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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust, Verfassungsmäßigkeit des § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG)

Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust, Verfassungsmäßigkeit des § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010, Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG): 1. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat. - 2. § 3 c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß. - 3. Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen. - Urt.; BFH 2.9.2014, IX R 43/13; SIS 14 33 46

Kapitel:
Privatbereich > Sonderausgaben
Fundstellen
  1. BFH 02.09.2014, IX R 43/13
    BStBl 2015 II S. 257
    DStR 2015 S. 25
    BFHE 247 S. 203

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 24.2.2015
    F.Sch.H. in FR 8/2015 S. 380
    E.R. in BFH/PR 3/2015 S. 73
    KAM in Stbg 5/2015 S. M 11
    H.Sch. in HFR 2/2015 S. 108
Normen
[EStG] § 3 Nr. 40, § 3 c Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 52 Abs. 8 a Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 06.09.2013, SIS 14 01 77, Teileinkünfteverfahren, Halbeinkünfteverfahren, Absicht, Einnahme, Vorsorgeaufwendungen, Zuschuss, Steuerfreie Einnahme
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.11.2023, SIS 24 00 81, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17 EStG: 1. Der Verlust aus de...
  • OFD Frankfurt 22.3.2022, SIS 22 06 22, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen: Die OFD Frankfurt a.M. hat die Änderung du...
  • BFH 4.12.2018, SIS 18 22 61, Keine grundsätzliche Bedeutung bei Anwendung des Teilabzugsverbots bei Auflösungsverlust, Absicht zur Erz...
  • FG Münster 20.9.2018, SIS 18 20 16, Minderung des Sonderausgabenabzugs durch Arbeitgeberzuschüsse zur PKV: Arbeitgeberzuschüsse zur privaten ...
  • BFH 29.5.2018, SIS 18 10 58, Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust, Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahm...
  • FG München 19.4.2018, SIS 19 14 91, Anwendung von § 3 c Abs. 2 EStG in der Fassung des JStG 2010 auch bei einem Verlust nach § 17 Abs. 4 EStG...
  • OFD Frankfurt 21.2.2018, SIS 18 02 94, Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen: Die OFD Frankfurt a.M. hat die Änderung du...
  • BMF 24.5.2017, SIS 17 08 94, Vorsorgeaufwendungen: Teil A (Abzug von Vorsorgeaufwendungen - § 10 EStG - ) des BMF-Schreibens vom 19.8....
  • FG Baden-Württemberg 27.4.2016, SIS 16 13 57, Begrenzung der Höhe der Teilwertabschreibung bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auf 60 %: 1. Die T...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.11.2015, SIS 16 26 70, Berücksichtigung von Gesellschafter-Darlehen bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes, keine zwangslä...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 24.6.2015, SIS 16 02 33, Verfassungsmäßigkeit der Verrechnung von steuerfreien Zuschüssen zu einer Kranken- oder Pflegeversicherun...
  • BMF 13.5.2015, SIS 15 11 01, Musterverfahren, vorläufige Steuerfestsetzung, Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kr...
  • FG Rheinland-Pfalz 28.4.2015, SIS 15 16 87, Sonderausgabenabzug, Bonuszahlungen der Krankenkasse: Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sondera...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 9.4.2015, SIS 15 08 10, Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zusc...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 11.2.2015, SIS 16 02 32, Behandlung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Einsprüchen ge...
Fachaufsätze
  • LIT 03 05 28 F. Schmitz-Herscheidt, FR 8/2015 S. 380: Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2S. 2 EStG i.d.F. des JStG 20...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war Geschäftsführer der X-GmbH, an deren Kapital er zu 20 % beteiligt war. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000 EUR. Er erwarb seine Anteile zum Nominalbetrag.

 

 

2

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 2.3.2011 wurde die Auflösung der X-GmbH beschlossen und der Kläger zum Liquidator bestellt. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2011 lag eine bilanzielle Überschuldung der GmbH in Höhe von 1.675.864,28 EUR vor.

 

 

3

Die Kläger wendeten im Streitjahr 2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 6.597 EUR auf, wovon 5.697,12 EUR auf die Basisleistungen und 899,88 EUR auf die Wahlleistungen entfielen. Der Kläger erhielt einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 3.436 EUR.

 

 

4

In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger einen Verlust gemäß § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25.000 EUR aus der Auflösung der X-GmbH geltend. Diesen ermittelte er durch die Addition seines Anteils am Stammkapital in Höhe von 5.000 EUR sowie seines Anteils an der Kapitalrücklage in Höhe von 20.000 EUR. Nach seiner Ansicht sei das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht anwendbar, weil er aus der Beteiligung keine dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Einkünfte erzielt habe.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5.12.2012 den Verlust gemäß § 17 EStG zwar dem Grunde nach, wandte aber das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG an, so dass sich der Verlust auf 15.000 EUR (60 % von 25.000 EUR) minderte. Bei den Sonderausgaben verrechnete das FA den Arbeitgeberzuschuss vollständig mit den Beiträgen zu den Basisleistungen.

 

 

6

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2014, 118 = SIS 14 01 77 veröffentlichten Urteil aus, der Kläger könne aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Neuregelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) aus der Auflösung der X-GmbH nur den vom FA bereits berücksichtigten Verlust in Höhe von 15.000 EUR geltend machen. Das FA habe zudem den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung korrekt mit den Basisleistungen verrechnet.

 

 

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG wende mit § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG eine Norm an, die gegen das Folgerichtigkeitsgebot und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße. Denn nur wenn Einnahmen anfielen, die ganz oder teilweise von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 EStG erfasst würden, sei die Bedingung für die folgerichtige Begrenzung des Abzugs von Erwerbsaufwendungen erfüllt. Die Vorentscheidung verletze zudem § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Obwohl nur die Krankenversicherungsbeiträge zur Basisabsicherung zum Abzug kämen, kürze das FG diese um den Arbeitgeberzuschuss für die Basisabsicherung und die Wahlleistungen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss sei für beide Arten von Versicherungsleistungen in Höhe von jeweils 50 % gewährt worden.

 

 

8

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 24.4.2013 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 5.12.2012 dahingehend zu ändern, dass bei § 17 EStG ein weiterer Verlust in Höhe von 10.000 EUR zu berücksichtigen und bei den Sonderausgaben die Basisleistungen lediglich um einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 2.986,06 EUR zu kürzen ist.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen. Im Ergebnis zutreffend hat das FG den unstreitigen Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2, § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG nur in Höhe von 15.000 EUR zum Abzug zugelassen (1.). Das FG hat zudem zu Recht angenommen, dass das FA den Arbeitgeberzuschuss zutreffend mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG verrechnet hat (2.).

 

 

11

1. Das FG hat zu Recht den Auflösungsverlust nur in Höhe von 15.000 EUR zum Abzug zugelassen.

 

 

12

a) Dem Kläger ist im Streitjahr unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ein Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG in Höhe von 15.000 EUR entstanden. Er war innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der GmbH zu mindestens 1 % beteiligt.

 

 

13

b) Das FG hat zutreffend entschieden, dass das Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG im Streitfall eingreift.

 

 

14

aa) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG sind 40 % des gemeinen Werts i.S. von § 17 Abs. 2, Abs. 4 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zu 60 % abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.7.2005 XI R 61/04, BFHE 210, 332, BStBl II 2006, 163 = SIS 05 41 65).

 

 

15

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220 = SIS 09 28 49; bestätigt durch Urteil vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399 = SIS 10 05 72; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627 = SIS 10 06 55) kommt eine Steuerbefreiung zu 40 % nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Dann tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zu 60 % zu berücksichtigen, nicht ein. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220 = SIS 09 28 49.

 

 

16

bb) Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber indes die Regelung in § 3c Abs. 2 EStG durch das JStG 2010 um einen neu eingefügten Satz 2 ergänzt. Danach ist für die Anwendung des Satzes 1 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen i.S. des § 3 Nr. 40a EStG ausreichend (vgl. dazu BTDrucks 17/2249, 50). Gemäß § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG ist § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (vgl. BTDrucks 17/2249, 63). Der Auflösungsverlust ist daher im Streitfall nur in Höhe von 15.000 EUR zu berücksichtigen.

 

 

17

cc) Die Voraussetzungen einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat kann sich nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Regelung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die Grenzen überschreitet, die für verfassungsrechtlich zulässige Typisierungen entwickelt worden sind (im Ergebnis gl.A. Desens in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 3c EStG Rz 12; Dötsch/ Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG und EStG, § 3c EStG Rz 49b; a.A. Binnewies, GmbHR 2012, 870, 870 f.).

 

 

18

Für Veräußerungsvorgänge i.S. von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist der in § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vorgeschriebene Abzug von nur 60 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der übrigen dort genannten Werte vor dem Hintergrund des Teileinkünfteverfahrens und auch des objektiven Nettoprinzips folgerichtig (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171 = SIS 06 01 82 zur Einkünfteermittlung gemäß § 23 Abs. 3, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG im Halbeinkünfteverfahren; BFH-Urteil vom 19.6.2007 VIII R 69/05, BFHE 218, 251, BStBl II 2008, 551 = SIS 07 32 98, unter II.2.c zum Halbabzugsverbot; BFH-Urteil vom 16.10.2007 VIII R 51/06 = SIS 07 40 08; BFH-Beschluss vom 5.2.2009 VIII B 59/08, DStRE 2009, 641 = SIS 09 40 51). Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 2 EStG ist § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG - wie im Streitfall - bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 17 Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden. In diesem Fall ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 EStG).

 

 

19

Wird der Veräußerungspreis, der die erzielten Wertsteigerungen widerspiegelt, nur zu 60 % steuerrechtlich berücksichtigt, können ihm auch nur 60 % der korrespondierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder anderen Werte) gegenübergestellt werden. Würden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder anderen Werte) in vollem Umfang zum Abzug zugelassen, die Veräußerungspreise aber nur zu 60 % als Einnahmen angesetzt, so könnten realisierte Wertsteigerungen entgegen dem Normzweck nicht vollständig, sondern nur noch erfasst werden, soweit sie die Anschaffungskosten übersteigen (BFH-Urteil in BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171 = SIS 06 01 82; BFH-Urteil in BFHE 218, 251, BStBl II 2008, 551 = SIS 07 32 98; vgl. auch Heuermann, DB 2005, 2708).

 

 

20

Zur Überzeugung des Senats ist der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen daran gehindert, die Höhe des tatsächlich steuerfreien Veräußerungspreises unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips unbeachtet zu lassen, da eine solche Beeinträchtigung nicht unverhältnismäßig und durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 17/2249, 50) dient der eingefügte § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG der Praktikabilität und der Vereinfachung, da die Regelung verhindern soll, dass aufgrund der in § 3c Abs. 2 EStG verankerten veranlagungszeitraumunabhängigen Begrenzung eine laufende rückwirkende Anpassung vorgenommen werden müsste, wenn in späteren Jahren Einnahmen anfielen. Das Teilabzugsverbot soll zudem nach dem Willen des Gesetzgebers und der gesetzlichen Systematik nur einen unselbständigen „Baustein“ innerhalb des gesamten Regelungswerks zum Teileinkünfteverfahren bilden. Darüber hinaus entfällt durch § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die schwierige Abgrenzung, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligung endgültig einnahmelos ist (gl.A. HHR/Desens, § 3c EStG Rz 12). Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Dies gilt für die Auswahl des Steuergegenstands und auch für die Bestimmung des Steuersatzes (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 22.6.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121 = SIS 95 17 08, unter C.II.d; vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27 = SIS 03 19 40, unter C.I.b). Das BVerfG erkennt in ständiger Rechtsprechung Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse an (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65, unter C.I.2.a; BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210 = SIS 08 43 42, beginnend ab C.I.2.b; BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, DStR 2010, 1563, 1565 = SIS 10 19 16). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel - wie im Streitfall - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen.

 

 

21

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, der allgemeine Gleichheitssatz sei unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlicher Normbefehle verletzt, weil § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für die Abzugsbeschränkung ein „Anfallen“ steuerfreier Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG voraussetze, während nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die bloße „Absicht“ der Erzielung derartiger Einnahmen genügen solle.

 

 

22

Denn der behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Die Regelung in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG dient vielmehr - wie auch im Gesetzentwurf des JStG 2010 der Bundesregierung (BTDrucks 17/2249, 50) explizit zum Ausdruck kommt - als Ergänzung des Satzes 1.

 

 

23

2. Zu Recht hat das FG zudem angenommen, dass das FA den Arbeitgeberzuschuss zutreffend mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG verrechnet hat.

 

 

24

a) Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen), dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S. des Abs. 1 Nr. 3. Die steuerfreien Zuschüsse sind daher nicht auf die Beitragsanteile für Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG und für Zusatzleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG aufzuteilen.

 

 

25

Nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/13429, 44) wird mit der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG sichergestellt, dass Beiträge zur Absicherung von Mehrleistungen bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern genauso behandelt werden wie bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern.

 

 

26

b) Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht die vollständige Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugelassen (im Ergebnis gl.A. FG Hamburg, Urteil vom 21.9.2012 3 K 144/11, EFG 2013, 26 = SIS 12 31 19 - rechtskräftig - ; FG Nürnberg, Urteil vom 16.1.2013 3 K 974/11, EFG 2013, 843 = SIS 13 05 76 - rechtskräftig - ; FG Münster, Urteil vom 20.2.2013 7 K 2814/11 - rechtskräftig - ; Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 31.5.2011, DStR 2011, 1712, 1713; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 306; a.A. Neumann, DStR 2013, 388, 388 f.). Da im Streitfall die seit dem Veranlagungszeitraum 2010 geltende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG zur Anwendung kommt, sind - entgegen der Auffassung der Kläger - die Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.7.1980 VI R 97/77 (BFHE 131, 339, BStBl II 1981, 16 = SIS 81 04 44) nicht einschlägig.