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Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften: 1. Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß § 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält. - 2. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven. - Urt.; BFH 25.11.2009, I R 72/08; SIS 10 02 48

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
  1. BFH 25.11.2009, I R 72/08
    BStBl 2010 II S. 471
    BB 2010 S. 562
    DStR 2010 S. 310
    LEXinform 0179448

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.5.2010
    erl in StuB 4/2010 S. 158
    D.K. in BB 10/2010 S. 565
    -/- in NWB 7/2010 S. 485
    P.B. in DStZ 7/2010 S. 221
    D.G. in BFH/PR 4/2010 S. 125
    C.Th.J. in BB 20/2010 S. 1192
    H.O. on StuB 8/2010 S. 319
    M.W. in FR 8/2010 S. 386
    F.G. in StuB 10/2010 S. 383
    M.M. in AktStR 2/2010 S. 282
    D.G. in DStR 23/2010 S. 1173
    D.Sch.z.W. in DStZ 12/2010 S. 441
    H.O./C.E.G. in Stbg 7/2010 S. 312
    R.W. in NWB 30/2010 S. 2382
    R.Sch./P.T. in DStR 30/2010 S. 1505
    H.P.Sch. in AktStR 3/2010 S. 445
    A.Sch. in DB 32/2010 S. 1606
    K.D.H. in StuB 16/2010 S. 611
    H.O. in StuB 20/2010 S. 786
    A.L.E. in FDStZ 24/2010 S. 900
    U.L. in DStR 26/2011 S. 1208
    J.B. in FR 18/2012 S. 862
    G.N. in DStR 30/2013 S. 1530
Normen
[AO 1977] § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
[EStG 1997] § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5
[UmwStG 1995] § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 10.07.2008, SIS 09 13 98, Komplementär, GmbH, Sonderbetriebsvermögen II, Wesentliche Betriebsgrundlage, Einbringung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BVerfG 28.11.2023, SIS 24 01 44, Ausschluss der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften ...
  • OFD Frankfurt 12.12.2022, SIS 23 01 78, Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften: Im Hinblick auf die Veröffentlichung des BFH-...
  • OFD Frankfurt 21.7.2022, SIS 22 14 28, Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 21.12.2021...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 20 20 83, Kein Gesamtplan bei An- und Verkauf verschiedener EURO-STOXX-Zertifikate in unterschiedlichen Veranlagung...
  • Hessisches FG 14.5.2020, SIS 20 14 20, Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere Personengesellschaft: 1. In der einheitlic...
  • OFD Frankfurt 28.11.2019, SIS 19 20 26, Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG: Im H...
  • OFD Frankfurt 10.4.2019, SIS 19 08 23, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Im Hinblick auf die beim Bun...
  • OFD Frankfurt 21.3.2019, SIS 19 04 19, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Die Bearbeitung bislang im H...
  • Niedersächsisches FG 29.1.2019, SIS 19 03 29, Umwandlung einer OHG in eine GmbH: Die Umwandlung einer OHG in eine GmbH mit steuerrechtlicher Rückwirkun...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.1.2019, SIS 19 02 93, Bilanzierungskonkurrenz bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung, Beteiligung des Kommanditisten an d...
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  • FG Baden-Württemberg 20.6.2017, SIS 18 01 14, Abtretung von ausschüttungsbedingter Darlehensforderung, Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen a...
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  • FG Baden-Württemberg 10.12.2015, SIS 16 03 88, Notwendige Beiladung, Einbringung des Besitzeinzelunternehmens in die Betriebs-GmbH, Grundstück als wesen...
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  • FG Düsseldorf 4.12.2014, SIS 15 06 58, Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des ausscheidenden Kommanditisten: ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 17.6.2014, SIS 14 21 58, Anteile an Komplementär-GmbH, funktional wesentliche Betriebsgrundlage: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat d...
  • OFD Frankfurt 13.2.2014, SIS 14 10 61, Mitunternehmer, Anteile an Kapitalgesellschaften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur ertragste...
  • OFD Frankfurt 11.10.2013, SIS 13 31 17, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Zweifelsfragen: Ergänzend zu den BMF-Schreib...
  • FG Baden-Württemberg 21.8.2013, SIS 14 03 56, Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in das Vermögen...
  • FG Münster 14.8.2013, SIS 14 02 20, Einbringung nach § 20 UmwStG, Anteil an der Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage: 1. Werde...
  • BFH 31.7.2013, SIS 13 27 35, Buchwerteinbringung, keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG: Wird ein Wirtschaftsgut ...
  • BFH 10.4.2013, SIS 13 27 36, BVerfG-Vorlage, fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Perso...
  • BFH 19.12.2012, SIS 13 11 16, Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das eigene Aufwendungen geleis...
  • BFH 4.12.2012, SIS 13 04 86, Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i.S. des § 24 UmwStG: 1. Honorarforderu...
  • FG Düsseldorf 8.10.2012, SIS 13 02 88, Nachversteuerung nach § 15 a Abs. 3 Satz 3 EStG bei Formwechsel einer GbR in GmbH & Co. KG: 1. Im Falle d...
  • BFH 25.7.2012, SIS 12 27 91, Einbringungsgeborene Anteile, Einbringung einer Kommanditbeteiligung in die Komplementär-GmbH, siebenjähr...
  • FG Baden-Württemberg 19.7.2012, SIS 13 05 59, Verschmelzung einer KG durch Aufnahme in eine beteiligungsidentische GmbH, Übertragung eines Grundstücks ...
  • Niedersächsisches FG 31.5.2012, SIS 12 31 29, Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft: Die Übertragung von W...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.3.2012, SIS 12 15 15, Teilentgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts an personenidentische Schwesterpersonengesellschaft, K...
  • BMF 8.12.2011, SIS 11 39 28, Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern: Das Bundesfinanzministerium hat sich ausführ...
  • BFH 9.11.2011, SIS 12 07 77, Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger Veräußerung einer wesent...
  • FG Baden-Württemberg 30.3.2011, SIS 11 21 83, Gestaltungsmissbrauch bei der Gründung einer Stiftung, die den Stiftungszweck erst nach acht Jahren erfül...
  • OFD Rheinland 23.3.2011, SIS 11 22 51, Anteile an Komplementär-GmbH, funktional wesentliche Betriebsgrundlage: Die OFDen Rheinland und Münster h...
  • BFH 19.1.2011, SIS 11 07 12, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Gesamtplan-Rechtsprechung: 1. Es ist geklärt, dass die Rechtsfigur d...
  • FG Baden-Württemberg 10.1.2011, SIS 12 05 85, Berücksichtigung eines Verlustvortrages im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung, Verf...
  • FinBeh Berlin 27.12.2010, SIS 11 25 80, Anteile an Komplementär-GmbH, funktional wesentliche Betriebsgrundlage: Ein Erlass der Senatsverwaltung f...
  • OFD Frankfurt 23.12.2010, SIS 11 25 79, Mitunternehmer, Anteile an Kapitalgesellschaften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur ertragste...
  • FinMin Schleswig-Holstein 22.12.2010, SIS 11 09 35, Wesentliche Betriebsgrundlagen, Auslagerung im Vorfeld einer Einbringung: Im Urteil vom 25.11.2008 (BStBl...
  • BMF 29.10.2010, SIS 10 33 76, Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften, Gewin...
  • FG Münster 9.7.2010, SIS 10 34 14, Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene Anteile, Steuerpflicht d...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 19 12, Keine Buchwertfortführung bei bloßer Übertragung von KG-Anteilen - keine Vermögensübergabe gegen Versorgu...
  • BFH 15.4.2010, SIS 10 15 04, Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonen...
  • BFH 7.4.2010, SIS 10 20 96, Steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs nur bei Übertragung, nicht bei bloßer Vermietung sämtlicher ...
  • OFD Niedersachsen 11.3.2010, SIS 11 02 08, Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwesterpersonengesellschaften: Mit dem Urteil vom 25.11...
Fachaufsätze
  • LIT 02 20 49 U. Ley, DStR 26/2011 S. 1208: Der Wirtschaftsgutstransfer zwischen Schwesterpersonengesellschaften - eine abgekürzte Aus- und Einbringu...
  • LIT 02 01 27 R. Wacker, NWB 30/2010 S. 2382: Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 25.11.2009, I R 72/0...
  • LIT 02 01 72 H. Olgemöller/C.E. Gomes, Stbg 7/2010 S. 312: Buchwertübertragung zwischen Gesamthandsvermögen von Schwesterpersonengesellschaften: BFH uneins (Urteil ...
  • LIT 02 02 77 K.D. Hahne, StuB 16/2010 S. 611: Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften - der "Zoff" im BFH - An...
  • LIT 02 06 55 H. Ott, StuB 20/2010 S. 786: Neue Rechtsprechung des BFH zum Umwandlungssteuerrecht - BFH-Urteile vom 7.4.2010, I R 96/08 = SIS 10 20 ...
  • LIT 02 11 72 A. Leisner/Egensperger, DStZ 24/2010 S. 900: Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften? - Eine neue unte...
  • LIT 01 95 50 C.Th. Jebens, BB 20/2010 S. 1192: Ausgliederung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Vorfeld der Umwandlung - Grenzen der Gesamtplan-Doktrin ...
  • LIT 01 97 09 D. Gosch, DStR 23/2010 S.1173: "Zoff im BFH": Die vorläufig vorweggenommene Divergenzanrufung - Im AdV-Beschluss vom 18.3.2010, IV B 105...
  • LIT 01 98 05 F. Große, StuB 10/2010 S. 383: Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH & Co. KG in ...
  • LIT 01 92 78 D. Koch, BB 10/2010 S. 565: Keine Buchwertverknüpfung bei unentgeltlicher Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine Schwesterpersone...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteile an einer KG zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht werden konnten.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihre Komplementärin war im Streitjahr (2001) die Beigeladene zu 4., die R-GmbH; diese war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren seit Anfang des Streitjahres die Beigeladenen zu 1. und 2., F und P, die zugleich alle Anteile an der R-GmbH hielten.

 

 

3

Am 22.6.2001 gründeten F und P eine GbR (X-GbR), auf die mit Wirkung zum 30.6.2001 u.a. das gesamte Grundvermögen der Klägerin übertragen wurde. Vom 1.7.2001 an vermietete die X-GbR ein auf diese Weise erworbenes Grundstück an die Klägerin.

 

 

4

Am 20.6.2001 gründeten F und P die Beigeladene zu 3., die Y-GmbH. Mit Vertrag vom 15.8.2001 wurde vereinbart, dass die X-GbR in der Rechtsform der KG fortgeführt werden sollte, und zwar mit der Y-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin sowie F und P als Kommanditisten.

 

 

5

Ebenfalls am 15.8.2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Y-GmbH die Erhöhung des Stammkapitals von bisher 25.000 EUR auf 50.000 EUR. Dazu sollten die Gesellschafter der Y-GmbH Sacheinlagen leisten, und zwar durch Einbringung ihrer Kommanditanteile an der Klägerin zum Buchwert. Der Wert jener Anteile belief sich zur Zeit der Einbringung auf 6,4 Mio. DM. Mit Wirkung vom 31.12.2001 haben sowohl die Y-GmbH ihre Kommanditanteile an der Klägerin als auch F und P ihre Anteile an der R-GmbH an einen Dritten veräußert.

 

 

6

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass F und P ihre Anteile an der Klägerin nicht zu Buchwerten in die Y-GmbH hätten einbringen können. Er erfasste deshalb im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Klägerin die Einbringung als gewinnerhöhenden Vorgang. Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10.7.2008 11 K 239/06, EFG 2009, 802 = SIS 09 13 98).

 

 

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 1995).

 

 

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dieses hat zu Unrecht angenommen, dass die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in die Y-GmbH zur Aufdeckung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven geführt hat. Seine Feststellungen lassen aber keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob und ggf. in welchem Umfang im Zuge der Einbringung anderweitig eine Gewinnerhöhung eingetreten ist, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin erfasst werden muss.

 

 

10

1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) sind einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift u.a. dann ein, wenn Einkünfte von einer Personengesellschaft erzielt worden sind und diese steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.

 

 

11

2. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einer Mitunternehmerschaft umfasst auch die Einkünfte, die ein Mitunternehmer aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils erzielt hat. Um eine solche Veräußerung geht es, wenn ein Mitunternehmeranteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Senatsurteil vom 16.2.1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, 99, BStBl II 1996, 342, 343 = SIS 96 14 30). Dazu hat das FG festgestellt, dass F und P zunächst Kommanditisten der Klägerin waren und ihre Kommanditanteile in die Y-GmbH eingebracht haben; diese Feststellung ist nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden und deshalb für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Als Kommanditisten waren F und P zugleich Mitunternehmer der Klägerin, was ebenfalls unstreitig ist und keiner Erörterung bedarf.

 

 

12

3. Die demnach vorliegende Veräußerung der Mitunternehmeranteile hat entgegen der Ansicht des FG nicht zu einer Erhöhung des gegenüber der Klägerin festzustellenden Gewinns geführt. Das folgt aus § 20 UmwStG 1995.

 

 

13

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 darf, wenn ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird, die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der Ansatz des Buchwerts ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz ein höherer Wert angesetzt werden muss (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995). Im Streitfall ist nach den bindenden Feststellungen des FG die Einbringung zum Buchwert erfolgt, weshalb für die Klägerin und ihre Gesellschafter kein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

 

 

14

b) Das FG hat § 20 UmwStG 1995 nicht für einschlägig erachtet und zur Begründung ausgeführt, die Vorschrift greife nur dann ein, wenn die Einbringung sich auf alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Mitunternehmeranteils erstrecke. Daran fehle es im Streitfall, da die Anteile von F und P an der R-GmbH zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen ihrer Mitunternehmeranteile gezählt hätten und nicht in die Y-GmbH eingebracht worden seien. Dem ist nicht beizupflichten.

 

 

15

aa) Zutreffend ist allerdings die Annahme des FG, dass § 20 UmwStG 1995 die Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingebrachten Anteils voraussetzt. Das hat der Senat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342 = SIS 96 14 30, m.w.N.), und daran ist festzuhalten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der zu einem Mitunternehmeranteil nicht nur der Anteil des Mitunternehmers am (Gesamthands-)Vermögen der Gesellschaft, sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters gehören kann (BFH-Urteil vom 2.10.1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104 = SIS 98 04 26, m.w.N.). § 20 UmwStG 1995 ermöglicht die erfolgsneutrale Einbringung eines Mitunternehmeranteils daher nur dann, wenn nicht nur die Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens, sondern zugleich die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden.

 

 

16

bb) Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so gehört die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu seinem Sonderbetriebsvermögen, wenn sich die Geschäftstätigkeit der GmbH auf die Geschäftsführung bei der KG beschränkt oder ein daneben bestehender eigener Geschäftsbetrieb der GmbH von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 11.12.1990 VIII R 14/87, BFHE 164, 20, BStBl II 1991, 510 = SIS 91 12 27; vom 23.1.2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825 = SIS 01 06 58). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Denn das FG hat festgestellt, dass F und P im Zeitpunkt der Einbringung an der R-GmbH beteiligt waren und dass die R-GmbH Komplementärin der Klägerin war. Ferner ist nach den Feststellungen des FG davon auszugehen, dass die R-GmbH nicht in nennenswerter Weise eigenwirtschaftlich tätig war. Schließlich hat das FG festgestellt, dass F und P ihre Anteile an der R-GmbH nicht in die Y-GmbH eingebracht haben. Dennoch greift im Streitfall § 20 UmwStG 1995 ein, da jene Anteile nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Mitunternehmeranteile von F und P zählten.

 

 

17

aaa) Der Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“ ist, soweit es um die Anwendung des § 20 UmwStG 1995 geht, im funktionalen Sinne zu verstehen (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 16.8.2000, BStBl I 2000, 1253 = SIS 00 10 78; Menner in Haritz/ Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 133; Hörger/Schulz, DStR 1998, 233; Reiche, DStR 2006, 1206). Als funktional wesentlich sind dabei alle Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH—Urteile vom 19.1.1983 I R 57/79, BFHE 137, 487, BStBl II 1983, 312 = SIS 83 06 09; vom 24.8.1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014 = SIS 89 23 25). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

 

 

18

bbb) Ob die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH zu den funktional wesentlichen Grundlagen des Mitunternehmeranteils zählt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden und im Schrifttum streitig (verneinend Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 119; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 15 Rz 714; Ley, Kölner Steuerdialog - KÖSDI - 2004, 14024, 14031, 14032; ebenso wohl Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, § 20 Rz 48; a.A. Wendt, FR 2002, 127, 137; vermittelnd Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, § 16 EStG Rz 121 a.E.; Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz 137; Brandenberg, DB 2003, 2563). Der Streitfall bietet ebenfalls keine Veranlassung, diese Frage abschließend zu beantworten. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist die Beteiligung keine „wesentliche Betriebsgrundlage“ i.S. der Regeln zur Anwendung des § 20 UmwStG 1995. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

 

 

19

aaaa) Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH ist nicht schon deshalb eine „funktional wesentliche“ Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils, weil sie zum „Sonderbetriebsvermögen II“ des Mitunternehmers zählt. Denn die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen bringt lediglich zum Ausdruck, dass das Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft zu stärken. Wird es in erster Linie zu diesem Zweck gehalten, so zählt es zwingend zum Sonderbetriebsvermögen (notwendiges Sonderbetriebsvermögen); in einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Mitunternehmer selbst es dem Betriebsvermögen zugeordnet hat oder nicht. Diese Grundsätze gelten namentlich dann, wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt (Senatsurteil vom 13.2.2008 I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414 = SIS 08 20 68). Dass eine solche Beteiligung steuerrechtlich dem Mitunternehmeranteil zugeordnet wird, hängt daher nur mit ihrer dienenden Funktion, nicht aber mit einer „funktionalen Wesentlichkeit“ i.S. der zu § 20 UmwStG 1995 entwickelten Regeln zusammen (ebenso Brandenberg, DB 2003, 2563).

 

 

20

bbbb) Eine solche „funktionale Wesentlichkeit“ kann sich deshalb allenfalls daraus ableiten lassen, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers im Rahmen der KG nachhaltig stärkt. Eine solche Beurteilung mag insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie den Einfluss des Mitunternehmers auf die Geschäftsführung der KG grundlegend erweitert. Doch muss dieser Frage im Streitfall nicht weiter nachgegangen werden. Denn eine in diesem Sinne wesentliche Stärkung der Einflussmöglichkeit könnte jedenfalls nur dann vorliegen, wenn (erst) die Beteiligung an der Komplementär-GmbH den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen (ebenso Oberfinanzdirektion - OFD - Münster, Verfügung vom 6.11.2008 S 2242-21-St 12-33, juris). Daran fehlt es, wenn der Kommanditist in der Komplementär-GmbH nicht seinen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann. In einem solchen Fall stärkt die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Stellung des Kommanditisten innerhalb der KG allenfalls geringfügig und ist sie daher bei funktionaler Betrachtung keine „wesentliche“ Grundlage jener Beteiligung (ebenso OFD Münster, a.a.O.; ähnlich wohl Brandenberg, DB 2003, 2563, 2564). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor.

 

 

21

Denn ausweislich des angefochtenen Urteils konnten einerseits in der Gesellschafterversammlung der R-GmbH Entscheidungen nur mit einer Mehrheit von 70 % der Stimmen getroffen werden, wobei andererseits weder F noch P über die hiernach notwendigen Stimmrechte verfügten. F und P konnten daher innerhalb der R-GmbH Gesellschafterbeschlüsse nur gemeinsam treffen und insbesondere nur gemeinsam über die laufende Geschäftsführung der Klägerin bestimmen. Jedenfalls unter diesen Umständen waren ihre Beteiligungen an der R-GmbH keine funktional wesentlichen Grundlagen ihrer Mitunternehmeranteile an der Klägerin. Dass F und P ihre Beteiligung an der R-GmbH später an eine einzige Erwerberin - die D-GmbH - veräußert haben, ändert daran schon deshalb nichts, weil das betreffende Wirtschaftsgut schon vor der Einbringung - also aus der Sicht des Einbringenden - wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sein muss. Die hierzu vom FA angestellten Überlegungen können deshalb nicht durchgreifen.

 

 

22

c) Dass F und P im Zusammenhang mit der Einbringung ihrer Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH andere wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten hätten, ist weder vom FG festgestellt noch vom FA vorgetragen worden. Daher unterfällt der Einbringungsvorgang § 20 UmwStG 1995 mit der Folge, dass durch ihn kein Gewinn realisiert worden ist, der bei der Feststellung der Einkünfte der Klägerin berücksichtigt werden müsste.

 

 

23

d) Der Vortrag des FA, dass die im Streitfall zu beurteilende Gestaltung auf einem schädlichen „Gesamtplan“ beruhe und deshalb § 42 AO unterliege, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das FA will damit erkennbar auf seinen erstinstanzlichen Vortrag zurückkommen, dass im Vorfeld der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Y-GmbH Grundbesitz der Klägerin auf die X-GbR übertragen worden sei und dass es missbräuchlich i.S. des § 42 AO sei, zunächst eine wesentliche Betriebsgrundlage - nämlich den genannten Grundbesitz - aus dem Vermögensbereich einer KG „auszulagern“ und anschließend die Anteile an der KG nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 in ein anderes Unternehmen einzubringen. Diese Überlegung kann indessen nicht durchgreifen. Denn die „Auslagerung“ einer wesentlichen Betriebsgrundlage aus dem einzubringenden Mitunternehmeranteil ist steuerlich anzuerkennen, sofern sie auf Dauer erfolgt und deshalb andere wirtschaftliche Folgen auslöst als die Einbeziehung des betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang (ebenso Behrens/Schmitt, FR 2002, 549, 552; ähnlich Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 42). Anders kann es sein, wenn sie alsbald rückgängig gemacht wird und sich deshalb als nur vorgeschoben erweist. Einen solchen Sachverhalt haben im Streitfall jedoch weder das FG festgestellt noch das FA geltend gemacht.

 

 

24

4. Dennoch ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif. Denn dadurch, dass im Streitjahr Grundbesitz der Klägerin auf die X-GbR übertragen worden ist, könnte ein gegenüber der Klägerin festzustellender Gewinn entstanden sein.

 

 

25

a) Nach den Feststellungen des FG waren sowohl am Vermögen der Klägerin als auch an der X-GbR nur F und P beteiligt. Ferner ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die X-GbR im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundbesitzes Verbindlichkeiten der Klägerin übernommen, darüber hinaus aber kein Entgelt gezahlt hat. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Wert des Grundbesitzes den Betrag der übernommenen Verbindlichkeiten überstiegen hat und dass hinsichtlich des Differenzbetrags der Grundbesitz entweder unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen worden ist.

 

 

26

b) Werden Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft unentgeltlich in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ebenfalls beteiligt sind, so geht dieser Übertragung eine Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) voraus. Denn den Mitunternehmern wächst dann ein Wert, der zuvor der übertragenden Gesellschaft zuzuordnen war, ohne angemessene Gegenleistung zu. Dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird, hindert das Vorliegen einer Entnahme nicht; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (BFH-Urteil vom 6.9.2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231 = SIS 01 01 32; Reiß, Steuerberater-Jahrbuch 2001/2002, S. 281, 311; Groh, DB 2002, 1904, 1906). Die Entnahme ist mit dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 1997); soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts und der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997).

 

 

27

c) Der BFH hat zur Rechtslage vor der Geltung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) entschieden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen von Schwestergesellschaften zu Buchwerten möglich sei (BFH-Urteil in BFHE 193, 116, 120, BStBl II 2001, 229, 231 = SIS 01 01 32). Diese Beurteilung kann jedoch auf den Streitfall nicht übertragen werden. Denn § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform (EStG 1997 n.F.), der erstmals für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 (§ 52 Abs. 16a EStG 1997 n.F.) und daher im Streitfall anzuwenden ist, schließt für die hier vorliegende Konstellation eine Buchwertfortführung aus.

 

 

28

aa) Nach § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. ist, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert ist, als Überführungswert der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergebende Wert anzusetzen (Satz 1). Dasselbe gilt, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft überführt wird oder umgekehrt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F.). Ebenso ist es, soweit ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft überträgt, an der er beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG 1997 n.F.). Schließlich ordnet § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F. denselben Wertansatz für den Fall der Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft an. In allen genannten Fällen entsteht im Zusammenhang mit der Überführung oder Übertragung des Wirtschaftsguts für den Überführenden oder Übertragenden kein steuerpflichtiger Gewinn.

 

 

29

bb) Die beschriebene gesetzliche Regelung greift im Streitfall nicht unmittelbar ein. Sie betrifft nämlich nicht den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft. Insbesondere kann dieser Vorgang nicht als Überführung „von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen“ (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997 n.F.) gewertet werden (a.A. Groh, DB 2002, 1904, 1906). Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EStG 1997 n.F. getroffene Unterscheidung zwischen dem „Betriebsvermögen des Mitunternehmers“ und dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber die Mitunternehmerschaft als selbständiges Steuersubjekt mit einem eigenen - von den Betriebsvermögen der Mitunternehmer zu unterscheidenden - Betriebsvermögen versteht (ebenso Patt in Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform 1999/2000/2002, § 6 EStG Rz R 121). Dies entspricht der Rechtsprechung, nach der die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft kein steuerlich neutraler Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist (so aber Kirchhof/Reiß, Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 15 Rz 461; Kloster/Kloster, GmbHR 2002, 717, 725), sondern als Veräußerung zu behandeln ist (Senatsurteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, 405, BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67, m.w.N.). Angesichts dessen wird die Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. nicht erfasst (ebenso Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, Jahresband 2002, § 6 EStG Rz J 01-30; Bogenschütz/Hierl, DStR 2003, 1097, 1100; Crezelius, FR 2003, 537).

 

 

30

cc) Zwar ist nach einer im Schrifttum verbreiteten Ansicht jedenfalls dann, wenn es um die Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften geht, § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. entsprechend anzuwenden (so z.B. Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Rz J 61-30; ders., FR 2002, 53, 64 f.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 683, m.w.N.). Dem kann sich der Senat aber nicht anschließen.

 

 

31

aaa) Richtig ist allerdings, dass bei einer inhaltlichen und interessenorientierten Betrachtung gute Gründe dafür sprechen, die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. geregelten Vorgängen gleichzustellen. Denn die dort getroffene Regelung beruht auf dem Gedanken, dass es einer sofortigen Besteuerung nicht bedarf, wenn das übertragene Wirtschaftsgut weiterhin zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte genutzt wird und die mit ihm verbundenen stillen Reserven nicht vollständig auf Dritte verschoben werden (ähnlich Wendt, FR 2002, 53, 64 f.). Dabei nimmt das Gesetz es hin, dass stille Reserven innerhalb einer Mitunternehmerschaft neu zugeordnet (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F.) oder von dem bisherigen Alleineigentümer des Wirtschaftsguts auf mehrere Personen verteilt werden oder umgekehrt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nrn. 1 und 2 EStG 1997 n.F.). Lösen derartige Vorgänge aber keine zwangsweise Aufdeckung der stillen Reserven aus, so ist nicht unmittelbar einsichtig, dass im Fall der Übertragung zwischen Schwestergesellschaften anderes gelten soll. Das gilt namentlich im Hinblick auf Gestaltungen, bei denen an den beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt sind.

 

 

32

bbb) Doch könnte eine dahin gehende Sachbehandlung letztlich nicht auf eine Auslegung, sondern nur auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. gestützt werden. Ein Analogieschluss setzt indessen eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BFH-Urteil vom 8.9.1994 IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67 = SIS 95 01 16; vgl. auch BFH-Urteil vom 27.3.2007 VIII R 25/05, BFHE 217, 467, 474, BStBl II 2008, 298, 301 = SIS 07 21 06, m.w.N.). Er ist nicht zulässig, wenn der Gesetzgeber einen bestimmten Sachverhalt gerade deshalb von einer von ihm getroffenen Regelung ausgenommen hat, weil er ihn nicht jener Regelung entsprechend behandelt wissen wollte. Diese Situation liegt im Streitfall vor.

 

 

33

Denn § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. zählt diejenigen Sachverhalte, die im Verhältnis zwischen Mitunternehmerschaften und Mitunternehmern zur erfolgsneutralen Übertragung einzelner Wirtschaftgüter führen, in einem detaillierten Katalog auf. Der Gesetzestext misst diesem Katalog zwar nicht ausdrücklich einen abschließenden Charakter zu. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt aber, dass der historische Gesetzgeber ihn in diesem Sinne verstanden hat und dass namentlich die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Schwestergesellschaft nicht in der von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. angeordneten Weise geregelt werden sollte. Denn im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Fraktion der CDU/CSU beantragt, den Anwendungsbereich der Norm auf die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften zu erstrecken; dieser Antrag hat aber im Finanzausschuss keine Mehrheit gefunden (Beschlussempfehlung des Finanzausschusses - 7. Ausschuss -, BTDrucks 14/7343, S. 3), woraufhin von einer entsprechenden Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf abgesehen wurde. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass diese Variante im Gesetz nicht aufgeführt ist, nicht als planwidrige Unvollständigkeit angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, an die die Gerichte gebunden sind (ebenso im Ergebnis Strahl, KÖSDI 2003, 13918, 13926).

 

 

34

ccc) Diese Beurteilung gilt auch im Hinblick auf die Übertragung zwischen Schwestergesellschaften, an denen die einzelnen Mitunternehmer jeweils in demselben Verhältnis beteiligt sind. Denn eine solche kann zwar nicht zu einer personellen Verschiebung stiller Reserven führen, weshalb es hier in besonderem Maße gerechtfertigt sein könnte, auf deren Aufdeckung zu verzichten. Der Übergang stiller Reserven von einem auf den anderen Mitunternehmer hindert aber, wie die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1997 n.F. getroffenen Regelungen und vor allem diejenige in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG 1997 n.F. zeigen, aus der Sicht des Gesetzgebers die Zulassung einer Buchwertfortführung nicht (ebenso Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz 513.4). Er kann deshalb kein Kriterium sein, vermittels dessen ein nicht von § 6 Abs. 5 EStG 1997 n.F. erfasster Sachverhalt im Wege der Analogie in dessen Regelungsbereich einbezogen werden könnte.

 

 

35

Angesichts dessen kommt es im Streitfall auf die - vom FG nicht festgestellten - Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin einerseits und der X-GbR andererseits nicht an. Vielmehr hat auch dann, wenn F und P an beiden Gesellschaften in demselben Verhältnis beteiligt waren, die Übertragung des Grundvermögens zu einer Gewinnrealisierung geführt.

 

 

36

d) Zur Höhe des hiernach realisierten Gewinns hat das FG, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Das kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck an das FG zurückverwiesen werden muss. Im zweiten Rechtsgang wird zudem möglicherweise der Frage nachzugehen sein, ob die Anteile von F und P an der R-GmbH stille Reserven beinhaltet haben, die im Zuge der Einbringung aufgedeckt worden sind.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Beide Aspekte sind bei der Umstrukturierung von Personengesellschaften sehr bedeutsam. Während die erste Frage (Beteiligung an der Komplementär-GmbH als funktional wesentliche Betriebsgrundlage) vom BFH nicht beantwortet wurde, bezog er hinsichtlich der Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen beteiligungsidentischen Gesellschaft unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut im ablehnenden Sinne Stellung. Da der Gesetzgeber den Katalog in § 6 Abs. 5 EStG abschließend gefasst hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke und damit an den Voraussetzungen für eine Analogie. Nicht unerwähnt bleiben kann, dass zu beiden Fragestellungen – wie in der Entscheidung zitiert – gewichtige abweichende Meinungen im Schrifttum (auch aus dem BFH heraus) vertreten werden.