behandelt § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. Auslands- wie
Inlandsbeteiligungen hinsichtlich der Gewinnminderungen und ihres
Abzugsausschlusses (ebenso wie § 8b Abs. 2 KStG 2002 die
Freistellung damit korrespondierender
Veräußerungsgewinne) gleich und ist für eine
einseitige Beschränkung von Auslandsbeteiligungen nichts
ersichtlich. Überdies geht es im Streitfall - bei der A-Ltda.
- um (negative) Positionen im Vermögen
(Veräußerungsverlust) und - bei der A-S.A. - um damit im
Zusammenhang stehenden Aufwand (Teilwertabschreibung) auf der Ebene
der Klägerin als Anteilseignerin (s. dazu EuGH-Urteil vom
29.3.2007 C-347/04 „REWE Zentralfinanz“, Slg.
2007, I-2647 = SIS 07 14 89, dort aber im Unterschied zum
Streitfall für eine ungleiche steuerliche Behandlung von
Inlands- und Auslandsbeteiligungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 EStG
a.F.), nicht aber um den Abzug laufender Verluste der
Auslandsgesellschaften; nur um die letztere Frage ging es aber in
der EuGH-Rechtssache „Marks & Spencer“, und
nur dort stellt sich das Problem des Abzugs
„finaler“ Verluste. Die Vorinstanz gelangt
deswegen zu Recht zu der Erkenntnis, dass bei dieser gesetzlichen
Konzeption sich EU-rechtliche Bedenken schon dem Grunde nach nicht
ergeben können und der steuerwirksame Abzug jener Positionen
deswegen auch nicht eingefordert werden kann.
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b) Das gilt gleichermaßen für den
Einwand der Klägerin, in Organschaftsfällen (§§
14 ff. KStG 2002) wäre bei einer Inlandsbeteiligung anders als
bei einer Auslandsbeteiligung eine Verlustberücksichtigung
über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags
möglich gewesen. Es ist - zum ersten und vor allem - nichts
dafür ersichtlich, dass die Beteiligten ein
Organschaftsverhältnis hätten begründen wollen und
dass sie die dafür gesetzten Regelungserfordernisse der
§§ 14 ff. KStG 2002 - unbeschadet des Abschlusses eines
Ergebnisabführungsvertrages - überhaupt hätten
erfüllen können. Insofern ist der Abgleich mit einem
Steuerpflichtigen, der seiner Beteiligungsgesellschaft
organschaftlich verbunden wäre, ein rein virtueller, der
für die Gegebenheiten des Streitfalls von vornherein nicht zur
Annahme einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit veranlasst. Es
ist - zum zweiten und ohne dass dies abschließend entschieden
werden müsste - ohnehin zu bezweifeln, dass das Erfordernis
des § 14 Abs. 1 KStG 2002, zur Begründung eines wirksamen
Organschaftsverhältnisses einen Ergebnisabführungsvertrag
abschließen zu müssen, als solches (und unbeschadet
seiner Ausgestaltung im Einzelnen) überhaupt gegen Unionsrecht
verstößt; es genügt an dieser Stelle der Hinweis
auf das EuGH-Urteil vom 25.2.2010 C-337/08 „X
Holding“ (DStR 2010, 427 = SIS 10 06 43). Und
schließlich - drittens - weist das FG zutreffend darauf hin,
dass sich auch im Inlandsfall kein Verlust der Organgesellschaft
ergäbe, der auf die Klägerin übertragen werden
könnte; auch bei einer Inlandsbeteiligung wäre die vom
Organträger vorgenommene Abschreibung und wäre der
erlittene Veräußerungsverlust nach § 8b Abs. 3 KStG
2002 a.F. außerbilanziell gewinnerhöhend zu korrigieren.
Nach allem erübrigt sich ein weiteres Eingehen insbesondere
auf die Frage nach dem Verhältnis eines (möglichen)
Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m.
Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft - EGV - nach der Zählung des Vertrages von
Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die
Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften - EG -, sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union -
AEUV - i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Untion und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der
Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) und eines
(möglichen) Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
(Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) im Hinblick auf sog. Drittstaaten,
hier Argentinien (s. dazu Senatsurteil vom 26.11.2008 I R 7/08,
BFHE 224, 50 = SIS 09 09 88).
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