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Verzichtet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wegen nicht nur vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten der Betriebsgesellschaft auf das Entgelt für eine Grundstücksüberlassung, kommt gem. §§ 3 c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG 2005 wegen der gesellschaftlichen Veranlassung nurmehr ein gekürzter Betriebsausgabenabzug in Betracht

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Betriebsaufspaltung
Fundstellen
  1. FG Nürnberg 14.06.2010, 1 K 994/2007
Normen
[EStG] § 3 c Abs. 2, § 3 Nr. 40
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 28.02.2013, SIS 13 11 90, Betriebsaufspaltung, Halbabzugsverbot, Unentgeltliche Überlassung, Zahlungsunfähigkeit, Liquidation
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